366. Verordnung: Rechtswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Universität Innsbruck wird von
September 1980 bis Juli 1981 ein zehnmonatiger
Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
zum Studium der Rechtswissenschaften
eingerichtet.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt
die Fächer
Zahl der
Unterrichtseinheiten
a) Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen
120
b) Deutsch 120
c) Latein 0
d) Geschichte 100
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
um bis zu fünf je Fach vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen" entsprechenden
Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.
(4) Das Fach „Latein" ist schriftlich und mündlich
zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Rechtswissenschaften
nach dem Bundesgesetz über das Studium
der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978.