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366_1980 AT

366. Verordnung: Rechtswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Rechtswissenschaftlicher Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Universität Innsbruck wird von

September 1980 bis Juli 1981 ein zehnmonatiger

Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung

zum Studium der Rechtswissenschaften

eingerichtet.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt

die Fächer

Zahl der

Unterrichtseinheiten

a) Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen

120

b) Deutsch 120

c) Latein 0

d) Geschichte 100

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

um bis zu fünf je Fach vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen" entsprechenden

Prüfungsteiles ist ausgeschlossen.

(4) Das Fach „Latein" ist schriftlich und mündlich

zu prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Rechtswissenschaften

nach dem Bundesgesetz über das Studium

der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978.

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