366. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 232/1972, BGBL Nr. 443/1972 und
BGBl. Nr. 449/1974 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Länder haben für die nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes förderungswürdigen
Bevölkerungskreise (§ 8)
a) die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen
durch Neubau von Baulichkeiten
sowie durch Auf-, Zu- oder Einbauten in
bestehenden Baulichkeiten, durch Umbau
von Baulichkeiten, deren Erhaltung auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen
zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen
oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1923, vorgeschrieben
ist,
b) die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen
durch Umbau verbesserungswürdiger
Baulichkeiten,
c) die Errichtung von Heimen für Ledige,
Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche
Arbeitnehmer sowie für betagte Menschen
durch Neubauten oder Auf-, Zu-
oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten,
welche für diese Zwecke bestimmt
sind, und
d) die Durchführung von Verbesserungen größeren
Umfanges in verbesserungswürdigen
Baulichkeiten
zu fördern."
2. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten
„3. als Mittelwohnung eine Wohnung der in
Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über
das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene
Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien
mit mehr als drei Kindern sowie im Falle von
Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. d 150 m²
nicht übersteigt;"
3. Im § 2 Abs. 1 sind nach der Z. 4 folgende
Z. 4 a, 4 b und 4 c einzufügen
„4 a. als verbesserungswürdig eine Baulichkeit,
sofern
a) die behördliche Baubewilligung vor dem
1. Juli 1948 erteilt wurde,
b) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche
Wohnzwecken dienen,
c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen
Wohnungen hinsichtlich ihres Nutzflächenausmaßes
nicht größer als jeweils
150 m² sind,
d) deren Bestand mit dem Flächenwidmungs-
und Bebauungsplan vereinbar ist oder bei
Fehlen eines solchen öffentlichen Interessen
aus Verkehrsrücksichten oder aus Assanierungserfordernissen
nicht entgegensteht,
e) Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung
der Baulichkeit dienen, nicht erforderlich
sind oder sichergestellt ist, daß solche
Arbeiten in einem Zuge mit dem Umbau
oder den Verbesserungen durchgeführt
werden,
f) die Gesamtbaukosten der Verbesserung
nicht gemäß den §§ 6 und 8 des Mietengesetzes,
BGBl. Nr. 210/1929, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 281/1967 und BGBl. Nr. 409/1974, aus
dem Hauptmietzins der Baulichkeit bestritten
werden können und
g) auf diese, wenn sie innerhalb eines Assanierungsgebietes
im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, liegt,
die Voraussetzungen zur Erhebung eines
zulässigen Widerspruches gemäß § 14 vorletzter
Satz dieses Stadterneuerungsgesetzes
zutreffen;
4 b. als Verbesserungen größeren Umfanges
solche Maßnahmen, nach deren Durchführung
die verbesserten Klein- oder Mittelwohnungen
der Baulichkeit der Nutzfläche und der normalen
Ausstattung im Sinne der Z. 2, 3 und 8 entsprechen,
sofern die veranschlagten Gesamtbaukosten
der Verbesserung je Quadratmeter mindestens
25 v. H. der gemäß Abs. 2 festgesetzten
angemessenen Gesamtbaukosten für die Errichtung
von Klein- und Mittelwohnungen durch
Neubau gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, jedoch nicht
mehr als 80 v. H. dieser Gesamtbaukosten,
betragen;
4 c. als Verbesserungsmaßnahmen (Z. 4 b)
a) die Errichtung, die Ausgestaltung oder die
Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung
der Bewohner dienenden, einer
zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden
Anlagen in normaler Ausstattung, wie Personenaufzüge,
Zentralheizungen, Anschluß
an zentrale Wärmeversorgungsanlagen oder
zentrale Waschküchen,
b) die Errichtung oder die Umgestaltung von
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,
Beheizungs- und sanitären Anlagen
in normaler Ausstattung in Klein- oder
Mittelwohnungen,
c) die Vereinigung zweier oder mehrerer
Wohnungen zu einer normal ausgestatteten
Klein- oder Mittelwohnung,
d) die Teilung von Wohnungen in normal
ausgestattete Klein- oder Mittelwohnungen,
e) die Änderung der Grundrißgestaltung zur
Schaffung von Klein- oder Mittelwohnungen
in normaler Ausstattung und
f) Arbeiten, die der Erhöhung des Schall- und
Wärmeschutzes dienen."
4. Dem § 2 Abs. 1 ist nach der Z. 10 eine neue
Z. 10 a einzufügen
„10 a. als Kosten der Verbesserung einer Klein- oder
Mittelwohnung (Geschäftsraumes) die in
der Wohnung (Geschäftsraum) aufgewendeten
Kosten für die Verbesserung und ein Anteil
an den aufgewendeten Kosten der für diese
Verbesserung notwendigen der gemeinsamen Benützung
der Bewohner dienenden Anlagen. Dieser
Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der
Nutzfläche der verbesserten Wohnung (Geschäftsraum)
zur Nutzfläche sämtlicher verbesserter
Wohnungen (Geschäftsräume) des Hauses. Bei der
Verbesserung der der gemeinsamen Benützung
der Bewohner dienenden Anlagen gelten als
Kosten der Verbesserung einer Wohnung (Geschäftsraum)
der Anteil der Gesamtbaukosten,
der dem Verhältnis der Nutzfläche der einzelnen
Wohnung (Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher
Wohnungen (Geschäftsräume) des Hauses
entspricht;"
5. Dem § 2 Abs. 1 ist nach der Z. 11 eine neue
Z. 11 a einzufügen
„11 a. als Gesamtbaukosten die Kosten der
Verbesserung der im § 1 Abs. 1 lit. b und d
bezeichneten Baulichkeiten;"
6. Die Z. 12 des Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„12. als Einkommen das Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach
den §§ 11 und 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 und die steuerfreien Einkünfte
gemäß § 3 Z. 14 des Einkommensteuergesetzes
1972 und vermindert um die bei der
Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigten
außergewöhnlichen Belastungen gemäß den §§ 34
und 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, vermindert
um die Einkommensteuer;"
7. Der erste Satz des Abs. 2 des § 2 hat zu
lauten
„Durch Verordnung der Landesregierung sind
nach Anhörung des dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirates
die angemessenen Gesamtbaukosten
je Quadratmeter sowie die Ausstattung
im Sinne des Abs. 1 Z. 8 für die Errichtung von
Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, b und c
sowie § 1 Abs. 2 festzusetzen."
8. Der zweite Satz des § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1
dritter Satz keine Anwendung."
9. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Land ist unbeschadet der Bestimmungen
des Wohnungsverbesserungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die
ihm gemäß § 5 in einem Zeitraum von jeweils
fünf Jahren, gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten
Bundesmittel innerhalb dieses Zeitraumes
im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verwenden,
wobei jährlich höchstens 15 v. H. der Förderungsmittel
auf die Förderung von verbesserungswürdigen
Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. d
entfallen dürfen. Sofern diese Förderungsmittel
für die Förderung von verbesserungswürdigen
Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. d nicht ausgeschöpft
werden, ist die Förderung auch von
Baulichkeiten zulässig, für die die behördliche
Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1968 erteilt
wurde. Das Land hat die ihm gemäß § 5 bis
1. August 1973 zufließenden Bundesmittel bis
31. Dezember 1973 im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu verwenden. Hat ein Land in einem
Jahr Landesmittel in einem das gesetzliche Mindestausmaß
(Abs. 1) übersteigenden Betrag für
Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
bereitgestellt, so kann es innerhalb von
sechs Monaten nach Bereitstellung der zusätzlichen
Landesmittel die Anrechnung des Mehrbetrages
auf seine gesetzliche Mindestleistung für
die nächstfolgenden Jahre, höchstens jedoch für
einen Zeitraum von fünf Jahren, beim Bundesminister
für Bauten und Technik beantragen.
Hiebei finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1
dritter Satz keine Anwendung."
10. Dem § 8 Abs. 2 sind folgende zwei neue
Sätze anzufügen
„Die vorangeführten Bestimmungen dieses Absatzes
finden auch auf die Förderung der Verbesserung
von Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1
lit. b und d sinngemäß Anwendung, sofern es
sich nicht um Verbesserungsmaßnahmen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 4 c lit. a handelt. In diesem Fall
müssen jedoch mindestens zwei Drittel der Wohnungsinhaber
zum Kreis der begünstigten Personen
gehören."
11. Der § 9 hat zu lauten
„ § 9. Der Förderungswerber um ein Darlehen
gemäß § 11 Abs. 1, um die Gewährung eines
Annuitätenzuschusses gemäß § 15 a oder um die
Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 16 muß
hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft oder
der verbesserungswürdigen Baulichkeit Eigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigter sein."
12. Dem § 11 Abs. 2 ist ein zweiter Satz anzufügen
„Sofern die Kosten einer Verbesserung gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. d je Quadratmeter 50 v. H. der
gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzten angemessenen
Gesamtbaukosten nicht überschreiten, haben die
Annuitäten 4•5 v. H. zu betragen."
13. Dem § 11 Abs. 3 ist ein zweiter Satz anzufügen
„Bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. d
beginnt die Verzinsung und die Tilgung des
Darlehens mit 1. April oder 1. Oktober, welcher
der endgültigen Feststellung des Förderungsausmaßes
durch das, Amt der Landesregierung oder
bei früherer Erteilung einer allfälligen baubehördlichen.
Benützungsbewilligung diesem Zeitpunkt
nachfolgt."
14. Im § 11 Abs. 6 ist nach dem ersten Satz ein
neuer zweiter Satz einzufügen
„Im Falle einer Verbesserung gemäß § 1 Abs. 1
lit. d beginnt die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens
am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober,
welcher der endgültigen Feststellung des
Förderungsausmaßes durch das Amt der Landesregierung
oder bei früherer Erteilung einer allfällig
erforderlichen baubehördlichen Benützungsbewilligung
diesem Zeitpunkt nachfolgt."
15. Im § 13 Abs. 1 ist der Punkt nach der lit. g
durch einen Beistrich zu ersetzen und eine neue
lit. h anzufügen; diese hat zu lauten
„h) Eigenheime, Klein- oder Mittelwohnungen,
deren Verbesserung gemäß § 1 Abs. 1 lit. d
gefördert wurde, nicht innerhalb von sechs
Monaten nach endgültiger Feststellung des
Förderungsausmaßes durch das Amt der
Landesregierung von einer begünstigten
Person in Benützung genommen werden."
16. Der § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und h kann
das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt
werden, der dem Verhältnis der Nutzfläche
dieser Wohnung oder dieses Geschäftsraumes zur
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume
des Hauses entspricht."
17. Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Berechnung des Zuschusses ist jener
Teil des Wohnungsaufwandes (Abs. 1) zugrunde
zu legen, der sich für die einzelne errichtete oder
verbesserte Klein- oder Mittelwohnung unter
Heranziehung der Regelung über die Hauptmietzinsbildung
im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3
unter Außerachtlassung der Z. 3 der beiden
Absätze und der Berechnungsgrundlage für die
Aufschließungskosten in der Z. 2 des Abs. 3
ergibt. Bei Mietverträgen (Nutzungsverträgen)
sind im Falle von Verbesserungen größeren Umfanges
gemäß § 1 Abs. 1 lit. d der Berechnung des
Zuschusses der vereinbarte monatliche Hauptmietzins,
höchstens jedoch 4 S je Quadratmeter
der Nutzfläche der Wohnung, zuzüglich einer
allfälligen darüber hinausgehenden Erhöhung des
Hauptmietzinses gemäß § 7 des Mietengesetzes
sowie die auf Grund einer Vereinbarung mit
dem Vermieter aus Anlaß der Verbesserung nach
diesem Bundesgesetz vom Mieter zu leistenden
Beträge, höchstens jedoch bis zu den auf die
Wohnung entfallenden anteiligen Kosten der
Verbesserung (§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) zugrunde
zu legen. In diesem Fall darf die Wohnbeihilfe
nicht mehr als die für die Verbesserung monatlich
zu erbringenden laufenden Leistungen des Mieters
(Nutzungsberechtigten) betragen. Dem Mieter
gebührt jedoch — unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 8 — nur insoweit ein Zuschuß,
als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins
zuzüglich der zur Deckung der anteiligen Kosten
der Verbesserung (§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) von ihm
monatlich zu erbringenden Leistungen 4 S je
Quadratmeter der Nützfläche der Wohnung übersteigt.
Eine nach § 21 des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1974,
zu gewährende Mietzinsbeihilfe ist in den Zuschuß
einzurechnen. Bezieht der Mieter eine
Mietzinsbeihilfe gemäß § 106 a des Einkommen-
steuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 409/1974, so hat er Anspruch
auf einen Zuschuß in Höhe der zur Deckung
der anteiligen Kosten der nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes geförderten Verbesserung
(§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) von ihm vereinbarungsgemäß
monatlich zu erbringenden Leistungen.
Wohnbeihilfen, die eine Höhe von 30 S
monatlich nicht übersteigen würden, sind nicht zu
gewähren."
18. Der § 18 hat zu lauten
„Der Betrag des zu verbürgenden Hypothekardarlehens
darf 90 v. H. der Gesamtbaukosten
(§ 2 Abs. 1 Z. 11 oder 11 a) nicht überschreiten."
19. Die Überschrift des § 22 sowie der Abs. 1
haben zu lauten
„Eigentumsbeschränkung und Zumutbarkeit von
Verbesserungen
(1) Wurde die Errichtung oder Verbesserung
(§ 1 Abs. 1) einer Baulichkeit durch Gewährung
eines Darlehens, durch Annuitätenzuschüsse oder
durch die Übernahme einer Bürgschaft für
Hypothekardarlehen gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer, Wohnungseigentümer,
Bauberechtigte) im Grundbuch
ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes
einverleiben zu lassen. Dieses Veräußerungsverbot
wirkt gegen Dritte und bindet auch die
Rechtsnachfolger."
20. Dem Abs. 3 des § 22 ist ein neuer Abs. 4
anzufügen; dieser Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen über die Zumutbarkeit
von Verbesserungen gemäß § 15 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/
1974 sind bei der Durchführung von Verbesserungen
größeren Umfanges gemäß § 1 Abs. 1
lit. d sinngemäß anzuwenden."
21. Im § 23 Z. 1 sind die Worte „Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97 aus 1947" durch die
Worte „Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974" zu ersetzen.
22. Am Ende der Z. 5 des § 23 tritt anstelle
des Punktes ein Strichpunkt; es ist folgende
neue Z. 6 anzufügen
„6. dem Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigten einer
Baulichkeit, sofern er die Voraussetzungen der
Z. 1 bis 5 erfüllt und es sich um die Durchführung
von Verbesserungen größeren Umfanges
gemäß § 1 Abs. 1 lit. d handelt."
23. Der letzte Satz des § 26 Abs. 1 hat zu
lauten
„Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen
anzuschließen."
24. Im zweiten Satz des § 27 Abs. 2 ist nach
den Worten „insbesondere ist" das Wort „zutreffendenfalls"
einzufügen.
25. Der § 32 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Übersteigen die zur ordnungsgemäßen Erhaltung
des Hauses (§ 6 des Mietengesetzes)
erforderlichen Auslagen den im Abs. 3 Z. 4
genannten Betrag auch unter Heranziehung der
in den letzten sieben Jahren nicht zur ordnungsgemäßen
Erhaltung des Hauses verwendeten
Teile dieses Betrages einschließlich der Hälfte
eines frei vereinbarten Mietzinses und von
25 v. H. der Einnahmen aus der Vermietung
oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen
des Miethauses zu Werbezwecken, so ist
dieser Betrag zur Deckung des Fehlbetrages nach
den Bestimmungen des § 7 des Mietengesetzes
zu erhöhen."
26. Im § 32 Abs. 7 sind nach dem Klammerausdruck
„(Geschäftsräumen)" die Worte „oder
um verbesserte (§ 1 Abs. 1 lit. d) Klein- oder
Mittelwohnungen" einzufügen.
27. Dem § 32 ist ein neuer Abs. 8 anzufügen
„(8) Werden Verbesserungen größeren Umfanges
(§ 1 Abs. 1 lit. d) gefördert, finden die
Abs. 1 bis 6 keine Anwendung. In diesen Fällen
sind Vereinbarungen zwischen Vermieter und
Mieter über eine Erhöhung des Hauptmietzinses
zur Deckung der auf seinen Mietgegenstand entfallenden
anteiligen Kosten der Verbesserung
(§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) zulässig. Hält der Mieter
die von ihm begehrten laufenden Leistungen
für die Verbesserung für überhöht, kann er die
Entscheidung des Gerichtes beantragen. Im Falle
der Neuvermietung einer Klein- oder Mittelwohnung,
deren mangelhafte Ausstattung im
Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, durch eine nach diesem
Bundesgesetz geförderte Verbesserung beseitigt
wurde, ist bis zur gänzlichen Rückzahlung der
Förderungsmittel eine Vereinbarung über die
Höhe des monatlichen Hauptmietzinses nur insoweit
rechtswirksam, als sie neben dem zur
Deckung der Kosten der Verbesserung erforderlichen
Betrag den Betrag von höchstens 4 S je
Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung zuzüglich
einer allfälligen darüber hinausgehenden
Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 des
Mietengesetzes nicht überschreitet. Die §§ 24
bis 37 des Mietengesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Sofern sich nicht alle Mieter an der
Tragung der Kosten der Verbesserung der der
gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen beteiligen,
kann auch eine abweichende Aufteilung
der Kosten der Verbesserung im Rahmen der
Gesamtbaukosten vereinbart werden."
28. Der § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit dem Bau oder mit der Verbesserung
darf vor Zusicherung der Förderung nur mit
schriftlicher Zustimmung des Landes begonnen
werden. Das Land darf eine solche Zustimmung
nur in Fällen erteilen,
a) wenn es sich um die Errichtung eines Eigenheimes
handelt und der Förderungswerber
eine natürliche Person ist oder wenn es
sich um Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1
lit. d handelt,
b) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte
Erledigung des Begehrens gegeben
sind und
c) wenn sich der Förderungswerber schriftlich
mit der Bauaufsicht durch das Land einverstanden
erklärt."
29. Im § 33 Abs. 3 ist nach den Worten „Der
Bau" der Klammerausdruck „(die Verbesserung)"
einzufügen.
30. Der § 34 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Nach Vollendung der Bauführung hat der
Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch
ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung,
bei Verbesserungen größeren Umfanges
längstens sechs Monate nach Fertigstellung, die
Endabrechnung über den Bau oder die Verbesserung
dem Amt der Landesregierung vorzulegen."
31. Dem § 36 Abs. 8 ist ein neuer Abs. 9
anzufügen; dieser hat zu lauten
„(9) Für die Anwendung des § 32 Abs. 5 im
Zusammenhang mit der Verrechnungsfrist von
sieben Jahren nach § 9 Abs; 1 des Mietengesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 409/1974 gilt bis zum 1. August 1977
die Einschränkung, daß der Zeitraum für die
Heranziehung der zu den im § 6 Abs. 1 des
Mietengesetzes genannten Zwecken zu verwendenden
Teile der Hauptmietzinse nicht vor dem
1. August 1970 beginnt."
32. Die Z. 5 des § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„5. des § 11 Abs. 4 zweiter und dritter Satz,
des § 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des § 22 Abs. 1,
Abs. 2 erster Satz und des Abs. 4, des § 30,
des § 32 Abs. 1 bis 6 und 8 und des § 36 Abs. 9
der Bundesminister für Justiz,"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der unter Art. I
Z. 19, 20, 25, 27 und 31 vorgesehenen Bestimmungen
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG
ist — abgesehen von der unter Art. I Z. 7 vorgesehenen
Bestimmung — hinsichtlich der
übrigen im Art. I vorgesehenen Bestimmungen
der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
Im übrigen ist die Landesregierung mit
der Vollziehung betraut.