Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
366_1975 AT

366. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 232/1972, BGBL Nr. 443/1972 und

BGBl. Nr. 449/1974 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Länder haben für die nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes förderungswürdigen

Bevölkerungskreise (§ 8)

a) die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen

durch Neubau von Baulichkeiten

sowie durch Auf-, Zu- oder Einbauten in

bestehenden Baulichkeiten, durch Umbau

von Baulichkeiten, deren Erhaltung auf

Grund landesgesetzlicher Bestimmungen

zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen

oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1923, vorgeschrieben

ist,

b) die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen

durch Umbau verbesserungswürdiger

Baulichkeiten,

c) die Errichtung von Heimen für Ledige,

Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche

Arbeitnehmer sowie für betagte Menschen

durch Neubauten oder Auf-, Zu-

oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten,

welche für diese Zwecke bestimmt

sind, und

d) die Durchführung von Verbesserungen größeren

Umfanges in verbesserungswürdigen

Baulichkeiten

zu fördern."

2. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. als Mittelwohnung eine Wohnung der in

Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über

das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene

Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien

mit mehr als drei Kindern sowie im Falle von

Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. d 150 m²

nicht übersteigt;"

3. Im § 2 Abs. 1 sind nach der Z. 4 folgende

Z. 4 a, 4 b und 4 c einzufügen

„4 a. als verbesserungswürdig eine Baulichkeit,

sofern

a) die behördliche Baubewilligung vor dem

1. Juli 1948 erteilt wurde,

b) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche

Wohnzwecken dienen,

c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen

Wohnungen hinsichtlich ihres Nutzflächenausmaßes

nicht größer als jeweils

150 m² sind,

d) deren Bestand mit dem Flächenwidmungs-

und Bebauungsplan vereinbar ist oder bei

Fehlen eines solchen öffentlichen Interessen

aus Verkehrsrücksichten oder aus Assanierungserfordernissen

nicht entgegensteht,

e) Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung

der Baulichkeit dienen, nicht erforderlich

sind oder sichergestellt ist, daß solche

Arbeiten in einem Zuge mit dem Umbau

oder den Verbesserungen durchgeführt

werden,

f) die Gesamtbaukosten der Verbesserung

nicht gemäß den §§ 6 und 8 des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 281/1967 und BGBl. Nr. 409/1974, aus

dem Hauptmietzins der Baulichkeit bestritten

werden können und

g) auf diese, wenn sie innerhalb eines Assanierungsgebietes

im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, liegt,

die Voraussetzungen zur Erhebung eines

zulässigen Widerspruches gemäß § 14 vorletzter

Satz dieses Stadterneuerungsgesetzes

zutreffen;

4 b. als Verbesserungen größeren Umfanges

solche Maßnahmen, nach deren Durchführung

die verbesserten Klein- oder Mittelwohnungen

der Baulichkeit der Nutzfläche und der normalen

Ausstattung im Sinne der Z. 2, 3 und 8 entsprechen,

sofern die veranschlagten Gesamtbaukosten

der Verbesserung je Quadratmeter mindestens

25 v. H. der gemäß Abs. 2 festgesetzten

angemessenen Gesamtbaukosten für die Errichtung

von Klein- und Mittelwohnungen durch

Neubau gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, jedoch nicht

mehr als 80 v. H. dieser Gesamtbaukosten,

betragen;

4 c. als Verbesserungsmaßnahmen (Z. 4 b)

a) die Errichtung, die Ausgestaltung oder die

Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung

der Bewohner dienenden, einer

zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden

Anlagen in normaler Ausstattung, wie Personenaufzüge,

Zentralheizungen, Anschluß

an zentrale Wärmeversorgungsanlagen oder

zentrale Waschküchen,

b) die Errichtung oder die Umgestaltung von

Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-,

Beheizungs- und sanitären Anlagen

in normaler Ausstattung in Klein- oder

Mittelwohnungen,

c) die Vereinigung zweier oder mehrerer

Wohnungen zu einer normal ausgestatteten

Klein- oder Mittelwohnung,

d) die Teilung von Wohnungen in normal

ausgestattete Klein- oder Mittelwohnungen,

e) die Änderung der Grundrißgestaltung zur

Schaffung von Klein- oder Mittelwohnungen

in normaler Ausstattung und

f) Arbeiten, die der Erhöhung des Schall- und

Wärmeschutzes dienen."

4. Dem § 2 Abs. 1 ist nach der Z. 10 eine neue

Z. 10 a einzufügen

„10 a. als Kosten der Verbesserung einer Klein- oder

Mittelwohnung (Geschäftsraumes) die in

der Wohnung (Geschäftsraum) aufgewendeten

Kosten für die Verbesserung und ein Anteil

an den aufgewendeten Kosten der für diese

Verbesserung notwendigen der gemeinsamen Benützung

der Bewohner dienenden Anlagen. Dieser

Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der

Nutzfläche der verbesserten Wohnung (Geschäftsraum)

zur Nutzfläche sämtlicher verbesserter

Wohnungen (Geschäftsräume) des Hauses. Bei der

Verbesserung der der gemeinsamen Benützung

der Bewohner dienenden Anlagen gelten als

Kosten der Verbesserung einer Wohnung (Geschäftsraum)

der Anteil der Gesamtbaukosten,

der dem Verhältnis der Nutzfläche der einzelnen

Wohnung (Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher

Wohnungen (Geschäftsräume) des Hauses

entspricht;"

5. Dem § 2 Abs. 1 ist nach der Z. 11 eine neue

Z. 11 a einzufügen

„11 a. als Gesamtbaukosten die Kosten der

Verbesserung der im § 1 Abs. 1 lit. b und d

bezeichneten Baulichkeiten;"

6. Die Z. 12 des Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„12. als Einkommen das Einkommen gemäß

§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach

den §§ 11 und 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 und die steuerfreien Einkünfte

gemäß § 3 Z. 14 des Einkommensteuergesetzes

1972 und vermindert um die bei der

Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigten

außergewöhnlichen Belastungen gemäß den §§ 34

und 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, vermindert

um die Einkommensteuer;"

7. Der erste Satz des Abs. 2 des § 2 hat zu

lauten

„Durch Verordnung der Landesregierung sind

nach Anhörung des dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirates

die angemessenen Gesamtbaukosten

je Quadratmeter sowie die Ausstattung

im Sinne des Abs. 1 Z. 8 für die Errichtung von

Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a, b und c

sowie § 1 Abs. 2 festzusetzen."

8. Der zweite Satz des § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1

dritter Satz keine Anwendung."

9. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Land ist unbeschadet der Bestimmungen

des Wohnungsverbesserungsgesetzes in

der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die

ihm gemäß § 5 in einem Zeitraum von jeweils

fünf Jahren, gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten

Bundesmittel innerhalb dieses Zeitraumes

im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verwenden,

wobei jährlich höchstens 15 v. H. der Förderungsmittel

auf die Förderung von verbesserungswürdigen

Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. d

entfallen dürfen. Sofern diese Förderungsmittel

für die Förderung von verbesserungswürdigen

Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. d nicht ausgeschöpft

werden, ist die Förderung auch von

Baulichkeiten zulässig, für die die behördliche

Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1968 erteilt

wurde. Das Land hat die ihm gemäß § 5 bis

1. August 1973 zufließenden Bundesmittel bis

31. Dezember 1973 im Sinne dieses Bundesgesetzes

zu verwenden. Hat ein Land in einem

Jahr Landesmittel in einem das gesetzliche Mindestausmaß

(Abs. 1) übersteigenden Betrag für

Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

bereitgestellt, so kann es innerhalb von

sechs Monaten nach Bereitstellung der zusätzlichen

Landesmittel die Anrechnung des Mehrbetrages

auf seine gesetzliche Mindestleistung für

die nächstfolgenden Jahre, höchstens jedoch für

einen Zeitraum von fünf Jahren, beim Bundesminister

für Bauten und Technik beantragen.

Hiebei finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1

dritter Satz keine Anwendung."

10. Dem § 8 Abs. 2 sind folgende zwei neue

Sätze anzufügen

„Die vorangeführten Bestimmungen dieses Absatzes

finden auch auf die Förderung der Verbesserung

von Baulichkeiten gemäß § 1 Abs. 1

lit. b und d sinngemäß Anwendung, sofern es

sich nicht um Verbesserungsmaßnahmen gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 4 c lit. a handelt. In diesem Fall

müssen jedoch mindestens zwei Drittel der Wohnungsinhaber

zum Kreis der begünstigten Personen

gehören."

11. Der § 9 hat zu lauten

„ § 9. Der Förderungswerber um ein Darlehen

gemäß § 11 Abs. 1, um die Gewährung eines

Annuitätenzuschusses gemäß § 15 a oder um die

Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 16 muß

hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft oder

der verbesserungswürdigen Baulichkeit Eigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigter sein."

12. Dem § 11 Abs. 2 ist ein zweiter Satz anzufügen

„Sofern die Kosten einer Verbesserung gemäß

§ 1 Abs. 1 lit. d je Quadratmeter 50 v. H. der

gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzten angemessenen

Gesamtbaukosten nicht überschreiten, haben die

Annuitäten 4•5 v. H. zu betragen."

13. Dem § 11 Abs. 3 ist ein zweiter Satz anzufügen

„Bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. d

beginnt die Verzinsung und die Tilgung des

Darlehens mit 1. April oder 1. Oktober, welcher

der endgültigen Feststellung des Förderungsausmaßes

durch das, Amt der Landesregierung oder

bei früherer Erteilung einer allfälligen baubehördlichen.

Benützungsbewilligung diesem Zeitpunkt

nachfolgt."

14. Im § 11 Abs. 6 ist nach dem ersten Satz ein

neuer zweiter Satz einzufügen

„Im Falle einer Verbesserung gemäß § 1 Abs. 1

lit. d beginnt die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens

am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober,

welcher der endgültigen Feststellung des

Förderungsausmaßes durch das Amt der Landesregierung

oder bei früherer Erteilung einer allfällig

erforderlichen baubehördlichen Benützungsbewilligung

diesem Zeitpunkt nachfolgt."

15. Im § 13 Abs. 1 ist der Punkt nach der lit. g

durch einen Beistrich zu ersetzen und eine neue

lit. h anzufügen; diese hat zu lauten

„h) Eigenheime, Klein- oder Mittelwohnungen,

deren Verbesserung gemäß § 1 Abs. 1 lit. d

gefördert wurde, nicht innerhalb von sechs

Monaten nach endgültiger Feststellung des

Förderungsausmaßes durch das Amt der

Landesregierung von einer begünstigten

Person in Benützung genommen werden."

16. Der § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und h kann

das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt

werden, der dem Verhältnis der Nutzfläche

dieser Wohnung oder dieses Geschäftsraumes zur

Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume

des Hauses entspricht."

17. Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Berechnung des Zuschusses ist jener

Teil des Wohnungsaufwandes (Abs. 1) zugrunde

zu legen, der sich für die einzelne errichtete oder

verbesserte Klein- oder Mittelwohnung unter

Heranziehung der Regelung über die Hauptmietzinsbildung

im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3

unter Außerachtlassung der Z. 3 der beiden

Absätze und der Berechnungsgrundlage für die

Aufschließungskosten in der Z. 2 des Abs. 3

ergibt. Bei Mietverträgen (Nutzungsverträgen)

sind im Falle von Verbesserungen größeren Umfanges

gemäß § 1 Abs. 1 lit. d der Berechnung des

Zuschusses der vereinbarte monatliche Hauptmietzins,

höchstens jedoch 4 S je Quadratmeter

der Nutzfläche der Wohnung, zuzüglich einer

allfälligen darüber hinausgehenden Erhöhung des

Hauptmietzinses gemäß § 7 des Mietengesetzes

sowie die auf Grund einer Vereinbarung mit

dem Vermieter aus Anlaß der Verbesserung nach

diesem Bundesgesetz vom Mieter zu leistenden

Beträge, höchstens jedoch bis zu den auf die

Wohnung entfallenden anteiligen Kosten der

Verbesserung (§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) zugrunde

zu legen. In diesem Fall darf die Wohnbeihilfe

nicht mehr als die für die Verbesserung monatlich

zu erbringenden laufenden Leistungen des Mieters

(Nutzungsberechtigten) betragen. Dem Mieter

gebührt jedoch — unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 8 — nur insoweit ein Zuschuß,

als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins

zuzüglich der zur Deckung der anteiligen Kosten

der Verbesserung (§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) von ihm

monatlich zu erbringenden Leistungen 4 S je

Quadratmeter der Nützfläche der Wohnung übersteigt.

Eine nach § 21 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1974,

zu gewährende Mietzinsbeihilfe ist in den Zuschuß

einzurechnen. Bezieht der Mieter eine

Mietzinsbeihilfe gemäß § 106 a des Einkommen-

steuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 409/1974, so hat er Anspruch

auf einen Zuschuß in Höhe der zur Deckung

der anteiligen Kosten der nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes geförderten Verbesserung

(§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) von ihm vereinbarungsgemäß

monatlich zu erbringenden Leistungen.

Wohnbeihilfen, die eine Höhe von 30 S

monatlich nicht übersteigen würden, sind nicht zu

gewähren."

18. Der § 18 hat zu lauten

„Der Betrag des zu verbürgenden Hypothekardarlehens

darf 90 v. H. der Gesamtbaukosten

(§ 2 Abs. 1 Z. 11 oder 11 a) nicht überschreiten."

19. Die Überschrift des § 22 sowie der Abs. 1

haben zu lauten

„Eigentumsbeschränkung und Zumutbarkeit von

Verbesserungen

(1) Wurde die Errichtung oder Verbesserung

(§ 1 Abs. 1) einer Baulichkeit durch Gewährung

eines Darlehens, durch Annuitätenzuschüsse oder

durch die Übernahme einer Bürgschaft für

Hypothekardarlehen gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer, Wohnungseigentümer,

Bauberechtigte) im Grundbuch

ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes

einverleiben zu lassen. Dieses Veräußerungsverbot

wirkt gegen Dritte und bindet auch die

Rechtsnachfolger."

20. Dem Abs. 3 des § 22 ist ein neuer Abs. 4

anzufügen; dieser Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen über die Zumutbarkeit

von Verbesserungen gemäß § 15 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/

1974 sind bei der Durchführung von Verbesserungen

größeren Umfanges gemäß § 1 Abs. 1

lit. d sinngemäß anzuwenden."

21. Im § 23 Z. 1 sind die Worte „Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97 aus 1947" durch die

Worte „Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1974" zu ersetzen.

22. Am Ende der Z. 5 des § 23 tritt anstelle

des Punktes ein Strichpunkt; es ist folgende

neue Z. 6 anzufügen

„6. dem Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigten einer

Baulichkeit, sofern er die Voraussetzungen der

Z. 1 bis 5 erfüllt und es sich um die Durchführung

von Verbesserungen größeren Umfanges

gemäß § 1 Abs. 1 lit. d handelt."

23. Der letzte Satz des § 26 Abs. 1 hat zu

lauten

„Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen

anzuschließen."

24. Im zweiten Satz des § 27 Abs. 2 ist nach

den Worten „insbesondere ist" das Wort „zutreffendenfalls"

einzufügen.

25. Der § 32 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Übersteigen die zur ordnungsgemäßen Erhaltung

des Hauses (§ 6 des Mietengesetzes)

erforderlichen Auslagen den im Abs. 3 Z. 4

genannten Betrag auch unter Heranziehung der

in den letzten sieben Jahren nicht zur ordnungsgemäßen

Erhaltung des Hauses verwendeten

Teile dieses Betrages einschließlich der Hälfte

eines frei vereinbarten Mietzinses und von

25 v. H. der Einnahmen aus der Vermietung

oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen

des Miethauses zu Werbezwecken, so ist

dieser Betrag zur Deckung des Fehlbetrages nach

den Bestimmungen des § 7 des Mietengesetzes

zu erhöhen."

26. Im § 32 Abs. 7 sind nach dem Klammerausdruck

„(Geschäftsräumen)" die Worte „oder

um verbesserte (§ 1 Abs. 1 lit. d) Klein- oder

Mittelwohnungen" einzufügen.

27. Dem § 32 ist ein neuer Abs. 8 anzufügen

„(8) Werden Verbesserungen größeren Umfanges

(§ 1 Abs. 1 lit. d) gefördert, finden die

Abs. 1 bis 6 keine Anwendung. In diesen Fällen

sind Vereinbarungen zwischen Vermieter und

Mieter über eine Erhöhung des Hauptmietzinses

zur Deckung der auf seinen Mietgegenstand entfallenden

anteiligen Kosten der Verbesserung

(§ 2 Abs. 1 Z. 10 a) zulässig. Hält der Mieter

die von ihm begehrten laufenden Leistungen

für die Verbesserung für überhöht, kann er die

Entscheidung des Gerichtes beantragen. Im Falle

der Neuvermietung einer Klein- oder Mittelwohnung,

deren mangelhafte Ausstattung im

Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, durch eine nach diesem

Bundesgesetz geförderte Verbesserung beseitigt

wurde, ist bis zur gänzlichen Rückzahlung der

Förderungsmittel eine Vereinbarung über die

Höhe des monatlichen Hauptmietzinses nur insoweit

rechtswirksam, als sie neben dem zur

Deckung der Kosten der Verbesserung erforderlichen

Betrag den Betrag von höchstens 4 S je

Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung zuzüglich

einer allfälligen darüber hinausgehenden

Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 des

Mietengesetzes nicht überschreitet. Die §§ 24

bis 37 des Mietengesetzes finden sinngemäß Anwendung.

Sofern sich nicht alle Mieter an der

Tragung der Kosten der Verbesserung der der

gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen beteiligen,

kann auch eine abweichende Aufteilung

der Kosten der Verbesserung im Rahmen der

Gesamtbaukosten vereinbart werden."

28. Der § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit dem Bau oder mit der Verbesserung

darf vor Zusicherung der Förderung nur mit

schriftlicher Zustimmung des Landes begonnen

werden. Das Land darf eine solche Zustimmung

nur in Fällen erteilen,

a) wenn es sich um die Errichtung eines Eigenheimes

handelt und der Förderungswerber

eine natürliche Person ist oder wenn es

sich um Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1

lit. d handelt,

b) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte

Erledigung des Begehrens gegeben

sind und

c) wenn sich der Förderungswerber schriftlich

mit der Bauaufsicht durch das Land einverstanden

erklärt."

29. Im § 33 Abs. 3 ist nach den Worten „Der

Bau" der Klammerausdruck „(die Verbesserung)"

einzufügen.

30. Der § 34 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Nach Vollendung der Bauführung hat der

Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch

ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung,

bei Verbesserungen größeren Umfanges

längstens sechs Monate nach Fertigstellung, die

Endabrechnung über den Bau oder die Verbesserung

dem Amt der Landesregierung vorzulegen."

31. Dem § 36 Abs. 8 ist ein neuer Abs. 9

anzufügen; dieser hat zu lauten

„(9) Für die Anwendung des § 32 Abs. 5 im

Zusammenhang mit der Verrechnungsfrist von

sieben Jahren nach § 9 Abs; 1 des Mietengesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 409/1974 gilt bis zum 1. August 1977

die Einschränkung, daß der Zeitraum für die

Heranziehung der zu den im § 6 Abs. 1 des

Mietengesetzes genannten Zwecken zu verwendenden

Teile der Hauptmietzinse nicht vor dem

1. August 1970 beginnt."

32. Die Z. 5 des § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„5. des § 11 Abs. 4 zweiter und dritter Satz,

des § 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des § 22 Abs. 1,

Abs. 2 erster Satz und des Abs. 4, des § 30,

des § 32 Abs. 1 bis 6 und 8 und des § 36 Abs. 9

der Bundesminister für Justiz,"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der unter Art. I

Z. 19, 20, 25, 27 und 31 vorgesehenen Bestimmungen

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG

ist — abgesehen von der unter Art. I Z. 7 vorgesehenen

Bestimmung — hinsichtlich der

übrigen im Art. I vorgesehenen Bestimmungen

der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

Im übrigen ist die Landesregierung mit

der Vollziehung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →