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366_1974 AT

366. Verordnung: Befähigungsnachweis für einige Handelsgewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Befähigungsnachweis für einige Handelsgewerbe

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 sowie des

§ 103 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und

Kunstgegenständehandel

§ 1. Die Befähigung für den Antiquitäten- und

Kunstgegenständehandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1

GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder über eine

schulmäßige Ausbildung, durch die eine

solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt

wird, und

2. über eine mindestens zweijährige kaufmännische

Tätigkeit, die im Antiquitäten-

und Kunstgegenständehandel zurückgelegt

sein muß.

Befähigungsnachweis für den Fotohandel

§ 2. (1) Die Befähigung für den Fotohandel

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch Zeugnisse

1. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder über eine

schulmäßige Ausbildung, durch die eine

solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von

Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt

wird, und

2. über eine mindestens zweijährige kaufmännische

Tätigkeit, wobei mindestens ein

Jahr dieser kaufmännischen Tätigkeit im

Fotohandel zurückgelegt sein muß.

(2) Der Nachweis der Befähigung für das Fotografengewerbe

(§ 94 Z. 17 GewO 1973) oder für

das Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) gilt

auch als Befähigungsnachweis für den Fotohandel.

Befähigungsnachweis für den Betrieb von Tankstellen,

den Kleinhandel mit Brennstoffen und

Brennmaterial und Marktfahrer

§ 3. Die Befähigung für den Betrieb von Tankstellen

(§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4 GewO 1973),

für den Kleinhandel mit Brennstoffen und

Brennmaterial (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 10 GewO

1973) und für Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c

Z. 13 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über eine

zweijährige kaufmännische Tätigkeit nachzuweisen.

Schlußbestimmung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August

1974 in Kraft.

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