366. Verordnung: Befähigungsnachweis für einige Handelsgewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 sowie des
§ 103 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und
Kunstgegenständehandel
§ 1. Die Befähigung für den Antiquitäten- und
Kunstgegenständehandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1
GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse
1. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder über eine
schulmäßige Ausbildung, durch die eine
solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt
wird, und
2. über eine mindestens zweijährige kaufmännische
Tätigkeit, die im Antiquitäten-
und Kunstgegenständehandel zurückgelegt
sein muß.
Befähigungsnachweis für den Fotohandel
§ 2. (1) Die Befähigung für den Fotohandel
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch Zeugnisse
1. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder über eine
schulmäßige Ausbildung, durch die eine
solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von
Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt
wird, und
2. über eine mindestens zweijährige kaufmännische
Tätigkeit, wobei mindestens ein
Jahr dieser kaufmännischen Tätigkeit im
Fotohandel zurückgelegt sein muß.
(2) Der Nachweis der Befähigung für das Fotografengewerbe
(§ 94 Z. 17 GewO 1973) oder für
das Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) gilt
auch als Befähigungsnachweis für den Fotohandel.
Befähigungsnachweis für den Betrieb von Tankstellen,
den Kleinhandel mit Brennstoffen und
Brennmaterial und Marktfahrer
§ 3. Die Befähigung für den Betrieb von Tankstellen
(§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4 GewO 1973),
für den Kleinhandel mit Brennstoffen und
Brennmaterial (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 10 GewO
1973) und für Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c
Z. 13 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über eine
zweijährige kaufmännische Tätigkeit nachzuweisen.
Schlußbestimmung
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August
1974 in Kraft.