366_1973
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366. Kundmachung: Aufhebung des Beschlusses betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 366. Kundmachung: Aufhebung des Beschlusses betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren durch den Verfassungsgerichtshof
1973_366_0 366. Kundmachung: Aufhebung des Beschlusses betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren durch den Verfassungsgerichtshof
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Nach Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 28. Juni 1973, V 50/72-21, —
dem Bundesminister für Justiz zugestellt am
6. Juli 1973 — den Beschluß der Steiermärkischen
Rechtsanwaltskammer vom 1. Feber 1967,
betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge
für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs. 4
Disziplinarstatut), als gesetzwidrig aufgehoben.