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366_1972 AT

366. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969

und 234/1971, insbesondere auf Grund dessen

§§ 6 und 10, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,

mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen

werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 21/1965, 102/1968, 172/1969, 79/1972 und

325/1972 wird wie folgt geändert

In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),

Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes der

Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen),

Lehrplan-Mittelstufe (Dritte und vierte

Schulstufe), hat im Abschnitt „Deutsch, Lesen"

die lit. f zu lauten

„f) Schularbeiten

Auf der vierten Schulstufe sechs Schularbeiten

im Schuljahr."

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