366. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969
und 234/1971, insbesondere auf Grund dessen
§§ 6 und 10, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,
mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen
werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 21/1965, 102/1968, 172/1969, 79/1972 und
325/1972 wird wie folgt geändert
In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule),
Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes der
Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen),
Lehrplan-Mittelstufe (Dritte und vierte
Schulstufe), hat im Abschnitt „Deutsch, Lesen"
die lit. f zu lauten
„f) Schularbeiten
Auf der vierten Schulstufe sechs Schularbeiten
im Schuljahr."