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366_1969 AT

366. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Türkei

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Türkei

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat die Türkei ihre Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über

die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 133/1969) am 24. Juni 1969

hinterlegt.

Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat

die Türkei folgende anläßlich der Unterzeichnung

des Übereinkommens abgegebene Erklärungen

bestätigt

1. Zu Artikel 5

Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um

Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen

wird den Bedingungen der lit. a, b und

c des Absatzes 1 unterworfen.

2. Zu Artikel 7 Abs. 3

Vorladungen für Beschuldigte, die sich im

Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden,

müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens

40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten

Zeitpunkt übermittelt werden.

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