366. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Türkei
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Türkei ihre Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 133/1969) am 24. Juni 1969
hinterlegt.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat
die Türkei folgende anläßlich der Unterzeichnung
des Übereinkommens abgegebene Erklärungen
bestätigt
1. Zu Artikel 5
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um
Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen
wird den Bedingungen der lit. a, b und
c des Absatzes 1 unterworfen.
2. Zu Artikel 7 Abs. 3
Vorladungen für Beschuldigte, die sich im
Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden,
müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens
40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten
Zeitpunkt übermittelt werden.