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366_1968 AT

366. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 366. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1217 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 473 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1217 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 455 S und nach diesem

Zeitpunkt 808 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 684 S und nach diesem

Zeitpunkt 1217 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1217 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

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