365. Verordnung: Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH (SchiCGmBH-Kostenbeitragsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 80 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I. Nr. 166/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Kostenbeitragspflicht
§ 1. Der Personal- und Sachaufwand der Schienen-Control GmbH, der für die Erfüllung der nach
dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999
übertragenen Aufgaben notwendig ist, ist aus Kostenbeiträgen der Schieneninfrastrukturnutzer zu decken,
indem die die Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich nutzenden Zugangsberechtigten
anteilige Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH zu leisten haben. Die Zugangsberechtigten
werden mit der Nutzung dieser Schieneninfrastruktur durch Ausübung von Zugangsrechten
kostenbeitragspflichtig.
Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge
§ 2. (1) Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Geschäftsjahr für die Erfüllung der im
§ 1 genannten Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand
und insgesamt 5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und
Nebenbahnen in Österreich in diesem Geschäftsjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.
(2) Die jeweiligen anteiligen Kostenbeiträge sind nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten
für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österrreich zu
entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt-
und Nebenbahnen in Österreich insgesamt pro Jahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu berechnen.
(3) Eine Berechnung jeweils für kürzere periodische Zeiträume ist zulässig.
Mitteilung und Vorschreibung der Kostenbeiträge
§ 3. Die sich gemäß § 2 jeweils ergebenden Kostenbeiträge sind mit Ablauf des Geschäftsjahres
bzw. des kürzeren Zeitraumes der Berechnung von der Schienen-Control GmbH den einzelnen Zugangsberechtigten
mitzuteilen und zur Zahlung vorzuschreiben. Jedem Zugangsberechtigten ist auch eine
Ausfertigung der Gesamtabrechnung zu übermitteln.
Übergangsbestimmung
§ 4. Abweichend von der Berechnung nach § 2 Abs. 2 sind die anteiligen Kostenbeiträge für die
Geschäftsjahre 2000 und 2001 nach dem anteiligen Verhältnis der Summe der Zugkilometer der
Personen- und Güterzüge, die von dem jeweiligen kostenbeitragspflichtigen Zugangsberechtigten auf der
Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen in Österreich im vorangegangenen Jahr geführt
wurden, zur Gesamtsumme der Zugkilometer der Personen- und Güterzüge, die von allen kostenbeitragspflichtigen
Zugangsberechtigten im vorangegangenen Jahr auf der Schieneninfrastruktur der Haupt- und
Nebenbahnen in Österreich geführt wurden, zu berechnen.