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365_1998 AT

365. Verordnung: Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Auf Grund der §§ 34 und 60 Abs. 1 Z 8 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der

Fassung BGBl. Nr. 452/1992 und 692/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für österreichische Seeschiffe, ausgenommen

Jachten. Die Seeschiffe werden in drei Kategorien eingeteilt; die Einteilung ergibt sich aus Anlage 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das gemäß Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt

zugelassen ist;

2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet

werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein

Ruder- oder Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in

unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4. „Reeder“: der Eigentümer eines dem Erwerb durch die Seeschiffahrt dienenden österreichischen

Seeschiffes (§ 484 HGB);

5. „Arbeitnehmer“: Jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt,

einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nichtseefahrendem

Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt;

6. „medizinische Ausstattung“: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote gemäß

Anlage 2;

7. „Antidot“: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen

Auswirkungen eines oder mehrerer der in Anlage 3 aufgeführten gefährlichen Stoffe

eingesetzt wird.

Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge

§ 3. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend

Punkt I und II der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden.

(2) Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich

nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen und Fahrtdauer

–, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen

Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten.

(3) Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter

Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß

Punkt I und II der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht.

(4) Die medizinische Ausstattung gemäß Abs. 1 und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem

Muster der Anlage 4 festgehalten werden.

Antidote

§ 4. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das einen oder mehrere der in Anlage 3

angeführten gefährlichen Stoffe befördert, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der

Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen.

(2) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen

es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im

voraus zu erfahren, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten

Antidote mitzuführen. Dauert die Überfahrt einer regelmäßig zu befahrenen Route jedoch voraussichtlich

weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonderen dringlichen

Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind.

(3) Die Antidote sind auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festzuhalten.

Medizinisches Benutzerhandbuch

§ 5. Der medizinischen Ausstattung ist mindestens ein Benutzerhandbuch beizufügen. Dieses

Handbuch muß Anleitungen und Verhaltensweisen für die Erste Hilfe-Leistung sowie Anweisungen für

die Anwendung des medizinischen Materials und der Antidote gemäß Anlage 2 enthalten.

Verantwortlichkeiten

§ 6. (1) Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung

verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden.

(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß bei einem vom Kapitän – sofern möglich nach Einholung

einer ärztlichen Stellungnahme – festgestellten Notfall jene medizinische Ausstattung, die erforderlich,

aber an Bord nicht vorhanden ist, möglichst rasch zur Verfügung steht.

(3) Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet

dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen

Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (§ 7 Abs. 2), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern

übertragen.

(4) Die medizinische Ausstattung muß in gutem Zustand gehalten und sobald als möglich, auf jeden

Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und bei Bedarf, jedenfalls aber

nach Ablauf des Verfallsdatums, erneuert werden.

Ausbildung

§ 7. (1) Alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord

von Seeschiffen zu arbeiten, müssen eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen

oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr aufweisen.

(2) Der Kapitän und die Arbeitnehmer, denen gemäß § 6 Abs. 3 der Gebrauch der medizinischen

Ausstattung des Schiffes übertragen wurde, müssen eine besondere Ausbildung nach den in der Anlage 5

genannten allgemeinen Leitlinien aufweisen, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle

fünf Jahre, aufgefrischt wird, und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen

spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.

Aufbewahrung und Bezeichnung der medizinischen Ausstattung

§ 8. (1) Die medizinische Ausstattung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung,

Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausstattung ist unter Verschluß

zu halten.

(2) Die Arzneimittelbehälter sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.

(3) In den Arzneimittelbehältern sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren.

Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.

(4) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften. Die

Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten.

Suchtmittel

§ 9. (1) Hinsichtlich der Arzneimittel und Antidoten, die Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes,

BGBl. I Nr. 112/1997, sind, ist ein Suchtgiftvormerkbuch im Sinne des § 9 der Suchtgiftverordnung,

BGBl. II Nr. 374/1997, zu führen.

(2) Werden Suchtgifte angewendet, sind deren Art und Menge, der Name des Kranken, die Art der

Erkrankung sowie Tag und Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch einzutragen.

(3) Jede Eintragung in das Suchtgiftvormerkbuch ist vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne Schiffsarzt

vom Kapitän, zu unterschreiben. Die ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches ist bei der

Überprüfung der medizinischen Ausstattung zu kontrollieren. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.

Versorgungsraum

§ 10. Auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ und mit einer Besatzung von 15 oder

mehr Arbeitnehmern muß bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung

stehen, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden hygienischen Bedingungen erfolgen

kann.

Schiffsarzt

§ 11. Österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern müssen bei

Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen einen Arzt an Bord haben, dem die medizinische

Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.

Funkärztliche Beratung

§ 12. Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung hat sich auf österreichischen Seeschiffen

mit mehr als 500 BRZ ein Verzeichnis an Bord zu befinden, aus dem die bestehenden Zentren für

funkärztliche Beratung und die bestehenden Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen ersichtlich

sind.

Überprüfung

§ 13. (1) Die medizinische Ausstattung an Bord eines österreichischen Seeschiffes und auf

Rettungsbooten österreichischer Seeschiffe ist durch die Behörde oder auf Veranlassung des Kapitäns

oder des Reeders durch einen in einem EWR-Staat zugelassenen Arzt oder Apotheker mindestens alle

zwölf Monate auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel in das Kontrolldokument

gemäß § 3 Abs. 4 einzutragen; mit der Eintragung wird die Übereinstimmung der medizinischen

Ausstattung mit den Mindestvorschriften, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung und die Berücksichtigung

etwaiger Verfallsdaten bestätigt.

(3) Die Überprüfung der medizinischen Ausstattung von Rettungsflößen erfolgt bei deren Jahreswartung.

(4) In begründeten Ausnahmefällen können die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 um fünf Monate

verschoben werden.

Außerkrafttreten bestehender Vorschriften

§ 14. Teil E und die Anlagen 5 bis 10 der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, in der

Fassung BGBl. Nr. 502/1994 treten außer Kraft.

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