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365_1997 AT

365. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der

Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, wird

wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen

Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 98/01 bis 98/12 für eine

Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.“

2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 tritt mit 29. Dezember 1997 in Kraft.

Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen

(Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 1997 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 663/1996 weiterhin anzuwenden.“

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