365. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet
Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 521/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 926/1994, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Der Vorstand (Geschäftsführung) ist verpflichtet, alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Vollständigkeitserklärung gemäß der Anlage abzugeben. Der Aufsichtsrat ist auf begründetes Verlangen des Prüfers verpflichtet, an der Prüfung durch mindestens ein Mitglied teilzunehmen."
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Vollständigkeitserklärung (Anlage zu § 10 Abs. 3) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1995 ist erstmals bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1994 zugrunde zu legen."