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365_1991 AT

365. Bundesgesetz: Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Bundesgesetz: Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Anspruch auf Auslandseinsatzzulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige

von Einheiten im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 173/1965 sind, gebührt für die

Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine

Auslandseinsatzzulage.

(2) Die §§ 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d und 21 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind

für die Dauer des Einsatzes auf die im Abs. 1

genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

Bestandteile der Auslandseinsatzzulage

§ 2. (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus

einem Sockelbetrag und Zuschlägen.

(2) Die Höhe des Sockelbetrages und der

Zuschläge ist in Werteinheiten festzusetzen. Für

eine Werteinheit gebühren 4,4% des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten

der Allgemeinen Verwaltung.

Sockelbetrag

§ 3. (1) Die Höhe des Sockelbetrages wird durch

die Zulagengruppe bestimmt, in die die Bediensteten

einzureihen sind.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen

Zuschläge

§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort

und den Umständen des Auslandseinsatzes.

(2) Ändert sich der für die Festsetzung der

Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind

die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.

(3) Als Zuschläge kommen in Betracht

1. der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen

geographischen Lage des Einsatzortes,

2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher

klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse,

soweit diese nicht bereits mit dem

Zonenzuschlag abgedeckt sind,

3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen

Umstände des Auslandseinsatzes,

4. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter

Funktionen.

Zonenzuschlag

Klimazuschlag

§ 6. (1) Der Klimazuschlag beträgt zwei Werteinheiten

bei einem überwiegenden Einsatz in einem

1. Wüsten- oder Steppengebiet oder

2. Gebiet mit tropischem Regenwaldklima oder

3. unbesiedelten Gebiet.

Als unbesiedelt sind jene Gebiete anzusehen, die

nicht dauernd seßhaft besiedelt werden.

(2) Treffen mehrere der im Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Umstände zusammen, gebühren höchstens

vier Werteinheiten.

Krisenzuschlag

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 Z 4 ist

1. im Fall einer zivilen Hilfeleistung mit sechs

Monaten und

2. im Fall einer militärischen Hilfeleistung mit

zwölf Monaten

anzusetzen.

(3) Treffen Einsätze nach Abs. 1 Z 1 bis 4

zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen

Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem

Fall gebührt der Krisenzuschlag für den

gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.

Funktionszuschlag

Auszahlung der Auslandseinsatzzulage

§ 9. (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich

im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht

der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und ist gemäß

§ 2 Z 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 450, einem Arbeitseinkommen gleichzustellen.

(3) Lautet der Betrag der auszuzahlenden

Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der

Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 10. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag

oder auf Zuschläge

1. wegen des Beginns oder des Endens der

Entsendung in das Ausland oder

2. wegen einer Änderung des für die Bemessung

der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

während eines Kalendermonats nicht im vollen

Umfang, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für

jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein

solcher Anspruch besteht.

Vorschuß

§ 11. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein

Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage

bis zur halben Höhe der Zulage zu

gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten

Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 12. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1991 in Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 14. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt

das Bundesgesetz über die Gewährung von

Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer

Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland

auf Ersuchen internationaler Organisation entsandt

werden, BGBl. Nr. 375/1972, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1975, außer Kraft.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheit jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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