365. Bundesgesetz: Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anspruch auf Auslandseinsatzzulage
§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige
von Einheiten im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 173/1965 sind, gebührt für die
Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine
Auslandseinsatzzulage.
(2) Die §§ 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d und 21 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind
für die Dauer des Einsatzes auf die im Abs. 1
genannten Bediensteten nicht anzuwenden.
Bestandteile der Auslandseinsatzzulage
§ 2. (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus
einem Sockelbetrag und Zuschlägen.
(2) Die Höhe des Sockelbetrages und der
Zuschläge ist in Werteinheiten festzusetzen. Für
eine Werteinheit gebühren 4,4% des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten
der Allgemeinen Verwaltung.
Sockelbetrag
§ 3. (1) Die Höhe des Sockelbetrages wird durch
die Zulagengruppe bestimmt, in die die Bediensteten
einzureihen sind.
(2) Die Bediensteten sind einzureihen
Zuschläge
§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort
und den Umständen des Auslandseinsatzes.
(2) Ändert sich der für die Festsetzung der
Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind
die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.
(3) Als Zuschläge kommen in Betracht
1. der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen
geographischen Lage des Einsatzortes,
2. der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher
klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse,
soweit diese nicht bereits mit dem
Zonenzuschlag abgedeckt sind,
3. der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen
Umstände des Auslandseinsatzes,
4. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter
Funktionen.
Zonenzuschlag
Klimazuschlag
§ 6. (1) Der Klimazuschlag beträgt zwei Werteinheiten
bei einem überwiegenden Einsatz in einem
1. Wüsten- oder Steppengebiet oder
2. Gebiet mit tropischem Regenwaldklima oder
3. unbesiedelten Gebiet.
Als unbesiedelt sind jene Gebiete anzusehen, die
nicht dauernd seßhaft besiedelt werden.
(2) Treffen mehrere der im Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Umstände zusammen, gebühren höchstens
vier Werteinheiten.
Krisenzuschlag
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 Z 4 ist
1. im Fall einer zivilen Hilfeleistung mit sechs
Monaten und
2. im Fall einer militärischen Hilfeleistung mit
zwölf Monaten
anzusetzen.
(3) Treffen Einsätze nach Abs. 1 Z 1 bis 4
zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen
Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem
Fall gebührt der Krisenzuschlag für den
gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.
Funktionszuschlag
Auszahlung der Auslandseinsatzzulage
§ 9. (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich
im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und ist gemäß
§ 2 Z 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 450, einem Arbeitseinkommen gleichzustellen.
(3) Lautet der Betrag der auszuzahlenden
Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der
Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 10. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag
oder auf Zuschläge
1. wegen des Beginns oder des Endens der
Entsendung in das Ausland oder
2. wegen einer Änderung des für die Bemessung
der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
während eines Kalendermonats nicht im vollen
Umfang, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für
jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein
solcher Anspruch besteht.
Vorschuß
§ 11. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein
Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage
bis zur halben Höhe der Zulage zu
gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten
Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 12. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1991 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 14. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
das Bundesgesetz über die Gewährung von
Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer
Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland
auf Ersuchen internationaler Organisation entsandt
werden, BGBl. Nr. 375/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1975, außer Kraft.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheit jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.