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365_1989 AT

365. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 339/1971, 404/1974, 647/1975, 670/1976,

562/1980, 598/1983 und 319/1987 wird wie folgt

geändert

1. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet

2. § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 entfällt.

3. § 9 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung „2.";

anstelle des Betrages „1800,—" tritt der Betrag

„900,-".

4. Abschnitt XI lautet

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

— der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1)

einschließlich der Gesprächsgebühr für eine

Gebührenstunde pro Monat,

— der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),

— der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)

zu befreien

1. Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren

Leistung,

2. Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer

vergleichbaren Leistung,

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen

Bestimmungen oder diesen Zuwendungen

vergleichbare sonstige wiederkehrende

Leistungen versorgungsrechtlicher Art,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen

aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege

oder aus sonstigen öffentlichen

Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien

1. Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang

diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Fernsehgebühr

a) Taube und praktisch taube Personen,

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen

zugute kommt.

3. Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich

der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)

a) Taube und praktisch taube Personen,

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon"

eingerichtet ist.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung

an Personen nach § 47 ist jedoch dann

unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen

den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für

einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten

Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren

Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses

oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und

praktisch taube Personen keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die

Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert

nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert

um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind

Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten,

Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten

sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine

Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze

nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige

Ausgaben geltend machen

1. den Hauptmietzins einschließlich der

Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes,

wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe

anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im

Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes

1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus

1. Der Antragsteller darf nicht bereits von der

Entrichtung der Gebühr für einen weiteren

Fernsprechanschluß oder für eine weitere

Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit

sein,

2. der Antragsteller muß bis zur Entscheidung

über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen

Gebühren entrichtet haben,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen

zur Erlangung der Gebührenbefreiung

vorgeschoben sein,

4. der Antragsteller muß seinen ordentlichen

Wohnsitz im Inland haben,

5. der Fernsprechanschluß darf nicht für

geschäftliche Zwecke genutzt werden und

6. das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in

Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen

gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete

Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes

ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug

einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit

durch eine ärztliche Bescheinigung oder

durch einen vergleichbaren Nachweis über

den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers

und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der

Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes

nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe

sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu

umfassen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung

des hiefür aufgelegten Formulars bei einer

Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung

einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50

erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen

bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet

oder unbefristet) zuerkannt werden.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die

Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post-

und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die

Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung

kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen

werden, an dem die Voraussetzung für die

Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung

hat schriftlich durch jene Dienststelle zu

erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.

§ 52. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung

über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung

einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz,

BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden

Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch

— Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

— Übertragung, Kündigung oder Auflassung

des Fernsprechanschlusses,

— Übertragung oder Erlöschen der Rundfunk-

und Fernsehbewilligung,

— Ablauf des Befreiungszeitraumes,

— Entziehung nach § 51 Abs. 4."

Artikel II

Übergangsrecht

Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis

zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf,

Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung

der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I

Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1989

in Kraft.

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