365. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 339/1971, 404/1974, 647/1975, 670/1976,
562/1980, 598/1983 und 319/1987 wird wie folgt
geändert
1. § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet
2. § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 entfällt.
3. § 9 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung „2.";
anstelle des Betrages „1800,—" tritt der Betrag
„900,-".
4. Abschnitt XI lautet
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
— der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1)
einschließlich der Gesprächsgebühr für eine
Gebührenstunde pro Monat,
— der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),
— der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)
zu befreien
1. Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren
Leistung,
2. Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer
vergleichbaren Leistung,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen
Bestimmungen oder diesen Zuwendungen
vergleichbare sonstige wiederkehrende
Leistungen versorgungsrechtlicher Art,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen
aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege
oder aus sonstigen öffentlichen
Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien
1. Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang
diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Fernsehgebühr
a) Taube und praktisch taube Personen,
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen
zugute kommt.
3. Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich
der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)
a) Taube und praktisch taube Personen,
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon"
eingerichtet ist.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung
an Personen nach § 47 ist jedoch dann
unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen
den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für
einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten
Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren
Leistung, Bezieher eines Hilflosenzuschusses
oder einer vergleichbaren Leistung sowie taube und
praktisch taube Personen keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die
Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert
nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert
um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind
Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten,
Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten
sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine
Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze
nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige
Ausgaben geltend machen
1. den Hauptmietzins einschließlich der
Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes,
wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe
anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im
Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus
1. Der Antragsteller darf nicht bereits von der
Entrichtung der Gebühr für einen weiteren
Fernsprechanschluß oder für eine weitere
Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit
sein,
2. der Antragsteller muß bis zur Entscheidung
über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen
Gebühren entrichtet haben,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen
zur Erlangung der Gebührenbefreiung
vorgeschoben sein,
4. der Antragsteller muß seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben,
5. der Fernsprechanschluß darf nicht für
geschäftliche Zwecke genutzt werden und
6. das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in
Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen
gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete
Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes
ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug
einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit
durch eine ärztliche Bescheinigung oder
durch einen vergleichbaren Nachweis über
den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers
und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der
Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes
nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe
sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu
umfassen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung
des hiefür aufgelegten Formulars bei einer
Dienststelle der Post- und Telegraphenverwaltung
einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50
erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung kann für einen
bestimmten oder unbestimmten Zeitraum (befristet
oder unbefristet) zuerkannt werden.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die
Gebührenbefreiung ist jener Dienststelle der Post-
und Telegraphenverwaltung anzuzeigen, die die
Gebührenbefreiung zuerkannt hat.
(4) Die Entziehung einer Gebührenbefreiung
kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen
werden, an dem die Voraussetzung für die
Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung
hat schriftlich durch jene Dienststelle zu
erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat.
§ 52. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung
über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung
einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz,
BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch
— Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,
— Übertragung, Kündigung oder Auflassung
des Fernsprechanschlusses,
— Übertragung oder Erlöschen der Rundfunk-
und Fernsehbewilligung,
— Ablauf des Befreiungszeitraumes,
— Entziehung nach § 51 Abs. 4."
Artikel II
Übergangsrecht
Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis
zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf,
Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung
der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I
Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1989
in Kraft.