365. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 161 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung
mit 131 b des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert
durch Artikel I des Arbeits- und Sozialgerichts-
Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 563/1986, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 22. Mai 1974, BGBl. Nr. 319,
über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und
Jugendvertrauensrat sowie die Bestellung und
Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen
(Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BRWO 1974),
wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl zum
Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat
und Zentraljugendvertrauensrat sowie
die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen
und Wahlzeugen (Betriebsrats-
Wahlordnung 1974 — BRWO 1974)".
2. a) Der Klammerausdruck in § 1 erster Satz
lautet
„(§§ 34, 35, 134 und 134 a ArbVG)".
b) Dem § 1 wird ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut
angefügt
„(4) In einem Betrieb gemäß § 134 b Abs. 1 erster
Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig
Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind,
ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten.
Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Abs. 1
bis 3 unberührt."
3. In § 2 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 133 und
134 ArbVG" durch die Zitierung „§§ 133, 134 und
134 b ArbVG" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 23 und 24
der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970" durch die Zitierung „§ 24 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/
1970, idF BGBl. Nr. 232/1984" ersetzt.
5. § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der
Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig
nur einem Betriebsrat angehören."
6. Dem § 13 wird ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten
die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974,
idF BGBl. Nr. 563/1986 sinngemäß."
7. a) In § 19 Abs. 2 Z 6 erster Satzteil werden die
Wörter „beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes"
durch die Wörter „bei einem Mitglied des Wahlvorstandes"
ersetzt.
b) § 19 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. die Angabe, wo und wann die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten
aufliegen und die Namen der auf
den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden
Wahlwerber angeschlagen werden;"
8. In § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „beim
Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen,
der" durch die Wortgruppe „bei einem Mitglied
des Wahlvorstandes einzureichen, das" ersetzt.
9. a) In § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird anstelle des
Punktes ein Beistrich gesetzt und folgender Text
angefügt
„oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich
erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag
aufgenommen worden zu sein. Die Streichung
stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne
des Abs. 1 dar."
b) § 21 Abs. 5 lautet
„(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn
der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge
samt den Unterschriften gemäß § 20 Abs. 2
Z 1 an der in der Wahlkundmachung bezeichneten
Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen
und die Namen der auf den zugelassenen
Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber
anzuschlagen (§ 11 Abs. 1)."
10. § 22 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Der Wahlvorstand kann frühestens am Tag nach
der Ausschreibung der Wahl (§ 19) über die
Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe beraten
und entscheiden sowie die Übermittlung von Wahlkarten
vornehmen."
11. § 24 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Enthält ein Umschlag keinen Stimmzettel, so gilt
dies als Abgabe einer ungültigen Stimme."
12. In § 31. letzter Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
13. In § 33 wird das Wort „Einigungsamt" durch
das Wort „Arbeitsinspektorat" ersetzt.
14. a) In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Einigungsamt"
durch das Wort „Gericht" ersetzt.
b) In § 34 Abs. 2 erster Satzteil wird das Wort
„Einigungsamt" durch das Wort „Gericht" ersetzt.
c) Der Klammerausdruck in § 34 Abs. 2 Z 3 lautet
„(§§ 34, 134 und 134 b ArbVG)".
15. § 35 lautet
„§ 35. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses jederzeit auch
durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend
gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die
Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung."
16. § 36 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht und
erreicht dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, so gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß."
17. In § 41 Abs. 2 letzter Satz werden das Wort
„Obmann" jeweils durch das Wort „Vorsitzenden"
und das Wort „Betriebsratsobmann" durch das
Wort „Betriebsratsvorsitzende" ersetzt.
18. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat
besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher
als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer
des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Die Bestellung
des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu
erfolgen, daß der neugewählte Zentralbetriebsrat
bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens
unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des
abtretenden Zentralbetriebsrates seine Konstituierung
vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der
Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer
des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet,
so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen."
19. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
20. In § 45 zweiter Satz wird das Wort „Obmännern"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
21. a) In § 46 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort
„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
b) In § 46 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmänner" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
22. In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Obmännern"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
23. § 48 Abs. 4 lautet
„(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates
die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden."
24. Nach § 64 werden ein 4. und 5. Abschnitt mit
folgendem Wortlaut eingefügt
„4. ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat
Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
§ 64 a. Umfaßt ein Unternehmen mindestens
zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine
wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen
zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat
zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
§ 64 b. (1) In den Zentraljugendvertrauensrat
sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen
Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen
von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern
fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als
500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder
zu wählen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
bestimmt sich nach der Zahl der am
Tag der Wahlkundmachung (§ 64 g Abs. 3) im
Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.
§ 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Berufung weiterer Mitglieder (§ 131 b
Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl.
Nr. 563/1986) gilt § 52 a Betriebsrats-Geschäftsordnung
1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden
Fassung.
Wahlgrundsätze
§ 64 c. (1) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
sind von der Gesamtheit der im Unternehmen
errichteten Jugendvertrauensräte aus ihrer
Mitte geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
zu wählen. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingebracht, so sind die Mitglieder des
Zentraljugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen
so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der
letzten Jugendvertrauensratswahl im jeweiligen
Betrieb bzw. im Falle des § 51 Abs. 2 in der Arbeitnehmergruppe
wahlberechtigten jugendlichen
Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten,
entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettel durch persönliche
Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe
im Postwege zu erfolgen.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 64 d. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am
Tag der Wahl (§ 64 g Abs. 3) in Funktion stehenden
Mitglieder der im Unternehmen errichteten
Jugendvertrauensräte.
Wahlvorstand
§ 64 e. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl des Zentraljugendvertrauensrates ist ein
Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand
besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern
und einem vom Zentralbetriebsrat zu
entsendenden Zentralbetriebsratsmitglied.
(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat
jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat
eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand
zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden
des nach der Anzahl der Mitglieder größten
Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl
dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der
die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert,
anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende
hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden
Sitzung einzuberufen.
(3) Bestehen im Unternehmen mehr als zwei
Jugendvertrauensräte, so kann mit Zustimmung
aller im Unternehmen errichteter Jugendvertrauensräte
die Zahl der von den Jugendvertrauensräten
in den Wahlvorstand zu entsendenden Mitglieder
bis auf zwei herabgesetzt werden.
(4) Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat
oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung
durch den für die Entgegennahme der
Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden
(Abs. 2) bis zur konstituierenden
Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so
ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand
nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder
vorgesehen sind (Abs. 3), ein drittes Mitglied
von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens
in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen
im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so
kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat
zu, der die größere Zahl von jugendlichen
Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit
entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen
mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist
die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds
mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem
Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein
Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.
§ 64 f. (1) Besteht in einem Unternehmen ein
Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand
nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der
Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates
bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes
hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte
Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben
einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung
vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich
zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl
vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder
die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig
beendet wird.
(2) Besteht in einem Unternehmen kein Zentraljugendvertrauensrat,
so ist der Wahlvorstand binnen
einer Woche nach erfolgter Konstituierung
aller Jugendvertrauensräte des Unternehmens zu
bestellen.
(3) In der konstituierenden Sitzung hat der
Wahlvorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit
einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl
ergebnislos, so hat das älteste der von den Jugendvertrauensräten
entsandten Mitglieder des Wahlvorstandes
den Vorsitz zu führen.
Vorbereitung der Wahl
§ 64 g. (1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen,
bestellten Jugendvertrauensrates hat dem
Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Jugendvertrauensrats
zu übermitteln und die Zahl der bei
der letzten Jugendvertrauensratswahl wahlberechtigten
jugendlichen Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2) Die gemäß Abs. 1 übermittelten Listen bilden
die Wählerliste.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
nach seiner Bestellung (§ 64 f) vorzubereiten und
innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der
Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden
aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte
schriftlich bekanntzugeben; diese haben den
Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der
Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.
Wahlvorschläge und Stimmgewichtung
§ 64 h. Auf die Erstellung und Behandlung von
Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46,
auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden
Stimmenzahl nach dem Grundsatz der
Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß
anzuwenden.
Durchführung der Wahl
§ 64 i. Auf die Durchführung der Wahl ist § 48
sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl
zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat
berechtigt.
5. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen
der Arbeitnehmerschaft
§ 64 j. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden
eines in dieser Verordnung genannten
Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt
sie die Bezeichnung „Vorsitzende"."
25. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„6. ABSCHNITT".
26. Der Klammerausdruck in § 65 erster Satz
lautet
„(§§ 9, 41, 56, 64 e)".