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365_1987 AT

365. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Auf Grund der §§ 161 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung

mit 131 b des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert

durch Artikel I des Arbeits- und Sozialgerichts-

Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 563/1986, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 22. Mai 1974, BGBl. Nr. 319,

über die Vorbereitung und Durchführung der

Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und

Jugendvertrauensrat sowie die Bestellung und

Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen

(Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BRWO 1974),

wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung

und Durchführung der Wahl zum

Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat

und Zentraljugendvertrauensrat sowie

die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen

und Wahlzeugen (Betriebsrats-

Wahlordnung 1974 — BRWO 1974)".

2. a) Der Klammerausdruck in § 1 erster Satz

lautet

„(§§ 34, 35, 134 und 134 a ArbVG)".

b) Dem § 1 wird ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut

angefügt

„(4) In einem Betrieb gemäß § 134 b Abs. 1 erster

Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig

Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind,

ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten.

Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Abs. 1

bis 3 unberührt."

3. In § 2 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 133 und

134 ArbVG" durch die Zitierung „§§ 133, 134 und

134 b ArbVG" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 23 und 24

der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970" durch die Zitierung „§ 24 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/

1970, idF BGBl. Nr. 232/1984" ersetzt.

5. § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der

Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig

nur einem Betriebsrat angehören."

6. Dem § 13 wird ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten

die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974,

idF BGBl. Nr. 563/1986 sinngemäß."

7. a) In § 19 Abs. 2 Z 6 erster Satzteil werden die

Wörter „beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes"

durch die Wörter „bei einem Mitglied des Wahlvorstandes"

ersetzt.

b) § 19 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. die Angabe, wo und wann die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten

aufliegen und die Namen der auf

den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden

Wahlwerber angeschlagen werden;"

8. In § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „beim

Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen,

der" durch die Wortgruppe „bei einem Mitglied

des Wahlvorstandes einzureichen, das" ersetzt.

9. a) In § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird anstelle des

Punktes ein Beistrich gesetzt und folgender Text

angefügt

„oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich

erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag

aufgenommen worden zu sein. Die Streichung

stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne

des Abs. 1 dar."

b) § 21 Abs. 5 lautet

„(5) Während der letzten drei Tage vor Beginn

der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge

samt den Unterschriften gemäß § 20 Abs. 2

Z 1 an der in der Wahlkundmachung bezeichneten

Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen

und die Namen der auf den zugelassenen

Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber

anzuschlagen (§ 11 Abs. 1)."

10. § 22 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Der Wahlvorstand kann frühestens am Tag nach

der Ausschreibung der Wahl (§ 19) über die

Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe beraten

und entscheiden sowie die Übermittlung von Wahlkarten

vornehmen."

11. § 24 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Enthält ein Umschlag keinen Stimmzettel, so gilt

dies als Abgabe einer ungültigen Stimme."

12. In § 31. letzter Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

13. In § 33 wird das Wort „Einigungsamt" durch

das Wort „Arbeitsinspektorat" ersetzt.

14. a) In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Einigungsamt"

durch das Wort „Gericht" ersetzt.

b) In § 34 Abs. 2 erster Satzteil wird das Wort

„Einigungsamt" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

c) Der Klammerausdruck in § 34 Abs. 2 Z 3 lautet

„(§§ 34, 134 und 134 b ArbVG)".

15. § 35 lautet

„§ 35. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses jederzeit auch

durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend

gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die

Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung."

16. § 36 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht und

erreicht dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, so gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß."

17. In § 41 Abs. 2 letzter Satz werden das Wort

„Obmann" jeweils durch das Wort „Vorsitzenden"

und das Wort „Betriebsratsobmann" durch das

Wort „Betriebsratsvorsitzende" ersetzt.

18. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat

besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher

als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer

des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Die Bestellung

des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu

erfolgen, daß der neugewählte Zentralbetriebsrat

bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens

unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des

abtretenden Zentralbetriebsrates seine Konstituierung

vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der

Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer

des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet,

so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen."

19. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

20. In § 45 zweiter Satz wird das Wort „Obmännern"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

21. a) In § 46 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort

„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

b) In § 46 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmänner" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

22. In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Obmännern"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

23. § 48 Abs. 4 lautet

„(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates

die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden."

24. Nach § 64 werden ein 4. und 5. Abschnitt mit

folgendem Wortlaut eingefügt

„4. ABSCHNITT

Zentraljugendvertrauensrat

Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten

§ 64 a. Umfaßt ein Unternehmen mindestens

zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine

wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen

zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat

zu wählen.

Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

§ 64 b. (1) In den Zentraljugendvertrauensrat

sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen

Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen

von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern

fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als

500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder

zu wählen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

bestimmt sich nach der Zahl der am

Tag der Wahlkundmachung (§ 64 g Abs. 3) im

Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.

§ 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Berufung weiterer Mitglieder (§ 131 b

Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl.

Nr. 563/1986) gilt § 52 a Betriebsrats-Geschäftsordnung

1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden

Fassung.

Wahlgrundsätze

§ 64 c. (1) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

sind von der Gesamtheit der im Unternehmen

errichteten Jugendvertrauensräte aus ihrer

Mitte geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts

zu wählen. Wird nur ein Wahlvorschlag

eingebracht, so sind die Mitglieder des

Zentraljugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen

so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der

letzten Jugendvertrauensratswahl im jeweiligen

Betrieb bzw. im Falle des § 51 Abs. 2 in der Arbeitnehmergruppe

wahlberechtigten jugendlichen

Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten,

entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettel durch persönliche

Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe

im Postwege zu erfolgen.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 64 d. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am

Tag der Wahl (§ 64 g Abs. 3) in Funktion stehenden

Mitglieder der im Unternehmen errichteten

Jugendvertrauensräte.

Wahlvorstand

§ 64 e. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl des Zentraljugendvertrauensrates ist ein

Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand

besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern

und einem vom Zentralbetriebsrat zu

entsendenden Zentralbetriebsratsmitglied.

(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat

jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat

eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand

zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden

des nach der Anzahl der Mitglieder größten

Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl

dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der

die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert,

anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende

hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden

Sitzung einzuberufen.

(3) Bestehen im Unternehmen mehr als zwei

Jugendvertrauensräte, so kann mit Zustimmung

aller im Unternehmen errichteter Jugendvertrauensräte

die Zahl der von den Jugendvertrauensräten

in den Wahlvorstand zu entsendenden Mitglieder

bis auf zwei herabgesetzt werden.

(4) Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat

oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung

durch den für die Entgegennahme der

Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden

(Abs. 2) bis zur konstituierenden

Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so

ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand

nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder

vorgesehen sind (Abs. 3), ein drittes Mitglied

von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens

in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen

im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so

kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat

zu, der die größere Zahl von jugendlichen

Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit

entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen

mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist

die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds

mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem

Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein

Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.

§ 64 f. (1) Besteht in einem Unternehmen ein

Zentraljugendvertrauensrat, so soll der Wahlvorstand

nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der

Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates

bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes

hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte

Zentraljugendvertrauensrat bei Unterbleiben

einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Zentraljugendvertrauensrates seine Konstituierung

vornehmen kann. Der Wahlvorstand ist unverzüglich

zu bestellen, wenn die Nichtigkeit der Wahl

vom Zentraljugendvertrauensrat festgestellt oder

die Tätigkeit des Zentraljugendvertrauensrates vorzeitig

beendet wird.

(2) Besteht in einem Unternehmen kein Zentraljugendvertrauensrat,

so ist der Wahlvorstand binnen

einer Woche nach erfolgter Konstituierung

aller Jugendvertrauensräte des Unternehmens zu

bestellen.

(3) In der konstituierenden Sitzung hat der

Wahlvorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit

einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl

ergebnislos, so hat das älteste der von den Jugendvertrauensräten

entsandten Mitglieder des Wahlvorstandes

den Vorsitz zu führen.

Vorbereitung der Wahl

§ 64 g. (1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen,

bestellten Jugendvertrauensrates hat dem

Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Jugendvertrauensrats

zu übermitteln und die Zahl der bei

der letzten Jugendvertrauensratswahl wahlberechtigten

jugendlichen Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(2) Die gemäß Abs. 1 übermittelten Listen bilden

die Wählerliste.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich

nach seiner Bestellung (§ 64 f) vorzubereiten und

innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der

Tag und der Ort der Wahl sind den Vorsitzenden

aller im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte

schriftlich bekanntzugeben; diese haben den

Wahltag und den Wahlort den Mitgliedern der

Jugendvertrauensräte zur Kenntnis zu bringen.

Wahlvorschläge und Stimmgewichtung

§ 64 h. Auf die Erstellung und Behandlung von

Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46,

auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden

Stimmenzahl nach dem Grundsatz der

Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß

anzuwenden.

Durchführung der Wahl

§ 64 i. Auf die Durchführung der Wahl ist § 48

sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl

zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat

berechtigt.

5. ABSCHNITT

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen

der Arbeitnehmerschaft

§ 64 j. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden

eines in dieser Verordnung genannten

Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt

sie die Bezeichnung „Vorsitzende"."

25. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„6. ABSCHNITT".

26. Der Klammerausdruck in § 65 erster Satz

lautet

„(§§ 9, 41, 56, 64 e)".

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