365_1986
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365. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 365. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
1986_365_0 365. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
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Auf Grund des § 3 b des Bundesgesetzes vom
29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392, zur Verbesserung der
Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 121/1980 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 17. Juli 1985,
BGBl. Nr. 316, über die Einbeziehung von Frischgeflügel
in das Verbot des Verkaufes unter dem
Einstandspreis wird wie folgt geändert
Im § 2 wird das Datum „31. Juli 1986" durch das
Datum „31. Juli 1987" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in
Kraft.