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365_1986 AT

365. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis

Auf Grund des § 3 b des Bundesgesetzes vom

29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392, zur Verbesserung der

Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 121/1980 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 17. Juli 1985,

BGBl. Nr. 316, über die Einbeziehung von Frischgeflügel

in das Verbot des Verkaufes unter dem

Einstandspreis wird wie folgt geändert

Im § 2 wird das Datum „31. Juli 1986" durch das

Datum „31. Juli 1987" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in

Kraft.

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