365. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,
BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 184/1985, wird
verordnet
Artikel I
Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 469/1980, 248/1983 und 202/1984 wird wie
folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Ärzte und Tierärzte dürfen Suchtgifte für
ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur
aus einer der ihrem Berufssitz nächstgelegenen
zehn öffentlichen Apotheken beziehen. Die in
Anhang III angeführten pharmazeutischen Zubereitungen
dürfen auch aus anderen öffentlichen
Apotheken bezogen werden."
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger
und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis
zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz Nachweisungen
nach Muster 1 über den Verkehr mit Suchtgiften
und die Verarbeitung von Suchtgiften im
abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger haben
außer den im Abs. 1 genannten Nachweisungen bis
zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz eine Aufstellung
der im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten
oder umgewandelten Suchtgiftmengen vorzulegen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erzeuger
und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner
bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz nach
Muster 2 eine schätzungsweise Zusammenstellung
jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden
Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen
beabsichtigen."
3. § 9 Z 2 lautet
„2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten,
ausgenommen zugelassene Arzneispezialitäten;"
4. § 12 Abs. 2 entfällt. Abs. 3 wird als Abs. 2
bezeichnet.
5. Im § 14 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „pharmazeutische
Spezialitäten" durch den Ausdruck
„Arzneispezialitäten" ersetzt.
6. § 20 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges
III dieser Verordnung, ausgenommen Zubereitungen
von Methaqualon, ist auch ohne Erteilung
einer Ausfuhrbewilligung gestattet."
7. Im Anhang III wird folgende Z 7 angefügt
„7. Zubereitungen von Tramadol."
8. Im Anhang IV wird nach dem Ausdruck
9. Im Anhang V wird nach dem Ausdruck
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.