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365. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1985

Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,

BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 184/1985, wird

verordnet

Artikel I

Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 469/1980, 248/1983 und 202/1984 wird wie

folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Ärzte und Tierärzte dürfen Suchtgifte für

ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur

aus einer der ihrem Berufssitz nächstgelegenen

zehn öffentlichen Apotheken beziehen. Die in

Anhang III angeführten pharmazeutischen Zubereitungen

dürfen auch aus anderen öffentlichen

Apotheken bezogen werden."

2. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger

und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis

zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz Nachweisungen

nach Muster 1 über den Verkehr mit Suchtgiften

und die Verarbeitung von Suchtgiften im

abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger haben

außer den im Abs. 1 genannten Nachweisungen bis

zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz eine Aufstellung

der im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten

oder umgewandelten Suchtgiftmengen vorzulegen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erzeuger

und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner

bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz nach

Muster 2 eine schätzungsweise Zusammenstellung

jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden

Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen

beabsichtigen."

3. § 9 Z 2 lautet

„2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten,

ausgenommen zugelassene Arzneispezialitäten;"

4. § 12 Abs. 2 entfällt. Abs. 3 wird als Abs. 2

bezeichnet.

5. Im § 14 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „pharmazeutische

Spezialitäten" durch den Ausdruck

„Arzneispezialitäten" ersetzt.

6. § 20 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges

III dieser Verordnung, ausgenommen Zubereitungen

von Methaqualon, ist auch ohne Erteilung

einer Ausfuhrbewilligung gestattet."

7. Im Anhang III wird folgende Z 7 angefügt

„7. Zubereitungen von Tramadol."

8. Im Anhang IV wird nach dem Ausdruck

9. Im Anhang V wird nach dem Ausdruck

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1985 in Kraft.

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