365. Verordnung: Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 292/1969, über die Studienrichtung
der Bodenkultur, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie
ist an der Universität für Bodenkultur
einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
in der Lebensmittel- und Biotechnologie zu
vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten
der Lebensmittel- und Biotechnologie.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 des
Universitäts-Organisationsgesetzes haben im Rahmen
der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder
Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre
Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff
so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb
der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen
Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen zwischen 91 und
114 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu
dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
1. Mathematik und Statistik;
2. Elektrotechnik;
3. Physik;
4. Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion;
5. Pflanzen- und Vorratsschutz.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1
setzt die gültige Inskription und den Abschluß der
für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden
Lehrveranstaltung(en) und die positive Beurteilung
bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile)
nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes
(§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur) voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 Z 2 setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
1. Die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
2. die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung
des ersten Teiles dieser Prüfung, die erfolgreiche
Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und
die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3
Abs. 1 voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Chemie;
2. Allgemeine Botanik;
3. Maschinenkunde;
4. Allgemeine Mikrobiologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
1. entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,
2. oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen
vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen abzuhalten
a) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens zwei, höchstens
aber drei vom Kandidaten anzugebende
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.
Die übrigen Prüfungsfächer der
ersten Diplomprüfung sind im zweiten
Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
b) meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen
Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so hat sich die kommissionelle Prüfung
auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung
in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen
eingerichtet sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt,
wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der
Note „Genügend" beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen
Hochschul- Studiengesetzes).
(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 Z 1) dürfen nur dreimal,
nichtbestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 Z 2) nur zweimal wiederholt werden (§ 30
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger
erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder, mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal
ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben
zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen.
Ist der Nachweis experimenteller Fähigkeiten
notwendig, so sind Prüfungsarbeiten oder praktische
Tätigkeiten durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu
großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl
der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des
zuständigen Universitätsorgans schriftliche Prüfungen
oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der
gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche
Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung
hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn
der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern
die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit
einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in den
zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 127 und
151 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten. Im fünften bis zehnten
Semester ist die Inskription von mindestens je
16 Wochenstunden erforderlich.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind
in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel-
und Biotechnologie sowie der Erfassung der
Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise ist durch
besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen
(§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach
nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten
Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder
Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen,
oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl
von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen
oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem
Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer,
der das Thema der Diplomarbeit angenommen
oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung
des Kandidaten im Einvernehmen mit dem
Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die
Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit
durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende
Vorprüfungen abzulegen
1. Rechtswissenschaften;
2. Volkswirtschaftslehre;
3. Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;
4. Industriewasserwirtschaft;
5. Betriebliche Führungspraxis;
6. Meß- und Regeltechnik;
7. Verpackungstechnik;
8. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Baukunde;
Transporttechnik;
Methodologie technologischer Forschung.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
1. Die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Studienrichtungen der Bodenkultur herabgesetzt
werden kann;
3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
5. die Approbation der Diplomarbeit;
6. die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen
Praxis.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Spezielle Biologie;
2. Spezielle Chemie;
3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
5. Energiewirtschaft.
Die unter Z 1 bis 5 angeführten Prüfungsfächer
sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat
gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß
Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als
kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat
abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern
1. Dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
2. einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen
ist. Dieses ist unter Berücksichtigung der
Prüfung gemäß Z 1 vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten
zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die. kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Auf
die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten
Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,
daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Universität
oder an einer anderen Universität eingerichtet sind,
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine
Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte
des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,
gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Lebensmittel- und Biotechnologie wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Universitätskollegium mittels des in der
4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares
anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1
erwähnten Universität auch in lateinischer Sprache
verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu
machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung
Lebensmittel- und Biotechnologie
handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel-
und Biotechnologie sind nach Maßgabe einer
besonderen Studienordnung zur Erwerbung des
Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
Scnlußbestimmung
§ 13. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 11. August 1970,
BGBl. Nr. 286, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie,
zuletzt geändert durch Verordnung BGBl.
Nr. 405/1971, tritt mit Inkrafttreten des auf Grund
dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplanes
außer Kraft und gilt nur noch in den Fällen des
§ 45 Abs. 6 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
höchstens jedoch acht weitere Jahre
ab Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes.