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365. Verordnung: Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 292/1969, über die Studienrichtung

der Bodenkultur, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

ist an der Universität für Bodenkultur

einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

in der Lebensmittel- und Biotechnologie zu

vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten

der Lebensmittel- und Biotechnologie.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 des

Universitäts-Organisationsgesetzes haben im Rahmen

der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder

Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre

Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff

so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb

der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen

Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen zwischen 91 und

114 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu

dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

1. Mathematik und Statistik;

2. Elektrotechnik;

3. Physik;

4. Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion;

5. Pflanzen- und Vorratsschutz.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1

setzt die gültige Inskription und den Abschluß der

für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden

Lehrveranstaltung(en) und die positive Beurteilung

bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile)

nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes

(§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur) voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 Z 2 setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

1. Die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

2. die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung

des ersten Teiles dieser Prüfung, die erfolgreiche

Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und

die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3

Abs. 1 voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Chemie;

2. Allgemeine Botanik;

3. Maschinenkunde;

4. Allgemeine Mikrobiologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

1. entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,

2. oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen

vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen abzuhalten

a) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens zwei, höchstens

aber drei vom Kandidaten anzugebende

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung.

Die übrigen Prüfungsfächer der

ersten Diplomprüfung sind im zweiten

Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

b) meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so hat sich die kommissionelle Prüfung

auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung

in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt,

wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der

Note „Genügend" beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen

Hochschul- Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 Z 1) dürfen nur dreimal,

nichtbestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 Z 2) nur zweimal wiederholt werden (§ 30

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger

erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder, mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal

ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben

zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen.

Ist der Nachweis experimenteller Fähigkeiten

notwendig, so sind Prüfungsarbeiten oder praktische

Tätigkeiten durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu

großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl

der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des

zuständigen Universitätsorgans schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der

gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche

Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung

hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn

der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), sofern

die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit

einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in den

zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 127 und

151 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten. Im fünften bis zehnten

Semester ist die Inskription von mindestens je

16 Wochenstunden erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind

in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Der wissenschaftstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel-

und Biotechnologie sowie der Erfassung der

Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise ist durch

besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen

(§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach

nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten

Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder

Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen,

oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl

von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen

oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem

Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer,

der das Thema der Diplomarbeit angenommen

oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung

des Kandidaten im Einvernehmen mit dem

Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die

Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit

durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende

Vorprüfungen abzulegen

1. Rechtswissenschaften;

2. Volkswirtschaftslehre;

3. Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;

4. Industriewasserwirtschaft;

5. Betriebliche Führungspraxis;

6. Meß- und Regeltechnik;

7. Verpackungstechnik;

8. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Baukunde;

Transporttechnik;

Methodologie technologischer Forschung.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

1. Die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

Studienrichtungen der Bodenkultur herabgesetzt

werden kann;

3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

5. die Approbation der Diplomarbeit;

6. die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen

Praxis.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Spezielle Biologie;

2. Spezielle Chemie;

3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;

4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;

5. Energiewirtschaft.

Die unter Z 1 bis 5 angeführten Prüfungsfächer

sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat

gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß

Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als

kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat

abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern

1. Dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

2. einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen

ist. Dieses ist unter Berücksichtigung der

Prüfung gemäß Z 1 vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten

zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt,

einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die. kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Auf

die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten

Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,

daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Universität

oder an einer anderen Universität eingerichtet sind,

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine

Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte

des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,

gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des

Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Lebensmittel- und Biotechnologie wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Universitätskollegium mittels des in der

4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares

anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1

erwähnten Universität auch in lateinischer Sprache

verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu

machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung

Lebensmittel- und Biotechnologie

handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel-

und Biotechnologie sind nach Maßgabe einer

besonderen Studienordnung zur Erwerbung des

Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

Scnlußbestimmung

§ 13. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 11. August 1970,

BGBl. Nr. 286, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie,

zuletzt geändert durch Verordnung BGBl.

Nr. 405/1971, tritt mit Inkrafttreten des auf Grund

dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplanes

außer Kraft und gilt nur noch in den Fällen des

§ 45 Abs. 6 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

höchstens jedoch acht weitere Jahre

ab Inkrafttreten des entsprechenden Studienplanes.

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