365. Abkommen über die Teilnahme der Republik Österreich an der Nutzungsphase des Programms SIRIO-2 samt Zusatzerklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften
wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am
30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
gegründet worden ist
(im folgenden als „die Organisation"
bezeichnet) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
gemäß einer Erklärung
[ESA/PB-MET/XXVIII/Dec. 1
(Final)], die am 7. Juli 1981
erstellt und am 11. Februar 1982
fortgeschrieben wurde, die Nutzungsphase
des Programms
SIRIO-2 in Angriff genommen
haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Republik Österreich gemäß
einem am 24. April 1980 unterzeichneten
Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 281/198 am Programm
SIRIO-2 teilnimmt;
IM HINBLICK darauf, daß
die zunehmende Beteiligung der
Republik Österreich an den
Tätigkeiten und Programmen der
Organisation zu begrüßen ist;
GESTÜTZT auf das Abkommen
über die Assoziierung der
1
Republik Österreich mit der
Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/198,
das am 1. April 1981 in
Kraft getreten ist;
IN DEM WUNSCHE, die
Bedingungen der Teilnahme der
Republik Österreich an der Nutzungsphase
des Programms
SIRIO-2 festzulegen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Gegenstand dieses Abkommens
ist die Festlegung der Bedingungen
für die Teilnahme der Republik
Österreich an der Nutzungsphase
des Programms SIRIO-2,
die in der in der Präambel
genannten Erklärung vom 7. Juli
1981 beschrieben ist.
Artikel 2
Für die Zwecke der Durchführung
der Nutzungsphase des Programms
SIRIO-2 hat die Republik
Österreich die Rechte und
Pflichten eines Teilnehmerstaates,
die in der in der Präambel
genannten Erklärung, den
Durchführungsvorschriften sowie
allen anderen Beschlüssen über
die Durchführung des genannten
Programms festgelegt sind.
Artikel 3
(1) Die Republik Österreich leistet
zu den bei der Durchführung
der Nutzungsphase des Programms
SIRIO-2 entstehenden
Kosten einen Beitrag in Höhe
von 0,48 Prozent.
(2) Der Beitrag der Republik
Österreich wird nach den in der
Organisation geltenden Vorschriften
entrichtet.
Artikel 4
(1) Die Republik Österreich ist
gemäß Artikel 4 Absatz 3 des
Assoziierungsabkommens in den
Sitzungen der Teilnehmerstaaten
der Nutzungsphase des Pro-
1
gramms SIRIO-2 im Rahmen des
Programmrates für das Wettersatellitenprogramm
durch einen
Delegierten vertreten, der Berater
hinzuziehen kann. Dieser Delegierte
hat dort Stimmrecht bei
allen die Nutzungsphase des Programms
SIRIO-2 betreffenden
Fragen.
(2) Der Vertreter der Republik
Österreich hat das Recht, in allen
anderen Gremien der Organisation,
die in irgendeiner Hinsicht
für die Nutzungsphase des Programms
SIRIO-2 zuständig sind,
angehört zu werden, wenn diese
Gremien dieses Programm betreffende
Fragen behandeln.
Artikel 5
Die Republik Österreich und
die Organisation können die
Bestimmungen dieses Abkommens
auf Grund der Erfahrung in
beiderseitigem Einvernehmen
abändern, um insbesondere seine
Durchführung zu verbessern.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt mit
Wirkung vom 7. Juli 1981 am
ersten Tag des dritten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander
mitteilen, daß die für das Inkrafttreten
erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Geschehen zu Wien am
21. September 1982
in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hertha Firnberg
(Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung)
Für die
Europäische Weltraumorganisation
E. Quistgaard
(Generaldirektor der ESA)
ZUSATZERKLÄRUNG
ÜBER DIE NUTZUNGSPHASE DES SIRIO-2-PROGRAMMS
(am 7. Juli 1981 erstellt)
(fortgeschrieben am 11. Februar 1982)
Die unten aufgeführten Teilnehmerstaaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten" genannt) —
GESTÜTZT auf die Ratsentschließungen ESA/C/XXVIl/Res. 4 und ESA/C/XXVIII/Res. 13;
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XXVIII/Dec. 2 vom 13. Dezember 1978;
GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/PB-MET/XX/Res. 1 vom 8. Februar 1980;
IM HINBLICK auf den Vorschlag des Generaldirektors für die Nutzungsphase des Satelliten
SIRIO-2, dessen Start für Februar 1982 geplant ist;
IN ANBETRACHT DES Interesses, das internationale wissenschaftliche Kreise und potentielle Nutzer
an einer Beteiligung an den experimentellen Missionen MDD und LASSO bekundet haben —
I. KOMMEN ÜBEREIN, sich an der Nutzungsphase des Satelliten SIRIO-2 zu beteiligen, die
eine Vorbereitungsphase einschließt und nominal 24 Monate nach der Positionierung des Satelliten
in der geosynchronen Umlaufbahn endet;
II. STIMMEN der in Anlage A enthaltenen Beschreibung der von der Organisation in diesem Zeitraum
wahrzunehmenden Aufgaben ZU;
III. KOMMEN ÜBEREIN, zu den Kosten dieser Nutzungsphase innerhalb eines festen Finanzrahmens
von 5,5 Mio RE (Preisstand Mitte 1979, Umrechnungskurse 1980) nach dem in Anlage B
angegebenen Schlüssel beizutragen;
IV. FORDERN die Organisation AUF, sich weiterhin um eine größtmögliche Beteiligung sowie um
Finanzbeiträge externer Stellen zu bemühen.
Diese Erklärung ist von folgenden Staaten angenommen worden
ANLAGE A
Das Programm SIRIO-2 umfaßt zwei Demonstrationsmissionen: MDD und LASSO. Ihre Ziele sind
in der Anlage A zur Erklärung ESA/C/XXVIII/Dec. 2 beschrieben.
Im folgenden werden die Hauptaufgaben der ESA während der SIRIO-2-Nutzungsphase, die
24 Monate nach Einbringung des Satelliten in die geosynchrone Umlaufbahn endet, beschrieben.
1. Verteilung meteorologischer Daten (MDD)
a) Abnahme, Aufbau, Betrieb und Wartung der drei Prototyp-MDD-Stationen an vorgegebenen
Standorten in Afrika;
b) Versorgung der Nutzer mit den zur „Erreichung" des Satelliten notwendigen logistischen Informationen
und Zeitangaben;
c) Bewertung des Erfolgs der MDD-Mission in bezug auf Leistungsverbesserung, tatsächlichen
Datenfluß und Zuverlässigkeit sowie entsprechende Berichterstattung;
d) Unterstützung der Nutzer, die zusätzliche MDD-Stationen beschaffen und einsetzen wollen.
2. Synchronisierung von Atomuhren (LASSO)
a) Terminplanung und Vorbereitung der gesamten LASSO-Mission in bezug auf die monatlichen,
wöchentlichen und täglichen Aktivitäten in Absprache mit den beteiligten Hauptexperimentatoren
und den Betreibern der Laserstationen.
b) Aufbau, Betrieb und Unterhaltung eines LASSO-Koordinationszentrums (LCC) für folgende
Zwecke
i) Vorbereitung der Experimente (Stunden, Minuten vor den täglichen Versuchsreihen), wozu
folgendes gehört
— Bestimmung der Umlaufbahn,
— Vorausberechnung der Spinphase des Satelliten,
— Zeitpunkte der Laser-Zündung,
— Teleskop-Ausrichtwinkel,
— Verteilung dieser Angaben und Empfangsbestätigung;
ii) Überwachung der Experimente (während der täglichen Versuchsreihen)
— Echtzeitanalyse der LASSO-Telemetriedaten,
— Rückmeldung von Betriebszuständen an die bzw. von den Laser-Stationen,
— Berichtigung der Betriebsparameter (z. B. der Laser-Sendezeiten);
iii) Zusammenstellung der Daten und Begleitinformationen (nach den täglichen Versuchsreihen)
— Vorverarbeitung der LASSO-Telemetriedaten zur zeitlichen Korrelierung mit den Stationen,
— Zeitdaten der Laserstationen,
— Bahnentfernungsmeßdaten,
— Angaben zur Spinphase des Satelliten,
— Protokoll der täglichen Übertragungen;
iv) Verteilung und Archivierung der Ergebnisse.
c) Zusammenarbeit mit den LASSO-Hauptexperimentatoren bei der Berechnung der Zeitunterschiede
der beteiligten Atomuhren, um den Nachweis zu erbringen, daß eine Genauigkeit von
mindestens einer Nanosekunde erreichbar ist;
d) Transport und Wartung einer Eichvorrichtung zur Ermittlung von Langzeitschwankungen im
Sende- und Empfangsweg der beteiligten Laserstationen;
e) Bewertung des Erfolgs der LASSO-Mission im Vergleich zu anderen Methoden der Zeitübertragung
mittels Satelliten oder Bodeneinrichtungen sowie entsprechende Berichterstattung.
3. Unterstützung
a) Aufbau, Betrieb und Wartung einer zentralen S-Band-Bodenstation für
— den Empfang der Satelliten-Telemetriedaten,
— die Erprobung des MDD-Transponders an Bord des Satelliten;
b) Nachrüstung, Betrieb und Wartung einer vorhandenen VHF-Bodenstation zur Fernsteuerung des
Satelliten und als Ausweichstation für den Telemetriedatenempfang;
c) Umbau, Betrieb und Wartung des vorhandenen SIRIO-1-Kontrollzentrums;
d) Bereitstellung der zusätzlichen Hardware und Software und Ausarbeitung der Verfahren, die zur
Anpassung des Kontrollzentrums an die Erfordernisse von SIRIO-2 notwendig sind;
e) Durchführung des Satellitenbetriebs einschließlich Zeitplanung, Bahnverfolgung, Lage- und Bahnregelung
sowie Nutzlastkontrolle entsprechend den Grundzielen der Missionen MDD und
LASSO;
f) Bewertung und Protokollierung der Leistungen des Satelliten, der Bodenstationen und des Kontrollzentrums
zwecks Optimierung der Verfahren zur Missionsunterstützung und als Unterlage
für die Gesamtbewertung des Missionserfolgs und die Ergebnisberichte.
4. Änderungen
Diese Anlage kann durch einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.
ANLAGE B
1. Kosten der Nutzungsphase
Der feste Finanzrahmen für die Durchführung der in Anlage A beschriebenen Aufgaben beruht auf
der folgenden voraussichtlichen Aufschlüsselung
(Preisstand Mitte 1979, Umrechnungskurse 1980)
Diese Aufschlüsselung entspricht der derzeitigen Haushaltsstruktur.
2. Beitragsschlüssel
Die Teilnehmerstaaten leisten zu den Ausgaben für die Nutzung des SIRIO-2-Systems durch die
Organisation im Rahmen dieser Erklärung Beiträge nach folgendem Schlüssel
3. Vorläufiger Zahlungsplan
Der vorläufige Zahlungsplan erstreckt sich auf den Zeitraum von Februar 1980 bis März 1984.
4. Änderungen
Diese Anlage kann durch einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.
EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION
PROGRAMMRAT FÜR
DAS WETTERSATELLITENPROGRAMM
Durchführungsvorschriften
für das Programm SIRIO-2
Die am Programm SIRIO-2
teilnehmenden Regierungen (im
folgenden als „Teilnehmer"
bezeichnet) —
GESTÜTZT auf die Erklärung
vom 13. Dezember 1978 (ESA/
C/XXVIII/Dec. 2) ( im folgenden
„die Erklärung" genannt) —
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
das Programm nach folgenden
Vorschriften durchzuführen
Artikel 1
(1) Die Teilnehmer nehmen das
Programm SIRIO-2 in Angriff,
dessen Inhalt und allgemeine
Ziele in Anlage A der in der
Präambel genannten Erklärung
beschrieben sind.
(2) Die Organisation führt dieses
Programm nach ihren geltenden
Regeln, sofern in diesen
Durchführungsvorschriften nichts
anderes festgelegt ist, und nach
den in den Anlagen der Erklärung
enthaltenen Bestimmungen
durch.
Artikel 2
Die Organisation nimmt neben
den Tätigkeiten zur Durchführung
von Artikel 1 folgende Aufgaben
wahr
— sie ermittelt in enger Verbindung
mit den interessierten
zwischen- und
innerstaatlichen Einrichtungen
die Benutzer der Nutzlasten
MDD und LASSO;
— sie sorgt für die Koordinierung
der von diesen zwischen-
und innerstaatlichen
Einrichtungen vorgeschlagenen
Pläne für die Nutzung
des Systems SIRIO-2;
— sie sucht Mittel und Wege
zur Finanzierung der Nutzung
des Systems SIRIO-2
und macht entsprechende
Vorschläge.
Artikel 3
Die Teilnehmer, die im Rahmen
des Programmrats für das
Wettersatellitenprogramm zusammentreten,
— genehmigen den Jahreshaushalt
mit Zweidrittelmehrheit;
— verfolgen die Durchführung
des Programms;
— fassen die das Programm
betreffenden Beschlüsse;
— untersuchen und genehmigen
die Pläne für die Nutzung
des Systems SIRIO-2;
— untersuchen die entsprechenden
Finanzierungsbedingungen
und alle weiteren
erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 4
(1) Die Teilnehmer tragen
innerhalb des in Anlage B der
Erklärung angegebenen Finanzrahmens
die bei der Durchführung
des Programms entstehenden
Kosten nach Maßgabe des
Beitragsschlüssels in Anlage B der
Erklärung.
(2) Bei Änderungen des Preisniveaus
wird der in Anlage B der
Erklärung angegebene Finanzrahmen
nach den in der Organisation
geltenden Vorschriften
revidiert.
(3) Muß der Finanzrahmen aus
anderen als den in Absatz 2
genannten Gründen revidiert
werden, wenden die Teilnehmer
folgendes Verfahren an
a) Beträgt die Kostenüberschreitung
insgesamt nicht
mehr als 20% des Finanzrahmens,
so darf kein Teilnehmer
vom Programm
zurücktreten;
b) beträgt die Kostenüberschreitung
insgesamt mehr
als 20% des Finanzrahmens,
so kann jeder Teilnehmer
vom Programm
zurücktreten. Die Teilnehmer,
die das Programm
dennoch fortzusetzen
wünschen, konsultieren
einander, legen die Bedingungen
für die Fortsetzung
fest und berichten darüber
dem Rat, der alle erforderlichen
Maßnahmen trifft.
Artikel 5
Die Teilnehmer ermächtigen
die Organisation, die für die
Durchführung des Programms
erforderlichen Verträge nach den
Vorschriften und Verfahrensregeln
der Organisation zu schließen.
Bei der Vergabe der Verträge
und Unterverträge für die
Durchführung des Programms ist
jedoch so weit wie möglich der
Durchführung der Arbeiten im
Hoheitsgebiet der Teilnehmer
Vorrang zu geben, wobei die
Beschlüsse des Rates in bezug auf
Industriepolitik und Arbeitsverteilung
zu berücksichtigen sind.
Artikel 6
(1) Rechte des geistigen Eigentums,
die sich aus der Durchfüh-
rung des Programms ergeben,
sowie der Zugang zu den dabei
gewonnenen Informationen bleiben
den Teilnehmern vorbehalten;
die Organisation hat jedoch
das Recht, sie unentgeltlich für
ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen,
und soll sich nach besten Kräften
bemühen, die erarbeitete Technologie
bei ihren künftigen Programmen
zu verwenden.
(2) Die Organisation, die für
die Teilnehmer handelt, ist Eigentümerin
der im Rahmen des Programms
geschaffenen Vermögenswerte
sowie der zu seiner
Durchführung erworbenen Anlagen
und Einrichtungen. Über
Eigentumsübertragungen entscheiden
die Teilnehmer.
Artikel 7
(1) Die Teilnehmer stellen die
Organisation von jeder Verpflichtung
frei, die sich ergeben kann,
wenn sie infolge der Durchführung
des Programms völkerrechtlich
haftbar gemacht wird.
(2) Alle Entschädigungsbeträge,
die die Organisation im Rahmen
des Programms erhält, werden in
den Jahreshaushaltsplänen des
Programms als Einnahmen verbucht.
Artikel 8
Ein Teilnehmer, der beschließt,
nicht mehr am Programm teilzunehmen,
teilt dies der Organisation
mit und behält die Rechte,
die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
seines Rücktritts
erworben werden. Nach diesem
Zeitpunkt erwachsen ihm aus
dem Teil des Programms, an dem
er nicht mehr teilnimmt, keine
weiteren Rechte und Pflichten.
Er bleibt jedoch verpflichtet, seinen
Anteil an den Ausgabemitteln
zu tragen, die den im Haushaltsplan
des laufenden oder vorangegangener
Rechnungsjahre genehmigten
Verpflichtungsermächtigungen
entsprechen.
Artikel 9
Jede Streitigkeit über die
Anwendung oder Auslegung dieser
Durchführungsvorschriften
wird nach Artikel XVII des Über-
einkommens zur Gründung einer
Europäischen Weltraumorganisation
beigelegt. Artikel XVII ESA-Konvention
STREITIGKEITEN
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei
oder mehreren Mitgliedstaaten oder
zwischen einem Mitgliedstaat oder
mehreren Mitgliedstaaten und der
Organisation über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens
oder seiner Anlagen sowie jede
Streitigkeit nach Art. XXVI der
Anlage 1, die nicht durch die Vermittlung
des Rates beigelegt wird, wird
auf Antrag einer Streitpartei einem
Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Soweit die Streitparteien nichts
anderes vereinbaren, regelt sich das
Schiedsverfahren nach diesem Artikel
und den ergänzenden Vorschriften,
die der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten beschließt.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus
drei Mitgliedern. Jede Streitpartei
benennt einen Schiedsrichter; die beiden
ersten Schiedsrichter benennen
den dritten Schiedsrichter, der den
Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
Die ergänzenden Vorschriften
nach Abs. 2 legen das im Falle einer
nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende
Verfahren fest.
(4) Mitgliedstaaten und die Organisation
können, wenn sie nicht Streitpartei
sind, mit Zustimmung des
Schiedsgerichtes am Verfahren teilnehmen,
falls sie nach dessen Ansicht
ein wesentliches Interesse an der Entscheidung
des Falles haben.
(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen
Tagungsort und sein Verfahren.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes
wird mit der Mehrheit seiner
Mitglieder getroffen; diese dürfen
sich nicht der Stimme enthalten. Die
Entscheidung ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend; ein
Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt
werden. Die Parteien haben
der Entscheidung unverzüglich Folge
zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit
über Inhalt und Reichweite der Entscheidung
obliegt es dem Schiedsgericht,
sie auf Antrag einer der Parteien
auszulegen.
Artikel 10
(1) Regierungen von Mitgliedstaaten
der Organisation, die die
Erklärung nicht angenommen
haben, können Teilnehmer werden,
indem sie der Erklärung später
beitreten, sofern alle anderen
Teilnehmer damit einverstanden
sind. Die betreffende Regierung
teilt ihre Absicht dem Generaldirektor
mit, der die anderen Teilnehmer
hievon in Kenntnis setzt.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten
können die Teilnahme
am Programm beantragen.
Der Generaldirektor legt
diesen Antrag dem Rat vor, der
im Einvernehmen mit den Teilnehmern
hierüber einstimmig entscheidet;
die Teilnehmer legen
durch einstimmigen Beschluß die
Bedingungen für die Beteiligung
des beitretenden Staates fest.
Artikel 11
Diese Durchführungsvorschriften
können von den Teilnehmern
durch einstimmigen Beschluß
geändert werden.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 vorgesehenen Erklärung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 am
1. August 1983 mit Wirkung vom 7. Juli 1981 in Kraft.