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365_1983 AT

365. Abkommen über die Teilnahme der Republik Österreich an der Nutzungsphase des Programms SIRIO-2 samt Zusatzerklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Abkommen über die Teilnahme der Republik Österreich an der Nutzungsphase des Programms SIRIO-2 samt Zusatzerklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften

wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am

30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

gegründet worden ist

(im folgenden als „die Organisation"

bezeichnet) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

gemäß einer Erklärung

[ESA/PB-MET/XXVIII/Dec. 1

(Final)], die am 7. Juli 1981

erstellt und am 11. Februar 1982

fortgeschrieben wurde, die Nutzungsphase

des Programms

SIRIO-2 in Angriff genommen

haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Republik Österreich gemäß

einem am 24. April 1980 unterzeichneten

Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 281/198 am Programm

SIRIO-2 teilnimmt;

IM HINBLICK darauf, daß

die zunehmende Beteiligung der

Republik Österreich an den

Tätigkeiten und Programmen der

Organisation zu begrüßen ist;

GESTÜTZT auf das Abkommen

über die Assoziierung der

1

Republik Österreich mit der

Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/198,

das am 1. April 1981 in

Kraft getreten ist;

IN DEM WUNSCHE, die

Bedingungen der Teilnahme der

Republik Österreich an der Nutzungsphase

des Programms

SIRIO-2 festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens

ist die Festlegung der Bedingungen

für die Teilnahme der Republik

Österreich an der Nutzungsphase

des Programms SIRIO-2,

die in der in der Präambel

genannten Erklärung vom 7. Juli

1981 beschrieben ist.

Artikel 2

Für die Zwecke der Durchführung

der Nutzungsphase des Programms

SIRIO-2 hat die Republik

Österreich die Rechte und

Pflichten eines Teilnehmerstaates,

die in der in der Präambel

genannten Erklärung, den

Durchführungsvorschriften sowie

allen anderen Beschlüssen über

die Durchführung des genannten

Programms festgelegt sind.

Artikel 3

(1) Die Republik Österreich leistet

zu den bei der Durchführung

der Nutzungsphase des Programms

SIRIO-2 entstehenden

Kosten einen Beitrag in Höhe

von 0,48 Prozent.

(2) Der Beitrag der Republik

Österreich wird nach den in der

Organisation geltenden Vorschriften

entrichtet.

Artikel 4

(1) Die Republik Österreich ist

gemäß Artikel 4 Absatz 3 des

Assoziierungsabkommens in den

Sitzungen der Teilnehmerstaaten

der Nutzungsphase des Pro-

1

gramms SIRIO-2 im Rahmen des

Programmrates für das Wettersatellitenprogramm

durch einen

Delegierten vertreten, der Berater

hinzuziehen kann. Dieser Delegierte

hat dort Stimmrecht bei

allen die Nutzungsphase des Programms

SIRIO-2 betreffenden

Fragen.

(2) Der Vertreter der Republik

Österreich hat das Recht, in allen

anderen Gremien der Organisation,

die in irgendeiner Hinsicht

für die Nutzungsphase des Programms

SIRIO-2 zuständig sind,

angehört zu werden, wenn diese

Gremien dieses Programm betreffende

Fragen behandeln.

Artikel 5

Die Republik Österreich und

die Organisation können die

Bestimmungen dieses Abkommens

auf Grund der Erfahrung in

beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere seine

Durchführung zu verbessern.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt mit

Wirkung vom 7. Juli 1981 am

ersten Tag des dritten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander

mitteilen, daß die für das Inkrafttreten

erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Geschehen zu Wien am

21. September 1982

in zwei Urschriften in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hertha Firnberg

(Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung)

Für die

Europäische Weltraumorganisation

E. Quistgaard

(Generaldirektor der ESA)

ZUSATZERKLÄRUNG

ÜBER DIE NUTZUNGSPHASE DES SIRIO-2-PROGRAMMS

(am 7. Juli 1981 erstellt)

(fortgeschrieben am 11. Februar 1982)

Die unten aufgeführten Teilnehmerstaaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten" genannt) —

GESTÜTZT auf die Ratsentschließungen ESA/C/XXVIl/Res. 4 und ESA/C/XXVIII/Res. 13;

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XXVIII/Dec. 2 vom 13. Dezember 1978;

GESTÜTZT auf die Entschließung ESA/PB-MET/XX/Res. 1 vom 8. Februar 1980;

IM HINBLICK auf den Vorschlag des Generaldirektors für die Nutzungsphase des Satelliten

SIRIO-2, dessen Start für Februar 1982 geplant ist;

IN ANBETRACHT DES Interesses, das internationale wissenschaftliche Kreise und potentielle Nutzer

an einer Beteiligung an den experimentellen Missionen MDD und LASSO bekundet haben —

I. KOMMEN ÜBEREIN, sich an der Nutzungsphase des Satelliten SIRIO-2 zu beteiligen, die

eine Vorbereitungsphase einschließt und nominal 24 Monate nach der Positionierung des Satelliten

in der geosynchronen Umlaufbahn endet;

II. STIMMEN der in Anlage A enthaltenen Beschreibung der von der Organisation in diesem Zeitraum

wahrzunehmenden Aufgaben ZU;

III. KOMMEN ÜBEREIN, zu den Kosten dieser Nutzungsphase innerhalb eines festen Finanzrahmens

von 5,5 Mio RE (Preisstand Mitte 1979, Umrechnungskurse 1980) nach dem in Anlage B

angegebenen Schlüssel beizutragen;

IV. FORDERN die Organisation AUF, sich weiterhin um eine größtmögliche Beteiligung sowie um

Finanzbeiträge externer Stellen zu bemühen.

Diese Erklärung ist von folgenden Staaten angenommen worden

ANLAGE A

Das Programm SIRIO-2 umfaßt zwei Demonstrationsmissionen: MDD und LASSO. Ihre Ziele sind

in der Anlage A zur Erklärung ESA/C/XXVIII/Dec. 2 beschrieben.

Im folgenden werden die Hauptaufgaben der ESA während der SIRIO-2-Nutzungsphase, die

24 Monate nach Einbringung des Satelliten in die geosynchrone Umlaufbahn endet, beschrieben.

1. Verteilung meteorologischer Daten (MDD)

a) Abnahme, Aufbau, Betrieb und Wartung der drei Prototyp-MDD-Stationen an vorgegebenen

Standorten in Afrika;

b) Versorgung der Nutzer mit den zur „Erreichung" des Satelliten notwendigen logistischen Informationen

und Zeitangaben;

c) Bewertung des Erfolgs der MDD-Mission in bezug auf Leistungsverbesserung, tatsächlichen

Datenfluß und Zuverlässigkeit sowie entsprechende Berichterstattung;

d) Unterstützung der Nutzer, die zusätzliche MDD-Stationen beschaffen und einsetzen wollen.

2. Synchronisierung von Atomuhren (LASSO)

a) Terminplanung und Vorbereitung der gesamten LASSO-Mission in bezug auf die monatlichen,

wöchentlichen und täglichen Aktivitäten in Absprache mit den beteiligten Hauptexperimentatoren

und den Betreibern der Laserstationen.

b) Aufbau, Betrieb und Unterhaltung eines LASSO-Koordinationszentrums (LCC) für folgende

Zwecke

i) Vorbereitung der Experimente (Stunden, Minuten vor den täglichen Versuchsreihen), wozu

folgendes gehört

— Bestimmung der Umlaufbahn,

— Vorausberechnung der Spinphase des Satelliten,

— Zeitpunkte der Laser-Zündung,

— Teleskop-Ausrichtwinkel,

— Verteilung dieser Angaben und Empfangsbestätigung;

ii) Überwachung der Experimente (während der täglichen Versuchsreihen)

— Echtzeitanalyse der LASSO-Telemetriedaten,

— Rückmeldung von Betriebszuständen an die bzw. von den Laser-Stationen,

— Berichtigung der Betriebsparameter (z. B. der Laser-Sendezeiten);

iii) Zusammenstellung der Daten und Begleitinformationen (nach den täglichen Versuchsreihen)

— Vorverarbeitung der LASSO-Telemetriedaten zur zeitlichen Korrelierung mit den Stationen,

— Zeitdaten der Laserstationen,

— Bahnentfernungsmeßdaten,

— Angaben zur Spinphase des Satelliten,

— Protokoll der täglichen Übertragungen;

iv) Verteilung und Archivierung der Ergebnisse.

c) Zusammenarbeit mit den LASSO-Hauptexperimentatoren bei der Berechnung der Zeitunterschiede

der beteiligten Atomuhren, um den Nachweis zu erbringen, daß eine Genauigkeit von

mindestens einer Nanosekunde erreichbar ist;

d) Transport und Wartung einer Eichvorrichtung zur Ermittlung von Langzeitschwankungen im

Sende- und Empfangsweg der beteiligten Laserstationen;

e) Bewertung des Erfolgs der LASSO-Mission im Vergleich zu anderen Methoden der Zeitübertragung

mittels Satelliten oder Bodeneinrichtungen sowie entsprechende Berichterstattung.

3. Unterstützung

a) Aufbau, Betrieb und Wartung einer zentralen S-Band-Bodenstation für

— den Empfang der Satelliten-Telemetriedaten,

— die Erprobung des MDD-Transponders an Bord des Satelliten;

b) Nachrüstung, Betrieb und Wartung einer vorhandenen VHF-Bodenstation zur Fernsteuerung des

Satelliten und als Ausweichstation für den Telemetriedatenempfang;

c) Umbau, Betrieb und Wartung des vorhandenen SIRIO-1-Kontrollzentrums;

d) Bereitstellung der zusätzlichen Hardware und Software und Ausarbeitung der Verfahren, die zur

Anpassung des Kontrollzentrums an die Erfordernisse von SIRIO-2 notwendig sind;

e) Durchführung des Satellitenbetriebs einschließlich Zeitplanung, Bahnverfolgung, Lage- und Bahnregelung

sowie Nutzlastkontrolle entsprechend den Grundzielen der Missionen MDD und

LASSO;

f) Bewertung und Protokollierung der Leistungen des Satelliten, der Bodenstationen und des Kontrollzentrums

zwecks Optimierung der Verfahren zur Missionsunterstützung und als Unterlage

für die Gesamtbewertung des Missionserfolgs und die Ergebnisberichte.

4. Änderungen

Diese Anlage kann durch einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

ANLAGE B

1. Kosten der Nutzungsphase

Der feste Finanzrahmen für die Durchführung der in Anlage A beschriebenen Aufgaben beruht auf

der folgenden voraussichtlichen Aufschlüsselung

(Preisstand Mitte 1979, Umrechnungskurse 1980)

Diese Aufschlüsselung entspricht der derzeitigen Haushaltsstruktur.

2. Beitragsschlüssel

Die Teilnehmerstaaten leisten zu den Ausgaben für die Nutzung des SIRIO-2-Systems durch die

Organisation im Rahmen dieser Erklärung Beiträge nach folgendem Schlüssel

3. Vorläufiger Zahlungsplan

Der vorläufige Zahlungsplan erstreckt sich auf den Zeitraum von Februar 1980 bis März 1984.

4. Änderungen

Diese Anlage kann durch einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION

PROGRAMMRAT FÜR

DAS WETTERSATELLITENPROGRAMM

Durchführungsvorschriften

für das Programm SIRIO-2

Die am Programm SIRIO-2

teilnehmenden Regierungen (im

folgenden als „Teilnehmer"

bezeichnet) —

GESTÜTZT auf die Erklärung

vom 13. Dezember 1978 (ESA/

C/XXVIII/Dec. 2) ( im folgenden

„die Erklärung" genannt) —

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

das Programm nach folgenden

Vorschriften durchzuführen

Artikel 1

(1) Die Teilnehmer nehmen das

Programm SIRIO-2 in Angriff,

dessen Inhalt und allgemeine

Ziele in Anlage A der in der

Präambel genannten Erklärung

beschrieben sind.

(2) Die Organisation führt dieses

Programm nach ihren geltenden

Regeln, sofern in diesen

Durchführungsvorschriften nichts

anderes festgelegt ist, und nach

den in den Anlagen der Erklärung

enthaltenen Bestimmungen

durch.

Artikel 2

Die Organisation nimmt neben

den Tätigkeiten zur Durchführung

von Artikel 1 folgende Aufgaben

wahr

— sie ermittelt in enger Verbindung

mit den interessierten

zwischen- und

innerstaatlichen Einrichtungen

die Benutzer der Nutzlasten

MDD und LASSO;

— sie sorgt für die Koordinierung

der von diesen zwischen-

und innerstaatlichen

Einrichtungen vorgeschlagenen

Pläne für die Nutzung

des Systems SIRIO-2;

— sie sucht Mittel und Wege

zur Finanzierung der Nutzung

des Systems SIRIO-2

und macht entsprechende

Vorschläge.

Artikel 3

Die Teilnehmer, die im Rahmen

des Programmrats für das

Wettersatellitenprogramm zusammentreten,

— genehmigen den Jahreshaushalt

mit Zweidrittelmehrheit;

— verfolgen die Durchführung

des Programms;

— fassen die das Programm

betreffenden Beschlüsse;

— untersuchen und genehmigen

die Pläne für die Nutzung

des Systems SIRIO-2;

— untersuchen die entsprechenden

Finanzierungsbedingungen

und alle weiteren

erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 4

(1) Die Teilnehmer tragen

innerhalb des in Anlage B der

Erklärung angegebenen Finanzrahmens

die bei der Durchführung

des Programms entstehenden

Kosten nach Maßgabe des

Beitragsschlüssels in Anlage B der

Erklärung.

(2) Bei Änderungen des Preisniveaus

wird der in Anlage B der

Erklärung angegebene Finanzrahmen

nach den in der Organisation

geltenden Vorschriften

revidiert.

(3) Muß der Finanzrahmen aus

anderen als den in Absatz 2

genannten Gründen revidiert

werden, wenden die Teilnehmer

folgendes Verfahren an

a) Beträgt die Kostenüberschreitung

insgesamt nicht

mehr als 20% des Finanzrahmens,

so darf kein Teilnehmer

vom Programm

zurücktreten;

b) beträgt die Kostenüberschreitung

insgesamt mehr

als 20% des Finanzrahmens,

so kann jeder Teilnehmer

vom Programm

zurücktreten. Die Teilnehmer,

die das Programm

dennoch fortzusetzen

wünschen, konsultieren

einander, legen die Bedingungen

für die Fortsetzung

fest und berichten darüber

dem Rat, der alle erforderlichen

Maßnahmen trifft.

Artikel 5

Die Teilnehmer ermächtigen

die Organisation, die für die

Durchführung des Programms

erforderlichen Verträge nach den

Vorschriften und Verfahrensregeln

der Organisation zu schließen.

Bei der Vergabe der Verträge

und Unterverträge für die

Durchführung des Programms ist

jedoch so weit wie möglich der

Durchführung der Arbeiten im

Hoheitsgebiet der Teilnehmer

Vorrang zu geben, wobei die

Beschlüsse des Rates in bezug auf

Industriepolitik und Arbeitsverteilung

zu berücksichtigen sind.

Artikel 6

(1) Rechte des geistigen Eigentums,

die sich aus der Durchfüh-

rung des Programms ergeben,

sowie der Zugang zu den dabei

gewonnenen Informationen bleiben

den Teilnehmern vorbehalten;

die Organisation hat jedoch

das Recht, sie unentgeltlich für

ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen,

und soll sich nach besten Kräften

bemühen, die erarbeitete Technologie

bei ihren künftigen Programmen

zu verwenden.

(2) Die Organisation, die für

die Teilnehmer handelt, ist Eigentümerin

der im Rahmen des Programms

geschaffenen Vermögenswerte

sowie der zu seiner

Durchführung erworbenen Anlagen

und Einrichtungen. Über

Eigentumsübertragungen entscheiden

die Teilnehmer.

Artikel 7

(1) Die Teilnehmer stellen die

Organisation von jeder Verpflichtung

frei, die sich ergeben kann,

wenn sie infolge der Durchführung

des Programms völkerrechtlich

haftbar gemacht wird.

(2) Alle Entschädigungsbeträge,

die die Organisation im Rahmen

des Programms erhält, werden in

den Jahreshaushaltsplänen des

Programms als Einnahmen verbucht.

Artikel 8

Ein Teilnehmer, der beschließt,

nicht mehr am Programm teilzunehmen,

teilt dies der Organisation

mit und behält die Rechte,

die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

seines Rücktritts

erworben werden. Nach diesem

Zeitpunkt erwachsen ihm aus

dem Teil des Programms, an dem

er nicht mehr teilnimmt, keine

weiteren Rechte und Pflichten.

Er bleibt jedoch verpflichtet, seinen

Anteil an den Ausgabemitteln

zu tragen, die den im Haushaltsplan

des laufenden oder vorangegangener

Rechnungsjahre genehmigten

Verpflichtungsermächtigungen

entsprechen.

Artikel 9

Jede Streitigkeit über die

Anwendung oder Auslegung dieser

Durchführungsvorschriften

wird nach Artikel XVII des Über-

einkommens zur Gründung einer

Europäischen Weltraumorganisation

beigelegt. Artikel XVII ESA-Konvention

STREITIGKEITEN

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei

oder mehreren Mitgliedstaaten oder

zwischen einem Mitgliedstaat oder

mehreren Mitgliedstaaten und der

Organisation über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens

oder seiner Anlagen sowie jede

Streitigkeit nach Art. XXVI der

Anlage 1, die nicht durch die Vermittlung

des Rates beigelegt wird, wird

auf Antrag einer Streitpartei einem

Schiedsgericht unterbreitet.

(2) Soweit die Streitparteien nichts

anderes vereinbaren, regelt sich das

Schiedsverfahren nach diesem Artikel

und den ergänzenden Vorschriften,

die der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten beschließt.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus

drei Mitgliedern. Jede Streitpartei

benennt einen Schiedsrichter; die beiden

ersten Schiedsrichter benennen

den dritten Schiedsrichter, der den

Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

Die ergänzenden Vorschriften

nach Abs. 2 legen das im Falle einer

nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende

Verfahren fest.

(4) Mitgliedstaaten und die Organisation

können, wenn sie nicht Streitpartei

sind, mit Zustimmung des

Schiedsgerichtes am Verfahren teilnehmen,

falls sie nach dessen Ansicht

ein wesentliches Interesse an der Entscheidung

des Falles haben.

(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen

Tagungsort und sein Verfahren.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes

wird mit der Mehrheit seiner

Mitglieder getroffen; diese dürfen

sich nicht der Stimme enthalten. Die

Entscheidung ist endgültig und für

alle Streitparteien bindend; ein

Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt

werden. Die Parteien haben

der Entscheidung unverzüglich Folge

zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit

über Inhalt und Reichweite der Entscheidung

obliegt es dem Schiedsgericht,

sie auf Antrag einer der Parteien

auszulegen.

Artikel 10

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten

der Organisation, die die

Erklärung nicht angenommen

haben, können Teilnehmer werden,

indem sie der Erklärung später

beitreten, sofern alle anderen

Teilnehmer damit einverstanden

sind. Die betreffende Regierung

teilt ihre Absicht dem Generaldirektor

mit, der die anderen Teilnehmer

hievon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten

können die Teilnahme

am Programm beantragen.

Der Generaldirektor legt

diesen Antrag dem Rat vor, der

im Einvernehmen mit den Teilnehmern

hierüber einstimmig entscheidet;

die Teilnehmer legen

durch einstimmigen Beschluß die

Bedingungen für die Beteiligung

des beitretenden Staates fest.

Artikel 11

Diese Durchführungsvorschriften

können von den Teilnehmern

durch einstimmigen Beschluß

geändert werden.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 vorgesehenen Erklärung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 am

1. August 1983 mit Wirkung vom 7. Juli 1981 in Kraft.

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