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365_1982 AT

365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr.

242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971,

323/1975 und 142/1980 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

alternative Pflichtgegenstände, verbindliche

Übungen, Freigegenstände, unverbindliche

Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird

in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die

einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann

bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im

II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als

alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände

zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen,

die eine zusammengesetzte

Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in

Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt

werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen

auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände

und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht

vorgesehen werden. Ferner kann in

den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige, für die

Berufspädagogischen Akademien und für die Pädagogischen

Institute die Einbeziehung von Formen

des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden,

als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen

ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig

ist."

2. Im § 8 haben an die Stelle der lit. e und f folgende

lit. e bis h zu treten

„e) unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

deren Besuch für alle

in die betreffende Schule aufgenommenen

Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom

Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt

werden;

f) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende

Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen

eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen,

weil sie die Anforderungen in

wesentlichen Bereichen nur mangelhaft

erfüllen oder wegen eines Schulwechsels

Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die

auf den Übertritt in eine Schule, die

keine Sonderschule ist, vorbereitet werden

sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert

geführt werden, für Schüler,

die auf den Übertritt in eine höhere

Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen

und für Schüler, deren Übertritt in

eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert

werden soll;

g) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

zu deren Besuch eine Anmeldung

für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die

beurteilt werden und deren Beurteilung keinen

Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß

einer Schulstufe hat;

h) unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

zu deren Besuch eine

Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich

ist und die nicht beurteilt werden."

3. § 8 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Unterricht in Leibesübungen und

Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu

erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen

Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung

sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen

darf der Unterricht auch ohne Trennung

nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese

Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt

sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen

Leistungsfähigkeit und der koedukativen

Führung kein Einwand besteht; dies gilt auch

für den Unterricht im Pflichtgegenstand Leibeserziehung

an Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung, wenn bei Trennung nach

Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht

für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in

diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte."

4. § 8 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) (Grundsatzbestimmung.) An Stelle

der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung

hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die

keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen

und der öffentlichen Sonderschulen

in Leibesübungen der Unterricht getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im

Freigegenstand und in der unverbindlichen

Übung Leibesübungen der Unterricht auch

ohne Trennung nach Geschlechtern zulässig

erklärt werden kann,

b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen

der Unterricht in Leibesübungen getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei der

Unterricht im Freigegenstand und in der

unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie

in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen

auch ohne Trennung nach

Geschlechtern zulässig erklärt werden kann,

und

c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen

ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand

oder eine unverbindliche Übung

sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern

ein Förderunterricht abzuhalten sind.

Ferner hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,

daß bei Unterschreitung einer Mindestzahl

von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand

oder eine unverbindliche Übung nicht weiterzuführen

ist. Die Mindestzahl von Anmeldungen für die

Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes,

eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft

12 nicht unterschreiten; die Mindestzahl für

den Förderunterricht darf 8 nicht unterschreiten

und 12 nicht überschreiten, in der Grundschule und

der Sonderschule jedoch 3 nicht unterschreiten und

10 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für die

Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen darf 12, bei Fremdsprachen

und Hauswirtschaft 9 nicht unterschreiten. Die

Ausführungsgesetzgebung kann jedoch für den

Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter

der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung

eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

Übung liegt, die Führung des Freigegenstandes

bzw. der unverbindlichen Übung vorsehen, wenn

sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl

für die Weiterführung von Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf

die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als 2

unterschreiten. Ferner kann die Ausführungsgesetzgebung

vorsehen, daß zur Erreichung der Mindestzahl

Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer

Schulen zusammengefaßt werden können."

5. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten

„Aufgabe der Volksschule

§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe

jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr

schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die

Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige

Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen

wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe

erforderliche Schulreife zu fördern.

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen

(Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame

Elementarbildung zu vermitteln.

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe

(Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung

zu vermitteln sowie die Schüler je

nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit

für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere

Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

Lehrplan der Volksschule

§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe

sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion,

Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung,

Sachbegegnung, Verkehrserziehung,

Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren,

Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung,

Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen,

Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat-

und Naturkunde), Mathematik, Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

(für Knaben und Mädchen gemeinsam

oder getrennt), Leibesübungen,

b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung

und in der 3. und 4. Schulstufe (für

Schüler, die für den zweisprachlichen Unterricht

an Volksschulen für sprachliche Minderheiten

angemeldet sind, als unverbindliche

Übung) eine lebende Fremdsprache.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,

Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Geometrisches Zeichnen, Biologie und

Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (für

Knaben und Mädchen gemeinsam oder getrennt),

Hauswirtschaft (für Mädchen), Leibesübungen. Die

Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff

der einzelnen Pflichtgegenstände haben sich je

nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der

Hauptschule (§ 16) zu orientieren. Als Freigegenstände

sind Kurzschrift und Maschinschreiben vorzusehen."

6. § 11 Abs. 1 und 3 hat zu lauten

„(1) Die Volksschule umfaßt in der Grundschule

die Vorschulstufe sowie vier Schulstufen und bei

Bedarf in der Oberstufe vier Schulstufen, denen —

soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine

Klasse zu entsprechen hat."

„(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der

Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen

werden."

7. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit

Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten.

Vorschulklassen sind an allen Schultagen,

Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen

einer Woche zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1

entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die

nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde

nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

(Kollegium) und des Landesschulrates

(Kollegium)."

8. § 14 hat zu lauten

„Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse

— ausgenommen die Vorschulklasse —

darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten;

sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur

Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren

Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist,

hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz

zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates und des Landesschulrates

zu entscheiden.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse

darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht

an drei Schultagen je Woche 7 und an einer

Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei

Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in

einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schulerzahl der Unterricht in

Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen

sowie in Lebender Fremdsprache statt für die

gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in

Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht

in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft 16, in

Leibesübungen und in Lebender Fremdsprache 30

nicht unterschreiten; dies gilt nicht für die Trennung

des Unterrichtes in Leibesübungen nach

Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung kann

vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen Schüler

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen

zusammengefaßt werden können, soweit die auf

Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses

Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten

wird."

9. § 15 hat zu lauten:"

Aufgabe der Hauptschule

§ 15. (1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe

der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem

vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung

zu vermitteln sowie den Schüler je

nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit

für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere

Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik

durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu

fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch

zwei Leistungsgruppen zu führen."

10. Im § 16 Abs. 1 hat die Wendung „Kurzschrift,"

zu entfallen.

11. § 16 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten

„(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik

und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen

vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten

Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe

der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan Latein,

Kurzschrift und Maschinschreiben vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule

(§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung

Bedacht zu nehmen."

12. § 17 hat zu lauten

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 17. (1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt

den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule

voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter

besonderer Berücksichtigung der musischen oder

der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick

auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche

Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung

festzustellen ist."

13. Die §§ 18 und 19 haben zu lauten

„Aufbau der Hauptschule

§ 18. (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen

(5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne

Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen

zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine

Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den

Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und

Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung

in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in

Schülergruppen (§ 21 Abs. 2) zusammenzufassen.

Sonderformen der Hauptschule

§ 19. Als Sonderformen können Hauptschulen

oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen

Ausbildung geführt werden."

14. § 21 hat zu lauten

„Klassenschülerzahl

§ 21. (1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule

darf 33 nicht übersteigen und soll 20 nicht

unterschreiten; sofern hievon aus besonderen

Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten

oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen

erforderlich ist, hat darüber die nach dem

Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung

des Schulerhalters, des Bezirksschulrats und

des Landesschulrat« zu entscheiden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl im Hinblick auf die

Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und

Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen

einzurichten sind. Die Schülerzahl in den Schülergruppen

darf 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt

15 nicht unterschreiten. Auf jeder Schulstufe

und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der

Schülergruppen die Anzahl der Klassen um 1, ab

6 Klassen um 2 überschreiten. Zwei Schülergruppen

dürfen auch eingerichtet werden, wenn die

Zahl der Schüler auf einer Schulstufe einer Hauptschule

20 nicht unterschreitet.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in Werkerziehung und Hauswirtschaft statt für die

gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in

Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht

in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft

16 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung

kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen

Werkerziehung und Hauswirtschaft sowie bei

der Trennung nach Geschlechtern in Leibesübungen

Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer

Schulen zusammengefaßt werden können."

15. Die §§ 22 und 23 haben zu lauten

„Aufgabe der Sonderschule

§ 22. Die Sonderschule in ihren verschiedenen

Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder

in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden

Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den

Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen

Lehrgängen entsprechende Bildung zu vermitteln

und ihre Eingliederung in das Arbeits- und

Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die

unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule

geführt werden, haben den Schüler je nach

Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch

zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu

befähigen.

Lehrplan der Sonderschule

§ 23. Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der

Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit

der Schüler und unter Anwendung

der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule

oder der Hauptschule oder des Polytechnischen

Lehrganges zu erlassen. An Sonderschulen

für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in

Leibesübungen als verbindliche oder unverbindliche

Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung

der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände

sowie therapeutische und funktionelle

Übungen vorzusehen."

16. § 24 hat zu lauten

„Aufbau der Sonderschule

§ 24. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle

der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges

neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet

sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den

Aufbau der Volksschule (§ 11), der Hauptschule

(§ 18) und des Polytechnischen Lehrganges (§ 30)

insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe

der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler

auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch und Mathematik nicht entsprechend

gefördert werden kann, ist die Teilnahme

am Unterricht der nächstniedrigeren oder

nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.

(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach

dem Lehrplan der Volksschule geführt werden,

nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen)

einzurichten. Vorschulklassen sind an allen

Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer

Woche zu führen."

17. § 25 Abs. 1, 3 und 6 hat zu lauten

„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen

Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,

die einer Volks- oder Hauptschule oder

einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule

anderer Art angeschlossen sind, zu führen.

Ferner können in einer Sonderschulklasse

Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen

Sonderschularten entsprechen."

„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten

Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den

Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die

Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule" bzw.

„Polytechnischer Lehrgang" in den Fällen der lit. b

bis g unter Beifügung der Art der Behinderung;

dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen."

„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen

sowie an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische

und funktioneile Übungen in Form von

Kursen durchgeführt werden. Ferner können für

Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich

deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962, eingeleitet wurde, für

die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit

Kurse durchgeführt werden."

18. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer

Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte

Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in

einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte

Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder

und einer Heilstättenschule darf 12 und die

Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen

Sonderschule darf 16 nicht übersteigen."

19. Dem § 27 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse

darf 8 nicht unterschreiten und die Zahl

gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe

darf die Zahl der Schüler 4 nicht unterschreiten.

(5) An den im § 25 Abs. 3 genannten Sonderschulen

mit dem Lehrplan der Hauptschule oder

des Polytechnischen Lehrganges sind in Pflichtgegenständen

mit Leistungsgruppen Schülergruppen

einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen

der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe

um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche

Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung

von Schülergruppen ist unter Bedachtnahme auf die

Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden

Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse

festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler

in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten

Zahlen nicht übersteigen."

19 a. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei

Leistungsgruppen zu führen."

20. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Unterricht in Deutsch und Mathematik

sind drei Leistungsgruppen vorzusehen."

21. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den

Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend

der Einstufung in Leistungsgruppen

nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 33 Abs. 2)

zusammenzufassen."

22. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl im Hinblick

auf die Leistungsgruppen in Deutsch und Mathematik

eigene Schülergruppen einzurichten sind. Die

Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht

überschreiten und im Durchschnitt 15 nicht unterschreiten.

Die Anzahl der Schülergruppen in den

einzelnen Pflichtgegenständen darf die Anzahl der

Klassen um 1, ab 6 Klassen um 2 und ab 11 Klassen

um 3 überschreiten. Zwei Schülergruppen dürfen

auch eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler

am betreffenden Polytechnischen Lehrgang 20

nicht unterschreitet."

23. § 35 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe

der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen

(5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die

Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.

(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an

die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige

Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige

Übergangsstufe kann eingerichtet werden."

24. § 37 Abs. 2 und 4 hat zu lauten

„(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

umfassen eine vierjährige Oberstufe;

eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet

werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt,

die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen

der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden

höheren Schule erreichen wollen.

Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte

Klassen zu führen."

„(4) Für Beamte und Vertragsbedienstete in

Unteroffiziersfunktion, für zeitverpflichtete Soldaten

sowie für Wehrpflichtige, die den freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten, kann an der

Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium

für Berufstätige in einer gegenüber dem im

Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer

geführt werden."

25. § 39 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne

der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt

von Hauptschülern in die allgemeinbildende

höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren;

§ 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden."

26. § 40 hat zu lauten

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 40. (1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule setzt voraus, daß

die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen

wurde und die Beurteilung in Deutsch,

Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe

mit „Sehr gut" oder „Gut" erfolgte; die Beurteilung

mit „Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen

steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die

Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der

Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit

großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der

allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird.

Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht

erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

(2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis

für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält,

daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen die

höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in

den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung

aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend" ist,

sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres

in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber,

die diese Voraussetzung nicht erfüllen,

haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die

Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung

abzulegen; eine Aufnahmsprüfung

entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung

enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem

Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr 139/1974).

Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache

abzulegen, die der Schüler bisher nicht

besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse

der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend

unterrichtet wird.

(3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis

für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe

eine positive Beurteilung oder in der mittleren

Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung

als „Gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen

eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als

„Befriedigend" ist, sind berechtigt, am Beginn des

folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber,

die diese Voraussetzungen nicht

erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in

denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden,

eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung

entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung

enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem

Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22

Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes). Eine

Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache

abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht

hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden

höheren Schule weiterführend

unterrichtet wird.

(4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor

Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule

eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

(5) Die Aufnahme in ein Aufbaugymnasium oder

Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der

in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung

entfällt bei erfolgreichem Abschluß der

Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium

für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige

erfordert die Erfüllung der im § 37 Abs. 3

genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in

eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten

die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß,

wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen

Ausbildung, die im Hinblick auf die besondere

Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung,

welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen

ist, voraussetzt."

27. § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden

höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung

abgeschlossen."

28. Der bisherige Wortlaut des § 46 ist als Abs. 1

zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen

und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung

von Leistungsgruppen zu fördern, sofern

hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf

Grund des § 51 Abs. 3 erlassenen Ausführungsgesetzen

einzurichten sind."

29. Im § 47 haben an die Stelle des Abs. 3 folgende

Abs. 3 und 4 zu treten

„(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen

im Bereich des betriebswirtschaftlichen und

fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen

vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe

die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule

notwendigen Erfordernisse und die andere

ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu

vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als

unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache

als Freigegenstand vorzusehen."

30. § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 11 Abs. 2 findet Anwendung."

31. § 49 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist

eine Unterbrechung des Lehrganges zu Weihnachten,

aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern

zulässig; der Lehrgang ist insoweit zu verlängern,

als durch diese Unterbrechung, allenfalls im

Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die

im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden

für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein

Zehntel unterschritten würde."

32. Dem § 51 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl Schülergruppen

im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen

zu bilden sind. Die Schülerzahl, bei welcher

zwei Schülergruppen zu bilden sind, darf 20

nicht unterschreiten; darüber hinaus darf jeweils

eine weitere Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern

vorgesehen werden. Die Zahl der Schülergruppen

darf an ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen die Anzahl der Parallelklassen (alle

Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von

Lehrberufen auf einer Stufe) um nicht mehr als 1,

ab 5 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab

10 Klassen um nicht mehr als 3, ab 15 Klassen um

nicht mehr als 4 und ab 20 Klassen um nicht mehr

als 5, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die

Anzahl der Parallelklassen (die Klassen für einen

Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines

Lehrganges auf einer Stufe) um nicht mehr als 1, ab

6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Klassen

um nicht mehr als 3 und ab 16 Klassen um nicht

mehr als 4 übersteigen."

33. Im § 59 Abs. 1 hat an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu treten und ist anzufügen

„d) Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere

oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen

oder die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung

einer Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung.

Die Lehrgänge und Kurse können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden."

34. § 59 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Darüber hinaus können gewerbliche und

technische Fachschulen, Lehrgänge und Kurse als

Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung

der Erfordernisse bestimmter Wirtschaftszweige

geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen

des § 58 Abs. 4 und des § 60 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden sind."

35. Im § 61 Abs. 1 hat an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu treten und ist anzufügen

„c) Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere

oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen

oder die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung

einer Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung mit der Dauer bis zu

zwei Jahren. Die Speziallehrgänge können

auch als Schulen für Berufstätige geführt

werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen

des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen

der Ausbildung sinngemäß anzuwenden."

36. Im § 62 haben die Abs. 4 und 5 zu entfallen

und ist Abs. 6 als Abs. 4 zu bezeichnen.

37. Nach § 62 ist folgender § 62a einzufügen

„Sonderformen der Fachschule für

wirtschaftliche Frauenberufe sowie

Lehrgänge und Kurse

§ 62 a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für

wirtschaftliche Frauenberufe können geführt werden

a) Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung

mit einer Dauer bis zu einem Jahr;

b) Speziallehrgänge können für Personen, die

eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich

abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung

einer Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu

einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge

können auch als Schulen für Berufstätige

eingerichtet werden. Für den Lehrplan

sind die Bestimmungen des Abs. 3 nach den

Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß

anzuwenden.

(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des

§ 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden

Ausbildung sinngemäß anzuwenden."

38. Nach § 63 ist folgender § 63 a einzufügen

„Sonderformen der Fachschule für

Sozialberufe sowie Lehrgänge und

Kurse

§ 63 a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für

Sozialberufe können geführt werden

a) Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf

verschiedenen sozialen Gebieten mit einer

Dauer bis zu zwei Jahren,

b) Speziallehrgänge können für Personen, die

eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet

erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung

einer Spezialausbildung mit einer

Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.

Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des

Abs. 4 nach den Erfordernissen der Ausbildung

sinngemäß anzuwenden.

(2) Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich

der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge)

können auch als Schulen für Berufstätige

geführt werden.

(3) Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen

des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63

Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung

sinngemäß anzuwenden."

39. § 65 hat zu lauten

„Aufgabe der berufsbildenden

höheren Schulen

§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen

haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allge-

meine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie

zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem,

gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem

oder wirtschaftlich-frauenberuflichem

Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife

zu führen."

40. § 66 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die

Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die

berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

Kollegs und Speziallehrgänge."

41. § 67 lit. a hat zu lauten

„a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich

kunstgewerblicher) Lehranstalten,".

42. Im § 73 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. b

folgende lit. b und c zu treten

„b) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem

viersemestrigen Bildungsgang Absolventen

von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut

einer Höheren technischen oder

gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung

für die Aufnahme ist die erfolgreiche

Ablegung der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer

berufsbildenden höheren Schule anderer Art

oder Fachrichtung. Der Ausbildungsgang

wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen,

die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw.

Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im

wesentlichen bereits durch den vor dem

Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang

nachgewiesen sind. Kollegs können

auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls

unter Verlängerung der Ausbildungsdauer,

geführt werden.

c) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,

Personen, die eine höhere Schule oder im

betreffenden Fachbereich einen mittleren

Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die

Speziallehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden."

43. § 73 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige

(Abs. 1 lit. a) haben sich unter Bedachtnahme auf

die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen

nach den Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu

richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige

praktische Unterricht entfallen kann. Für die

Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. b) gelten die

Bestimmungen des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe,

daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im

wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des

Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen

sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge

(Abs. 1 lit. c) sind die Bestimmungen des § 72

Abs. 5 nach den Erfordernissen der Ausbildung

sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel

Einschränkungen für Absolventen

bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."

44. Im § 75 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. b

folgende lit. b und c zu treten

„b) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem

dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen

von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut

einer Handelsakademie zu vermitteln.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die

erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer

allgemeinbildenden höheren Schule oder

einer berufsbildenden höheren Schule anderer

Art. Der Ausbildungsgang wird durch

eine Reifeprüfung abgeschlossen, die auf jene

Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu

beschränken ist, die nicht im wesentlichen

bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs

zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen

sind. Kollegs können auch als Schulen

für Berufstätige, erforderlichenfalls unter

Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt

werden.

c) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,

Personen, die eine höhere Schule oder im

betreffenden Fachbereich einen mittleren

Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die

Speziallehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden."

45. § 75 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für

Berufstätige (Abs. 1 lit. a) haben sich unter

Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser

Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen

gemäß § 74 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne

der Kollegs (Abs. 1 lit. b) gelten die Bestimmungen

des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht

auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe

zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen

bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten

Bildungsgang vorgesehen sind. Für die

Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. c) sind

die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 nach den Erfordernissen

der Ausbildung sinngemäß anzuwenden,

wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen

für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen

werden können."

46. Im § 77 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. b

folgende lit. b und c zu treten

„b) Kollegs, welche die Aufgaben haben, in

einem dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen

von höheren Schulen ergänzend das

Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe zu vermitteln.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die

erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer

allgemeinbildenden höheren Schule oder

einer berufsbildenden höheren Schule anderer

Art. Der Ausbildungsgang wird durch

eine Reifeprüfung abgeschlossen, die auf jene

Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu

beschränken ist, die nicht im wesentlichen

bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs

zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen

sind. Kollegs können auch als Schulen

für Berufstätige, erforderlichenfalls unter

Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt

werden.

c) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,

Personen, die eine höhere Schule oder im

betreffenden Fachbereich einen mittleren

Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen

haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung

ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie

haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die

Speziallehrgänge können auch als Schulen

für Berufstätige geführt werden."

47. § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige

(Abs. 1 lit. a) haben sich unter Bedachtnahme auf

die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen

nach den Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu

richten. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. b)

gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der

Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist,

die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem

Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang

vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge

(Abs. 1 lit. c) sind die Bestimmungen des § 76

Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung

sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel

Einschränkungen für Absolventen

bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."

48. Dem § 80 ist folgender Satz anzufügen

„Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als

Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender

Verlängerung der Ausbildungsdauer

geführt werden."

49. § 82 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche

Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche

durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen

ist, können auch Personen, und zwar in

den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden,

die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch eine

über die Erfüllung der Schulpflicht hinausreichende

mindestens einjährige Schulbildung oder eine abgeschlossene

Berufsausbildung sowie in beiden Fällen

eine mindestens neunmonatige Praxis im Sozialbereich

mindestens im halben Ausmaß einer Vollbeschäftigung

nachweisen können, wobei der Praxisnachweis

bei einem geringeren Beschäftigungsausmaß

durch entsprechend längere Praxisdauer

erbracht werden kann."

50. Im Teil C hat der bisherige Abschnitt I zu

entfallen, sind die bisherigen Abschnitte II bis VI

als Abschnitte I bis V zu bezeichnen und hat die

Überschrift des neuen Abschnittes I zu lauten

„Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik"

51. Die §§ 94 bis 96 haben zu lauten

„Aufgabe der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik

§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

haben die Aufgabe, den Schülern jene

Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und

Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung

der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten

erforderlich sind, und sie zugleich zur

Hochschulreife zu führen.

(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

können Schüler auch zu Erziehern an

Horten ausgebildet werden.

Aufbau der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik

§ 95. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

schließen an die 8. Schulstufe an und

umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe),

wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen

hat.

(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch

ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind

geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als

Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik

eingerichtet werden.

(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

sind höhere Schulen.

Lehrplan der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik

§ 96. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Pädagogik

(einschließlich Pädagogischer Psychologie,

Pädagogischer Soziologie, Philosophie),

Heil- und Sonderpädagogik, Didaktik (insbesondere

Didaktik der Kindergartenerziehung

und Vorschulerziehung), Kindergartenpraxis,

Deutsch (einschließlich Sprecherziehung,

Kinder- und Jugendliteratur), eine lebende

Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Rechtskunde,

Mathematik, Physik, Chemie, Biologie

und Umweltkunde, Gesundheitslehre,

Musikerziehung, Instrumentalmusik,

Rhythmisch-musikalische Erziehung, Bildnerische

Erziehung, Werkerziehung, Leibeserziehung;

b) als Pflichtgegenstände oder verbindliche

Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

die im Hinblick auf die künftige

Berufstätigkeit, im Falle des § 94 Abs. 2 insbesondere

auch auf die spätere Berufstätigkeit

im Hort, erforderlich sind.

(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung

in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95

Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das

Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und

die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen

sind."

52. In den §§ 97, 100 und 101 hat es jeweils statt

„Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen" „Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik" und statt

„Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen" „Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik" zu lauten.

53. Die §§ 98 und 99 haben zu lauten

„Reife- und Befähigungsprüfung

§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung,

die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten,

im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung

für Kindergärten und Horte ist, ab.

(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik

(§ 95 Abs. 3) schließen mit der

Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten ab.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die

die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung

ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen

Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Lehrer

§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik ist

durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand

für den Übungskindergarten und den Übungshort

und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen

eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen

Übungskindergärtner und für einen allenfalls

eingegliederten Übungshort die erforderlichen

Übungshorterzieher zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123

Abs. 2 finden Anwendung."

54. Die §§ 102 bis 106 haben zu lauten

„Aufgabe der Bildungsanstalten für

Erzieher

§ 102. Die Bildungsanstalten für Erzieher haben

die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden,

die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und

Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben

in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für

Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen

Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur

Hochschulreife zu führen.

Aufbau der Bildungsanstalten für

Erzieher

§ 103. (1) Die Bildungsanstalten für Erzieher

schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf

Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder

Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sind

geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen

Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Erzieher können

nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche

die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang

Absolventen von höheren Schulen zu

Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf

Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern,

zu Facherziehern oder zu Heimleitern

eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge

können auch als Schulen für Berufstätige,

erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer,

geführt werden.

(4) Bildungsanstalten für Erzieher, welche außer

den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben

einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der

Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten

sowie in der außerschulischen Jugendarbeit

übernehmen sowie Lehrgänge zur Fortbildung

von Erziehern durchführen, sind als „Institut

für Heimerziehung" zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Erzieher sind

höhere Schulen.

Lehrplan der Bildungsanstalten für

Erzieher

§ 104. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten

für Erzieher sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Pädagogik

(einschließlich Pädagogischer Psychologie,

Pädagogischer Soziologie, Philosophie),

Heil- und Sonderpädagogik, Didaktik (insbesondere

Didaktik der Hort- und Heimerziehung),

Hort- und Heimpraxis, Deutsch (einschließlich

Sprecherziehung, Kinder- und

Jugendliteratur), eine lebende Fremdsprache,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Rechtskunde, Mathematik,

Physik, Chemie, Biologie und

Umweltkunde, Gesundheitslehre, Musikerziehung,

Instrumentalmusik, Rhythmischmusikalische

Erziehung, Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung (für Knaben und Mädchen

gemeinsam oder getrennt), Leibeserziehung;

b) als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

die im Hinblick auf

künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.

(2) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3)

gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe,

daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die

nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem

Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang

vorgesehen sind.

(3) Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103

Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das

Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und

die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen

sind.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt

für Erzieher setzt die erfolgreiche Erfüllung der

ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und

die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung

voraus.

(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3)

setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche

Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3)

setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung

für Erzieher voraus.

Reife- und Befähigungsprüfung

§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt

für Erzieher schließt mit der Reifeprüfung, die

zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer

Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene

Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu

beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits

durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten

Bildungsgang nachgewiesen sind.

(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit

der Befähigungsprüfung für Sondererzieher,

Facherzieher bzw. Heimleiter ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die

Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist,

wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen

Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen

sind."

55. § 107 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123

Abs. 2 finden Anwendung."

56. Im § 110, § 111 Abs. 4 lit. d und Abs. 5, § 113

Abs. 4 sowie § 114 lit. d haben an die Stelle der

Worte „Stenotypie und Phonotypie" die Worte

„Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung" zu

treten.

57. Dem § 111 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Für jede Berufspädagogische Akademie sind

geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als

Besuchsschulen zu bestimmen."

58. Im § 112 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen

Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,

Erziehungswissenschaft,

Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie,

Schulrecht, Biologische Grundlagen

der Erziehung, Schulhygiene und

Gesundheitslehre);

b) Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;

c) Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines

oder mehrerer Gegenstände entsprechend

dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen

der Berufspädagogischen Akademie

(§ 111 Abs. 4);

d) ergänzende Studienveranstaltungen, die im

Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind."

59. § 113 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände

der erfolgreiche Abschluß der

achten Schulstufe sowie die erfolgreiche

Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung

oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,".

60. § 113 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände

der erfolgreiche Abschluß der

achten Schulstufe sowie die erfolgreiche

Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung

oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;".

61. Im § 116 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

und Abs. 2 zu entfallen.

62. § 119 Abs. 1, 2 und 7 haben zu lauten

„(1) An den Pädagogischen Akademien können

Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für

das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen

Lehrgängen sowie für das Lehramt an Sonderschulen

geführt werden.

(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu

umfassen."

„(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen.

Jede Schulstufe hat einer Klasse zu entsprechen.

Die Schüler einer Schulstufe sind in den

Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und

Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung

in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in

Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen

ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit

in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der

Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf

33 nicht übersteigen. Der Bundesminister für

Unterricht und Kunst hat nach den Erfordernissen

durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher

Schülerzahl in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache

eigene Schülergruppen einzurichten sind und der

Unterricht in Werkerziehung, Hauswirtschaft und

Leibesübungen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist."

63. § 120 hat zu lauten

„Lehrplan der Pädagogischen Akademie

§ 120. (1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1

genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,

Erziehungswissenschaft,

Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Biologische

Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene,

Schulrecht);

b) Schulpraktische Ausbildung (insbesondere

Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen,

Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr-

und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und

Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches

Erziehungspraktikum);

c) ergänzende Studienveranstaltungen, die im

Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik, Politische

Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung

und in die außerschulische Jugenderziehung).

(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt

an Volksschulen sind neben den im Abs. 1

genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe,

Elementardidaktik sowie Didaktik

der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);

b) ergänzende Studienveranstaltungen, die im

Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als

Volksschullehrer erforderlich sind.

(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt

an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen

sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen

vorzusehen

a) als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch

oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;

b) als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft

eines bestimmten Gegenstandes

oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule

und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;

c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b

genannten alternativen Pflichtgegenständen

entsprechenden Fachdidaktiken.

(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt

an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1

genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Didaktik (insbesondere Elementardidaktik

sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen

Unterrichtsgegenstände);

b) ergänzende Studienveranstaltungen, die im

Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als

Sonderschullehrer erforderlich sind;

c) schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens

zwei Sonderschularten."

64. § 122 erster Satz hat zu lauten

„Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien

schließt entsprechend dem Studiengang mit

der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen,

für Polytechnische Lehrgänge oder für

Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang

für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge

einen nur an einer dieser Schularten geführten

Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung

auf diesen Bereich zu beschränken."

65. § 123 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein

Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule

sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu

bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie

neben dem Studiengang für das Lehramt an Volks-

schulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen

und Polytechnischen Lehrgängen geführt

wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein

Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand

kann auch mit der Betreuung eines Studienganges

für das Lehramt an Sonderschulen an

der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut

werden. Sofern sich die Übungsschule in eine

Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule

mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder

Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule

und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand

zu bestellen; im Falle der Führung einer

Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener

Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens

8 Klassen geführt wird."

66. Der Abschnitt V (neu) des II. Hauptstückes,

Teil C, hat zu lauten

„Abschnitt V

Pädagogische Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute

§ 125. (1) Die Pädagogischen Institute dienen

der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz

geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung

und Prüfung für zusätzliche Befähigungen

erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen

Instituten Personen, die die Ausbildung an einer

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder

Bildungsanstalt für Erzieher erfolgreich abgeschlossen

haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen

Tatsachenforschung zu dienen.

(2) An den Pädagogischen Instituten können

Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen,

die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke

dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge,

Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen

können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen

Institutes und auch während der nach

Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien

Zeit veranstaltet werden.

(3) Die Pädagogischen Institute sind Akademien

(§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).

Aufbau der Pädagogischen Institute

§ 126. (1) Die Pädagogischen Institute sind in

folgende Abteilungen zu gliedern

a) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden

Pflichtschulen,

b) Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,

c) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden

höheren Schulen (die auch der Fortbildung

der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und Bildungsanstalten für

Erzieher dient),

d) Abteilung für Lehrer an berufsbildenden

Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen,

wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen

an einem anderen öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen

Institut bestehen.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen

Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und

Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend

geführt werden können, sofern dies vom

Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können

auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen Akademien,

mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen

der Erwachsenenbildung durchgeführt

werden.

Lehrpläne

§ 126a. (1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf

das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens

einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist

ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als

Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die

Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende

Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die

Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.

(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester

dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der

Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten

hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich

sind.

Lehrer

§ 127. (1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu

bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit

der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.

(2) Die Leitung des Pädagogischen Institutes

obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer

Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in

der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der

Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der

Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in

der Reihenfolge die weitere Abteilung außer

Betracht.

(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die

erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu

bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten

sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

Pädagogische Institute des Bundes

§ 128. Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen

Institute haben die Bezeichnung „Pädagogische

Institute des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes,

in dem sie errichtet sind, zu führen."

67. Im § 129 Abs. 7 sind die Worte „am Berufspädagogischen

Institut" durch die Worte „am Pädagogischen

Institut" zu ersetzen.

68. Im § 131 c hat an die Stelle der Wendung

„1982/83" die Wendung „1984/85" zu treten.

69. § 133 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen

auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2,

98 Abs. 3 und 106 Abs. 4 sowie hinsichtlich des

Zusammenwirkens mit den Universitäten und

Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

betraut."

Artikel II

Das Schulorganisationsgesetz wird wie folgt

geändert

1. § 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik

durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie

durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten

Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen,

wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich

in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind

drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu

führen."

2. § 29 Abs. 1 lit. a und c hat zu lauten

„a) als Pflichtgegenstände

Religion, Lebenskunde (mit Hinweisen zu

einer sinnvoll gestalteten Freizeit), Deutsch,

eine lebende Fremdsprache, Mathematik,

Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich

der Zeitgeschichte), Naturkundliche

Grundlagen der modernen Wirtschaft,

Gesundheitslehre, Berufskunde und Praktische

Berufsorientierung, Leibesübungen;"

„c) als zusätzliche alternative Pflichtgegenstände

Werkerziehung (für Knaben und Mädchen

gemeinsam oder getrennt), Hauswirtschaft

und Kinderpflege sowie weitere lebens- und

berufsvorbereitende Gegenstände in einem

für alle Schüler gleichen Stundenausmaß."

3. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Unterricht in den Pflichtgegenständen

Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik

sind drei Leistungsgruppen vorzusehen."

4. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind°in den

Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache

und Mathematik entsprechend der Einstufung

in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen

(§ 33 Abs. 2) zusammenzufassen."

5. § 33 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schülerzahl im Hinblick auf die

Leistungsgruppen in Deutsch, Lebender Fremdsprache

und Mathematik eigene Schülergruppen einzurichten

sind."

6. § 33 Abs. 3 erster und zweiter Satz hat zu lauten

„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welcher Schulerzahl der Unterricht in den

Unterrichtsgegenständen Berufskunde und Praktische

Berufsorientierung, Maschinschreiben, Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie

Leibesübungen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher

der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen

ist, darf für den Unterricht in Berufskunde und

Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen

30, in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung

20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16

nicht unterschreiten; dies gilt nicht für die Trennung

des Unterrichtes in Leibesübungen nach

Geschlechtern."

7. In § 58 Abs. 4 lit. a, § 62 Abs. 3 lit. a und § 63

Abs. 4 lit. a ist jeweils nach der Wendung

„Deutsch," einzufügen: „eine lebende Fremdsprache,".

Artikel III

Artikel II § 10 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 323/1975 und 142/1980

hat zu lauten

„Schulversuchszeitraum

§ 10. Schulversuche im Sinne der §§ 2 und 3 können

in den Schuljahren 1971/72 bis 1982/83 und

solche im Sinne des § 4 in den Schuljahren 1971/72

bis 1984/85 begonnen werden. Sie sind je nach der

Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend

abzuschließen."

Artikel IV

Schulversuche im allgemeinbildenden

Schulwesen

(1) Zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte

sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer

Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen)

können Schulversuche zur inneren Schulreform

an den einzelnen Schularten durchgeführt

werden.

(2) In den Oberstufen der allgemeinbildenden

höheren Schulen sind die Schulversuche gemäß

Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle fortzusetzen.

(3) Auf die Schulversuche im Sinne der Abs. 1

und 2 finden die §§ 8, 9 und 14 des Artikels II der

4. Schulorganisationsgesetz-Novelle Anwendung.

(4) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 und 2 können

in den Schuljahren 1982/83 bis 1988/89

begonnen werden. Sie sind nach der Zahl der in

Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

(5) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,

an denen Schulversuche im Sinne des Abs. 1

durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der

Klassen der betreffenden Schulart der öffentlichen

Schule im betreffenden Bundesland nicht übersteigen;

das gleiche gilt sinngemäß für Privatschulen

mit Öffentlichkeitsrecht. Schulversuche im Sinne

des Abs. 2 dürfen in nicht mehr als 10 vH der allgemeinbildenden

höheren Schulen im betreffenden

Bundesland durchgeführt werden.

Artikel V

Artikel II der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1980 wird wie folgt

geändert

1. Dem § 4 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner können zwei Lehrplangruppen an Werkmeisterschulen

für Berufstätige eingerichtet werden."

2. Im § 4 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Die andere Lehrplangruppe hat die Aufgabe,

jene Kenntnisse zu vermitteln, die nach Absolvierung

einer vierjährigen oder einer dreijährigen

berufsbildenden mittleren Schule oder einer Werkmeisterschule

für Berufstätige für den Übertritt in

den IV. bzw. III. Jahrgang oder einen Aufbaulehrgang

einer berufsbildenden höheren Schule gleicher

Art oder gleicher oder verwandter Fachrichtung

erforderlich sind."

3. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Durch die Zusammenfassung von Überleitungslehrgängen

und Aufbaulehrgängen kann für

Personen, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen

und die Lehrabschlußprüfung bestanden

haben, eine Verbesserung der Möglichkeit, die Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule

abzulegen, erprobt werden."

4. § 10 hat zu lauten

„Schulversuchszeitraum

§ 10. Die Schulversuche im Sinne des § 2 können

in den Schuljahren 1976/77 bis 1983/84, jene im

Sinne der §§ 6 und 7 in den Schuljahren 1976/77

bis 1982/83 und jene im Sinne der §§ 3 bis 5 in den

Schuljahren 1976/77 bis 1985/86 begonnen werden.

Sie sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden

Schulstufen auslaufend abzuschließen."

Artikel VI

Für die verbindliche Übung Religion auf der

Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion

in der Volksschule betreffenden Bestimmungen

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190§ 1949, anzuwenden.

Artikel VII

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I

Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren

von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder

öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie

im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten

Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes

in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66

geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände

an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom

1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des

öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden

Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 66

zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung

und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(2) Den gem. Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen

gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage, solange

das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter

Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das

bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich

aller Dienstzulagen unter Ausschluß der

Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden

Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des

Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich

aller Dienstzulagen unter Ausschluß der

Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung

des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt

und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung

um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen,

um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V erhöht.

(3) Das Pädagogische Institut der Stadt Wien

und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten

als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962.

Artikel VIII

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Art. I Z 1, 2, 15, 33 bis 38, 40, 42 bis 47, 56,

57, 59 bis 61, 66, 67 und 69 sowie Art. VI und VII

mit 1. September 1983;

2. Art. 1 Z 3, 39, 41, 48, 49 und 68 sowie Art. III,

IV und V mit 1. September 1982;

3. Art. I Z 4, 6 bis 8, 13 und 14, 16 bis 19, 21, 22

und 30 bis 32 sowie Art. II Z 4 bis 6 gegenüber den

Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach

Ablauf des Tages der Kundmachung;

4. Art. I Z 5 mit 1. September 1983, hinsichtlich

der Lehrpläne der 4. Schulstufe jedoch erst mit

1. September 1984, der 5. Schulstufe jedoch erst mit

1. September 1985, der 6. Schulstufe mit 1. September

1986, der 7. Schulstufe mit 1. September 1987

und der 8. Schulstufe mit 1. September 1988;

5. Art. I Z 9 bis 12 hinsichtlich der 5. Schulstufe

mit 1. September 1985, der 6. Schulstufe mit 1. September

1986, der 7. Schulstufe mit 1. September

1987 und der 8. Schulstufe mit 1. September 1988;

6. Art. I Z 19 a und 20 mit 1. September 1985;

7. Art. I Z 23 bis 27 tritt hinsichtlich der Aufnahme

in die erste Klasse und die achtjährige

Dauer der allgemeinbildenden höheren Schule mit

1. Jänner 1985, im übrigen hinsichtlich der Unterstufe

mit 1. September 1985 und der Oberstufe mit

1. September 1989 mit der Maßgabe, daß für jene

Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres

1984/85 in die 1. Klasse eintreten, und jene, die

spätestens zu Beginn des Schuljahres 1988/89 in

die 5. Klasse eintreten, bis zum Abschluß ihrer

Schulzeit, längstens bis zum Ende des Schuljahres

1991/92 die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften

weiter anzuwenden sind;

8. Art. I Z 28 und 29 hinsichtlich der 1. Stufe der

Berufsschule mit 1. September 1984, der 2. Stufe

mit 1. September 1985, der 3. Stufe mit 1. September

1986 und der 4. Stufe mit 1. September 1987;

9. Art. I Z 50 mit 1. September 1984 mit der

Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu

Beginn des Schuljahres 1983/84 in die erste Klasse

einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen eintreten,

längstens bis zum Ende des Schuljahres

1987/88 die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften

weiter anzuwenden sind;

10. Art. I Z 51 bis 53 mit 1. September 1985 mit

der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens

zu Beginn des Schuljahres 1984/85 in die erste

Klasse einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

eintreten, längstens bis zum Ende des Schuljahres

1988/89 die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften

weiter anzuwenden sind;

11. Art. I Z 54 und 55 mit 1. September 1985 mit

der Maßgabe, daß

a) jene Schüler, die bereits im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Bestimmungen einen

fünfjährigen Lehrgang besuchen, diesen

gemäß § 106 in der Fassung der Z 54

abschließen können und

b) für die übrigen Schüler, die spätestens zu

Beginn des Schuljahres 1984/85 in einen ein-

oder zweijährigen Lehrgang eintreten, längstens

bis zum Ende dieses Schuljahres bzw.

des Schuljahres 1985/86 die bisher geltenden

gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden

sind;

12. Art. I Z 58 mit 1. September 1983 mit der

Maßgabe, daß für jene Studierenden, die spätestens

im Schuljahr 1982/1983 mit dem Studium an einer

Berufspädagogischen Akademie beginnen, bis zum

Ende der Ausbildungsdauer (ohne Unterbrechung

oder Wiederholung) die bisher geltenden gesetzlichen

Vorschriften weiter anzuwenden sind;

13. Art. I Z 62 bis 65 mit 1. September 1985 mit

der Maßgabe, daß für jene Studierenden, die spätestens

im Schuljahr 1984/85 mit dem Studium an

einer Pädagogischen Akademie beginnen, bis zum

Ende der Ausbildungsdauer (ohne Unterbrechung

oder Wiederholung) die bisher geltenden gesetzlichen

Vorschriften weiter anzuwenden sind;

14. Art. II Z 1 bis 3 mit 1. September 1989;

15. Art. II Z 7 mit 1. September 1989 mit der

Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu

Beginn des Schuljahres 1988/89 in eine berufsbildende

mittlere Schule eintreten, die bisherigen

gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind,

und zwar

a) bei zweijährigen Schulen längstens bis zum

Ende des Schuljahres 1989/90,

b) bei dreijährigen Schulen längstens bis zum

Ende des Schuljahres 1990/91,

c) bei vierjährigen Schulen längstens bis zum

Ende des Schuljahres 1991/92.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 4, 6

bis 8, 16, 17, 19, 21, 22, 30 und 31 sind innerhalb

eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 1983

in Kraft zu setzen; die Ausführungsgesetze zu

Art. I Z 32 sind innerhalb eines Jahres zu erlassen

und mit 1. September 1984 in Kraft zu setzen; die

Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 13, 14 und 18

sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit

1. September 1985 in Kraft zu setzen; die Ausführungsgesetze

zu Art. II Z 4 bis 6 sind innerhalb

eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 1989

in Kraft zu setzen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist

der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen

auf Grund der §§ 98 Abs. 3 und 106

Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie hinsichtlich

des Zusammenwirkens mit den Universitäten

und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes jeweils in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

betraut. Mit der Wahrnehmung der dem

Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des B-VG zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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