365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr.
242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971,
323/1975 und 142/1980 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
alternative Pflichtgegenstände, verbindliche
Übungen, Freigegenstände, unverbindliche
Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird
in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die
einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann
bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im
II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als
alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände
zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen,
die eine zusammengesetzte
Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in
Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt
werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen
auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände
und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht
vorgesehen werden. Ferner kann in
den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige, für die
Berufspädagogischen Akademien und für die Pädagogischen
Institute die Einbeziehung von Formen
des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden,
als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen
ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig
ist."
2. Im § 8 haben an die Stelle der lit. e und f folgende
lit. e bis h zu treten
„e) unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
deren Besuch für alle
in die betreffende Schule aufgenommenen
Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom
Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt
werden;
f) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende
Unterrichtsveranstaltungen
aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen
eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen,
weil sie die Anforderungen in
wesentlichen Bereichen nur mangelhaft
erfüllen oder wegen eines Schulwechsels
Umstellungsschwierigkeiten haben,
bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die
auf den Übertritt in eine Schule, die
keine Sonderschule ist, vorbereitet werden
sollen,
cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert
geführt werden, für Schüler,
die auf den Übertritt in eine höhere
Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen
und für Schüler, deren Übertritt in
eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert
werden soll;
g) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
zu deren Besuch eine Anmeldung
für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die
beurteilt werden und deren Beurteilung keinen
Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß
einer Schulstufe hat;
h) unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
zu deren Besuch eine
Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich
ist und die nicht beurteilt werden."
3. § 8 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Unterricht in Leibesübungen und
Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu
erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen
Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung
sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen
darf der Unterricht auch ohne Trennung
nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese
Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt
sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit und der koedukativen
Führung kein Einwand besteht; dies gilt auch
für den Unterricht im Pflichtgegenstand Leibeserziehung
an Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung, wenn bei Trennung nach
Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht
für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in
diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte."
4. § 8 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) (Grundsatzbestimmung.) An Stelle
der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung
hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,
a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen
und der öffentlichen Sonderschulen
in Leibesübungen der Unterricht getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im
Freigegenstand und in der unverbindlichen
Übung Leibesübungen der Unterricht auch
ohne Trennung nach Geschlechtern zulässig
erklärt werden kann,
b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen
der Unterricht in Leibesübungen getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei der
Unterricht im Freigegenstand und in der
unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie
in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen
auch ohne Trennung nach
Geschlechtern zulässig erklärt werden kann,
und
c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen
ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung
sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern
ein Förderunterricht abzuhalten sind.
Ferner hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,
daß bei Unterschreitung einer Mindestzahl
von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand
oder eine unverbindliche Übung nicht weiterzuführen
ist. Die Mindestzahl von Anmeldungen für die
Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes,
eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen
Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft
12 nicht unterschreiten; die Mindestzahl für
den Förderunterricht darf 8 nicht unterschreiten
und 12 nicht überschreiten, in der Grundschule und
der Sonderschule jedoch 3 nicht unterschreiten und
10 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für die
Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen darf 12, bei Fremdsprachen
und Hauswirtschaft 9 nicht unterschreiten. Die
Ausführungsgesetzgebung kann jedoch für den
Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter
der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung
eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen
Übung liegt, die Führung des Freigegenstandes
bzw. der unverbindlichen Übung vorsehen, wenn
sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl
für die Weiterführung von Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf
die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als 2
unterschreiten. Ferner kann die Ausführungsgesetzgebung
vorsehen, daß zur Erreichung der Mindestzahl
Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer
Schulen zusammengefaßt werden können."
5. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten
„Aufgabe der Volksschule
§ 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe
jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr
schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die
Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige
Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen
wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe
erforderliche Schulreife zu fördern.
(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen
(Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame
Elementarbildung zu vermitteln.
(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe
(Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung
zu vermitteln sowie die Schüler je
nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit
für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere
Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.
Lehrplan der Volksschule
§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe
sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion,
Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung,
Sachbegegnung, Verkehrserziehung,
Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren,
Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung,
Leibesübungen.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen,
Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat-
und Naturkunde), Mathematik, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
(für Knaben und Mädchen gemeinsam
oder getrennt), Leibesübungen,
b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung
und in der 3. und 4. Schulstufe (für
Schüler, die für den zweisprachlichen Unterricht
an Volksschulen für sprachliche Minderheiten
angemeldet sind, als unverbindliche
Übung) eine lebende Fremdsprache.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,
Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Geometrisches Zeichnen, Biologie und
Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (für
Knaben und Mädchen gemeinsam oder getrennt),
Hauswirtschaft (für Mädchen), Leibesübungen. Die
Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff
der einzelnen Pflichtgegenstände haben sich je
nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der
Hauptschule (§ 16) zu orientieren. Als Freigegenstände
sind Kurzschrift und Maschinschreiben vorzusehen."
6. § 11 Abs. 1 und 3 hat zu lauten
„(1) Die Volksschule umfaßt in der Grundschule
die Vorschulstufe sowie vier Schulstufen und bei
Bedarf in der Oberstufe vier Schulstufen, denen —
soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine
Klasse zu entsprechen hat."
„(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der
Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen
werden."
7. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit
Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten.
Vorschulklassen sind an allen Schultagen,
Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen
einer Woche zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1
entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die
nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde
nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
(Kollegium) und des Landesschulrates
(Kollegium)."
8. § 14 hat zu lauten
„Klassenschülerzahl
§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse
— ausgenommen die Vorschulklasse —
darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten;
sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur
Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren
Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist,
hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz
zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates und des Landesschulrates
zu entscheiden.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse
darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht
an drei Schultagen je Woche 7 und an einer
Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei
Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in
einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schulerzahl der Unterricht in
Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen
sowie in Lebender Fremdsprache statt für die
gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in
Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht
in Werkerziehung 20, in Hauswirtschaft 16, in
Leibesübungen und in Lebender Fremdsprache 30
nicht unterschreiten; dies gilt nicht für die Trennung
des Unterrichtes in Leibesübungen nach
Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung kann
vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen
zusammengefaßt werden können, soweit die auf
Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses
Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten
wird."
9. § 15 hat zu lauten:"
Aufgabe der Hauptschule
§ 15. (1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe
der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem
vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung
zu vermitteln sowie den Schüler je
nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit
für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere
Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.
(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu
fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch
zwei Leistungsgruppen zu führen."
10. Im § 16 Abs. 1 hat die Wendung „Kurzschrift,"
zu entfallen.
11. § 16 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten
„(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik
und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen
vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten
Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe
der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.
(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan Latein,
Kurzschrift und Maschinschreiben vorzusehen.
(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule
(§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung
Bedacht zu nehmen."
12. § 17 hat zu lauten
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 17. (1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt
den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule
voraus.
(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter
besonderer Berücksichtigung der musischen oder
der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick
auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche
Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung
festzustellen ist."
13. Die §§ 18 und 19 haben zu lauten
„Aufbau der Hauptschule
§ 18. (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen
(5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen
zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine
Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und
Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung
in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in
Schülergruppen (§ 21 Abs. 2) zusammenzufassen.
Sonderformen der Hauptschule
§ 19. Als Sonderformen können Hauptschulen
oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen
Ausbildung geführt werden."
14. § 21 hat zu lauten
„Klassenschülerzahl
§ 21. (1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule
darf 33 nicht übersteigen und soll 20 nicht
unterschreiten; sofern hievon aus besonderen
Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten
oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen
erforderlich ist, hat darüber die nach dem
Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung
des Schulerhalters, des Bezirksschulrats und
des Landesschulrat« zu entscheiden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl im Hinblick auf die
Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und
Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen
einzurichten sind. Die Schülerzahl in den Schülergruppen
darf 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt
15 nicht unterschreiten. Auf jeder Schulstufe
und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der
Schülergruppen die Anzahl der Klassen um 1, ab
6 Klassen um 2 überschreiten. Zwei Schülergruppen
dürfen auch eingerichtet werden, wenn die
Zahl der Schüler auf einer Schulstufe einer Hauptschule
20 nicht unterschreitet.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in Werkerziehung und Hauswirtschaft statt für die
gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in
Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht
in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft
16 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung
kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen
Werkerziehung und Hauswirtschaft sowie bei
der Trennung nach Geschlechtern in Leibesübungen
Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer
Schulen zusammengefaßt werden können."
15. Die §§ 22 und 23 haben zu lauten
„Aufgabe der Sonderschule
§ 22. Die Sonderschule in ihren verschiedenen
Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder
in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden
Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den
Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen
Lehrgängen entsprechende Bildung zu vermitteln
und ihre Eingliederung in das Arbeits- und
Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die
unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule
geführt werden, haben den Schüler je nach
Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch
zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu
befähigen.
Lehrplan der Sonderschule
§ 23. Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der
Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit
der Schüler und unter Anwendung
der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule
oder der Hauptschule oder des Polytechnischen
Lehrganges zu erlassen. An Sonderschulen
für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in
Leibesübungen als verbindliche oder unverbindliche
Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung
der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände
sowie therapeutische und funktionelle
Übungen vorzusehen."
16. § 24 hat zu lauten
„Aufbau der Sonderschule
§ 24. (1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle
der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges
neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet
sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den
Aufbau der Volksschule (§ 11), der Hauptschule
(§ 18) und des Polytechnischen Lehrganges (§ 30)
insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe
der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler
auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch und Mathematik nicht entsprechend
gefördert werden kann, ist die Teilnahme
am Unterricht der nächstniedrigeren oder
nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.
(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach
dem Lehrplan der Volksschule geführt werden,
nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen)
einzurichten. Vorschulklassen sind an allen
Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer
Woche zu führen."
17. § 25 Abs. 1, 3 und 6 hat zu lauten
„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,
die einer Volks- oder Hauptschule oder
einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sonderschule
anderer Art angeschlossen sind, zu führen.
Ferner können in einer Sonderschulklasse
Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen
Sonderschularten entsprechen."
„(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten
Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den
Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die
Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule" bzw.
„Polytechnischer Lehrgang" in den Fällen der lit. b
bis g unter Beifügung der Art der Behinderung;
dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen."
„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen
sowie an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische
und funktioneile Übungen in Form von
Kursen durchgeführt werden. Ferner können für
Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich
deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962, eingeleitet wurde, für
die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit
Kurse durchgeführt werden."
18. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer
Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte
Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in
einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte
Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder
und einer Heilstättenschule darf 12 und die
Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen
Sonderschule darf 16 nicht übersteigen."
19. Dem § 27 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse
darf 8 nicht unterschreiten und die Zahl
gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In einer Vorschulgruppe
darf die Zahl der Schüler 4 nicht unterschreiten.
(5) An den im § 25 Abs. 3 genannten Sonderschulen
mit dem Lehrplan der Hauptschule oder
des Polytechnischen Lehrganges sind in Pflichtgegenständen
mit Leistungsgruppen Schülergruppen
einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen
der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe
um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche
Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung
von Schülergruppen ist unter Bedachtnahme auf die
Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden
Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse
festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler
in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten
Zahlen nicht übersteigen."
19 a. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei
Leistungsgruppen zu führen."
20. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Unterricht in Deutsch und Mathematik
sind drei Leistungsgruppen vorzusehen."
21. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend
der Einstufung in Leistungsgruppen
nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 33 Abs. 2)
zusammenzufassen."
22. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl im Hinblick
auf die Leistungsgruppen in Deutsch und Mathematik
eigene Schülergruppen einzurichten sind. Die
Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht
überschreiten und im Durchschnitt 15 nicht unterschreiten.
Die Anzahl der Schülergruppen in den
einzelnen Pflichtgegenständen darf die Anzahl der
Klassen um 1, ab 6 Klassen um 2 und ab 11 Klassen
um 3 überschreiten. Zwei Schülergruppen dürfen
auch eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler
am betreffenden Polytechnischen Lehrgang 20
nicht unterschreitet."
23. § 35 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe
der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen
(5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die
Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an
die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige
Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige
Übergangsstufe kann eingerichtet werden."
24. § 37 Abs. 2 und 4 hat zu lauten
„(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
umfassen eine vierjährige Oberstufe;
eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet
werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt,
die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen
der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden
höheren Schule erreichen wollen.
Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte
Klassen zu führen."
„(4) Für Beamte und Vertragsbedienstete in
Unteroffiziersfunktion, für zeitverpflichtete Soldaten
sowie für Wehrpflichtige, die den freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten, kann an der
Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium
für Berufstätige in einer gegenüber dem im
Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer
geführt werden."
25. § 39 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne
der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt
von Hauptschülern in die allgemeinbildende
höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren;
§ 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden."
26. § 40 hat zu lauten
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 40. (1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule setzt voraus, daß
die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen
wurde und die Beurteilung in Deutsch,
Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe
mit „Sehr gut" oder „Gut" erfolgte; die Beurteilung
mit „Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen
steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die
Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der
Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit
großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der
allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird.
Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis
für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält,
daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen die
höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in
den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung
aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend" ist,
sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres
in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber,
die diese Voraussetzung nicht erfüllen,
haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen; eine Aufnahmsprüfung
entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung
enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem
Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr 139/1974).
Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache
abzulegen, die der Schüler bisher nicht
besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse
der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend
unterrichtet wird.
(3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis
für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe
eine positive Beurteilung oder in der mittleren
Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung
als „Gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen
eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als
„Befriedigend" ist, sind berechtigt, am Beginn des
folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber,
die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in
denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden,
eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung
entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung
enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem
Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22
Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes). Eine
Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache
abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht
hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden
höheren Schule weiterführend
unterrichtet wird.
(4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor
Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule
eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(5) Die Aufnahme in ein Aufbaugymnasium oder
Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der
in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung
entfällt bei erfolgreichem Abschluß der
Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium
für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige
erfordert die Erfüllung der im § 37 Abs. 3
genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in
eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten
die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß,
wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen
Ausbildung, die im Hinblick auf die besondere
Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung,
welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen
ist, voraussetzt."
27. § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden
höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung
abgeschlossen."
28. Der bisherige Wortlaut des § 46 ist als Abs. 1
zu bezeichnen. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen
und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung
von Leistungsgruppen zu fördern, sofern
hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf
Grund des § 51 Abs. 3 erlassenen Ausführungsgesetzen
einzurichten sind."
29. Im § 47 haben an die Stelle des Abs. 3 folgende
Abs. 3 und 4 zu treten
„(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen
im Bereich des betriebswirtschaftlichen und
fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen
vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe
die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule
notwendigen Erfordernisse und die andere
ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu
vermitteln.
(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als
unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache
als Freigegenstand vorzusehen."
30. § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 11 Abs. 2 findet Anwendung."
31. § 49 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist
eine Unterbrechung des Lehrganges zu Weihnachten,
aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern
zulässig; der Lehrgang ist insoweit zu verlängern,
als durch diese Unterbrechung, allenfalls im
Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die
im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden
für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein
Zehntel unterschritten würde."
32. Dem § 51 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl Schülergruppen
im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen
zu bilden sind. Die Schülerzahl, bei welcher
zwei Schülergruppen zu bilden sind, darf 20
nicht unterschreiten; darüber hinaus darf jeweils
eine weitere Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern
vorgesehen werden. Die Zahl der Schülergruppen
darf an ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen die Anzahl der Parallelklassen (alle
Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von
Lehrberufen auf einer Stufe) um nicht mehr als 1,
ab 5 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab
10 Klassen um nicht mehr als 3, ab 15 Klassen um
nicht mehr als 4 und ab 20 Klassen um nicht mehr
als 5, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die
Anzahl der Parallelklassen (die Klassen für einen
Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines
Lehrganges auf einer Stufe) um nicht mehr als 1, ab
6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Klassen
um nicht mehr als 3 und ab 16 Klassen um nicht
mehr als 4 übersteigen."
33. Im § 59 Abs. 1 hat an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu treten und ist anzufügen
„d) Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere
oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen
oder die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung
einer Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung.
Die Lehrgänge und Kurse können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden."
34. § 59 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Darüber hinaus können gewerbliche und
technische Fachschulen, Lehrgänge und Kurse als
Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung
der Erfordernisse bestimmter Wirtschaftszweige
geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen
des § 58 Abs. 4 und des § 60 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden sind."
35. Im § 61 Abs. 1 hat an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu treten und ist anzufügen
„c) Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere
oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen
oder die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung
einer Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung mit der Dauer bis zu
zwei Jahren. Die Speziallehrgänge können
auch als Schulen für Berufstätige geführt
werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen
des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen
der Ausbildung sinngemäß anzuwenden."
36. Im § 62 haben die Abs. 4 und 5 zu entfallen
und ist Abs. 6 als Abs. 4 zu bezeichnen.
37. Nach § 62 ist folgender § 62a einzufügen
„Sonderformen der Fachschule für
wirtschaftliche Frauenberufe sowie
Lehrgänge und Kurse
§ 62 a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für
wirtschaftliche Frauenberufe können geführt werden
a) Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung
mit einer Dauer bis zu einem Jahr;
b) Speziallehrgänge können für Personen, die
eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich
abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung
einer Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu
einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge
können auch als Schulen für Berufstätige
eingerichtet werden. Für den Lehrplan
sind die Bestimmungen des Abs. 3 nach den
Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß
anzuwenden.
(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des
§ 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden
Ausbildung sinngemäß anzuwenden."
38. Nach § 63 ist folgender § 63 a einzufügen
„Sonderformen der Fachschule für
Sozialberufe sowie Lehrgänge und
Kurse
§ 63 a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für
Sozialberufe können geführt werden
a) Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf
verschiedenen sozialen Gebieten mit einer
Dauer bis zu zwei Jahren,
b) Speziallehrgänge können für Personen, die
eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet
erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung
einer Spezialausbildung mit einer
Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.
Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des
Abs. 4 nach den Erfordernissen der Ausbildung
sinngemäß anzuwenden.
(2) Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich
der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge)
können auch als Schulen für Berufstätige
geführt werden.
(3) Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen
des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63
Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung
sinngemäß anzuwenden."
39. § 65 hat zu lauten
„Aufgabe der berufsbildenden
höheren Schulen
§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen
haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allge-
meine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie
zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem,
gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem
oder wirtschaftlich-frauenberuflichem
Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife
zu führen."
40. § 66 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die
Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die
berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
Kollegs und Speziallehrgänge."
41. § 67 lit. a hat zu lauten
„a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich
kunstgewerblicher) Lehranstalten,".
42. Im § 73 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. b
folgende lit. b und c zu treten
„b) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem
viersemestrigen Bildungsgang Absolventen
von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut
einer Höheren technischen oder
gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung
für die Aufnahme ist die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer
berufsbildenden höheren Schule anderer Art
oder Fachrichtung. Der Ausbildungsgang
wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen,
die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw.
Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im
wesentlichen bereits durch den vor dem
Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang
nachgewiesen sind. Kollegs können
auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls
unter Verlängerung der Ausbildungsdauer,
geführt werden.
c) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,
Personen, die eine höhere Schule oder im
betreffenden Fachbereich einen mittleren
Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die
Speziallehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden."
43. § 73 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige
(Abs. 1 lit. a) haben sich unter Bedachtnahme auf
die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen
nach den Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu
richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige
praktische Unterricht entfallen kann. Für die
Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. b) gelten die
Bestimmungen des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe,
daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im
wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des
Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen
sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge
(Abs. 1 lit. c) sind die Bestimmungen des § 72
Abs. 5 nach den Erfordernissen der Ausbildung
sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel
Einschränkungen für Absolventen
bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."
44. Im § 75 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. b
folgende lit. b und c zu treten
„b) Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem
dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen
von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut
einer Handelsakademie zu vermitteln.
Voraussetzung für die Aufnahme ist die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer
allgemeinbildenden höheren Schule oder
einer berufsbildenden höheren Schule anderer
Art. Der Ausbildungsgang wird durch
eine Reifeprüfung abgeschlossen, die auf jene
Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu
beschränken ist, die nicht im wesentlichen
bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs
zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen
sind. Kollegs können auch als Schulen
für Berufstätige, erforderlichenfalls unter
Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt
werden.
c) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,
Personen, die eine höhere Schule oder im
betreffenden Fachbereich einen mittleren
Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die
Speziallehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden."
45. § 75 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für
Berufstätige (Abs. 1 lit. a) haben sich unter
Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser
Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen
gemäß § 74 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne
der Kollegs (Abs. 1 lit. b) gelten die Bestimmungen
des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht
auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe
zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen
bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten
Bildungsgang vorgesehen sind. Für die
Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. c) sind
die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 nach den Erfordernissen
der Ausbildung sinngemäß anzuwenden,
wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen
für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen
werden können."
46. Im § 77 Abs. 1 haben an die Stelle der lit. b
folgende lit. b und c zu treten
„b) Kollegs, welche die Aufgaben haben, in
einem dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen
von höheren Schulen ergänzend das
Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe zu vermitteln.
Voraussetzung für die Aufnahme ist die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer
allgemeinbildenden höheren Schule oder
einer berufsbildenden höheren Schule anderer
Art. Der Ausbildungsgang wird durch
eine Reifeprüfung abgeschlossen, die auf jene
Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu
beschränken ist, die nicht im wesentlichen
bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs
zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen
sind. Kollegs können auch als Schulen
für Berufstätige, erforderlichenfalls unter
Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt
werden.
c) Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben,
Personen, die eine höhere Schule oder im
betreffenden Fachbereich einen mittleren
Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung
ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie
haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die
Speziallehrgänge können auch als Schulen
für Berufstätige geführt werden."
47. § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe für Berufstätige
(Abs. 1 lit. a) haben sich unter Bedachtnahme auf
die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen
nach den Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu
richten. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. b)
gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der
Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist,
die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem
Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang
vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge
(Abs. 1 lit. c) sind die Bestimmungen des § 76
Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung
sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel
Einschränkungen für Absolventen
bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können."
48. Dem § 80 ist folgender Satz anzufügen
„Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als
Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender
Verlängerung der Ausbildungsdauer
geführt werden."
49. § 82 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit, welche
durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen
ist, können auch Personen, und zwar in
den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen werden,
die keine Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch eine
über die Erfüllung der Schulpflicht hinausreichende
mindestens einjährige Schulbildung oder eine abgeschlossene
Berufsausbildung sowie in beiden Fällen
eine mindestens neunmonatige Praxis im Sozialbereich
mindestens im halben Ausmaß einer Vollbeschäftigung
nachweisen können, wobei der Praxisnachweis
bei einem geringeren Beschäftigungsausmaß
durch entsprechend längere Praxisdauer
erbracht werden kann."
50. Im Teil C hat der bisherige Abschnitt I zu
entfallen, sind die bisherigen Abschnitte II bis VI
als Abschnitte I bis V zu bezeichnen und hat die
Überschrift des neuen Abschnittes I zu lauten
„Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik"
51. Die §§ 94 bis 96 haben zu lauten
„Aufgabe der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
haben die Aufgabe, den Schülern jene
Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und
Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung
der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten
erforderlich sind, und sie zugleich zur
Hochschulreife zu führen.
(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
können Schüler auch zu Erziehern an
Horten ausgebildet werden.
Aufbau der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
§ 95. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
schließen an die 8. Schulstufe an und
umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe),
wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen
hat.
(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch
ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind
geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als
Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik
eingerichtet werden.
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
sind höhere Schulen.
Lehrplan der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
§ 96. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Pädagogik
(einschließlich Pädagogischer Psychologie,
Pädagogischer Soziologie, Philosophie),
Heil- und Sonderpädagogik, Didaktik (insbesondere
Didaktik der Kindergartenerziehung
und Vorschulerziehung), Kindergartenpraxis,
Deutsch (einschließlich Sprecherziehung,
Kinder- und Jugendliteratur), eine lebende
Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Rechtskunde,
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie
und Umweltkunde, Gesundheitslehre,
Musikerziehung, Instrumentalmusik,
Rhythmisch-musikalische Erziehung, Bildnerische
Erziehung, Werkerziehung, Leibeserziehung;
b) als Pflichtgegenstände oder verbindliche
Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
die im Hinblick auf die künftige
Berufstätigkeit, im Falle des § 94 Abs. 2 insbesondere
auch auf die spätere Berufstätigkeit
im Hort, erforderlich sind.
(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung
in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95
Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das
Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und
die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen
sind."
52. In den §§ 97, 100 und 101 hat es jeweils statt
„Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen" „Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik" und statt
„Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen" „Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik" zu lauten.
53. Die §§ 98 und 99 haben zu lauten
„Reife- und Befähigungsprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung,
die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten,
im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung
für Kindergärten und Horte ist, ab.
(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik
(§ 95 Abs. 3) schließen mit der
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten ab.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die
die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung
ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen
Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Lehrer
§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik ist
durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand
für den Übungskindergarten und den Übungshort
und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen
eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen
Übungskindergärtner und für einen allenfalls
eingegliederten Übungshort die erforderlichen
Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123
Abs. 2 finden Anwendung."
54. Die §§ 102 bis 106 haben zu lauten
„Aufgabe der Bildungsanstalten für
Erzieher
§ 102. Die Bildungsanstalten für Erzieher haben
die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden,
die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und
Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben
in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für
Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen
Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur
Hochschulreife zu führen.
Aufbau der Bildungsanstalten für
Erzieher
§ 103. (1) Die Bildungsanstalten für Erzieher
schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf
Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder
Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sind
geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen
Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Erzieher können
nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche
die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang
Absolventen von höheren Schulen zu
Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf
Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern,
zu Facherziehern oder zu Heimleitern
eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge
können auch als Schulen für Berufstätige,
erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer,
geführt werden.
(4) Bildungsanstalten für Erzieher, welche außer
den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben
einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der
Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten
sowie in der außerschulischen Jugendarbeit
übernehmen sowie Lehrgänge zur Fortbildung
von Erziehern durchführen, sind als „Institut
für Heimerziehung" zu bezeichnen.
(5) Die Bildungsanstalten für Erzieher sind
höhere Schulen.
Lehrplan der Bildungsanstalten für
Erzieher
§ 104. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten
für Erzieher sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Pädagogik
(einschließlich Pädagogischer Psychologie,
Pädagogischer Soziologie, Philosophie),
Heil- und Sonderpädagogik, Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort- und Heimerziehung),
Hort- und Heimpraxis, Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung, Kinder- und
Jugendliteratur), eine lebende Fremdsprache,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Rechtskunde, Mathematik,
Physik, Chemie, Biologie und
Umweltkunde, Gesundheitslehre, Musikerziehung,
Instrumentalmusik, Rhythmischmusikalische
Erziehung, Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung (für Knaben und Mädchen
gemeinsam oder getrennt), Leibeserziehung;
b) als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
die im Hinblick auf
künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.
(2) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3)
gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe,
daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die
nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem
Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang
vorgesehen sind.
(3) Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103
Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das
Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und
die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen
sind.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105. (1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt
für Erzieher setzt die erfolgreiche Erfüllung der
ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung
voraus.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3)
setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche
Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3)
setzt die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung
für Erzieher voraus.
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt
für Erzieher schließt mit der Reifeprüfung, die
zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer
Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene
Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu
beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits
durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten
Bildungsgang nachgewiesen sind.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit
der Befähigungsprüfung für Sondererzieher,
Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die
Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist,
wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen
Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen
sind."
55. § 107 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123
Abs. 2 finden Anwendung."
56. Im § 110, § 111 Abs. 4 lit. d und Abs. 5, § 113
Abs. 4 sowie § 114 lit. d haben an die Stelle der
Worte „Stenotypie und Phonotypie" die Worte
„Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung" zu
treten.
57. Dem § 111 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Für jede Berufspädagogische Akademie sind
geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als
Besuchsschulen zu bestimmen."
58. Im § 112 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen
Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,
Erziehungswissenschaft,
Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie,
Schulrecht, Biologische Grundlagen
der Erziehung, Schulhygiene und
Gesundheitslehre);
b) Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;
c) Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines
oder mehrerer Gegenstände entsprechend
dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen
der Berufspädagogischen Akademie
(§ 111 Abs. 4);
d) ergänzende Studienveranstaltungen, die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind."
59. § 113 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände
der erfolgreiche Abschluß der
achten Schulstufe sowie die erfolgreiche
Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung
oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,".
60. § 113 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände
der erfolgreiche Abschluß der
achten Schulstufe sowie die erfolgreiche
Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung
oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;".
61. Im § 116 haben die Absatzbezeichnung „(1)"
und Abs. 2 zu entfallen.
62. § 119 Abs. 1, 2 und 7 haben zu lauten
„(1) An den Pädagogischen Akademien können
Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für
das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen
Lehrgängen sowie für das Lehramt an Sonderschulen
geführt werden.
(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu
umfassen."
„(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen.
Jede Schulstufe hat einer Klasse zu entsprechen.
Die Schüler einer Schulstufe sind in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und
Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung
in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in
Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen
ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit
in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der
Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf
33 nicht übersteigen. Der Bundesminister für
Unterricht und Kunst hat nach den Erfordernissen
durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher
Schülerzahl in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache
eigene Schülergruppen einzurichten sind und der
Unterricht in Werkerziehung, Hauswirtschaft und
Leibesübungen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist."
63. § 120 hat zu lauten
„Lehrplan der Pädagogischen Akademie
§ 120. (1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1
genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,
Erziehungswissenschaft,
Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Biologische
Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene,
Schulrecht);
b) Schulpraktische Ausbildung (insbesondere
Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen,
Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr-
und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und
Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches
Erziehungspraktikum);
c) ergänzende Studienveranstaltungen, die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik, Politische
Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung
und in die außerschulische Jugenderziehung).
(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt
an Volksschulen sind neben den im Abs. 1
genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe,
Elementardidaktik sowie Didaktik
der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
b) ergänzende Studienveranstaltungen, die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als
Volksschullehrer erforderlich sind.
(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt
an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen
sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen
vorzusehen
a) als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch
oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
b) als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft
eines bestimmten Gegenstandes
oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule
und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b
genannten alternativen Pflichtgegenständen
entsprechenden Fachdidaktiken.
(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt
an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1
genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Didaktik (insbesondere Elementardidaktik
sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen
Unterrichtsgegenstände);
b) ergänzende Studienveranstaltungen, die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als
Sonderschullehrer erforderlich sind;
c) schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens
zwei Sonderschularten."
64. § 122 erster Satz hat zu lauten
„Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien
schließt entsprechend dem Studiengang mit
der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen,
für Polytechnische Lehrgänge oder für
Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang
für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge
einen nur an einer dieser Schularten geführten
Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung
auf diesen Bereich zu beschränken."
65. § 123 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein
Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule
sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu
bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie
neben dem Studiengang für das Lehramt an Volks-
schulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen Lehrgängen geführt
wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein
Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand
kann auch mit der Betreuung eines Studienganges
für das Lehramt an Sonderschulen an
der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut
werden. Sofern sich die Übungsschule in eine
Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule
mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder
Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule
und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand
zu bestellen; im Falle der Führung einer
Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener
Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens
8 Klassen geführt wird."
66. Der Abschnitt V (neu) des II. Hauptstückes,
Teil C, hat zu lauten
„Abschnitt V
Pädagogische Institute
Aufgabe der Pädagogischen Institute
§ 125. (1) Die Pädagogischen Institute dienen
der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz
geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung
und Prüfung für zusätzliche Befähigungen
erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen
Instituten Personen, die die Ausbildung an einer
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
Bildungsanstalt für Erzieher erfolgreich abgeschlossen
haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen
Tatsachenforschung zu dienen.
(2) An den Pädagogischen Instituten können
Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen,
die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke
dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge,
Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen
können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen
Institutes und auch während der nach
Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien
Zeit veranstaltet werden.
(3) Die Pädagogischen Institute sind Akademien
(§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).
Aufbau der Pädagogischen Institute
§ 126. (1) Die Pädagogischen Institute sind in
folgende Abteilungen zu gliedern
a) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen,
b) Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,
c) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden
höheren Schulen (die auch der Fortbildung
der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und Bildungsanstalten für
Erzieher dient),
d) Abteilung für Lehrer an berufsbildenden
Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).
Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen,
wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen
an einem anderen öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen
Institut bestehen.
(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen
Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und
Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend
geführt werden können, sofern dies vom
Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können
auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien,
mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen
der Erwachsenenbildung durchgeführt
werden.
Lehrpläne
§ 126a. (1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf
das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens
einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist
ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als
Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die
Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende
Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die
Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.
(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester
dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der
Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten
hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich
sind.
Lehrer
§ 127. (1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu
bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit
der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
(2) Die Leitung des Pädagogischen Institutes
obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer
Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in
der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der
Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der
Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in
der Reihenfolge die weitere Abteilung außer
Betracht.
(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die
erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu
bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten
sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
Pädagogische Institute des Bundes
§ 128. Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen
Institute haben die Bezeichnung „Pädagogische
Institute des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes,
in dem sie errichtet sind, zu führen."
67. Im § 129 Abs. 7 sind die Worte „am Berufspädagogischen
Institut" durch die Worte „am Pädagogischen
Institut" zu ersetzen.
68. Im § 131 c hat an die Stelle der Wendung
„1982/83" die Wendung „1984/85" zu treten.
69. § 133 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen
auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2,
98 Abs. 3 und 106 Abs. 4 sowie hinsichtlich des
Zusammenwirkens mit den Universitäten und
Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
betraut."
Artikel II
Das Schulorganisationsgesetz wird wie folgt
geändert
1. § 28 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie
durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten
Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen,
wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich
in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind
drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu
führen."
2. § 29 Abs. 1 lit. a und c hat zu lauten
„a) als Pflichtgegenstände
Religion, Lebenskunde (mit Hinweisen zu
einer sinnvoll gestalteten Freizeit), Deutsch,
eine lebende Fremdsprache, Mathematik,
Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich
der Zeitgeschichte), Naturkundliche
Grundlagen der modernen Wirtschaft,
Gesundheitslehre, Berufskunde und Praktische
Berufsorientierung, Leibesübungen;"
„c) als zusätzliche alternative Pflichtgegenstände
Werkerziehung (für Knaben und Mädchen
gemeinsam oder getrennt), Hauswirtschaft
und Kinderpflege sowie weitere lebens- und
berufsvorbereitende Gegenstände in einem
für alle Schüler gleichen Stundenausmaß."
3. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Unterricht in den Pflichtgegenständen
Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
sind drei Leistungsgruppen vorzusehen."
4. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind°in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache
und Mathematik entsprechend der Einstufung
in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen
(§ 33 Abs. 2) zusammenzufassen."
5. § 33 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schülerzahl im Hinblick auf die
Leistungsgruppen in Deutsch, Lebender Fremdsprache
und Mathematik eigene Schülergruppen einzurichten
sind."
6. § 33 Abs. 3 erster und zweiter Satz hat zu lauten
„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welcher Schulerzahl der Unterricht in den
Unterrichtsgegenständen Berufskunde und Praktische
Berufsorientierung, Maschinschreiben, Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie
Leibesübungen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher
der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen
ist, darf für den Unterricht in Berufskunde und
Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen
30, in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung
20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16
nicht unterschreiten; dies gilt nicht für die Trennung
des Unterrichtes in Leibesübungen nach
Geschlechtern."
7. In § 58 Abs. 4 lit. a, § 62 Abs. 3 lit. a und § 63
Abs. 4 lit. a ist jeweils nach der Wendung
„Deutsch," einzufügen: „eine lebende Fremdsprache,".
Artikel III
Artikel II § 10 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 323/1975 und 142/1980
hat zu lauten
„Schulversuchszeitraum
§ 10. Schulversuche im Sinne der §§ 2 und 3 können
in den Schuljahren 1971/72 bis 1982/83 und
solche im Sinne des § 4 in den Schuljahren 1971/72
bis 1984/85 begonnen werden. Sie sind je nach der
Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend
abzuschließen."
Artikel IV
Schulversuche im allgemeinbildenden
Schulwesen
(1) Zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte
sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer
Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen)
können Schulversuche zur inneren Schulreform
an den einzelnen Schularten durchgeführt
werden.
(2) In den Oberstufen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sind die Schulversuche gemäß
Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle fortzusetzen.
(3) Auf die Schulversuche im Sinne der Abs. 1
und 2 finden die §§ 8, 9 und 14 des Artikels II der
4. Schulorganisationsgesetz-Novelle Anwendung.
(4) Schulversuche im Sinne der Abs. 1 und 2 können
in den Schuljahren 1982/83 bis 1988/89
begonnen werden. Sie sind nach der Zahl der in
Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
(5) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,
an denen Schulversuche im Sinne des Abs. 1
durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der
Klassen der betreffenden Schulart der öffentlichen
Schule im betreffenden Bundesland nicht übersteigen;
das gleiche gilt sinngemäß für Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht. Schulversuche im Sinne
des Abs. 2 dürfen in nicht mehr als 10 vH der allgemeinbildenden
höheren Schulen im betreffenden
Bundesland durchgeführt werden.
Artikel V
Artikel II der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1980 wird wie folgt
geändert
1. Dem § 4 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner können zwei Lehrplangruppen an Werkmeisterschulen
für Berufstätige eingerichtet werden."
2. Im § 4 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Die andere Lehrplangruppe hat die Aufgabe,
jene Kenntnisse zu vermitteln, die nach Absolvierung
einer vierjährigen oder einer dreijährigen
berufsbildenden mittleren Schule oder einer Werkmeisterschule
für Berufstätige für den Übertritt in
den IV. bzw. III. Jahrgang oder einen Aufbaulehrgang
einer berufsbildenden höheren Schule gleicher
Art oder gleicher oder verwandter Fachrichtung
erforderlich sind."
3. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Durch die Zusammenfassung von Überleitungslehrgängen
und Aufbaulehrgängen kann für
Personen, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen
und die Lehrabschlußprüfung bestanden
haben, eine Verbesserung der Möglichkeit, die Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule
abzulegen, erprobt werden."
4. § 10 hat zu lauten
„Schulversuchszeitraum
§ 10. Die Schulversuche im Sinne des § 2 können
in den Schuljahren 1976/77 bis 1983/84, jene im
Sinne der §§ 6 und 7 in den Schuljahren 1976/77
bis 1982/83 und jene im Sinne der §§ 3 bis 5 in den
Schuljahren 1976/77 bis 1985/86 begonnen werden.
Sie sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden
Schulstufen auslaufend abzuschließen."
Artikel VI
Für die verbindliche Übung Religion auf der
Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion
in der Volksschule betreffenden Bestimmungen
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190§ 1949, anzuwenden.
Artikel VII
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I
Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren
von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder
öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie
im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten
Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66
geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände
an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom
1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des
öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden
Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 66
zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung
und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(2) Den gem. Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen
gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage, solange
das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter
Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das
bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich
aller Dienstzulagen unter Ausschluß der
Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden
Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des
Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich
aller Dienstzulagen unter Ausschluß der
Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung
des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt
und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung
um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen,
um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V erhöht.
(3) Das Pädagogische Institut der Stadt Wien
und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten
als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962.
Artikel VIII
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Art. I Z 1, 2, 15, 33 bis 38, 40, 42 bis 47, 56,
57, 59 bis 61, 66, 67 und 69 sowie Art. VI und VII
mit 1. September 1983;
2. Art. 1 Z 3, 39, 41, 48, 49 und 68 sowie Art. III,
IV und V mit 1. September 1982;
3. Art. I Z 4, 6 bis 8, 13 und 14, 16 bis 19, 21, 22
und 30 bis 32 sowie Art. II Z 4 bis 6 gegenüber den
Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach
Ablauf des Tages der Kundmachung;
4. Art. I Z 5 mit 1. September 1983, hinsichtlich
der Lehrpläne der 4. Schulstufe jedoch erst mit
1. September 1984, der 5. Schulstufe jedoch erst mit
1. September 1985, der 6. Schulstufe mit 1. September
1986, der 7. Schulstufe mit 1. September 1987
und der 8. Schulstufe mit 1. September 1988;
5. Art. I Z 9 bis 12 hinsichtlich der 5. Schulstufe
mit 1. September 1985, der 6. Schulstufe mit 1. September
1986, der 7. Schulstufe mit 1. September
1987 und der 8. Schulstufe mit 1. September 1988;
6. Art. I Z 19 a und 20 mit 1. September 1985;
7. Art. I Z 23 bis 27 tritt hinsichtlich der Aufnahme
in die erste Klasse und die achtjährige
Dauer der allgemeinbildenden höheren Schule mit
1. Jänner 1985, im übrigen hinsichtlich der Unterstufe
mit 1. September 1985 und der Oberstufe mit
1. September 1989 mit der Maßgabe, daß für jene
Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres
1984/85 in die 1. Klasse eintreten, und jene, die
spätestens zu Beginn des Schuljahres 1988/89 in
die 5. Klasse eintreten, bis zum Abschluß ihrer
Schulzeit, längstens bis zum Ende des Schuljahres
1991/92 die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften
weiter anzuwenden sind;
8. Art. I Z 28 und 29 hinsichtlich der 1. Stufe der
Berufsschule mit 1. September 1984, der 2. Stufe
mit 1. September 1985, der 3. Stufe mit 1. September
1986 und der 4. Stufe mit 1. September 1987;
9. Art. I Z 50 mit 1. September 1984 mit der
Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu
Beginn des Schuljahres 1983/84 in die erste Klasse
einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen eintreten,
längstens bis zum Ende des Schuljahres
1987/88 die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften
weiter anzuwenden sind;
10. Art. I Z 51 bis 53 mit 1. September 1985 mit
der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens
zu Beginn des Schuljahres 1984/85 in die erste
Klasse einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
eintreten, längstens bis zum Ende des Schuljahres
1988/89 die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften
weiter anzuwenden sind;
11. Art. I Z 54 und 55 mit 1. September 1985 mit
der Maßgabe, daß
a) jene Schüler, die bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmungen einen
fünfjährigen Lehrgang besuchen, diesen
gemäß § 106 in der Fassung der Z 54
abschließen können und
b) für die übrigen Schüler, die spätestens zu
Beginn des Schuljahres 1984/85 in einen ein-
oder zweijährigen Lehrgang eintreten, längstens
bis zum Ende dieses Schuljahres bzw.
des Schuljahres 1985/86 die bisher geltenden
gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden
sind;
12. Art. I Z 58 mit 1. September 1983 mit der
Maßgabe, daß für jene Studierenden, die spätestens
im Schuljahr 1982/1983 mit dem Studium an einer
Berufspädagogischen Akademie beginnen, bis zum
Ende der Ausbildungsdauer (ohne Unterbrechung
oder Wiederholung) die bisher geltenden gesetzlichen
Vorschriften weiter anzuwenden sind;
13. Art. I Z 62 bis 65 mit 1. September 1985 mit
der Maßgabe, daß für jene Studierenden, die spätestens
im Schuljahr 1984/85 mit dem Studium an
einer Pädagogischen Akademie beginnen, bis zum
Ende der Ausbildungsdauer (ohne Unterbrechung
oder Wiederholung) die bisher geltenden gesetzlichen
Vorschriften weiter anzuwenden sind;
14. Art. II Z 1 bis 3 mit 1. September 1989;
15. Art. II Z 7 mit 1. September 1989 mit der
Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu
Beginn des Schuljahres 1988/89 in eine berufsbildende
mittlere Schule eintreten, die bisherigen
gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind,
und zwar
a) bei zweijährigen Schulen längstens bis zum
Ende des Schuljahres 1989/90,
b) bei dreijährigen Schulen längstens bis zum
Ende des Schuljahres 1990/91,
c) bei vierjährigen Schulen längstens bis zum
Ende des Schuljahres 1991/92.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 4, 6
bis 8, 16, 17, 19, 21, 22, 30 und 31 sind innerhalb
eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 1983
in Kraft zu setzen; die Ausführungsgesetze zu
Art. I Z 32 sind innerhalb eines Jahres zu erlassen
und mit 1. September 1984 in Kraft zu setzen; die
Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 13, 14 und 18
sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit
1. September 1985 in Kraft zu setzen; die Ausführungsgesetze
zu Art. II Z 4 bis 6 sind innerhalb
eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 1989
in Kraft zu setzen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist
der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen
auf Grund der §§ 98 Abs. 3 und 106
Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie hinsichtlich
des Zusammenwirkens mit den Universitäten
und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes jeweils in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
betraut. Mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des B-VG zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.