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365_1981 AT

365. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN

NATIONEN ÜBER DEN AMTSSITZ

DER ORGANISATION DER VEREINTEN

NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE

ENTWICKLUNG UND ANDERER ÄMTER

DER VEREINTEN NATIONEN IM

INTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN

In Anbetracht des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

vom 13. April 1967 (im folgenden „das Amtssitzabkommen"

genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der

Republik Österreich (im folgenden „die Regierung"

genannt), den Vereinten Nationen die Benützung

des Grundstückes, der Gebäude und

Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden

„Amtssitzbereich" genannt), der in dem Abkommen

zwischen der Regierung und den Vereinten

Nationen über den Amtssitz der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

und anderer Ämter der Vereinten Nationen

vom 28. September 1979 umschrieben wird, angeboten

hat und die Vereinten Nationen dieses

Angebot angenommen haben;

Sind die Republik Österreich und die Vereinten

Nationen (im folgenden „die Vertragsparteien"

genannt) wie folgt übereingekommen

Artikel I

(1) Die Vereinten Nationen haben das Recht,

den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig

Jahren, beginnend mit 1. September

1979, entsprechend den in der Satzung der Vereinten

Nationen festgelegten Zwecken und Aufgaben

und im Einklang mit den Bestimmungen

des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens

zu benützen. Insbesondere können die Vereinten

Nationen im Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich

internationaler Konferenzen, Seminare,

Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der

Vereinten Nationen und nachgeordneter Stellen

abhalten. Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb

Wiens, das zeitweilig im Einvernehmen mit der

Regierung für derartige Tagungen benützt wird,

gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Auf alle diese Tagungen wird das Amtssitzabkommen

sinngemäß angewendet.

(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes

der Vereinten Nationen bleibt die Regierung

Eigentümerin des Amtssitzbereiches.

Artikel II

Die Vereinten Nationen zahlen der Regierung

für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches

den Betrag von einem österreichischen

Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein

während der Dauer der Benützung und erstmalig

am 1. Jänner 1980 fällig wird.

Artikel III

Die Vereinten Nationen können nach entsprechenden

Konsultationen mit der Regierung im

Amtssitzbereich internationalen staatlichen und

nichtstaatlichen Organisationen Raum für

Zwecke, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit

der Vereinten Nationen stehen, zur Verfügung

stellen.

Artikel IV

(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden

sind, können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich

Raum an jede physische oder juristische

Person, welche den Vereinten Nationen oder

ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise

überlassen.

(2) Die Miete, die von den Vereinten Nationen

von solchen physischen oder juristischen Personen

eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen

Sätzen für vergleichbaren Büroraum

und wird zur Gänze an die Regierung

überwiesen.

(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine

Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die

Vereinten Nationen zu zahlen.

Artikel V

(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der

Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und

die entweder eine Veränderung der Baustruktur

oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur

Folge haben können, können von den Vereinten

Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf

Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung

durch die Regierung vorgenommen werden.

(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder

Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, können

die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und

ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Artikel VI

Die Vereinten Nationen sind ab 1. September

1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb

und die angemessene Wartung der Gebäude

und Anlagen und der darin befindlichen Installationen,

die Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden,

verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen

und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in

einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner

für Reparaturen und Erneuerungen, die

durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende

Wartung notwendig werden können.

Artikel VH

Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen

und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen

und Installationen durch, die durch höhere Gewalt

oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte

Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im

Verantwortungsbereich der Regierung gelegen

sind, notwendig werden.

Artikel VIII

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten

für größere Reparaturen und Erneuerungen von

Gebäuden, Anlagen und technischen Installatio-

nen, die sich im Eigentum der Regierung befinden

und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden,

sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens

zwischen den Vertragsparteien.

Artikel IX

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes

12 lit. c des Amtssitzabkommens treffen die

Vereinten Nationen auf Ersuchen die erforderlichen

Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig

bevollmächtigten Personen das Betreten des

Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude

bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des

Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in

einer Weise, daß dadurch die Durchführung der

Aufgaben der Vereinten Nationen nicht über

Gebühr gestört wird.

Artikel X

(1) Die Vereinten Nationen und die zuständigen

österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick

auf den Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung

einer wirksamen Sicherheit innerhalb

und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches

eng zusammen.

(2) Die Vereinten Nationen konsultieren bei

der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und

-verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste

und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben

zu erreichen.

Artikel XI

Haben die Vereinten Nationen einen Versicherungsvertrag

abgeschlossen, um ihre Haftung für

vom Amtssitzbereich ausgehende Schäden zu decken,

die juristische oder physische Personen, die

nicht Angestellte der Vereinten Nationen sind,

erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die

Haftung der Vereinten Nationen für solche

Schäden unmittelbar gegen den Versicherer vor

österreichischen Gerichten geltend gemacht werden;

dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Artikel XU

Sollten die Vereinten Nationen den Amtssitzbereich

aufgeben, so übergeben sie den Amtssitzbereich

in so gutem Zustand, wie es die natürliche

Abnützung erlaubt, an die Regierung,

wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten

sind, den Amtssitzbereich in der Form

und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor

einem Umbau oder einer Veränderung, die von

den Vereinten Nationen oder der Regierung in

Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls

vorgenommen wurden, bestand.

Artikel XIII

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen

der Regierung und den Vereinten Nationen über

die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens,

welche nicht im Verhandlungsweg oder

nach einem anderen einvernehmlich festgelegten

Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen

Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht zu unterbreiten;

von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich,

einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

und der dritte, der als Vorsitzender des

Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden

ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die

beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs

Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung

hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so

wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der

Regierung oder der Vereinten Nationen vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ausgewählt.

(2) Die Regierung oder der Generalsekretär

der Vereinten Nationen können die Generalversammlung

ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof

ein Gutachten über jede rechtliche Frage,

die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt,

anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen

Gutachtens des Gerichtshofes ist eine Zwischenentscheidung

des Schiedsgerichtes von beiden

Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht

unter Bedachtnahme auf das Gutachten

des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung

fällen.

Artikel XIV

Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens

des Amtssitzabkommens außer

Kraft.

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem

die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt,

daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in

zweifacher Urschrift in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Vereinten Nationen

Helmut Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf

das heute unterfertigte Abkommen zwischen den

Vereinten Nationen und der Republik Österreich

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung und

anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält im Artikel

XIV eine Bestimmung betreffend das Außerkrafttreten

des Abkommens, die folgenden Wortlaut

hat

„Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens

des Amtssitzabkommens außer

Kraft."

In diesem Zusammenhang beehre ich mich, auf

die Verfassung der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung Bezug zu

nehmen, die am 8. April 1979 angenommen

wurde und welche in Kraft treten wird, sobald

die in ihrem Artikel 25 vorgesehenen Bedingungen

erfüllt sein werden. Sobald die Verfassung in

Kraft tritt, wird die Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung aufhören,

ein nachgeordnetes Organ der Vereinten Nationen

zu sein und wird eine selbständige internationale

Organisation werden. Für diesen Fall

möchte ich die Auffassung der Vereinten Nationen

darlegen, daß das Abkommen zwischen den

Vereinten Nationen und der Republik Österreich

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung vom

13. April 1967 und das heute unterfertigte Abkommen

in Kraft bleiben, bis ein neues Abkommen

oder Abkommen für andere Ämter der

Vereinten Nationen in Wien abgeschlossen werden.

Sollte diese Auffassung von der Republik

Österreich geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und der Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die erneute

Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.

Helmut Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

S.E.

Herrn Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an

mich gerichtete Note vom 19. Jänner 1981 Bezug

zu nehmen, die in deutscher Übersetzung

folgenden Wortlaut hat

„Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf

das heute unterfertigte Abkommen zwischen den

Vereinten Nationen und der Republik Österreich

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung und

anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält im Artikel

XIV eine Bestimmung betreffend das Außerkrafttreten

des Abkommens, die folgenden

Wortlaut hat

„Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens

des Amtssitzabkommens außer

Kraft."

In diesem Zusammenhang beehre ich mich, auf

die Verfassung der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung Bezug zu

nehmen, die am 8. April 1979 angenommen

wurde und welche in Kraft treten wird, sobald

die in ihrem Artikel 25 vorgesehenen Bedingungen

erfüllt sein werden.

Sobald die Verfassung in Kraft tritt, wird die

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung aufhören, ein nachgeordnetes

Organ der Vereinten Nationen zu sein

und wird eine selbständige internationale Organisation

werden. Für diesen Fall möchte ich die

Auffassung der Vereinten Nationen darlegen, daß

das Abkommen zwischen den Vereinten Nationen

und der Republik Österreich über den Amtssitz

der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967

und das heute unterfertigte Abkommen in Kraft

bleiben, bis ein neues Abkommen oder Abkommen

für andere Ämter der Vereinten Nationen

in Wien abgeschlossen werden.

Sollte diese Auffassung von der Republik

Österreich geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und der Republik Österreich darstellen."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik

Österreich diesem Vorschlag zustimmt und

daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

den Vereinten Nationen darstellen, vorbehaltlich

einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an

Sie über die Durchführung des von der österreichischen

Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Willibald P. Pahr

S.E.

Herrn Dr. Kurt Waldheim

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk

tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.

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