365. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN
NATIONEN ÜBER DEN AMTSSITZ
DER ORGANISATION DER VEREINTEN
NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE
ENTWICKLUNG UND ANDERER ÄMTER
DER VEREINTEN NATIONEN IM
INTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN
In Anbetracht des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
vom 13. April 1967 (im folgenden „das Amtssitzabkommen"
genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der
Republik Österreich (im folgenden „die Regierung"
genannt), den Vereinten Nationen die Benützung
des Grundstückes, der Gebäude und
Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden
„Amtssitzbereich" genannt), der in dem Abkommen
zwischen der Regierung und den Vereinten
Nationen über den Amtssitz der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
und anderer Ämter der Vereinten Nationen
vom 28. September 1979 umschrieben wird, angeboten
hat und die Vereinten Nationen dieses
Angebot angenommen haben;
Sind die Republik Österreich und die Vereinten
Nationen (im folgenden „die Vertragsparteien"
genannt) wie folgt übereingekommen
Artikel I
(1) Die Vereinten Nationen haben das Recht,
den Amtssitzbereich für eine Zeitdauer von neunundneunzig
Jahren, beginnend mit 1. September
1979, entsprechend den in der Satzung der Vereinten
Nationen festgelegten Zwecken und Aufgaben
und im Einklang mit den Bestimmungen
des Amtssitzabkommens und dieses Abkommens
zu benützen. Insbesondere können die Vereinten
Nationen im Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich
internationaler Konferenzen, Seminare,
Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der
Vereinten Nationen und nachgeordneter Stellen
abhalten. Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb
Wiens, das zeitweilig im Einvernehmen mit der
Regierung für derartige Tagungen benützt wird,
gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Auf alle diese Tagungen wird das Amtssitzabkommen
sinngemäß angewendet.
(2) Unbeschadet des oben genannten Rechtes
der Vereinten Nationen bleibt die Regierung
Eigentümerin des Amtssitzbereiches.
Artikel II
Die Vereinten Nationen zahlen der Regierung
für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches
den Betrag von einem österreichischen
Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein
während der Dauer der Benützung und erstmalig
am 1. Jänner 1980 fällig wird.
Artikel III
Die Vereinten Nationen können nach entsprechenden
Konsultationen mit der Regierung im
Amtssitzbereich internationalen staatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen Raum für
Zwecke, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der Vereinten Nationen stehen, zur Verfügung
stellen.
Artikel IV
(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden
sind, können die Vereinten Nationen im Amtssitzbereich
Raum an jede physische oder juristische
Person, welche den Vereinten Nationen oder
ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise
überlassen.
(2) Die Miete, die von den Vereinten Nationen
von solchen physischen oder juristischen Personen
eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen
Sätzen für vergleichbaren Büroraum
und wird zur Gänze an die Regierung
überwiesen.
(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine
Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die
Vereinten Nationen zu zahlen.
Artikel V
(1) Änderungen in bezug auf irgendeines der
Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und
die entweder eine Veränderung der Baustruktur
oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur
Folge haben können, können von den Vereinten
Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf
Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung
durch die Regierung vorgenommen werden.
(2) Andere Änderungen an den Gebäuden oder
Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, können
die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und
ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.
Artikel VI
Die Vereinten Nationen sind ab 1. September
1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb
und die angemessene Wartung der Gebäude
und Anlagen und der darin befindlichen Installationen,
die Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden,
verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen
und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in
einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner
für Reparaturen und Erneuerungen, die
durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende
Wartung notwendig werden können.
Artikel VH
Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen
und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen
und Installationen durch, die durch höhere Gewalt
oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte
Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im
Verantwortungsbereich der Regierung gelegen
sind, notwendig werden.
Artikel VIII
Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten
für größere Reparaturen und Erneuerungen von
Gebäuden, Anlagen und technischen Installatio-
nen, die sich im Eigentum der Regierung befinden
und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden,
sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens
zwischen den Vertragsparteien.
Artikel IX
Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes
12 lit. c des Amtssitzabkommens treffen die
Vereinten Nationen auf Ersuchen die erforderlichen
Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig
bevollmächtigten Personen das Betreten des
Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude
bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des
Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in
einer Weise, daß dadurch die Durchführung der
Aufgaben der Vereinten Nationen nicht über
Gebühr gestört wird.
Artikel X
(1) Die Vereinten Nationen und die zuständigen
österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick
auf den Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung
einer wirksamen Sicherheit innerhalb
und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches
eng zusammen.
(2) Die Vereinten Nationen konsultieren bei
der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und
-verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste
und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben
zu erreichen.
Artikel XI
Haben die Vereinten Nationen einen Versicherungsvertrag
abgeschlossen, um ihre Haftung für
vom Amtssitzbereich ausgehende Schäden zu decken,
die juristische oder physische Personen, die
nicht Angestellte der Vereinten Nationen sind,
erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die
Haftung der Vereinten Nationen für solche
Schäden unmittelbar gegen den Versicherer vor
österreichischen Gerichten geltend gemacht werden;
dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Artikel XU
Sollten die Vereinten Nationen den Amtssitzbereich
aufgeben, so übergeben sie den Amtssitzbereich
in so gutem Zustand, wie es die natürliche
Abnützung erlaubt, an die Regierung,
wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten
sind, den Amtssitzbereich in der Form
und Beschaffenheit wieder herzustellen, wie er vor
einem Umbau oder einer Veränderung, die von
den Vereinten Nationen oder der Regierung in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls
vorgenommen wurden, bestand.
Artikel XIII
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen
der Regierung und den Vereinten Nationen über
die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens,
welche nicht im Verhandlungsweg oder
nach einem anderen einvernehmlich festgelegten
Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen
Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht zu unterbreiten;
von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich,
einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
und der dritte, der als Vorsitzender des
Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden
ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die
beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs
Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung
hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so
wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der
Regierung oder der Vereinten Nationen vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ausgewählt.
(2) Die Regierung oder der Generalsekretär
der Vereinten Nationen können die Generalversammlung
ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof
ein Gutachten über jede rechtliche Frage,
die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt,
anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen
Gutachtens des Gerichtshofes ist eine Zwischenentscheidung
des Schiedsgerichtes von beiden
Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht
unter Bedachtnahme auf das Gutachten
des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung
fällen.
Artikel XIV
Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens
des Amtssitzabkommens außer
Kraft.
Artikel XV
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem
die Regierung den Vereinten Nationen mitteilt,
daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in
zweifacher Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Vereinten Nationen
Helmut Debatin m. p.
Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen
und Verwaltungsorganisation
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
Wien, am 19. Jänner 1981
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf
das heute unterfertigte Abkommen zwischen den
Vereinten Nationen und der Republik Österreich
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung und
anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien Bezug zu nehmen.
Das obgenannte Abkommen enthält im Artikel
XIV eine Bestimmung betreffend das Außerkrafttreten
des Abkommens, die folgenden Wortlaut
hat
„Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens
des Amtssitzabkommens außer
Kraft."
In diesem Zusammenhang beehre ich mich, auf
die Verfassung der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung Bezug zu
nehmen, die am 8. April 1979 angenommen
wurde und welche in Kraft treten wird, sobald
die in ihrem Artikel 25 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sein werden. Sobald die Verfassung in
Kraft tritt, wird die Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung aufhören,
ein nachgeordnetes Organ der Vereinten Nationen
zu sein und wird eine selbständige internationale
Organisation werden. Für diesen Fall
möchte ich die Auffassung der Vereinten Nationen
darlegen, daß das Abkommen zwischen den
Vereinten Nationen und der Republik Österreich
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung vom
13. April 1967 und das heute unterfertigte Abkommen
in Kraft bleiben, bis ein neues Abkommen
oder Abkommen für andere Ämter der
Vereinten Nationen in Wien abgeschlossen werden.
Sollte diese Auffassung von der Republik
Österreich geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und der Republik Österreich darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die erneute
Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.
Helmut Debatin m. p.
Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen
und Verwaltungsorganisation
S.E.
Herrn Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 19. Jänner 1981
Sehr geehrter Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, auf die in Ihrem Auftrag an
mich gerichtete Note vom 19. Jänner 1981 Bezug
zu nehmen, die in deutscher Übersetzung
folgenden Wortlaut hat
„Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf
das heute unterfertigte Abkommen zwischen den
Vereinten Nationen und der Republik Österreich
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung und
anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien Bezug zu nehmen.
Das obgenannte Abkommen enthält im Artikel
XIV eine Bestimmung betreffend das Außerkrafttreten
des Abkommens, die folgenden
Wortlaut hat
„Dieses Abkommen tritt im Falle des Außerkrafttretens
des Amtssitzabkommens außer
Kraft."
In diesem Zusammenhang beehre ich mich, auf
die Verfassung der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung Bezug zu
nehmen, die am 8. April 1979 angenommen
wurde und welche in Kraft treten wird, sobald
die in ihrem Artikel 25 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sein werden.
Sobald die Verfassung in Kraft tritt, wird die
Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung aufhören, ein nachgeordnetes
Organ der Vereinten Nationen zu sein
und wird eine selbständige internationale Organisation
werden. Für diesen Fall möchte ich die
Auffassung der Vereinten Nationen darlegen, daß
das Abkommen zwischen den Vereinten Nationen
und der Republik Österreich über den Amtssitz
der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967
und das heute unterfertigte Abkommen in Kraft
bleiben, bis ein neues Abkommen oder Abkommen
für andere Ämter der Vereinten Nationen
in Wien abgeschlossen werden.
Sollte diese Auffassung von der Republik
Österreich geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und der Republik Österreich darstellen."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik
Österreich diesem Vorschlag zustimmt und
daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen darstellen, vorbehaltlich
einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an
Sie über die Durchführung des von der österreichischen
Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Willibald P. Pahr
S.E.
Herrn Dr. Kurt Waldheim
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XV des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk
tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 1981 in Kraft.