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365_1980 AT

365. Verordnung: Physikalischer und chemischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Physikalischer und chemischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) An der Technischen Universität Wien

wird von September 1980 bis Juli 1981 ein

zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die

Studienberechtigungsprüfung zu den in § 3

Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.

(2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich

hinsichtlich der Studienberechtigungen in die

Zweige

A. Studienberechtigung für die Studienrichtungen

Physik, Astronomie und Technische

Physik und

B. Studienberechtigung für die Studienzweige

Chemie und Lebensmittelchemie der Studienrichtung

Chemie, für die Studienrichtung

Technische Chemie und den Studienversuch

Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie.

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch beide Zweige

zu absolvieren.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die

Fächer

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

der Fächer „Mathematik" und „Physik" um

jeweils bis zu zehn und jedes der übrigen Fächer

um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist

ausgeschlossen.

(4) Die Fächer „Physik", „Chemie" und

„Mathematik" sind schriftlich und mündlich zu

prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. (1) Die bestandene Studienberetigungsprüfung

berechtigt nach Maßgabe des vom Kandidaten

absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 2) zum

Studium der Studienrichtungen Physik und

Astronomie sowie der Studienzweige Chemie

und Lebensmittelchemie der Studienrichtung

Chemie nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, der Studienrichtungen

Technische Chemie und Technische

Physik nach dem Bundesgesetz über technische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/

1978, und des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie nach der Verordnung

BGBl. Nr. 409/1979.

(2) Soweit die für die in Abs. 1 genannten

Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination

mit einer weiteren Studienrichtung

(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,

haben Absolventen des physikalischen und chemischen

Vorbereitungslehrganges, die ein derartiges

Studium anstreben, zunächst eine entsprechende

weitere Studienberechtigung zu erwerben.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung über einen physikalischen

und chemischen Vorbereitungslehrgang, BGBl.

Nr. 363/1979, außer Kraft, doch sind deren § 3

Abs. 1 erster Satz und Abschnitt B der Anlage

auf Teilnehmer des von September 1979 bis

Juli 1980 an der Technischen Universität Wien

eingerichteten physikalischen und chemischen

Vorbereitungslehrganges an Stelle von § 2 Abs. 1

erster Satz und der Anlage zu dieser Verordnung

weiterhin anzuwenden. Die Teilnehmer

des genannten Lehrganges erwerben mit erfolgreicher

Ablegung der Studienberechtigungsprüfung

die Studienberechtigung für beide im § 1

Abs. 2 angeführten Zweige.

(2) § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

ist auf den im Abs. 1

umschriebenen Personenkreis nicht anzuwenden.

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