365. Verordnung: Physikalischer und chemischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) An der Technischen Universität Wien
wird von September 1980 bis Juli 1981 ein
zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang für die
Studienberechtigungsprüfung zu den in § 3
Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.
(2) Der Vorbereitungslehrgang gliedert sich
hinsichtlich der Studienberechtigungen in die
Zweige
A. Studienberechtigung für die Studienrichtungen
Physik, Astronomie und Technische
Physik und
B. Studienberechtigung für die Studienzweige
Chemie und Lebensmittelchemie der Studienrichtung
Chemie, für die Studienrichtung
Technische Chemie und den Studienversuch
Wirtschaftsingenieurwesen — Technische
Chemie.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auch beide Zweige
zu absolvieren.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die
Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
der Fächer „Mathematik" und „Physik" um
jeweils bis zu zehn und jedes der übrigen Fächer
um bis zu fünf Unterrichtseinheiten vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist
ausgeschlossen.
(4) Die Fächer „Physik", „Chemie" und
„Mathematik" sind schriftlich und mündlich zu
prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. (1) Die bestandene Studienberetigungsprüfung
berechtigt nach Maßgabe des vom Kandidaten
absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 2) zum
Studium der Studienrichtungen Physik und
Astronomie sowie der Studienzweige Chemie
und Lebensmittelchemie der Studienrichtung
Chemie nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, der Studienrichtungen
Technische Chemie und Technische
Physik nach dem Bundesgesetz über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/
1978, und des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie nach der Verordnung
BGBl. Nr. 409/1979.
(2) Soweit die für die in Abs. 1 genannten
Studien geltenden Studienvorschriften die Kombination
mit einer weiteren Studienrichtung
(einem weiteren Studienzweig) vorschreiben,
haben Absolventen des physikalischen und chemischen
Vorbereitungslehrganges, die ein derartiges
Studium anstreben, zunächst eine entsprechende
weitere Studienberechtigung zu erwerben.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung über einen physikalischen
und chemischen Vorbereitungslehrgang, BGBl.
Nr. 363/1979, außer Kraft, doch sind deren § 3
Abs. 1 erster Satz und Abschnitt B der Anlage
auf Teilnehmer des von September 1979 bis
Juli 1980 an der Technischen Universität Wien
eingerichteten physikalischen und chemischen
Vorbereitungslehrganges an Stelle von § 2 Abs. 1
erster Satz und der Anlage zu dieser Verordnung
weiterhin anzuwenden. Die Teilnehmer
des genannten Lehrganges erwerben mit erfolgreicher
Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
die Studienberechtigung für beide im § 1
Abs. 2 angeführten Zweige.
(2) § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
ist auf den im Abs. 1
umschriebenen Personenkreis nicht anzuwenden.