365. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen mathematischen Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 12. Juli 1978, BGBl.
Nr. 372, über einen mathematischen Vorbereitungslehrgang
wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. An der Technischen Universität Wien
wird von September 1979 bis Juli 1980 ein zehnmonatiger
Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung
zu den in § 9 Abs. 1
genannten Studien eingerichtet."
2. § 3 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die Fächer
Zahl der
Unterrichtseinheiten
a) Mathematik 440
b) Physik 80
c) Englisch 50
d) Wissenschaftspropädeutik 50"
3. Abschnitt B Z. 1 und 2 der Anlage haben
zu lauten
„1. Mathematik
a) Bildungs- und Lehrziele
Befähigung zur erfolgreichen Absolvierung
universitärer Lehrveranstaltungen aus Mathematik.
Die Teilnehmer am Vorbereitungslehrgang
sollen die mathematischen Grundtechniken beherrschen
und mathematische Sachverhalte verbal
darstellen können. Sie sollen zu einem Verständnis
formaler Beweise und zur Einsicht in
deren Notwendigkeit und Bedeutung für die
Mathematik geführt werden. Ferner sollen sie
die Mathematik als Angebot von Modellen zur
Erklärung von naturhaften, ökonomischen, technischen
und sozialen Phänomenen sowie zur
Problemlösung begreifen.
b) Lehrstoff
Zahlen, Gleichungen und Ungleichungen; Mengen
und Aussagen; Funktionen; lineare Algebra
(insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie
und Winkelfunktionen; rationale
Funktionen; irrationale Funktionen; Exponentialfunktion
und Logarithmusfunktion; Folgen
und Reihen; Differentialrechnung; Integralrechnung;
Anwendungen der Infinitesimalrechnungs
komplexe Zahlen; Algebra; Kombinatorik und.
Stochastik.
c) Didaktische Grundsätze
Ausgehend von der Situation der Lehrgangsteilnehmer
ist von konkreten Problemlösungen
zu den exakteren und abstrakteren Begriffsbildungen
fortzuschreiten; hiebei ist die Sprechweise
und Symbolik der Mengenlehre konsequent
einzusetzen und deren fundamentale Bedeutung
für die Mathematik zu unterstreichen.
Auf die Anwendungsmöglichkeiten der behandelten
mathematischen Stoffe ist Bezug zu nehmen.
Die Prozesse der Exaktifizierung, Abstraktion
und Anwendung sind exemplarisch zu behandeln.
Bei der Vermittlung der einzelnen Lehrstoffe
ist hinsichtlich des Ausmaßes der Beherrschung
(Wissen, Verständnis, Techniken, außermathematische
Anwendungen, Beweise) auf die
Erfordernisse der in § 9 Abs. 1 genannten Studien
Rücksicht zu nehmen. Der Taschenrechner
als Hilfsmittel zur Lösung mathematischer Probleme
ist in didaktisch sinnvoller Weise einzusetzen.
2. Physik
a) Bildungs- und Lehrziele
Kenntnis der wesentlichen Zusammenhänge im
physikalischen Weltbild. Verständnis für die Aufgaben
der Physik bei der Bewältigung der Umwelt-
und Entwicklungsprobleme der Menschheit
in Gegenwart und Zukunft. Einsicht in die
physikalische Denkweise an Hand ausgewählter
Probleme. Fähigkeit zur Durchführung einfacher
Experimente und zur Lösung anwendungsorientierter
physikalischer Übungsaufgaben.
b) Lehrstoff
Grundlagen der Statik und Dynamik des Massenpunktes;
Grundzüge der Wärmelehre; atomistischer
Aufbau der Materie; Teilchen- und
Feldbegriff; Schwingungen und Wellen; einfache
optische Geräte; ruhende und bewegte elektrische
Ladung; elementare Atom- und Kernphysik;
SI-Einheiten.
c) Didaktische Grundsätze
Der Physikkurs ist zu beginnen, nachdem die
Lehrgangsteilnehmer die nötigen mathematischen
Vorkenntnisse erworben haben."
4. Abschnitt B Z. 3 lit. b der Anlage hat
zu lauten
„b) Lehrstoff
Grundlegender Wortschatz einschließlich der
grundlegenden sprachlichen Strukturen; internationale
Lautschrift; Umgang mit dem Wörterbuch;
Kenntnis des für das Sprachverständnis
wesentlichen Fügungsbestandes und Übungen hiezu;
schriftliche Übersetzungsübungen."
Artikel II
Auf die Teilnehmer des von September 1978
bis Juli 1979 an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt eingerichteten mathematischen
Vorbereitungslehrganges sind die Bestimmungen
des Art. I nicht anzuwenden.