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365_1979 AT

365. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen mathematischen Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen mathematischen Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 12. Juli 1978, BGBl.

Nr. 372, über einen mathematischen Vorbereitungslehrgang

wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. An der Technischen Universität Wien

wird von September 1979 bis Juli 1980 ein zehnmonatiger

Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung

zu den in § 9 Abs. 1

genannten Studien eingerichtet."

2. § 3 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Vorbereitungslehrgang umfaßt die Fächer

Zahl der

Unterrichtseinheiten

a) Mathematik 440

b) Physik 80

c) Englisch 50

d) Wissenschaftspropädeutik 50"

3. Abschnitt B Z. 1 und 2 der Anlage haben

zu lauten

„1. Mathematik

a) Bildungs- und Lehrziele

Befähigung zur erfolgreichen Absolvierung

universitärer Lehrveranstaltungen aus Mathematik.

Die Teilnehmer am Vorbereitungslehrgang

sollen die mathematischen Grundtechniken beherrschen

und mathematische Sachverhalte verbal

darstellen können. Sie sollen zu einem Verständnis

formaler Beweise und zur Einsicht in

deren Notwendigkeit und Bedeutung für die

Mathematik geführt werden. Ferner sollen sie

die Mathematik als Angebot von Modellen zur

Erklärung von naturhaften, ökonomischen, technischen

und sozialen Phänomenen sowie zur

Problemlösung begreifen.

b) Lehrstoff

Zahlen, Gleichungen und Ungleichungen; Mengen

und Aussagen; Funktionen; lineare Algebra

(insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie

und Winkelfunktionen; rationale

Funktionen; irrationale Funktionen; Exponentialfunktion

und Logarithmusfunktion; Folgen

und Reihen; Differentialrechnung; Integralrechnung;

Anwendungen der Infinitesimalrechnungs

komplexe Zahlen; Algebra; Kombinatorik und.

Stochastik.

c) Didaktische Grundsätze

Ausgehend von der Situation der Lehrgangsteilnehmer

ist von konkreten Problemlösungen

zu den exakteren und abstrakteren Begriffsbildungen

fortzuschreiten; hiebei ist die Sprechweise

und Symbolik der Mengenlehre konsequent

einzusetzen und deren fundamentale Bedeutung

für die Mathematik zu unterstreichen.

Auf die Anwendungsmöglichkeiten der behandelten

mathematischen Stoffe ist Bezug zu nehmen.

Die Prozesse der Exaktifizierung, Abstraktion

und Anwendung sind exemplarisch zu behandeln.

Bei der Vermittlung der einzelnen Lehrstoffe

ist hinsichtlich des Ausmaßes der Beherrschung

(Wissen, Verständnis, Techniken, außermathematische

Anwendungen, Beweise) auf die

Erfordernisse der in § 9 Abs. 1 genannten Studien

Rücksicht zu nehmen. Der Taschenrechner

als Hilfsmittel zur Lösung mathematischer Probleme

ist in didaktisch sinnvoller Weise einzusetzen.

2. Physik

a) Bildungs- und Lehrziele

Kenntnis der wesentlichen Zusammenhänge im

physikalischen Weltbild. Verständnis für die Aufgaben

der Physik bei der Bewältigung der Umwelt-

und Entwicklungsprobleme der Menschheit

in Gegenwart und Zukunft. Einsicht in die

physikalische Denkweise an Hand ausgewählter

Probleme. Fähigkeit zur Durchführung einfacher

Experimente und zur Lösung anwendungsorientierter

physikalischer Übungsaufgaben.

b) Lehrstoff

Grundlagen der Statik und Dynamik des Massenpunktes;

Grundzüge der Wärmelehre; atomistischer

Aufbau der Materie; Teilchen- und

Feldbegriff; Schwingungen und Wellen; einfache

optische Geräte; ruhende und bewegte elektrische

Ladung; elementare Atom- und Kernphysik;

SI-Einheiten.

c) Didaktische Grundsätze

Der Physikkurs ist zu beginnen, nachdem die

Lehrgangsteilnehmer die nötigen mathematischen

Vorkenntnisse erworben haben."

4. Abschnitt B Z. 3 lit. b der Anlage hat

zu lauten

„b) Lehrstoff

Grundlegender Wortschatz einschließlich der

grundlegenden sprachlichen Strukturen; internationale

Lautschrift; Umgang mit dem Wörterbuch;

Kenntnis des für das Sprachverständnis

wesentlichen Fügungsbestandes und Übungen hiezu;

schriftliche Übersetzungsübungen."

Artikel II

Auf die Teilnehmer des von September 1978

bis Juli 1979 an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt eingerichteten mathematischen

Vorbereitungslehrganges sind die Bestimmungen

des Art. I nicht anzuwenden.

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