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365_1978 AT

365. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Pakistanischen Botschaft Wien über den Import von Baumwolltextilien von Pakistan nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Pakistanischen Botschaft Wien über den Import von Baumwolltextilien von Pakistan nach Österreich

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

1011 Wien

Zl. 27 641/3-II/7/78

Wien, am 7. Februar 1978

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf die beiderseitige Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 70/1975

gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS

ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL

MIT TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 523/1974 (im folgenden als ABKOMMEN

bezeichnet) zwischen unseren beiden Ländern

Bezug zu nehmen, welche am 5. Dezember

1974 in Wien für den am 31. Dezember 1977

zu Ende gehenden Zeitraum unterzeichnet wurde.

Ich beziehe mich auch auf die Verhandlungen,

die zwischen den Delegationen von Pakistan und

Österreich in Wien am 2. und 3. Februar 1978

stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Verhandlungen

kommen unsere beiden Länder überein,

die vorgenannte beiderseitige Vereinbarung

nicht zu verlängern.

Folglich wird die zuständige österreichische Behörde

gegen Vorlage von Exportautorisationen,

die von den pakistanischen Behörden für Exporte

von Baumwolltextilien, wie sie in Absatz 1 des

Artikels 12 des ABKOMMENS angeführt sind,

ausgestellt wurden, automatisch Einfuhrbewilligungen

für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus

Pakistan erteilen.

Die pakistanischen Behörden werden das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

in Wien von der Anzahl und dem Zeitpunkt

der ausgestellten Exportautorisationen

sowie von der Menge der vorgenannten Erzeugnisse,

die von diesen Exportautorisationen erfaßt

werden, in Kenntnis setzen. Dies wird monatlich

mit Luftpost innerhalb der ersten zehn Tage des

der Erteilung folgenden Monats geschehen.

Österreich wird Pakistan auf monatlicher und

zusammengefaßter Grundlage Informationen betreffend

die jeweiligen ausgegebenen Einfuhrbewilligungen

zur Verfügung stellen.

Sollten sich die Exporte der vorgenannten

Erzeugnisse von Pakistan nach Österreich in einer

Weise entwickeln, die, nach österreichischer Auffassung,

tatsächliche Gefahren einer Marktstörung

verursacht, kann Österreich um Konsultationen

mit Pakistan ersuchen, um eine Vereinbarung

zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen zur

Beseitigung solcher Gefahren zu erreichen. Dem

Ersuchen um solche Konsultationen soll eine Feststellung

mit den einschlägigen Daten der Marktbedingungen

beigeschlossen sein, welche nach

österreichischer Auffassung das Ersuchen um Konsultationen

erforderlich machen. Pakistan stimmt

zu, innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt,

an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten

hat, in Konsultationen einzutreten und

die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen,

solche Konsultationen innerhalb von

15 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß diese Note die zwischen

den Delegationen unserer beiden Länder erzielte

Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

S.E.

Herrn Abdul Sattar

Botschafter

Pakistanische Botschaft

Wien

(Übersetzung)

PAKISTANISCHE BOTSCHAFT

WIEN

Der Botschafter

Zl. 1/78 (Tex).

9. Februar 1978

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

7. Februar 1978, Zl. 27.641/3-II/7/78, zu bestätigen

und festzustellen, daß diese Note die zwischen

den Delegationen von Pakistan und Österreich

gemäß den in Wien am 2. und 3. Februar

1978 stattgefundenen Verhandlungen erzielte

Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung

Abdul Sattar m. p.

Herrn

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Republik Österreich

Wien

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