365. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Pakistanischen Botschaft Wien über den Import von Baumwolltextilien von Pakistan nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
1011 Wien
Zl. 27 641/3-II/7/78
Wien, am 7. Februar 1978
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf die beiderseitige Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 70/1975
gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS
ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL
MIT TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 523/1974 (im folgenden als ABKOMMEN
bezeichnet) zwischen unseren beiden Ländern
Bezug zu nehmen, welche am 5. Dezember
1974 in Wien für den am 31. Dezember 1977
zu Ende gehenden Zeitraum unterzeichnet wurde.
Ich beziehe mich auch auf die Verhandlungen,
die zwischen den Delegationen von Pakistan und
Österreich in Wien am 2. und 3. Februar 1978
stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Verhandlungen
kommen unsere beiden Länder überein,
die vorgenannte beiderseitige Vereinbarung
nicht zu verlängern.
Folglich wird die zuständige österreichische Behörde
gegen Vorlage von Exportautorisationen,
die von den pakistanischen Behörden für Exporte
von Baumwolltextilien, wie sie in Absatz 1 des
Artikels 12 des ABKOMMENS angeführt sind,
ausgestellt wurden, automatisch Einfuhrbewilligungen
für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus
Pakistan erteilen.
Die pakistanischen Behörden werden das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
in Wien von der Anzahl und dem Zeitpunkt
der ausgestellten Exportautorisationen
sowie von der Menge der vorgenannten Erzeugnisse,
die von diesen Exportautorisationen erfaßt
werden, in Kenntnis setzen. Dies wird monatlich
mit Luftpost innerhalb der ersten zehn Tage des
der Erteilung folgenden Monats geschehen.
Österreich wird Pakistan auf monatlicher und
zusammengefaßter Grundlage Informationen betreffend
die jeweiligen ausgegebenen Einfuhrbewilligungen
zur Verfügung stellen.
Sollten sich die Exporte der vorgenannten
Erzeugnisse von Pakistan nach Österreich in einer
Weise entwickeln, die, nach österreichischer Auffassung,
tatsächliche Gefahren einer Marktstörung
verursacht, kann Österreich um Konsultationen
mit Pakistan ersuchen, um eine Vereinbarung
zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen zur
Beseitigung solcher Gefahren zu erreichen. Dem
Ersuchen um solche Konsultationen soll eine Feststellung
mit den einschlägigen Daten der Marktbedingungen
beigeschlossen sein, welche nach
österreichischer Auffassung das Ersuchen um Konsultationen
erforderlich machen. Pakistan stimmt
zu, innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt,
an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten
hat, in Konsultationen einzutreten und
die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen,
solche Konsultationen innerhalb von
15 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß diese Note die zwischen
den Delegationen unserer beiden Länder erzielte
Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Ministerialrat
S.E.
Herrn Abdul Sattar
Botschafter
Pakistanische Botschaft
Wien
(Übersetzung)
PAKISTANISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Der Botschafter
Zl. 1/78 (Tex).
9. Februar 1978
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
7. Februar 1978, Zl. 27.641/3-II/7/78, zu bestätigen
und festzustellen, daß diese Note die zwischen
den Delegationen von Pakistan und Österreich
gemäß den in Wien am 2. und 3. Februar
1978 stattgefundenen Verhandlungen erzielte
Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung
Abdul Sattar m. p.
Herrn
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Republik Österreich
Wien