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365_1977 AT

365. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinde

St. Kathrein am Hauenstein wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 67,350, rückt bis km 67,500 leicht nach

Westen ab, quert bei km 67,535 die Feistritz,

kommt östlich der alten Trasse zu liegen und

endet bei km 67,800.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO 721; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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