365. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Kathrein am Hauenstein wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 67,350, rückt bis km 67,500 leicht nach
Westen ab, quert bei km 67,535 die Feistritz,
kommt östlich der alten Trasse zu liegen und
endet bei km 67,800.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO 721; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.