365_1975
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365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1975_365_0 365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von
ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich an
den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten
Nationen einen zusätzlichen Beitrag in
Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen
Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu
leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.