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365_1975 AT

365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Bundesgesetz: Leistungen eines zusätzlichen österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von

ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich an

den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten

Nationen einen zusätzlichen Beitrag in

Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen

Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu

leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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