365_1974
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365. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 365. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
1974_365_0 365. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
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Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,
wird verordnet
§ 1. Die von den Ländern an den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu entrichtenden
jährlichen Beiträge werden auf Grund des Ergebnisses
der Volkszählung 1971 wie folgt festgestellt
§ 2. Die im § 1 festgestellten Länderbeiträge
sind erstmals für das Kalenderjahr 1974 zu leisten.