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365_1974 AT

365. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,

wird verordnet

§ 1. Die von den Ländern an den Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu entrichtenden

jährlichen Beiträge werden auf Grund des Ergebnisses

der Volkszählung 1971 wie folgt festgestellt

§ 2. Die im § 1 festgestellten Länderbeiträge

sind erstmals für das Kalenderjahr 1974 zu leisten.

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