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365_1972 AT

365. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1972/73

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1972/73

Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971

und BGBl. Nr. 286/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Auf Grund der statistischen Erhebungen

über das Studienjahr 1971/72 wird die Zahl der

auf die nachstehend angeführten Anstalten entfallenden

Begabtenstipendien wie folgt festgestellt

§ 2. Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

werden der Fakultät für Bauingenieurwesen

und Architektur der Universität in Innsbruck

acht Begabtenstipendien und der Technischnaturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

zwölf Begabtenstipendien zusätzlich zu den oben

angeführten bewilligt.

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