365_1972
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365. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1972/73
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 365. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1972/73
1972_365_0 365. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1972/73
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Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971
und BGBl. Nr. 286/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Auf Grund der statistischen Erhebungen
über das Studienjahr 1971/72 wird die Zahl der
auf die nachstehend angeführten Anstalten entfallenden
Begabtenstipendien wie folgt festgestellt
§ 2. Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
werden der Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur der Universität in Innsbruck
acht Begabtenstipendien und der Technischnaturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
zwölf Begabtenstipendien zusätzlich zu den oben
angeführten bewilligt.