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365_1970 AT

365. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 26 des Postgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 26 des Postgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1970, G 9/70-11,

dem Bundeskanzler zugestellt am 18. November

1970, die im § 26 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/

1957, enthaltenen Worte „für die Beförderung

von Postsendungen sowie" gemäß Art. 140 B-VG

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. September 1971 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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