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365_1969 AT

365. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 4. Handelskammergesetznovelle

vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 208, insbesondere dessen § 32, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres,

für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 223/1947,

über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände

der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung)

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 60/1950, BGBl.

Nr. 35/1960, BGBl. Nr. 237/1962, BGBl. Nr. 84/

1967 sowie der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

BGBl. Nr. 70/1960 wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu entfallen.

2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Landeskammern haben ihre Beschlüsse

auf Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf

solcher Beschlüsse spätestens bis 30. September

jedes Geschäftsjahres der Bundeskammer mitzuteilen.

Die Bestätigung durch die Bundeskammer

hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Beschlüsse

der Landeskammern am 1. Jänner des nächsten

Geschäftsjahres wirksam werden können."

3. Der erste Satzteil des § 5 Abs. 2 lit. e hat zu

lauten

„die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige

Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe-

und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere

die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der

Gewerbeordnung sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten."

4. Die lit. g des § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„g) die Förderung des gewerblichen Unterrichts- und

Bildungswesens, insbesondere die Vorsorge

für ein geordnetes Lehrlingswesen;".

5. Die lit. i des § 5 Abs. 2 hat zu entfallen.

6. Die Worte des § 7 Abs. 1 „oder innerhalb

des ihr eingeräumten erweiterten räumlichen Wirkungskreises"

haben zu entfallen.

7. Der zweite Satz des § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen

für den Gemischtwarenhandel anzugehören

haben, bestimmt die zuständige Landeskammer

auf Grund des Geschäftsumfanges nach

Anhörung der Sektion Handel; jedoch gehören

Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die

den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für

sie vorgesehenen Fachgruppe an."

8. Der § 9 hat zu entfallen.

9. Der Klammerausdruck des § 11 Abs. 1. hat

zu lauten

„(Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Rahmenbestimmungen,

Taxenordnung und Rahmenordnung)".

10. Der zweite Satz des § 11 Abs. 3 hat zu

entfallen.

11. Die Worte des § 12 Abs. 3 „oder mehreren

seiner Stellvertreter" sind durch die Worte „oder

beiden Stellvertretern" zu ersetzen.

12. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Fachgruppenausschuß wird nach § 30

HKG. gebildet. Er besteht aus mindestens 9 bis

höchstens 48 Mitgliedern."

13. Der § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 12 Abs. 2, die

Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die

durch die Fachgruppenordnung oder Geschäftsordnung

der Fachgruppe keinem anderen Organ

zugewiesen sind."

14. Die lit. c des § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„c) Grundumlage und Einverleibungsgebühr,".

15. Der § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Fachgruppentagung ist mindestens einmal

im Jahr einzuberufen. An ihr sind alle Mitglieder

der Fachgruppe teilnahmsberechtigt.

Juristische Personen und Personengesellschaften

des Handelrechtes haben zur Ausübung ihrer

Rechte in der Fachgruppentagung eine physische

Person zu bevollmächtigen; eine Erklärung über

die erteilte Vollmacht hat die physische Person

vorzulegen."

16. Der § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Innerhalb der Fachgruppe können für bestimmte

Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse

errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der

Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig

ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses

wird vom Fachgruppenausschuß

unter Bedachtnahme auf die Zahl der der

Berufsgruppe. angehörenden Mitglieder und die

wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.

Sie beträgt mindestens drei und höchstens

sechs,"

17, Der § 18 Abs, 1 hat zu lauten;

„(1) Die erforderlichen Geldmittel werden

durch die der Fachgruppe verbleibenden Erträge

an der Grundumlage und der Einverleibungsgebühr,

ferner durch etwaige Gebühren für Sonderleistungen

und sonstige Einnahmen gedeckt."

18. Der § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn zwei oder mehrere Fachgruppen

oder Fachverbände verschiedener Sektionen die

gleiche Angelegenheit (§ 42 HKG.) als zugehörig

beanspruchen, steht die Entscheidung dem Kammertag

der Bundeskammer zu. Er ist hierbei nicht

an einen Antrag einer Sektion gebunden, hat jedoch

vor Fällung der Entscheidung alle in Betracht

kommenden Sektionen und die Landeskammern

zu hören."

19. Im § 22 Abs. 3 sind nach dem Wort „Fachverbände"

die Worte „sowie der Landeskammern"

einzufügen,

20. Der Klammerausdruck des § 27 Abs. 1 hat

wie folgt zu lauten: „(Geschäftsordnung, Haushaltsordnung,

Rahmenbestimmungen und Taxenordnung)".

21. Der § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs, 3 und der

§§ 12, 13, 16 und 17 finden sinngemäß Anwendung,

§ 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Berufsgruppenausschuß

sechs bis zwölf Mitglieder

umfassen kann."

22. Der § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern

des Fachverbandsausschusses und sämtlichen

Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen

Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern,

Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag

sind vorbehalten

a) Grundsätzliche Angelegenheiten;

b) Voranschlag und Rechnunggabschluß sowie

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag

hinausgehende Belastung nach sich

ziehen;

c) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung

nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,"

23. Im zweiten Satz des § 28 Abs. 1 ist das

Wort „zwölf" durch das Wort „sechs" zu ersetzen.

Der letzte Satz hat zu entfallen.

24. Der § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die erforderlichen Geldmittel werden

durch Anteile an den Grundumlagen und Einverleibungsgebühren,

durch allfällige. Gebühren für

Sonderleistungen und durch sonstige Einnahmen

aufgebracht."

25. Der § 30 Abs. 6 hat zu entfallen.

26. Die §§ 33, 34 und 35 haben zu entfallen.

Artikel II

Der Anhang zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog)

wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im. § 1 Abs. 2 Z, 1 (Bundesinnung der Baugewerbe)

ist das Wort „umfassend" durch die

Worte „umfassend, ohne Rücksicht auf die Betriebsform."

zu ersetzen.

2. Im § 1 Abs. 2 Z. 10 hat die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der

Karosseriebauer und Wagner" zu

lauten.

3. Im § 1 Abs. 2 Z, 12 hat die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der

Drechsler, Holzbildhauer, Kunststoffpresser,

-spritzer und -halbzeughersteller"

zu lauten.

Ferner ist in der Berufsgruppenaufzählung der

Punkt nach dem Wort „Kunsthornwaren" durch

einen Beistrich zu ersetzen; in einer neuen Zeile

ist anzufügen: „Kunststoffpresser, -spritzer und

-halbzeughersteller".

4. Im § 1 Abs. 2 Z. 18 ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Feinzeugschmiede" durch

das Wort „Zeugschmiede" zu ersetzen.

Ferner hat es an Stelle von „Verfertigung und

Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen

(Büchsenmacher und Schwertfeger)" wie folgt zu

lauten

„Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von

Waffen und Munition (Büchsenmacher)".

5. Im § 1 Abs. 2 Z. 28 hat die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der

Buchbinder, Kartonagewaren und

Etuierzeuger" zu lauten.

6. Im § 1 Abs. 2 Z. 36 hat die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der

Zuckerbäcker (Konditoren)" zu

lauten.

Ferner ist in. der Berufsgruppenaufzählung das

Wort „Zuckerbäcker" durch den Ausdruck

„Zuckerbäcker (Konditoren)" zu ersetzen.

7. Im § 1 Abs. 2 Z. 41 sind in der Berufsgruppenaufzählung

nach den Worten „Drucker",

„Drucker nach einfachen Verfahren (Vervielfältiger)"

und „Erzeuger von Druckstöcken und

Druckträgern (Chemigraphen)" jeweils die Worte

„ohne Rücksicht auf die Betriebsform" anzufügen.

8. Im § 1 Abs. 2 Z. 47 ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Leichenbestatter" durch das

Wort „Bestatter" zu ersetzen.

9. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 52 zu entfallen.

10. Im § 1 Abs. 4 B hat die lit. b zu lauten

„b) Landesinnung Wien der Messerschmiede,

umfassend

Zeugschmiede, Messerschmiede, Feinzeugschleifer,

Feilenhauer, Erzeugung, Bearbeitung

und Instandsetzung von Waffen und

Munition (Büchsenmacher), sofern die Konzession

nicht ausschließlich auf den Handel

lautet."

11. Der § 1 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,

Tirol, Kärnten und Burgenland können

innerhalb der Bundesinnung der Friseure und

Kosmetiker (Z. 44) zwei Landesinnungen errichtet

werden, und zwar

a) Landesinnung der Friseure, umfassend;

Friseure, Raseure, Perückenmacher, Haarverarbeiter.

b) Landesinnung, bzw. für das Burgenland

Fachvertretung, der Fußpfleger, Kosmetiker

und Masseure, umfassend

Kosmetiker, Handpfleger, Masseure,

Hühneraugenschneider, Fußpfleger."

12. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für den Bereich der Sektion. Industrie werden

folgende Fachverbände errichtet

1. Fachverband der Bergwerke und

der eisenerzeugenden Industrie,

umfassend die

Bergwerke,

Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie.

2. Fachverband der Erdölindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Erdölindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

der Erdöl- und Erdgasgewinnung,

konzessionierten fabriksmäßig betriebenen

Erdölverarbeitung,

Hlifsbetriebe der Erdölindustrie.

3. Fachverband der Stein- und

keramischen Industrie,

umfassend die Unternehmungen der Stein-

und keramischen Industrie, insbesondere die

Unternehmungen der

Ziegel- und -fertigteilindustrie,

Feuerfestmaterialienindustrie,

Wärmeisoliermaterialindustrie,

Steinzeugindustrie,

feinkeramischen Industrie,

Elektrokeramikindustrie,

bau- und grobkeramischen Industrie,

Natursteinindustrie,

Zementindustrie,

Kalkgewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,

Sand- und Kiesgewinnungs- und aufbereitungsindustrie,

Transportbeton- und Mörtelindustrie,

Beton- und -fertigteilindustrie,

Edelputzindustrie,

Faserzementindustrie und Leichtbauplattenindustrie,

Gips- und Kreidegewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,

Schleifmittelindustrie,

Feldspat- und Traßgewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,

Blähton- und Perliteindustrie,

Torfgewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,

Rohtongruben und Kaolinwerke,

Stein- und Terazzomahlwerke,

fabriksmäßigen Verarbeitung von Hochofenschlacke.

4. Fachverband der Glasindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Glasindustrie

einschließlich der Glasfaser- und

Glasbijouterieindustrie.

5. Fachverband der chemischen

Industrie,

umfassend die Unternehmungen der chemischen

Industrie, insbesondere die Unternehmungen

der chemischen Rohstoffe (anorganische

und organische Chemikalien), Halb- und

Fertigwaren erzeugenden Industrie einschließlich

der Unternehmungen der Bautenschutzmittel-

und Holzschutzmittelindustrie,

Bitumenemulsionsindustrie,

Chemischen Büro- und Schulbedarfsindustrie,

Druckfarbenindustrie,

Edelmetallaffinerien,

Chemische- und Mineralfarbenindustrie,

Industrie technischer Gase,

Kautschuk- und Asbestwarenindustrie,

Kerzen- und Wachswarenindustrie,

Klebstoffindustrie,

Körperpflegemittelindustrie,

Kunstfaser- und Synthesefaserindustrie,

kunststofferzeugenden und kunststoffverarbeitenden

Industrie,

Lackindustrie,

Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelindustrie,

pharmazeutischen Industrie,

Schmiermittelindustrie,

Seifen- und Waschmittelindustrie,

Putz- und Pflegemittelindustrie,

Textil-, Leder- und Papierhilfsmittelindustrie,

Zündholzindustrie,

Tierkörperverwertungsindustrie.

6. Fachverband der Papier-, Zellulose-,

Holzstoff- und Pappenindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Papier-,

Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie.

7. Fachverband der Papier- und

Pappe verarbeitenden Industrie,

umfassend die Unternehmungen der Papier

und Pappe verarbeitenden Industrie, insbesondere

die Unternehmungen der

Faltschachtel- und Kartonagenindustrie,

Säcke- und Beutelindustrie,

Wellpappeindustrie,

Briefumschlag- und Papierausstattungsindustrie,

Geschäftsbücher-, Organisationsmittel- und

Lernmittel-, Kalender- und Werbemittelindustrie,

Textilhülsenindustrie,

Tapetenindustrie,

fabriksmäßig betriebenen Buchbindereien.

8. Fachverband der Filmindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Filmindustrie

und der Tonaufnahme und Tonvervielfältigung,

insbesondere die Unternehmungen

der Filmproduktion (Herstellung von Laufbildern

auf Bildträgern jeder Art),

des Filmverleihes,

des Filmvertriebes,

der Filmsynchronisation und des Filmschnittes,

die fabriksmäßig betriebenen Filmentwicklungs-,

-kopier- und -umkehrunternehmungen,

die Atelierbetriebe.

9. Fachverband der Sägeindustrie,

umfassend die Sägewerksunternehmungen sowie

die Unternehmungen für das maschinelle

Behauen von Holz.

10. Fachverband der holzverarbeitenden

Industrie,

umfassend die Unternehmungen der holzverarbeitenden

Industrie, insbesondere die Unternehmungen

der

Möbelindustrie,

Furnier- und Sperrholzindustrie,

Holzplattenindustrie,

industriellen Bautischlereien,

Holzhaus- und -hallenbauindustrie,

Holzimprägnierindustrie,

Bürsten-, Besen- und Pinselwarenindustrie,

Klavierindustrie,

Skiindustrie,

Schilfrohrindustrie,

Kork- und Korkwarenindustrie.

11.Fachverband der Nahrungs- und

Genußmittelindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Nahrungs-

und Genußmittelindustrie, insbesondere

die Unternehmungen der

Brauereien,

Brotindustrie,

Essenzenindustrie,

Essigindustrie,

Fleischwarenindustrie,

Futtermittelindustrie,

Hefeindustrie,

Kaffeemittelindustrie,

Kaffeeröstindustrie,

Kohlensäure-Getränkeindustrie,

Likör- und Spirituosenindustrie,

Spiritusindustrie,

Malzindustrie,

Milch- und Käseindustrie,

Mühlenindustrie,

Nährmittelindustrie,

Obst- und Gemüseverwertungsindustrie,

Sekt- und Süßweinindustrie,

Speiseöl- und -fettindustrie,

Süßwarenindustrie,

Stärkeindustrie,

Tabakwarenindustrie,

Zuckerindustrie,

Fischindustrie,

Kühlindustrie,

Speiseeisindustrie,

Tiefkühlindustrie,

Senfindustrie,

Gewürzindustrie, Kunsthonig-, Back- und

Puddingpulverindustrie,

Diätnahrungsmittelindustrie,

Fettschmelzindustrie,

Fruchtsaftindustrie,

Suppenindustrie,

Teigwarenindustrie.

12. Fachverband der ledererzeugenden

Industrie,

umfassend die Unternehmungen der ledererzeugenden

Industrie und der Rauhwarenveredelungsindustrie.

13. Fachverband der lederverarbeitenden

Industrie.

umfassend die Unternehmungen der lederverarbeitenden

Industrie, insbesondere die Unternehmungen

der

Schuhindustrie,

Lederwaren-, Taschnerwaren- und Kofferindustrie,

Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie.

14. Fachverband der Gießereiindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Gießereiindustrie.

15. Fachverband der Metallindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Metallindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

der

Metallerzeugenden Industrie,

Metallhalbzeugindustrie,

Metallpulver auf metallurgischer Basis erzeugenden

Industrie.

16. Fachverband der Maschinen-

und Stahlbauindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Maschinen-

und Stahlbauindustrie, insbesondere

die Unternehmungen

des allgemeinen Maschinenbaues (wie maschinelles

Bahnbaumaterial, Büromaschinen,

Feuerlöschgeräte, Prüfmaschinen, Triebwerke,

Zahnräder, Wälzlager und -bestandteile,

Waagen u. dgl.),

des Stahl- und Schiffbaues,

des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues,

der Armaturen erzeugenden Industrie (ausgenommen

Armaturen aus NE-Metall für Wasserleitungen,

Gas- und Zentralheizungen),

der Baumaschinen, Bergwerks- und Hüttenmaschinen,

Aufbereitungsmaschinen, Hebezeuge

und Fördermittel erzeugenden Industrie,

der Kraftmaschinen, Landmaschinen, Nahrungs-

und Genußmittelmaschinen, Textil-,

Leder-, Papier- und Chemiemaschinen erzeugenden

Industrie,

der Werkzeug- und Holzbearbeitungsmaschinen,

Dampfkessel, Apparate, Pumpen und

Turbinen erzeugenden Industrie,

der Lokomotiven und sonstige schienengebundene

Fahrzeuge erzeugenden Industrie,

der Maschinenzubehör erzeugenden Industrie.

17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Fahrzeugindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

der

Kraftfahrzeugindustrie,

Karosserie-, Aufbauten- und Anhängerbauindustrie,

Fahrräder- und Kinderwagenindustrie,

sonstige Fahrzeuge und Flugzeuge erzeugenden

Industrie,

KFZ-Verbrennungsmotorenindustrie.

18. Fachverband der Eisen- und

Metallwarenindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Eisen-

und Metallwarenindustrie, insbesondere die

Industrieunternehmungen folgender Erzeugungsgebiete

Eisen- und Metallpulver,

Draht-, Drahtseile und Drahtwaren,

Stahl (kalt verarbeitet),

eiserne Rohre,

Blechemballagen, eiserne Fässer und Behälter,

Ketten,

Stifte, Nägel, Schrauben, Muttern, Bolzen und

Federn,

Haus-, Garten- und Küchengeräte, Haushaltmaschinen,

Heiz- und Kochapparate, Blechradiatoren,

Heißwasserapparate und Durchlauferhitzer,

Eisen- und Metallblechwaren, Blechkonstruktionen

und Bauartikel,

Schmiede-, Preß-, Stanz- und Ziehteile und

Buchdrucklettern,

Metallfolien, Tuben und Flaschenverschlüsse,

Grob-, Hand- und Maschinenwerkzeuge,

Schneidwaren und Tafelgerät,

Schlösser und Beschläge,

feinmechanische und optische Erzeugnisse,

Gas- und Wassermesser,

Musikinstrumente,

Waffen und Munition,

Eisen- und Metallmöbel und Kassen,

Fahrzeugzubehör,

Galanteriewaren, kunstgewerbliche Gegenstände,

Devotionalien, Feuerzeuge, Reißverschlüsse

und Tierhalteartikel,

Wasserleitungs-, Gas- und Zentralheizungsarmaturen,

Beleuchtungskörper für flüssige und gasförmige

Brennstoffe und Feuerlöscher,

Sportartikel und Spielwaren,

leonische Ware, Eisen- und Metallkurzwaren,

Abzeichen und Uniformeffekten,

Aluminiumwaren,

Handtransportgeräte,

die Unternehmungen der Stahl- und Buntmetall

bearbeitenden Industrie.

19. Fachverband der Elektroindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Elektroindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

folgender Erzeugungsgebiete

industrieller elektrischer Maschinen-, Apparate-

und Anlagenbau,

nachrichtentechnische Industrie,

Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte,

Elektronenröhren, Halbleiter und Kondensatoren,

elektrische Lampen,

Kabel und isolierte Leitungen,

Akkumulatoren und Trockenbatterien,

Elektrizitätszähler, elektrische Meß- und

Prüfgeräte,

elektrische Regel- und Steuereinrichtungen,

elektrisches Installationsmaterial und Isolierrohre,

elektromedizinische Apparate und Geräte,

Elektrowärmegeräte,

elektrische Haushaltsgeräte,

Elektroleuchten,

elektrische Spezialmaschinen und -geräte.

20. Fachverband der Textilindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Textilindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

der

Spinnerei-, Zwirnerei- und Fadenadjustierungsindustrie

(für natürliche, künstliche und

synthetische Spinnstoffe einschließlich des

Texturierens),

Webereiindustrie,

Textilveredelungsindustrie einschließlich des

Textildruckes und des industriellen Zurichtens,

Strick- und Wirkwarenindustrie,

Teppich- und Möbelstoffindustrie,

Flechtwaren- und Posamentenindustrie,

Spitzen-, Gardinen-, Stickereiindustrie,

Filz- und Vliesstoffindustrie,

Watte- und Verbandstoffindustrie,

Putztücher- und Putzwolleindustrie,

Planen, Zelte, Segel, Säcke und Beutel erzeugenden

Industrie.

21. Fachverband der Bekleidungsindustrie,

umfassend die Unternehmungen der Bekleidungsindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

der

Damenoberbekleidungsindustrie,

Herren- und Kinderoberbekleidungsindustrie,

Gummi- und Regenschutzbekleidungsindustrie,

Hosenträgerindustrie,

Hut- und Kappenindustrie,

Bettausstattungsindustrie,

Knopf- und Bekleidungsverschlußindustrie,

Krawatten- und Schalindustrie,

Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie,

Lederoberbekleidungsindustrie,

Pelz verarbeitenden Industrie,

Schirmindustrie,

Wäsche-, Mieder-, Berufs- und Sportbekleidungsindustrie,

Zutaten- und Uniformausstattungsindustrie,

fabriksmäßig betriebenen Wäschereien, Färbereien

und chemischen Reinigungsbetriebe.

22. Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

umfassend die Unternehmungen der Gaswerke

(Gaserzeugung und -verteilung),

Wärmeverteilung,

sonstige Energieversorgungs- und sonstige

Energieverteilungsunternehmungen, ausgenommen

die Elektrizitätswerke und die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen."

13. Im .§ 3 Abs. 2 Z. 1 haben die drei letzten

Zeilen wie folgt zu lauten

„Großhandel mit Fischen,

Großhandel mit Wildbret und Geflügel,

Großhandel mit Bier."

14. Im § 3 Abs. 2 Z. 2 ist das Wort „Fischkleinhandel"

durch die Worte „Kleinhandel mit

Fischen" zu ersetzen.

15. Im § 3 Abs. 2 Z. 5 hat die Bezeichnung des

Bundesgremiums „Bundesgremium des

Viehhandels und des Fleischgroßhandels"

zu lauten.

In der Berufsgruppenaufzählung ist nach

„Handel mit Schweinen und Ferkeln" als neue

Zeile „Großhandel mit Frisch- und Gefrierfleisch

sowie Innereien" einzufügen. Die letzte Zeile hat

„Handel mit Zuchtgeflügel" zu lauten.

16. Im § 3 Abs. 2 Z. 15 hat die Bezeichnung

des Bundesgremiums „Bundesgremium

des Handels mit Juwelen, Gold-,

Silberwaren, Uhren, Gemälden,

Antiquitäten, Kunstgegenständen

und Briefmarken" zu lauten.

In der Berufsgruppenaufzählung sind die Worte

„Bildern (Originalen)" durch das Wort „Gemälden"

zu ersetzen.

17. Im § 3 Abs. 2 Z. 16 sind in der Berufsgruppenaufzählung

des Bundesgremiums des

Handels mit Eisen, Metallen usw. nach dem Wort

„Installationsbedarf" die Worte „sowie Handel

mit zentralheizungstechnischem Zubehör" anzufügen.

18. Im § 3 Abs. 2 Z. 17 sind in der Berufsgruppenaufzählung

des Bundesgremiums des

Maschinenhandels vor der letzten Zeile folgende

zwei Zeilen einzufügen

„Handel mit Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen

und Zubehör,

Handel mit Münzautomaten aller Art,".

19. Im § 3 Abs. 2 Z. 18 hat die Bezeichnung

des Bundesgremiums „Bundesgremium

des Fahrzeughandels" zu lauten.

Ferner sind in der Berufsgruppenaufzählung die

Worte „und Nähmaschinen" jeweils zu streichen.

20. Im § 3 Abs. 2 Z. 31 hat die vorletzte Zeile

zu entfallen.

21. Im § 3 Abs. 4 G lit. c hat die Bezeichnung

des Landesgremiums Wien „Landesgremium

Wien für den Handel mit

Gemälden, Antiquitäten und

Kunstgegenständen sowie Briefmarken"

zu lauten. In der Berufsgruppenaufzählung

sind die Worte „Bildern (Originalen)"

durch das Wort „Gemälden" zu ersetzen.

22. Im § 3 Abs. 4 H lit. b sind in der Berufsgruppenaufzählung

des Landesgremiums Wien

für den Großhandel mit Eisen und Stahl, Röhren

und sanitärem Installationsbedarf nach dem Wort

„Installationsbedarf" die Worte „sowie Handel

mit zentralheizungstechnischem Zubehör" anzufügen.

23. Im § 3 Abs. 4 J lit. c ist in der Berufsgruppenaufzählung

des Landesgremiums Wien

für den Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen

als letzter Absatz anzufügen

„Handel mit Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen

und Zubehör,

Handel mit Münzautomaten aller Art."

24. Im § 3 Abs. 4 K lit. a hat die Bezeichnung

des Landesgremiums Wien „Landesgremium

Wien für den Handel mit

Automobilen, Motorrädern, Flugzeugen

und Motorbooten sowie mit

sämtlichen Bereifungen und Kleinhandel

mit Bestandteilen und Zubehör"

zu lauten.

25. Im § 3 Abs. 4 K lit. c hat die Bezeichnung

des Landesgremiums Wien „Landesgremium

Wien für den Handel mit

Fahrrädern, Mopeds, deren Bestandteilen

und Zugehör" zu lauten.

Die Berufsgruppenaufzählung hat zu lauten

„Handel mit Fahrrädern, Mopeds, sowie deren

Bestandteilen und Zugehör."

26. Im § 3 Abs. 4 K hat lit. d zu entfallen.

27. Im § 3 Abs. 4 T lit. a hat die Bezeichnung

des Landesgremiums Wien „Landesgremium

Wien des Markt-, Straßen-

und Wanderhandels mit Ausnahme

des Marktviktualienhandels" zu

lauten.

28. Im § 3 Abs. 4 U lit. a hat die Bezeichnung

des Landesgremiums Wien „Landesgremium

Wien für den Handel mit

Altwaren" zu lauten.

29. Im § 3 Abs. 4 U hat in lit. b die vorletzte

Zeile zu entfallen.

30. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Fachverband der Schienenbahnen

für die Österreichischen Bundesbahnen, die

nicht vom Bund betriebenen Haupt- und Nebenbahnen,

die Straßenbahnen, Überleitungsomnibusbetriebe,

Schlaf- und Speisewagenunternehmungen

und Wagenleihunternehmungen."

31. Im § 5 Abs. 1 Z. 2 ist in der Berufsgruppenaufzählung

des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen

nach dem Wort „Umschlagunternehmungen"

das Wort „Motorbootfahrschulen"

anzufügen.

32. § 5 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Fachverband der Seilbahnen

für Hauptseilbahnen, Kleinseilbahnen und

Seillifte (Schlepplifte)."

33. § 5 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten

„6. Fachverband für die Beförderungsgewerbe

mit Personenkraftwagen

für Unternehmungen der Personenbeförderung,

mit Kraftfahrzeugen oder durch die

Kraft von Pferden bewegten Landfahrzeugen

sowie für Kraftfahrzeugverleihunternehmungen."

34. § 5 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe

für Unternehmungen der Güterbeförderung

mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs."

35. Im § 6 Abs. 1 Z. 1 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „Büffets in Theatern,

in Zirkussen, Lichtspieltheatern, Varietés, bei

Sportveranstaltungen, auf Bahnhöfen usw." durch

die Worte „Büffets aller Art" zu ersetzen.

36. Im § 6 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. Fachverband der Heilbadeanstalten,

Kuranstalten sowie der

Heil- und Mineralquellenbetriebe

für Heilbadeanstalten,

Kuranstalten,

Heilquellen- und Tafelwasserbetriebe (einschließlich

Abfüll- und Versandbetriebe),

Betriebe zur Gewinnung und Versendung

natürlicher Heilmittel (zum Beispiel Moore,

Schlamme usw.)."

37. Im § 6 Abs. 1 Z. 6 hat die Bezeichnung des

Fachverbandes „Fachverband der Vergnügungsbetriebe"

zu lauten.

38. § 6 Abs. 1 Z. 7. hat zu lauten

„7. Fachverband der Lichtspieltheater

für Lichtspieltheater und Inhaber sonstiger

landesgesetzlicher Berechtigungen zur Vorführung

durch Projektion erzeugter Bilder."

39. Im § 6 Abs. 1 Z. 9 sind in der Berufsgruppenaufzählung

des Allgemeinen Fachverbandes

des Fremdenverkehrs folgende Änderungen vorzunehmen

a) An Stelle der Worte „Künstleragenturen

(Bühnen-, Konzert- und Artistenvermittler)"

sind die Worte „Künstlervermittler

(Konzert-, Bühnen-, Film-, Musiker- und

Artistenvermittler)" zu setzen.

b) Nach „(Tisch-) Tennisplätzen" sind die

Worte „Golf- und Minigolfplätzen" einzufügen.

c) Nach dem Klammerausdruck hinter dem

Wort „Spielautomatenaufsteller" , ist das

Wort „Spielautomatenverleiher" einzufügen.

d) Am Ende der Berufsgruppenaufzählung

sind die Worte „Reiseleiter, Bergführer und

Tanzschulen" anzufügen.

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