365. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung der 4. Handelskammergesetznovelle
vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 208, insbesondere dessen § 32, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 223/1947,
über die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände
der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppenordnung)
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 60/1950, BGBl.
Nr. 35/1960, BGBl. Nr. 237/1962, BGBl. Nr. 84/
1967 sowie der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
BGBl. Nr. 70/1960 wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu entfallen.
2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Landeskammern haben ihre Beschlüsse
auf Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf
solcher Beschlüsse spätestens bis 30. September
jedes Geschäftsjahres der Bundeskammer mitzuteilen.
Die Bestätigung durch die Bundeskammer
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Beschlüsse
der Landeskammern am 1. Jänner des nächsten
Geschäftsjahres wirksam werden können."
3. Der erste Satzteil des § 5 Abs. 2 lit. e hat zu
lauten
„die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige
Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe-
und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere
die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der
Gewerbeordnung sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten."
4. Die lit. g des § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„g) die Förderung des gewerblichen Unterrichts- und
Bildungswesens, insbesondere die Vorsorge
für ein geordnetes Lehrlingswesen;".
5. Die lit. i des § 5 Abs. 2 hat zu entfallen.
6. Die Worte des § 7 Abs. 1 „oder innerhalb
des ihr eingeräumten erweiterten räumlichen Wirkungskreises"
haben zu entfallen.
7. Der zweite Satz des § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen
für den Gemischtwarenhandel anzugehören
haben, bestimmt die zuständige Landeskammer
auf Grund des Geschäftsumfanges nach
Anhörung der Sektion Handel; jedoch gehören
Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die
den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für
sie vorgesehenen Fachgruppe an."
8. Der § 9 hat zu entfallen.
9. Der Klammerausdruck des § 11 Abs. 1. hat
zu lauten
„(Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Rahmenbestimmungen,
Taxenordnung und Rahmenordnung)".
10. Der zweite Satz des § 11 Abs. 3 hat zu
entfallen.
11. Die Worte des § 12 Abs. 3 „oder mehreren
seiner Stellvertreter" sind durch die Worte „oder
beiden Stellvertretern" zu ersetzen.
12. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Fachgruppenausschuß wird nach § 30
HKG. gebildet. Er besteht aus mindestens 9 bis
höchstens 48 Mitgliedern."
13. Der § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 12 Abs. 2, die
Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die
durch die Fachgruppenordnung oder Geschäftsordnung
der Fachgruppe keinem anderen Organ
zugewiesen sind."
14. Die lit. c des § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„c) Grundumlage und Einverleibungsgebühr,".
15. Der § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Fachgruppentagung ist mindestens einmal
im Jahr einzuberufen. An ihr sind alle Mitglieder
der Fachgruppe teilnahmsberechtigt.
Juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelrechtes haben zur Ausübung ihrer
Rechte in der Fachgruppentagung eine physische
Person zu bevollmächtigen; eine Erklärung über
die erteilte Vollmacht hat die physische Person
vorzulegen."
16. Der § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Innerhalb der Fachgruppe können für bestimmte
Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse
errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der
Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig
ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses
wird vom Fachgruppenausschuß
unter Bedachtnahme auf die Zahl der der
Berufsgruppe. angehörenden Mitglieder und die
wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.
Sie beträgt mindestens drei und höchstens
sechs,"
17, Der § 18 Abs, 1 hat zu lauten;
„(1) Die erforderlichen Geldmittel werden
durch die der Fachgruppe verbleibenden Erträge
an der Grundumlage und der Einverleibungsgebühr,
ferner durch etwaige Gebühren für Sonderleistungen
und sonstige Einnahmen gedeckt."
18. Der § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn zwei oder mehrere Fachgruppen
oder Fachverbände verschiedener Sektionen die
gleiche Angelegenheit (§ 42 HKG.) als zugehörig
beanspruchen, steht die Entscheidung dem Kammertag
der Bundeskammer zu. Er ist hierbei nicht
an einen Antrag einer Sektion gebunden, hat jedoch
vor Fällung der Entscheidung alle in Betracht
kommenden Sektionen und die Landeskammern
zu hören."
19. Im § 22 Abs. 3 sind nach dem Wort „Fachverbände"
die Worte „sowie der Landeskammern"
einzufügen,
20. Der Klammerausdruck des § 27 Abs. 1 hat
wie folgt zu lauten: „(Geschäftsordnung, Haushaltsordnung,
Rahmenbestimmungen und Taxenordnung)".
21. Der § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs, 3 und der
§§ 12, 13, 16 und 17 finden sinngemäß Anwendung,
§ 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Berufsgruppenausschuß
sechs bis zwölf Mitglieder
umfassen kann."
22. Der § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern
des Fachverbandsausschusses und sämtlichen
Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen
Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern,
Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag
sind vorbehalten
a) Grundsätzliche Angelegenheiten;
b) Voranschlag und Rechnunggabschluß sowie
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag
hinausgehende Belastung nach sich
ziehen;
c) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung
nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,"
23. Im zweiten Satz des § 28 Abs. 1 ist das
Wort „zwölf" durch das Wort „sechs" zu ersetzen.
Der letzte Satz hat zu entfallen.
24. Der § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die erforderlichen Geldmittel werden
durch Anteile an den Grundumlagen und Einverleibungsgebühren,
durch allfällige. Gebühren für
Sonderleistungen und durch sonstige Einnahmen
aufgebracht."
25. Der § 30 Abs. 6 hat zu entfallen.
26. Die §§ 33, 34 und 35 haben zu entfallen.
Artikel II
Der Anhang zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog)
wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im. § 1 Abs. 2 Z, 1 (Bundesinnung der Baugewerbe)
ist das Wort „umfassend" durch die
Worte „umfassend, ohne Rücksicht auf die Betriebsform."
zu ersetzen.
2. Im § 1 Abs. 2 Z. 10 hat die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der
Karosseriebauer und Wagner" zu
lauten.
3. Im § 1 Abs. 2 Z, 12 hat die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der
Drechsler, Holzbildhauer, Kunststoffpresser,
-spritzer und -halbzeughersteller"
zu lauten.
Ferner ist in der Berufsgruppenaufzählung der
Punkt nach dem Wort „Kunsthornwaren" durch
einen Beistrich zu ersetzen; in einer neuen Zeile
ist anzufügen: „Kunststoffpresser, -spritzer und
-halbzeughersteller".
4. Im § 1 Abs. 2 Z. 18 ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Feinzeugschmiede" durch
das Wort „Zeugschmiede" zu ersetzen.
Ferner hat es an Stelle von „Verfertigung und
Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen
(Büchsenmacher und Schwertfeger)" wie folgt zu
lauten
„Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von
Waffen und Munition (Büchsenmacher)".
5. Im § 1 Abs. 2 Z. 28 hat die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der
Buchbinder, Kartonagewaren und
Etuierzeuger" zu lauten.
6. Im § 1 Abs. 2 Z. 36 hat die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der
Zuckerbäcker (Konditoren)" zu
lauten.
Ferner ist in. der Berufsgruppenaufzählung das
Wort „Zuckerbäcker" durch den Ausdruck
„Zuckerbäcker (Konditoren)" zu ersetzen.
7. Im § 1 Abs. 2 Z. 41 sind in der Berufsgruppenaufzählung
nach den Worten „Drucker",
„Drucker nach einfachen Verfahren (Vervielfältiger)"
und „Erzeuger von Druckstöcken und
Druckträgern (Chemigraphen)" jeweils die Worte
„ohne Rücksicht auf die Betriebsform" anzufügen.
8. Im § 1 Abs. 2 Z. 47 ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Leichenbestatter" durch das
Wort „Bestatter" zu ersetzen.
9. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 52 zu entfallen.
10. Im § 1 Abs. 4 B hat die lit. b zu lauten
„b) Landesinnung Wien der Messerschmiede,
umfassend
Zeugschmiede, Messerschmiede, Feinzeugschleifer,
Feilenhauer, Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung von Waffen und
Munition (Büchsenmacher), sofern die Konzession
nicht ausschließlich auf den Handel
lautet."
11. Der § 1 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Tirol, Kärnten und Burgenland können
innerhalb der Bundesinnung der Friseure und
Kosmetiker (Z. 44) zwei Landesinnungen errichtet
werden, und zwar
a) Landesinnung der Friseure, umfassend;
Friseure, Raseure, Perückenmacher, Haarverarbeiter.
b) Landesinnung, bzw. für das Burgenland
Fachvertretung, der Fußpfleger, Kosmetiker
und Masseure, umfassend
Kosmetiker, Handpfleger, Masseure,
Hühneraugenschneider, Fußpfleger."
12. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für den Bereich der Sektion. Industrie werden
folgende Fachverbände errichtet
1. Fachverband der Bergwerke und
der eisenerzeugenden Industrie,
umfassend die
Bergwerke,
Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie.
2. Fachverband der Erdölindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Erdölindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
der Erdöl- und Erdgasgewinnung,
konzessionierten fabriksmäßig betriebenen
Erdölverarbeitung,
Hlifsbetriebe der Erdölindustrie.
3. Fachverband der Stein- und
keramischen Industrie,
umfassend die Unternehmungen der Stein-
und keramischen Industrie, insbesondere die
Unternehmungen der
Ziegel- und -fertigteilindustrie,
Feuerfestmaterialienindustrie,
Wärmeisoliermaterialindustrie,
Steinzeugindustrie,
feinkeramischen Industrie,
Elektrokeramikindustrie,
bau- und grobkeramischen Industrie,
Natursteinindustrie,
Zementindustrie,
Kalkgewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,
Sand- und Kiesgewinnungs- und aufbereitungsindustrie,
Transportbeton- und Mörtelindustrie,
Beton- und -fertigteilindustrie,
Edelputzindustrie,
Faserzementindustrie und Leichtbauplattenindustrie,
Gips- und Kreidegewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,
Schleifmittelindustrie,
Feldspat- und Traßgewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,
Blähton- und Perliteindustrie,
Torfgewinnungs- und -verarbeitungsindustrie,
Rohtongruben und Kaolinwerke,
Stein- und Terazzomahlwerke,
fabriksmäßigen Verarbeitung von Hochofenschlacke.
4. Fachverband der Glasindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Glasindustrie
einschließlich der Glasfaser- und
Glasbijouterieindustrie.
5. Fachverband der chemischen
Industrie,
umfassend die Unternehmungen der chemischen
Industrie, insbesondere die Unternehmungen
der chemischen Rohstoffe (anorganische
und organische Chemikalien), Halb- und
Fertigwaren erzeugenden Industrie einschließlich
der Unternehmungen der Bautenschutzmittel-
und Holzschutzmittelindustrie,
Bitumenemulsionsindustrie,
Chemischen Büro- und Schulbedarfsindustrie,
Druckfarbenindustrie,
Edelmetallaffinerien,
Chemische- und Mineralfarbenindustrie,
Industrie technischer Gase,
Kautschuk- und Asbestwarenindustrie,
Kerzen- und Wachswarenindustrie,
Klebstoffindustrie,
Körperpflegemittelindustrie,
Kunstfaser- und Synthesefaserindustrie,
kunststofferzeugenden und kunststoffverarbeitenden
Industrie,
Lackindustrie,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelindustrie,
pharmazeutischen Industrie,
Schmiermittelindustrie,
Seifen- und Waschmittelindustrie,
Putz- und Pflegemittelindustrie,
Textil-, Leder- und Papierhilfsmittelindustrie,
Zündholzindustrie,
Tierkörperverwertungsindustrie.
6. Fachverband der Papier-, Zellulose-,
Holzstoff- und Pappenindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Papier-,
Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie.
7. Fachverband der Papier- und
Pappe verarbeitenden Industrie,
umfassend die Unternehmungen der Papier
und Pappe verarbeitenden Industrie, insbesondere
die Unternehmungen der
Faltschachtel- und Kartonagenindustrie,
Säcke- und Beutelindustrie,
Wellpappeindustrie,
Briefumschlag- und Papierausstattungsindustrie,
Geschäftsbücher-, Organisationsmittel- und
Lernmittel-, Kalender- und Werbemittelindustrie,
Textilhülsenindustrie,
Tapetenindustrie,
fabriksmäßig betriebenen Buchbindereien.
8. Fachverband der Filmindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Filmindustrie
und der Tonaufnahme und Tonvervielfältigung,
insbesondere die Unternehmungen
der Filmproduktion (Herstellung von Laufbildern
auf Bildträgern jeder Art),
des Filmverleihes,
des Filmvertriebes,
der Filmsynchronisation und des Filmschnittes,
die fabriksmäßig betriebenen Filmentwicklungs-,
-kopier- und -umkehrunternehmungen,
die Atelierbetriebe.
9. Fachverband der Sägeindustrie,
umfassend die Sägewerksunternehmungen sowie
die Unternehmungen für das maschinelle
Behauen von Holz.
10. Fachverband der holzverarbeitenden
Industrie,
umfassend die Unternehmungen der holzverarbeitenden
Industrie, insbesondere die Unternehmungen
der
Möbelindustrie,
Furnier- und Sperrholzindustrie,
Holzplattenindustrie,
industriellen Bautischlereien,
Holzhaus- und -hallenbauindustrie,
Holzimprägnierindustrie,
Bürsten-, Besen- und Pinselwarenindustrie,
Klavierindustrie,
Skiindustrie,
Schilfrohrindustrie,
Kork- und Korkwarenindustrie.
11.Fachverband der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Nahrungs-
und Genußmittelindustrie, insbesondere
die Unternehmungen der
Brauereien,
Brotindustrie,
Essenzenindustrie,
Essigindustrie,
Fleischwarenindustrie,
Futtermittelindustrie,
Hefeindustrie,
Kaffeemittelindustrie,
Kaffeeröstindustrie,
Kohlensäure-Getränkeindustrie,
Likör- und Spirituosenindustrie,
Spiritusindustrie,
Malzindustrie,
Milch- und Käseindustrie,
Mühlenindustrie,
Nährmittelindustrie,
Obst- und Gemüseverwertungsindustrie,
Sekt- und Süßweinindustrie,
Speiseöl- und -fettindustrie,
Süßwarenindustrie,
Stärkeindustrie,
Tabakwarenindustrie,
Zuckerindustrie,
Fischindustrie,
Kühlindustrie,
Speiseeisindustrie,
Tiefkühlindustrie,
Senfindustrie,
Gewürzindustrie, Kunsthonig-, Back- und
Puddingpulverindustrie,
Diätnahrungsmittelindustrie,
Fettschmelzindustrie,
Fruchtsaftindustrie,
Suppenindustrie,
Teigwarenindustrie.
12. Fachverband der ledererzeugenden
Industrie,
umfassend die Unternehmungen der ledererzeugenden
Industrie und der Rauhwarenveredelungsindustrie.
13. Fachverband der lederverarbeitenden
Industrie.
umfassend die Unternehmungen der lederverarbeitenden
Industrie, insbesondere die Unternehmungen
der
Schuhindustrie,
Lederwaren-, Taschnerwaren- und Kofferindustrie,
Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie.
14. Fachverband der Gießereiindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Gießereiindustrie.
15. Fachverband der Metallindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Metallindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
der
Metallerzeugenden Industrie,
Metallhalbzeugindustrie,
Metallpulver auf metallurgischer Basis erzeugenden
Industrie.
16. Fachverband der Maschinen-
und Stahlbauindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Maschinen-
und Stahlbauindustrie, insbesondere
die Unternehmungen
des allgemeinen Maschinenbaues (wie maschinelles
Bahnbaumaterial, Büromaschinen,
Feuerlöschgeräte, Prüfmaschinen, Triebwerke,
Zahnräder, Wälzlager und -bestandteile,
Waagen u. dgl.),
des Stahl- und Schiffbaues,
des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues,
der Armaturen erzeugenden Industrie (ausgenommen
Armaturen aus NE-Metall für Wasserleitungen,
Gas- und Zentralheizungen),
der Baumaschinen, Bergwerks- und Hüttenmaschinen,
Aufbereitungsmaschinen, Hebezeuge
und Fördermittel erzeugenden Industrie,
der Kraftmaschinen, Landmaschinen, Nahrungs-
und Genußmittelmaschinen, Textil-,
Leder-, Papier- und Chemiemaschinen erzeugenden
Industrie,
der Werkzeug- und Holzbearbeitungsmaschinen,
Dampfkessel, Apparate, Pumpen und
Turbinen erzeugenden Industrie,
der Lokomotiven und sonstige schienengebundene
Fahrzeuge erzeugenden Industrie,
der Maschinenzubehör erzeugenden Industrie.
17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Fahrzeugindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
der
Kraftfahrzeugindustrie,
Karosserie-, Aufbauten- und Anhängerbauindustrie,
Fahrräder- und Kinderwagenindustrie,
sonstige Fahrzeuge und Flugzeuge erzeugenden
Industrie,
KFZ-Verbrennungsmotorenindustrie.
18. Fachverband der Eisen- und
Metallwarenindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Eisen-
und Metallwarenindustrie, insbesondere die
Industrieunternehmungen folgender Erzeugungsgebiete
Eisen- und Metallpulver,
Draht-, Drahtseile und Drahtwaren,
Stahl (kalt verarbeitet),
eiserne Rohre,
Blechemballagen, eiserne Fässer und Behälter,
Ketten,
Stifte, Nägel, Schrauben, Muttern, Bolzen und
Federn,
Haus-, Garten- und Küchengeräte, Haushaltmaschinen,
Heiz- und Kochapparate, Blechradiatoren,
Heißwasserapparate und Durchlauferhitzer,
Eisen- und Metallblechwaren, Blechkonstruktionen
und Bauartikel,
Schmiede-, Preß-, Stanz- und Ziehteile und
Buchdrucklettern,
Metallfolien, Tuben und Flaschenverschlüsse,
Grob-, Hand- und Maschinenwerkzeuge,
Schneidwaren und Tafelgerät,
Schlösser und Beschläge,
feinmechanische und optische Erzeugnisse,
Gas- und Wassermesser,
Musikinstrumente,
Waffen und Munition,
Eisen- und Metallmöbel und Kassen,
Fahrzeugzubehör,
Galanteriewaren, kunstgewerbliche Gegenstände,
Devotionalien, Feuerzeuge, Reißverschlüsse
und Tierhalteartikel,
Wasserleitungs-, Gas- und Zentralheizungsarmaturen,
Beleuchtungskörper für flüssige und gasförmige
Brennstoffe und Feuerlöscher,
Sportartikel und Spielwaren,
leonische Ware, Eisen- und Metallkurzwaren,
Abzeichen und Uniformeffekten,
Aluminiumwaren,
Handtransportgeräte,
die Unternehmungen der Stahl- und Buntmetall
bearbeitenden Industrie.
19. Fachverband der Elektroindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Elektroindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
folgender Erzeugungsgebiete
industrieller elektrischer Maschinen-, Apparate-
und Anlagenbau,
nachrichtentechnische Industrie,
Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte,
Elektronenröhren, Halbleiter und Kondensatoren,
elektrische Lampen,
Kabel und isolierte Leitungen,
Akkumulatoren und Trockenbatterien,
Elektrizitätszähler, elektrische Meß- und
Prüfgeräte,
elektrische Regel- und Steuereinrichtungen,
elektrisches Installationsmaterial und Isolierrohre,
elektromedizinische Apparate und Geräte,
Elektrowärmegeräte,
elektrische Haushaltsgeräte,
Elektroleuchten,
elektrische Spezialmaschinen und -geräte.
20. Fachverband der Textilindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Textilindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
der
Spinnerei-, Zwirnerei- und Fadenadjustierungsindustrie
(für natürliche, künstliche und
synthetische Spinnstoffe einschließlich des
Texturierens),
Webereiindustrie,
Textilveredelungsindustrie einschließlich des
Textildruckes und des industriellen Zurichtens,
Strick- und Wirkwarenindustrie,
Teppich- und Möbelstoffindustrie,
Flechtwaren- und Posamentenindustrie,
Spitzen-, Gardinen-, Stickereiindustrie,
Filz- und Vliesstoffindustrie,
Watte- und Verbandstoffindustrie,
Putztücher- und Putzwolleindustrie,
Planen, Zelte, Segel, Säcke und Beutel erzeugenden
Industrie.
21. Fachverband der Bekleidungsindustrie,
umfassend die Unternehmungen der Bekleidungsindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
der
Damenoberbekleidungsindustrie,
Herren- und Kinderoberbekleidungsindustrie,
Gummi- und Regenschutzbekleidungsindustrie,
Hosenträgerindustrie,
Hut- und Kappenindustrie,
Bettausstattungsindustrie,
Knopf- und Bekleidungsverschlußindustrie,
Krawatten- und Schalindustrie,
Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie,
Lederoberbekleidungsindustrie,
Pelz verarbeitenden Industrie,
Schirmindustrie,
Wäsche-, Mieder-, Berufs- und Sportbekleidungsindustrie,
Zutaten- und Uniformausstattungsindustrie,
fabriksmäßig betriebenen Wäschereien, Färbereien
und chemischen Reinigungsbetriebe.
22. Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
umfassend die Unternehmungen der Gaswerke
(Gaserzeugung und -verteilung),
Wärmeverteilung,
sonstige Energieversorgungs- und sonstige
Energieverteilungsunternehmungen, ausgenommen
die Elektrizitätswerke und die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen."
13. Im .§ 3 Abs. 2 Z. 1 haben die drei letzten
Zeilen wie folgt zu lauten
„Großhandel mit Fischen,
Großhandel mit Wildbret und Geflügel,
Großhandel mit Bier."
14. Im § 3 Abs. 2 Z. 2 ist das Wort „Fischkleinhandel"
durch die Worte „Kleinhandel mit
Fischen" zu ersetzen.
15. Im § 3 Abs. 2 Z. 5 hat die Bezeichnung des
Bundesgremiums „Bundesgremium des
Viehhandels und des Fleischgroßhandels"
zu lauten.
In der Berufsgruppenaufzählung ist nach
„Handel mit Schweinen und Ferkeln" als neue
Zeile „Großhandel mit Frisch- und Gefrierfleisch
sowie Innereien" einzufügen. Die letzte Zeile hat
„Handel mit Zuchtgeflügel" zu lauten.
16. Im § 3 Abs. 2 Z. 15 hat die Bezeichnung
des Bundesgremiums „Bundesgremium
des Handels mit Juwelen, Gold-,
Silberwaren, Uhren, Gemälden,
Antiquitäten, Kunstgegenständen
und Briefmarken" zu lauten.
In der Berufsgruppenaufzählung sind die Worte
„Bildern (Originalen)" durch das Wort „Gemälden"
zu ersetzen.
17. Im § 3 Abs. 2 Z. 16 sind in der Berufsgruppenaufzählung
des Bundesgremiums des
Handels mit Eisen, Metallen usw. nach dem Wort
„Installationsbedarf" die Worte „sowie Handel
mit zentralheizungstechnischem Zubehör" anzufügen.
18. Im § 3 Abs. 2 Z. 17 sind in der Berufsgruppenaufzählung
des Bundesgremiums des
Maschinenhandels vor der letzten Zeile folgende
zwei Zeilen einzufügen
„Handel mit Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen
und Zubehör,
Handel mit Münzautomaten aller Art,".
19. Im § 3 Abs. 2 Z. 18 hat die Bezeichnung
des Bundesgremiums „Bundesgremium
des Fahrzeughandels" zu lauten.
Ferner sind in der Berufsgruppenaufzählung die
Worte „und Nähmaschinen" jeweils zu streichen.
20. Im § 3 Abs. 2 Z. 31 hat die vorletzte Zeile
zu entfallen.
21. Im § 3 Abs. 4 G lit. c hat die Bezeichnung
des Landesgremiums Wien „Landesgremium
Wien für den Handel mit
Gemälden, Antiquitäten und
Kunstgegenständen sowie Briefmarken"
zu lauten. In der Berufsgruppenaufzählung
sind die Worte „Bildern (Originalen)"
durch das Wort „Gemälden" zu ersetzen.
22. Im § 3 Abs. 4 H lit. b sind in der Berufsgruppenaufzählung
des Landesgremiums Wien
für den Großhandel mit Eisen und Stahl, Röhren
und sanitärem Installationsbedarf nach dem Wort
„Installationsbedarf" die Worte „sowie Handel
mit zentralheizungstechnischem Zubehör" anzufügen.
23. Im § 3 Abs. 4 J lit. c ist in der Berufsgruppenaufzählung
des Landesgremiums Wien
für den Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen
als letzter Absatz anzufügen
„Handel mit Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen
und Zubehör,
Handel mit Münzautomaten aller Art."
24. Im § 3 Abs. 4 K lit. a hat die Bezeichnung
des Landesgremiums Wien „Landesgremium
Wien für den Handel mit
Automobilen, Motorrädern, Flugzeugen
und Motorbooten sowie mit
sämtlichen Bereifungen und Kleinhandel
mit Bestandteilen und Zubehör"
zu lauten.
25. Im § 3 Abs. 4 K lit. c hat die Bezeichnung
des Landesgremiums Wien „Landesgremium
Wien für den Handel mit
Fahrrädern, Mopeds, deren Bestandteilen
und Zugehör" zu lauten.
Die Berufsgruppenaufzählung hat zu lauten
„Handel mit Fahrrädern, Mopeds, sowie deren
Bestandteilen und Zugehör."
26. Im § 3 Abs. 4 K hat lit. d zu entfallen.
27. Im § 3 Abs. 4 T lit. a hat die Bezeichnung
des Landesgremiums Wien „Landesgremium
Wien des Markt-, Straßen-
und Wanderhandels mit Ausnahme
des Marktviktualienhandels" zu
lauten.
28. Im § 3 Abs. 4 U lit. a hat die Bezeichnung
des Landesgremiums Wien „Landesgremium
Wien für den Handel mit
Altwaren" zu lauten.
29. Im § 3 Abs. 4 U hat in lit. b die vorletzte
Zeile zu entfallen.
30. § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Fachverband der Schienenbahnen
für die Österreichischen Bundesbahnen, die
nicht vom Bund betriebenen Haupt- und Nebenbahnen,
die Straßenbahnen, Überleitungsomnibusbetriebe,
Schlaf- und Speisewagenunternehmungen
und Wagenleihunternehmungen."
31. Im § 5 Abs. 1 Z. 2 ist in der Berufsgruppenaufzählung
des Fachverbandes der Schiffahrtsunternehmungen
nach dem Wort „Umschlagunternehmungen"
das Wort „Motorbootfahrschulen"
anzufügen.
32. § 5 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Fachverband der Seilbahnen
für Hauptseilbahnen, Kleinseilbahnen und
Seillifte (Schlepplifte)."
33. § 5 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten
„6. Fachverband für die Beförderungsgewerbe
mit Personenkraftwagen
für Unternehmungen der Personenbeförderung,
mit Kraftfahrzeugen oder durch die
Kraft von Pferden bewegten Landfahrzeugen
sowie für Kraftfahrzeugverleihunternehmungen."
34. § 5 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
für Unternehmungen der Güterbeförderung
mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs."
35. Im § 6 Abs. 1 Z. 1 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „Büffets in Theatern,
in Zirkussen, Lichtspieltheatern, Varietés, bei
Sportveranstaltungen, auf Bahnhöfen usw." durch
die Worte „Büffets aller Art" zu ersetzen.
36. Im § 6 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten
„3. Fachverband der Heilbadeanstalten,
Kuranstalten sowie der
Heil- und Mineralquellenbetriebe
für Heilbadeanstalten,
Kuranstalten,
Heilquellen- und Tafelwasserbetriebe (einschließlich
Abfüll- und Versandbetriebe),
Betriebe zur Gewinnung und Versendung
natürlicher Heilmittel (zum Beispiel Moore,
Schlamme usw.)."
37. Im § 6 Abs. 1 Z. 6 hat die Bezeichnung des
Fachverbandes „Fachverband der Vergnügungsbetriebe"
zu lauten.
38. § 6 Abs. 1 Z. 7. hat zu lauten
„7. Fachverband der Lichtspieltheater
für Lichtspieltheater und Inhaber sonstiger
landesgesetzlicher Berechtigungen zur Vorführung
durch Projektion erzeugter Bilder."
39. Im § 6 Abs. 1 Z. 9 sind in der Berufsgruppenaufzählung
des Allgemeinen Fachverbandes
des Fremdenverkehrs folgende Änderungen vorzunehmen
a) An Stelle der Worte „Künstleragenturen
(Bühnen-, Konzert- und Artistenvermittler)"
sind die Worte „Künstlervermittler
(Konzert-, Bühnen-, Film-, Musiker- und
Artistenvermittler)" zu setzen.
b) Nach „(Tisch-) Tennisplätzen" sind die
Worte „Golf- und Minigolfplätzen" einzufügen.
c) Nach dem Klammerausdruck hinter dem
Wort „Spielautomatenaufsteller" , ist das
Wort „Spielautomatenverleiher" einzufügen.
d) Am Ende der Berufsgruppenaufzählung
sind die Worte „Reiseleiter, Bergführer und
Tanzschulen" anzufügen.