365. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien sind, in dem
Wunsche, den Reiseverkehr zwischen Österreich
und Jugoslawien zu erleichtern und damit die
Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern,
über folgendes übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
einen der im Artikel 3 angeführten Reiseaus-
weise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk
des anderen Vertragsstaates die Grenzen
der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei
Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten.
(2) Den Personen, die sich länger als drei
Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten wollen, können die
zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die
Aufenthaltsberechtigung verlängern.
Artikel 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich
zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates begeben,
bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die
Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser
Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Artikel 3
(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens
ist den Inhabern nachstehender Reiseausweise
gestattet: gültiger Diplomatenpaß,
Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß,
Kinderausweis, Seedienstbuch und Donauschifferausweis.
(2) Der Grenzübertritt kann an allen für den
Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen.
Artikel 4
(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über den Aufenthalt von Ausländern bleiben
durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten,
Staatsbürger des anderen Vertragsstaates
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder wegen Gefährdung anderer
öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen,
unberührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit
einem seiner Reiseausweise auf Grund der Erleichterungen
dieses Abkommens die österreichisch-
jugoslawische Grenze überschritten haben,
jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher
mitzuteilen.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens wird durch Notenwechsel festgesetzt,
sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen jedes der Vertragsstaaten
erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember
1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher
und serbokroatischer Sprache, wobei beide
Texte authentisch sind.
Für die Bundesregierung der
Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Regierung
der Sozialistischen
Föderativen Republik
Jugoslawien
Prpić m. p.
Das vorliegende Abkommen ist auf Grund des gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführten
Notenwechsels am 21. Dezember 1965 in Kraft getreten.