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365_1965 AT

365. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 365. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien sind, in dem

Wunsche, den Reiseverkehr zwischen Österreich

und Jugoslawien zu erleichtern und damit die

Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern,

über folgendes übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

einen der im Artikel 3 angeführten Reiseaus-

weise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk

des anderen Vertragsstaates die Grenzen

der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei

Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten.

(2) Den Personen, die sich länger als drei

Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten wollen, können die

zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die

Aufenthaltsberechtigung verlängern.

Artikel 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich

zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates begeben,

bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die

Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser

Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

Artikel 3

(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens

ist den Inhabern nachstehender Reiseausweise

gestattet: gültiger Diplomatenpaß,

Dienstpaß, gewöhnlicher Reisepaß, Sammelreisepaß,

Kinderausweis, Seedienstbuch und Donauschifferausweis.

(2) Der Grenzübertritt kann an allen für den

Reiseverkehr zugelassenen Übertrittsstellen erfolgen.

Artikel 4

(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über den Aufenthalt von Ausländern bleiben

durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten,

Staatsbürger des anderen Vertragsstaates

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung oder wegen Gefährdung anderer

öffentlicher Interessen zurück- oder auszuweisen,

unberührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit

einem seiner Reiseausweise auf Grund der Erleichterungen

dieses Abkommens die österreichisch-

jugoslawische Grenze überschritten haben,

jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher

mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit

einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abkommens wird durch Notenwechsel festgesetzt,

sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen jedes der Vertragsstaaten

erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember

1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher

und serbokroatischer Sprache, wobei beide

Texte authentisch sind.

Für die Bundesregierung der

Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Regierung

der Sozialistischen

Föderativen Republik

Jugoslawien

Prpić m. p.

Das vorliegende Abkommen ist auf Grund des gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführten

Notenwechsels am 21. Dezember 1965 in Kraft getreten.

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