364. Verordnung: Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 757/1996 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 453/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten
mit 1. Oktober 1999 in Kraft.“
2. Der erste Halbsatz der Tarifpost 24 lautet
„24. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung (§ 18 LFG) für“
3. Der Text der Tarifpost 25 lautet
„25. Erteilung der Genehmigung gemäß § 132 LFG“
4. Der erste Halbsatz der Tarifpost 29 lautet
„29. Prüfung für die erstmalige zulässige Verwendung im Fluge in Form einer Stückprüfung (§ 37
ZLLV), Anerkennung einer Stückprüfung (§ 39 ZLLV) oder Einfuhrnachprüfung (§ 40 Abs. 1
Z 9 ZLLV) samt Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich
einer Verwendungsnachprüfung und Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung
(§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV), Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung (§ 30 ZLLV) sowie
gegebenenfalls der Lärmzulässigkeitsbescheinigung für“
5. Der Text der Tarifpost 31 lautet
„31. Änderung der Verwendungs-, Einsatz-, oder Navigationsart in der Verwendungsbescheinigung
(§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV)“