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364_1995 AT

364. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe Bundespolizeidirektion Salzburg und Landesgendarmeriekommando für Salzburg werden der Buchhaltung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg übertragen.

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