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364_1993 AT

364. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 355/1988) gebunden zu erachten

Staaten : Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung

Russische Föderation 11. Mai 1992

Slowenien 8. Juni 1992

Tschechische Republik 28. Jänner 1993

Das Übereinkommen ist für Slowenien und die Tschechische Republik rückwirkend mit 25. Juni 1991 bzw. 1. Jänner 1993 wirksam geworden.

Die Russische Föderation hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärung folgende Erklärung abgegeben

„Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 1, 6, 9 und 15 des Übereinkommens beehre ich mich mitzuteilen, daß in Übereinstimmung mit der in der Russischen Föderation existierenden Ordnung Gerichtsdokumente ausländischer Behörden, die zur Aushändigung an auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnhaften Personen bestimmt sind, sowie Rechtshilfeersuchen der erwähnten Behörden zur Erledigung den zuständigen russischen Behörden auf diplomatischem Wege über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation zu übermitteln sind. Diese Ordnung steht natürlich einer Aushändigung der Dokumente durch diplomatische und konsularische Vertreter ausländischer Staaten in der Russischen Föderation an deren Staatsbürger in Übereinstimmung mit den im letzten Absatz des Artikels 6 des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht im Wege."

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