364. Bundesgesetz: 44. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„Entsendung zu Ausbildungszwecken
§ 6 a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten
mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken
zu einer Einrichtung entsenden, die im
Rahmen der europäischen Integration oder der
OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten
außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit
ist § 39 a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle
Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte
sind."
2. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung
„Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150," durch die
Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"
ersetzt.
3. § 29 d lautet
„Pflegefreistellung
§ 29 d. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen
der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten
nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat — unbeschadet des § 29 a
— Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe
Angehörige sind der Ehegatte und Personen
anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in
gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person,
mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft
lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder
halbtageweise in Anspruch genommen werden.
Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schichtoder
Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist
die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr
das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden
dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Sie
vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete
teilbeschäftigt ist.
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des
Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres,
so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte
Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen,
das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes
entspricht. Bruchteile von Stunden sind
hiebei auf volle Stunden aufzurunden."
4. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem
Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb
von sechs Monaten nach seiner Eheschließung
oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder
gemeinsam mit seinem Ehegatten an
Kindes Statt angenommenen Kindes, das
das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche
Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2
Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens
noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und
15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG
das Dienstverhältnis kündigt."
4 a. § 35 Abs. 3 b lautet
„(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann,
wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Frauen nach der
Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt
wird oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten
gekündigt wird."
5. § 47 lautet
„Ferien und Urlaub
§ 47. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28 c ist auf die
Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219
Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29 d ist auf Vertragslehrer mit folgenden
Abweichungen anzuwenden
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden
zu verbrauchen.
2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist
dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch
je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz
BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen.
Diese Zahl vermindert sich entsprechend,
wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt
ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn
das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im
§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten
Gründen überschritten wird.
3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten
einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung
einzurechnen ist, so ist jede Stunde
als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer
nach Z 2 anzurechnen.
4. Bei der Anwendung des § 29 d Abs. 3 Satz 1
tritt an die Stelle des Kalenderjahres das
Schuljahr. § 29 d Abs. 3 Satz 2 ist nicht
anzuwenden."
6. Im § 68 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1990" ersetzt.
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.
Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. § 57 lautet
„Pflegefreistellung
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der
notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat — unbeschadet des § 55 —
Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der
Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder
halbtageweise in Anspruch genommen werden.
Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder
Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die
Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das
Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen
Dienstzeit nicht übersteigen. Das
Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der
Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten
§ 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung
im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden
nicht übersteigen.
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des
Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die
in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der
Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen,
das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes
entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf
volle Stunden aufzurunden."
2. § 67 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb
von sechs Monaten nach seiner Eheschließung
oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder
gemeinsam mit seinem Ehegatten an
Kindes Statt angenommenen Kindes, das
das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche
Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2
Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens
noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und
15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG
das Dienstverhältnis kündigt."
3. § 67 Abs. 3 b lautet
„(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn
das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des
65. Lebensjahres, bei Frauen nach der
Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten gekündigt wird oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten
gekündigt wird."
Artikel III
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird wie folgt
geändert
§ 28 Abs. 4 lautet
„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt
erhalten, wenn
1. Dienstnehmer
a) bei Erreichen oder nach Überschreiten der
für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen
Altersgrenze oder
b) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus
einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
2. Dienstnehmer
a) spätestens drei Monate nach der Geburt
eines eigenen Kindes, nach der Annahme
eines Kindes, das das zweite Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, an Kindes Stau
oder nach der Übernahme eines solchen
Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15
Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes [EKUG],
BGBl. Nr. 651/1989) oder
b) bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d
MSchG oder den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG
spätestens sechs Monate nach dessen
Beendigung oder
c) während einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG
das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach
der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal
in Anspruch genommen werden. Stehen beide
Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der
früher entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche
geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter,
Pflegemutter) vor."
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 2 und 6 mit 20. Juni 1990,
2. Art. I Z 1 und 3 bis 5 und Art. II und III mit
1. Juli 1991.
(2) Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 657/1983, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 572/1988, tritt
abweichend vom Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 572/1988 mit Ablauf des 31. Dezember
1991 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.