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364. Bundesgesetz: 44. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Bundesgesetz: 44. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt

„Entsendung zu Ausbildungszwecken

§ 6 a. (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten

mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken

zu einer Einrichtung entsenden, die im

Rahmen der europäischen Integration oder der

OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten

außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit

ist § 39 a Abs. 2 bis 4 BDG 1979 anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle

Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte

sind."

2. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung

„Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150," durch die

Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"

ersetzt.

3. § 29 d lautet

„Pflegefreistellung

§ 29 d. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen

der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen

Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten

nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat — unbeschadet des § 29 a

— Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe

Angehörige sind der Ehegatte und Personen

anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in

gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,

Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person,

mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft

lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder

halbtageweise in Anspruch genommen werden.

Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schichtoder

Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist

die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr

das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden

dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Sie

vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete

teilbeschäftigt ist.

(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des

Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres,

so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte

Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen,

das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes

entspricht. Bruchteile von Stunden sind

hiebei auf volle Stunden aufzurunden."

4. § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem

Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er

1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb

von sechs Monaten nach seiner Eheschließung

oder

2. innerhalb von sechs Monaten nach der

a) Geburt eines eigenen Kindes oder

b) Annahme eines von ihm allein oder

gemeinsam mit seinem Ehegatten an

Kindes Statt angenommenen Kindes, das

das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, oder

c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche

Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2

Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite

Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens

noch lebt, oder

3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines

Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und

15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

EKUG oder

4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach

§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG

das Dienstverhältnis kündigt."

4 a. § 35 Abs. 3 b lautet

„(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann,

wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat und

a) bei Männern nach der Vollendung des

65. Lebensjahres, bei Frauen nach der

Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten gekündigt

wird oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten

gekündigt wird."

5. § 47 lautet

„Ferien und Urlaub

§ 47. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28 c ist auf die

Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219

Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.

(2) § 29 d ist auf Vertragslehrer mit folgenden

Abweichungen anzuwenden

1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden

zu verbrauchen.

2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist

dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch

je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden

im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz

BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen.

Diese Zahl vermindert sich entsprechend,

wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt

ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn

das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im

§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten

Gründen überschritten wird.

3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten

einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung

einzurechnen ist, so ist jede Stunde

als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer

nach Z 2 anzurechnen.

4. Bei der Anwendung des § 29 d Abs. 3 Satz 1

tritt an die Stelle des Kalenderjahres das

Schuljahr. § 29 d Abs. 3 Satz 2 ist nicht

anzuwenden."

6. Im § 68 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. § 57 lautet

„Pflegefreistellung

§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der

notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat — unbeschadet des § 55 —

Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der

Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder

halbtageweise in Anspruch genommen werden.

Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder

Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die

Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das

Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen

Dienstzeit nicht übersteigen. Das

Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der

Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten

§ 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung

im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden

nicht übersteigen.

(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des

Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die

in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der

Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen,

das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes

entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf

volle Stunden aufzurunden."

2. § 67 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung einem Bediensteten, wenn er

1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb

von sechs Monaten nach seiner Eheschließung

oder

2. innerhalb von sechs Monaten nach der

a) Geburt eines eigenen Kindes oder

b) Annahme eines von ihm allein oder

gemeinsam mit seinem Ehegatten an

Kindes Statt angenommenen Kindes, das

das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, oder

c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche

Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2

Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite

Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens

noch lebt, oder

3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines

Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und

15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

EKUG oder

4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach

§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG

das Dienstverhältnis kündigt."

3. § 67 Abs. 3 b lautet

„(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn

das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat und

a) bei Männern nach der Vollendung des

65. Lebensjahres, bei Frauen nach der

Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Bediensteten gekündigt wird oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Bediensteten

gekündigt wird."

Artikel III

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird wie folgt

geändert

§ 28 Abs. 4 lautet

„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt

erhalten, wenn

1. Dienstnehmer

a) bei Erreichen oder nach Überschreiten der

für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen

Altersgrenze oder

b) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen

Pensionsversicherung oder

2. Dienstnehmer

a) spätestens drei Monate nach der Geburt

eines eigenen Kindes, nach der Annahme

eines Kindes, das das zweite Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, an Kindes Stau

oder nach der Übernahme eines solchen

Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15

Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 des

Eltern-Karenzurlaubsgesetzes [EKUG],

BGBl. Nr. 651/1989) oder

b) bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d

MSchG oder den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG

spätestens sechs Monate nach dessen

Beendigung oder

c) während einer Teilzeitbeschäftigung nach

§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG

das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach

der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal

in Anspruch genommen werden. Stehen beide

Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der

früher entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche

geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter,

Pflegemutter) vor."

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 2 und 6 mit 20. Juni 1990,

2. Art. I Z 1 und 3 bis 5 und Art. II und III mit

1. Juli 1991.

(2) Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 657/1983, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 572/1988, tritt

abweichend vom Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 572/1988 mit Ablauf des 31. Dezember

1991 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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