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364. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.

Nr. 258, über die Organisation der Universitäten

(Universitäts-Organisationsgesetz — UOG) in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978,

341/1981, 654/1987 und 745/1988 wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet

„Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, Kliniken

sowie besonderen Universitätseinrichtungen kommt

insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt

sind:"

2. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Soweit die Universitäten und ihre Einrichtungen

im Rahmen des § 2 Abs. 2 tätig werden,

haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen

Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

einen Rechnungsabschluß in der von diesem

festzusetzenden Form im Wege des Fakultätskollegiums

(Universitätskollegiums) bzw. des Akademischen

Senates vorzulegen und dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht

in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die

Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu

beauftragen, die Gebarung der Universitäten und

ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich

der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen

Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung

zur Prüfung besteht nur für jene

Einrichtungen, deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr

zehn Millionen Schilling übersteigt. Die

Buchführung sowie die sonstige Vermögens-,

Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des

§ 2 Abs. 2 können die betreffenden Universitäten

und Universitätseinrichtungen selbst besorgen oder

durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der

Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 2

Abs. 2 können auch Verwaltungseinrichtungen an

der Universität (§ 78) damit beauftragt werden."

3. In § 4 Abs. 7 sind die Worte „gemäß

Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216,

oder" zu streichen.

4. § 6 lautet

„Gebarungskontrolle

§ 6. Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat das Recht, die Gebarung der

Universitäten und ihrer Einrichtungen auf ihre

Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften,

die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit,

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.

Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit

ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung

mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige

Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung der

Universitäten und ihrer Einrichtungen einschließ-

lich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit

ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den

Rechnungshof."

5. In § 15 Abs. 13 lit. e wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird

angefügt:„

f) Verleihung von Lehrbefugnissen (§ 35

Abs. 2)."

6. § 16 Abs. 9 lautet

„(9) Die Funktion eines Rektors oder Dekans

darf von derselben Person in ununterbrochener

Reihenfolge höchstens während dreier Funktionsperioden

ausgeübt werden."

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Der Akademische Senat (das Universitätskollegium)

kann mit Zweidrittelmehrheit eine

Wahlordnung zur genaueren Regelung der Durchführung

von Rektors- bzw. Dekanswahlen erlassen.

Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung."

7 a. § 18 Abs. 3 erster Satz lautet

„Wird ein Rektor bzw. ein Dekan für eine

unmittelbar folgende zweite oder dritte Funktionsperiode

gewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode

des Prorektors bzw. Prodekans um zwei bzw.

vier Jahre."

7 b. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Die Wahlkommission hat mit Zweidrittelmehrheit

eine Wahlordnung zur genaueren Regelung

der Wahlen gemäß Abs. 3 zu erlassen. Die

Wahlordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung und ist

im Mitteilungsblatt der Universität (§ 15 Abs. 13) zu

verlautbaren."

7 c. Im § 20 Abs. 3 lautet der zweite Satz

„Jede Fakultät (Universität) hat auf Grund von

übereinstimmenden Beschlüssen der zuständigen

Kollegialorgane eine dem Grad der Beteiligung

entsprechende Anzahl von Mitgliedern zu entsenden."

8. § 21 Abs. 4 lautet

„(4) (Verfassungsbestimmung) Es ist zulässig, daß

auch Wissenschafter ohne österreichische Staatsbürgerschaft

zu Mitgliedern von Berufungskommissionen

und Habilitationskommissionen bestellt

werden. Überdies können auch Gastprofessoren

ohne österreichische Staatsbürgerschaft Mitglieder

von Kollegialorganen sein."

9. Im § 21 erhalten die bisherigen Absätze 4 und 5

die Bezeichnung 5 und 6.

10. § 23 Abs. 1 lit. b Z 1 lautet

„1. Universitätsassistenten (§ 40): Sie stehen in

einem der Universität zugeordneten

Dienstverhältnis zum Bund und haben das

Recht zur Benützung von Einrichtungen

der Universität für wissenschaftliche Arbeiten

auf dem Gebiet des Faches, zu

dessen Betreuung sie aufgenommen wurden;

wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung

bei Lehrveranstaltungen herangezogen

oder mit der Abhaltung bestimmter

Lehrveranstaltungen betraut werden, besitzen

sie eine auf diese Mitwirkung bzw.

diese Lehrveranstaltungen bezogene und

durch sie begrenzte Lehrbefugnis;"

11. § 23 Abs. 1 lit. b Z 3 sublit. aa lautet

„aa) Bundes- und Vertragslehrer: Sie besitzen

die Unterrichtsbefugnis für die

Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung

sie betraut werden;"

12. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen

Betrieb werden an den Universitäten verwendet

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis zum

Bund stehen und im wissenschaftlichen

Betrieb verwendet werden bzw. Hilfsfunktionen

im Lehrbetrieb ausüben

1. Beamte des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung und Vertragsbedienstete,

für welche die Vollendung eines

Hochschulstudiums vorgeschrieben ist

(wissenschaftliche Mitarbeiter);

2. allgemeine Universitätsbedienstete;

b) Personen, die in einem Dienstverhältnis zum

Bund stehen und an einer Universitätsbibliothek,

im wissenschaftlichen Dokumentationswesen

und Informationswesen verwendet

werden (§§ 84 bis 89)

1. Beamte des Höheren Dienstes und Vertragsbedienstete,

für welche die Vollendung

eines Hochschulstudiums vorgeschrieben

ist;

2. allgemeine Universitätsbedienstete."

13. § 23 Abs. 5 lautet

„(5) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der

Universität (§ 15 Abs. 13) und im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus

können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung

der Planstelle sowie nach Maßgabe der

finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten

auch in anderen geeigneten in- und ausländischen

Publikationen ausgeschrieben werden. Die

Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu

betragen. Der Leiter der Universitätseinrichtung,

der die Planstelle zugewiesen ist, ist berechtigt, nach

Anhörung der Instituts(Klinik)konferenz den Ausschreibungstext

vorzuschlagen. Ist die Planstelle

einer Abteilung oder Arbeitsgruppe (§ 48) oder

einer Klinischen Abteilung (§ 54 a) zugeordnet, so

ist auch der Leiter dieser Einrichtung anzuhören."

14. Der Einleitungssatz des § 25 Abs. 5 lautet

„Die Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 23

Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 bzw. §§ 34 und 35 erlischt:"

15. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Das zuständige Kollegialorgan hat zwei

Jahre vor dem voraussichtlichen Freiwerden einer

Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors

eine Berufungskommission (§ 65 Abs. 1 lit. e)

einzusetzen. Wird eine Planstelle unerwartet frei

oder neu geschaffen, so ist die Berufungskommission

unverzüglich einzusetzen. Der Ordentliche

Universitätsprofessor, der die Planstelle im Zeitpunkt

der Einsetzung der Berufungskommission

innehat, gehört ihr mit beratender Stimme an. Wer

sich um die Planstelle bewirbt, darf nicht Mitglied

der Berufungskommission sein."

16. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) In die Berufungskommission sind zu

entsenden

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des

betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer

oder wenigstens dem Fach nahestehender

Fächer, darunter mindestens ein Universitätsprofessor

einer anderen in- oder ausländischen

Universität oder ein Wissenschafter

gleichzuhaltender Qualifikation;

b) Vertreter der in § 63 Abs. 1 unter lit. b

zusammengefaßten Personengruppe des betreffenden

Faches, nahe verwandter oder

wenigstens dem Fach nahestehender Fächer.

Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens

eine Person mit der Lehrbefugnis (venia

docendi) befinden. Wenn an der Universität

entsprechend qualifizierte Personen nicht

oder nicht in genügender Anzahl zur

Verfügung stehen, so sind Angehörige einer

anderen in- oder ausländischen Universität

beizuziehen. Abs. 3 lit. a letzter Satz gilt

sinngemäß;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung

oder gleichwertige Prüfungen des

betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer

oder wenigstens dem Fache nahestehender

Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige

Organ der gesetzlichen Vertretung der

Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission

zu entsenden, die diese Bedingung

erfüllen."

17. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berufungskommission hat die zu

besetzende Planstelle öffentlich auszuschreiben

(§ 23 Abs. 5) und nach geeigneten Kandidaten im

In- und Ausland nachzuforschen. Die Ausschreibung

hat auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften

zu erfolgen, die Ausschreibungsfrist darf

nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als

drei Monate betragen. § 23 Abs. 5 vorletzter und

letzter Satz sind nicht anzuwenden."

18. § 28 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Bei der Prüfung und Beurteilung der

Kandidaten sind neben den gesetzlichen Ernennungserfordernissen

(Anlage 1 Z 19 zum BDG

1979), die auch den Nachweis pädagogischer

Eignung fordern, auch außeruniversitäre wissenschaftliche

(künstlerische) Tätigkeiten bzw. facheinschlägige

Erfahrungen in der außeruniversitären

Praxis, wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeiten

(einschließlich einer Lehrtätigkeit) im Ausland

sowie die Befähigung zur Führung einer Universitätseinrichtung

zu berücksichtigen.

(2) Die Berufungskommission hat unter Berücksichtigung

des Grundsatzes der Vielfalt wissenschaftlicher

Lehrmeinungen und Methoden einen

Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu

erstellen, der mindestens die Namen der drei für die

Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu

enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag

weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu

begründen. Einer besonderen Begründung bedarf

auch die Aufnahme von Kandidaten, welche die

Lehrbefugnis als Universitätsdozent an derselben

Universität erworben und noch an keiner anderen

in- oder ausländischen Universität (Hochschule)

ausgeübt haben (Hausberufung).

(3) Die Kommission hat einen Bericht auszuarbeiten,

der die Beurteilung aller Kandidaten enthält.

Der Bericht ist mit allen Beilagen wenigstens zwei

Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder des

zuständigen Kollegialorgans aufzulegen und sodann

dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung zu übermitteln."

19. § 28 Abs. 5 lautet

„(5) Der Besetzungsvorschlag samt Kommissionsbericht

ist dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung spätestens ein Jahr vor dem

voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen.

Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei

unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag

spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der

Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der

Vakanz vorzulegen. Können diese Fristen nicht

eingehalten werden, so ist dem Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden

Hindernisse zu berichten und ein Antrag

auf Verlängerung der Frist vorzulegen."

20. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche

Universitätsprofessor die Lehrbefugnis (venia docendi,

§ 25 Abs. 1) für das ganze Gebiet des Faches,

mit dem die Planstelle, auf die er ernannt wurde,

benannt ist; eine allenfalls vor der Ernennung

erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis

wird hievon nicht berührt. Seine Lehrverpflichtung

besteht in der ordnungsgemäßen Vertretung dieses

Faches nach Maßgabe des Bedarfes und unter

Berücksichtigung der Studienvorschriften; insbe-

sondere hat der Ordentliche Universitätsprofessor

auch einen wesentlichen Beitrag zur Abdeckung des

notwendigen Angebotes an Pflichtlehrveranstaltungen

zu leisten. Mit der Lehrverpflichtung ist die

Verpflichtung zur Forschung in diesem Fach, zur

Betreuung der Studierenden, zur Prüfungstätigkeit

nach Maßgabe des § 26 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sowie zur Mitwirkung an der

Universitätsverwaltung verbunden."

21. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Ist der Ordentliche Universitätsprofessor

fallweise oder durch einen längeren Zeitraum

verhindert, seine Lehrverpflichtung persönlich zu

erfüllen, so hat er selbst im Einvernehmen mit dem

Institutsvorstand, wenn er aber dazu nicht in der

Lage ist, hat der betreffende Institutsvorstand

(dessen Vertreter) und in weiterer Folge der Dekan

(Rektor) das Erforderliche für die Durchführung

der betreffenden Lehrveranstaltung zu veranlassen

und allenfalls notwendige Anträge an das zuständige

Kollegialorgan zu stellen."

22. § 33 Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Gastprofessoren sind Professoren oder

Dozenten einer anderen in- oder ausländischen

Universität (Hochschule) oder sonstige wissenschaftlich

qualifizierte Fachleute, die vom zuständigen

Kollegialorgan unter Festlegung eines bestimmten

Wirkungsbereiches in der Lehre und eines

Forschungsschwerpunktes für mindestens ein und

höchstens zehn Semester bestellt wurden. Der

Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung schriftlich mitzuteilen. § 30 Abs. 4

gilt sinngemäß.

(2) Gastprofessoren, die gemäß Abs. 1 für die

Dauer von mindestens vier Semestern bestellt

wurden, sind berechtigt, für die Bestellungsdauer

den Titel „Universitätsprofessor" zu führen. In

diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Universitätsprofessoren

nach den organisations- und studienrechtlichen

Bestimmungen mit der Maßgabe

gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor und zum

Dekan sowie zu deren Stellvertreter gewählt werden

können. Die Bestellung von Gastprofessoren im

Sinn dieses Absatzes bedarf der Genehmigung

durch den Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung.

(3) Werden Gastprofessoren für die Dauer von

höchstens drei Semestern bestellt, ist vom zuständigen

Kollegialorgan festzulegen, ob dem Gastprofessor

im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung

seiner Lehr- und Forschungstätigkeit beratende

Stimme im Fakultätskollegium (Universitätskollegium)

und in der Institutskonferenz zuerkannt

werden sowie in welchem Ausmaß dem Gastprofessor

das Recht zur Benutzung von Universitätseinrichtungen

für wissenschaftliche Arbeiten zusteht.

Ina Fall der Betrauung mit der Vertretung eines

Ordentlichen Universitätsprofessors gelten § 30

Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(4) In Ausnahmefällen können Gastprofessoren

auch vom Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden

wissenschaftlichen Beirates und des zuständigen

Kollegialorgans für mindestens ein und

höchstens drei Semester bestellt werden. Der

wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem

Vertreter der im § 26 Abs. 3 genannten Personengruppen

und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die

Vertreter der im § 26 Abs. 3 lit. a und b genannten

Personengruppen werden auf Grund von Vorschlägen

der Rektorenkonferenz, die Vertreter der

Studierenden auf Grund von Vorschlägen der

Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung bestellt.

Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung die zwei weiteren

Mitglieder. Abs. 3 ist anzuwenden. § 30 Abs. 4 gilt

sinngemäß."

23. § 33 Abs. 4 und 5 werden in Abs. 5 und 6

umbenannt.

24. § 34 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung schriftlich mitzuteilen."

24 a. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) § 33 Abs. 3 gilt sinngemäß."

25. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein

wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen erworben."

26. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die Verleihung der Lehrbefugnis ist dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung schriftlich

mitzuteilen."

27. § 35 Abs. 4 lautet

„(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet

der Bestimmung des § 65 Abs. 1 lit. d eine

Habilitationskommission einzusetzen, sofern das

beantragte Habilitationsfach seinem Schwerpunkt

nach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht

in Fakultäten gegliederten Universität) gehört.

Anderenfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Bei der

Zusammensetzung der Habilitationskommission

(§ 15 Abs. 9) sind im Falle eines fakultätsübergreifenden

Habilitationsfaches auch Fachvertreter der

betreffenden anderen Fakultät (Universität oder

Hochschule) beizuziehen. Unter Fachvertretern

sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten,

Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu

verstehen. § 26 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."

28. Im § 36 Abs. 1 entfällt die lit. e; lit. f wird in

lit. e umbenannt.

29. Der letzte Satz des § 36 Abs. 1 lautet

„Fehlt die Voraussetzung gemäß lit. e, so ist das

Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen."

30. § 36 Abs. 3 lautet

„(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens

ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift

oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen

Arbeiten

a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten

und

c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches

und die Fähigkeit zu seiner

Förderung beweisen.

Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige

Gutachten einzuholen, eines von einem der

Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor,

eines von einem im Ausland tätigen

Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen

Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein

Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers

einer anderen inländischen Fakultät

(Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist

auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen

wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen.

Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten

über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen

Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche

Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren

erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung

der Kommission durch zwei Wochen

zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission,

des zuständigen Kollegialorgans und

den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten

ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion,

aufzulegen."

31. § 36 Abs. 4 lautet

„(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens

sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers

auf Grund zweier von der Habilitationskommission

einzuholenden . Gutachten zu beurteilen.

Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung

ausreichenden Unterlagen über eine bisherige

Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die

Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach

im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden

für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen

sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren

gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder

der Habilitationskommission haben dieser

Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und

Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen

Fähigkeiten abzugeben."

32. § 36 Abs. 5 lautet

„(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über

das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme

auf die Habilitationsschrift und die sonstigen

wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An

einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers

hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle

Mitglieder der Habilitationskommission haben dem

Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit

einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht

ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; § 24 Abs. 6

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt

sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben

den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer,

Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige

Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie

ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung,

auf Beschluß der Habilitationskommission auch

Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen.

Für die Beurteilung sind weniger die

Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als

die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche

Durchdringung des Habilitationsfaches."

33. § 36 Abs. 7 lautet

„(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluß des

ersten, zweiten und dritten Abschnittes des

Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission

mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber

zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens

zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung

aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent

als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß."

34. § 37 Abs. 1 lautet

„(1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung

eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber

innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das

oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den

Bescheid zu beheben, wenn

a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte

des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung

des betreffenden Abschnittes in einem

unbegründeten Widerspruch steht;

b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ

herrührt;

c) der Bescheid unter Außerachtlassung von

Verfahrensvorschriften zustande gekommen

ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem

anderen Beschluß hätte kommen können;

d) der Bescheid im Widerspruch zu geltenden

Gesetzen oder Verordnungen steht."

35. § 37 Abs. 2 lautet

„(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers

gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung

einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des

Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so

ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen

Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese

ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des

§ 35 Abs. 4 einzusetzen. Die Mitglieder der

Kommission werden vom obersten Kollegialorgan

auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz

für die Vertreter der Universitätsprofessoren und

der in § 63 Abs. 1 lit. b genannten Personengruppe

sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen

Hochschülerschaft für die Vertreter der

Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben

Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten

(Universitäten), erforderlichenfalls auch im

Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen,

die bereits am Verfahren erster Instanz

mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht

angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen

Habilitationskommission ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt

sinngemäß."

36. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei Säumnis (§ 73 AVG 1950) des in erster

Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag

zuständigen Kollegialorgans geht die

Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an

das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in

sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 eine besondere

Habilitationskommission zur Durchführung des

Habilitationsverfahrens einzusetzen."

37. § 38 Abs. 1 lit. a lautet

„a) Bundeslehrer und Vertragslehrer: Sie besitzen

die Unterrichtsbefugnis für die Lehrveranstaltungen,

mit deren Abhaltung sie vom

Fakultätskollegium (Universitätskollegium)

betraut werden;"

38. § 38 Abs. 2 lautet

„(2) Bundeslehrer und Vertragslehrer werden auf

Antrag der Personalkommission aufgenommen.

§ 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."

39. § 38 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

40. Dem § 38 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8

angefügt

„(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann den Fakultäten (Universitäten)

nach Maßgabe der budgetären Mittel Pauschalbeträge

für die Erteilung von nichtremunerierten

Lehraufträgen zuweisen. Die Erteilung nichtremunerierter

Lehraufträge ist dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen."

41. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4 und 38

Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß."

42. § 40 Abs. 2 bis 5 lauten

„(2) Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag der

Personalkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) durch den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(3) Der Leiter der Universitätseinrichtung, der die

betreffende Planstelle zugewiesen ist, ist berechtigt,

der Personalkommission nach Anhörung der

Instituts(Klinik)konferenz und, falls die Planstelle

einer Abteilung oder Arbeitsgruppe (§ 48) oder

einer Klinischen Abteilung (§ 54 a) zugeordnet ist,

auch nach Anhörung des Leiters dieser Einrichtung,

einen Vorschlag vorzulegen, der mindestens die

Namen der drei für die Planstelle am besten

geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der

Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies

besonders zu begründen. Die Personalkommission

hat aus dem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen.

Erachtet die Personalkommission diesen

Vorschlag für unzureichend begründet oder für im

Widerspruch mit den Anforderungen des zu

besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann sie den

Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an

den Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung

zurückverweisen.

(4) Die Personalkommission hat den Universitätsassistenten

dem Institut (der Klinik bzw. der

besonderen Universitätseinrichtung) zuzuweisen,

für das (die) die ausgeschriebene Planstelle

bestimmt war.

(5) Bei der Betrauung eines Universitätsassistenten

mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen

hat das Fakultätskollegium (Universitätskollegium)

auf die Qualifikation und auf die festgelegten

Dienstpflichten des Universitätsassistenten (§ 180

BDG 1979) Bedacht zu nehmen."

43. § 41 lautet

„Vertragsassistenten

§ 41. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete

des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen

Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines

Universitätsassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen

werden.

(2) Vertragsassistenten werden auf Antrag der

Personalkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) durch den

Rektor aufgenommen. In gleicher Weise ist das

Dienstverhältnis allenfalls zu verlängern.

(3) § 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Für Planstellen der zweckgebundenen Gebarung

(§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) hat

der Vorsitzende der Personalkommission die

Ausschreibung vorzunehmen und den Besetzungsantrag

zu erstatten; der Personalkommission ist in

der nächsten Sitzung zu berichten."

44. § 42 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Studienassistenten sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete

des Bundes, die nach besonderen

gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei

Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten

auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.

(2) Demonstratoren sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete

des Bundes, die nach besonderen

gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei

Übungen und Praktika sowie allenfalls auch bei

anderen Lehrveranstaltungen auf bestimmte Zeit

aufgenommen werden.

(3) Studienassistenten und Demonstratoren werden

auf Antrag der Personalkommission (§ 65

Abs. 1 lit. c) durch den Rektor aufgenommen. In

gleicher Weise ist das Dienstverhältnis allenfalls zu

verlängern. § 40 Abs. 3 und 4 sowie § 41 Abs. 4

gelten sinngemäß."

45. Dem § 42 Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt

„§ 38 Abs. 8 gilt sinngemäß."

46. § 43 lautet

„§ 43. (1) Universitätslehrern können zur Abhaltung

bestimmter Lehrveranstaltungen remunerierte

Lehraufträge und Unterrichtsaufträge auf bestimmte

Zeit erteilt werden. Die Erteilung erfolgt

auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans durch

den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Sofern dieser den Fakultäten (Universitäten)

Budgetmittel in Form von Stundenkontingenten

zuteilt, sind die einzelnen remunerierten

Lehraufträge (Unterrichtsaufträge) vom zuständigen

Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen

Stundenkontingente zu erteilen. Die Bestimmungen

des § 51 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, werden nicht berührt. Das Kollegialorgan

hat die von ihm getroffenen Entscheidungen

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

schriftlich mitzuteilen.

(2) Für remunerierte Lehraufträge (Unterrichtsaufträge)

gebührt eine Remuneration nach Maßgabe

besonderer gesetzlicher Vorschriften.

(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung

eines remunerierten Lehrauftrages (Unterrichtsauftrages)

nicht begründet."

47. § 44 lautet

„Wissenschaftliche Mitarbeiter

§ 44. (1) Als wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 23

Abs. 3 lit. a Z 1) und als wissenschaftliches Personal

in den Universitätsbibliotheken (§ 23 Abs. 3 lit. b

Z 1) werden Beamte und Vertragsbedienstete des

Bundes verwendet, für die die Vollendung eines

Hochschulstudiums vorgeschrieben ist.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 23 Abs. 3

lit. a Z 1) werden auf Antrag der Personalkommission

(§ 65 Abs. 1 lit. c) aufgenommen. § 40 Abs. 3

und 4 sowie § 41 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(3) Das wissenschaftliche Personal der Universitätsbibliothek

(§ 23 Abs. 3 lit. b Z 1) wird auf Antrag

des Bibliotheksdirektors aufgenommen.

(4) Die Zuständigkeit zur Aufnahme der

Vertragsbediensteten kann durch Verordnung dem

Rektor (Abs. 2) bzw. dem Bibliotheksdirektor

(Abs. 3) übertragen werden."

48. § 45 lautet

„Allgemeine Universitätsbedienstete

§ 45. (1) Als allgemeine Universitätsbedienstete

(§ 23 Abs. 3 lit. a Z 2, § 23 Abs. 3 lit. b Z 2, § 23

Abs. 4) werden Beamte und Vertragsbedienstete des

Bundes verwendet.

(2) Die Aufnahme der im wissenschaftlichen

Betrieb verwendeten allgemeinen Universitätsbediensteten

erfolgt auf Antrag der Personalkommission

(§ 65 Abs. 1 lit. c). § 40 Abs. 3 und 4 sowie § 41

Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Personalkommission

hat nach Maßgabe der Widmung der betreffenden

Planstelle im Einvernehmen mit dem Leiter der

Universitätseinrichtung und nach Anhörung des

Bediensteten die Dienstpflichten festzulegen.

(3) Die Aufnahme der in der Universitätsbibliothek

verwendeten allgemeinen Universitätsbediensteten

erfolgt auf Antrag des Bibliotheksdirektors.

(4) Die Aufnahme der in der Universitätsverwaltung

verwendeten allgemeinen Universitätsbediensteten

erfolgt auf Antrag des Universitätsdirektors.

(5) Die Zuständigkeit zur Aufnahme der

Vertragsbediensteten kann durch Verordnung dem

Rektor (Abs. 2), dem Bibliotheksdirektor (Abs. 3)

bzw. dem Universitätsdirektor (Abs. 4) übertragen

werden."

48 a. § 48 Abs. 6 lautet

„(6) Der Institutsvorstand weist unter Bedachtnahme

auf § 4 Abs. 2 den Abteilungen und

Arbeitsgruppen nach Anhörung der Institutskonferenz

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Mittel und Planstellen zu."

49. § 49 Abs. 2 lit. b lautet:„

b) die Erstattung von Vorschlägen für neue

Planstellen für Ordentliche und Außerordentliche

Universitätsprofessoren, für die Erteilung

von Lehraufträgen und Unterrichtsaufträgen,

für die Einladung von Gastprofessoren

und Gastvortragenden sowie zur Schaffung

neuer Planstellen, für die Ausschreibung

und für die Besetzung bestehender Planstellen

für Universitäts- und Vertragsassistenten, für

Mitarbeiter im Lehrbetrieb, für wissenschaftliche

Mitarbeiter, für Bundeslehrer und Vertragslehrer

sowie für allgemeine Universitätsbedienstete;"

49 a. § 50 Abs. 7 erster Satz lautet

„(7) Die im Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen

haben insgesamt so viele Vertreter zu

entsenden, als dem Institut Planstellen für Universitätsprofessoren

zugeordnet und am Institut Gastprofessoren

gemäß § 33 Abs. 2 tätig sind; ebenso

viele Vertreter haben die Studierenden (Abs. 3 lit. c)

zu entsenden."

50. § 51 Abs. 2 lit. flautet:„

f) die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten

für das Institutspersonal;"

51. Am Ende von § 51 Abs. 2 lit. i wird der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt. § 51 Abs. 2 lit. j

lautet:„

j) die Erstattung von Vorschlägen für die

Ausschreibungstexte (§ 23 Abs. 5) und für die

Besetzung der dem Institut zugewiesenen

Planstellen für Universitäts- und Vertragsassistenten,

für Mitarbeiter im Lehrbetrieb, für

wissenschaftliche Mitarbeiter, für Bundeslehrer

und Vertragslehrer sowie für allgemeine

Universitätsbedienstete."

52. Am Ende von § 52 Abs. 1 lit. g wird der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt. § 52 Abs. 1 lit. h

lautet:„

h) die Stellungnahme zu Vorschlägen des

Institutsvorstandes für Ausschreibungstexte

(§ 23 Abs. 5) sowie für die Besetzung von

Planstellen für Universitäts- und Vertragsassistenten,

für Mitarbeiter im Lehrbetrieb, für

wissenschaftliche Mitarbeiter, für Bundeslehrer

und Vertragslehrer sowie für allgemeine

Universitätsbedienstete."

52 a. § 54 b Abs. 2 lautet

„(2) Bestehen in einer Universitätsklinik oder

einem klinischen Institut auch Abteilungen oder

Arbeitsgruppen (§ 48), so gilt hinsichtlich des

Weisungsrechtes des Klinik(Instituts)vorstandes

§ 48 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß sich das

Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes auch

auf die von dieser Abteilung (Arbeitsgruppe) zu

erfüllenden ärztlichen Aufgaben bzw. die dieser

Abteilung (Arbeitsgruppe) übertragenen Aufgaben

im Rahmen des Gesundheitswesens erstreckt."

52 b. § 63 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten

„Die Zahl dieser Vertreter beträgt die Hälfte der

Zahl der der Fakultät zugeordneten Planstellen für

Universitätsprofessoren und der an der Fakultät

tätigen Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Ist die

Gesamtzahl eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden."

53. § 64 Abs. 3 lit. f lautet:„

f) die Ausschreibung von Planstellen, soweit die

Fakultät zur Stellung von Besetzungsanträgen

zuständig ist;"

54. § 64 Abs. 3 lit. h lautet:„

h) Vorschläge zur Besetzung von Planstellen für

Universitätsassistenten (§ 40), Vertragsassistenten

(§ 41), Mitarbeiter im Lehrbetrieb

(§ 42 Abs. 1 bis 3), wissenschaftliche Mitarbeiter

(§ 44 Abs. 2) und für allgemeine

Universitätsbedienstete (§ 45 Abs. 2);"

55. § 65 Abs. 3 lautet

„(3) Auf die Kommissionen gemäß Abs. 1 lit. d

sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4, auf die

Kommissionen gemäß Abs. 1 lit. d und e die

Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

Wird die Fachgruppenkommission in Habilitations- und

Berufungsangelegenheiten tätig, sind die

Bestimmungen des § 35 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2

bis 4 anzuwenden. In diesen Fällen ist die

Fachgruppenkommission wegen der Beiziehung von

Angehörigen einer anderen in- oder ausländischen

Universität zur Wahrung des Zahlenverhältnisses

zwischen den verschiedenen Personengruppen zu

ergänzen. § 64 Abs. 4 erster Satz ist auf Kommissionen

gemäß Abs. 1 lit. a, b und c anzuwenden, ferner

auf Fachgruppenkommissionen (Abs. 1 lit. a) in

Habilitations- und Berufungsangelegenheiten."

56. Dem § 83 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Besondere Universitätseinrichtungen können

auch mit einem Wirkungsbereich für zwei oder

mehrere Universitäten (Hochschulen) eingerichtet

werden. Sofern keine besonderen gesetzlichen

Vorschriften bestehen, ist in diesen Fällen § 20

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb von

interuniversitären besonderen Universitätseinrichtungen

kommt auch gemeinsam mit anderen

Rechtsträgern in Betracht, soweit davon nicht

Lehraufgaben der Universitätseinrichtung erfaßt

werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und

des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag

festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung bedarf. In

diesem Vertrag kann auch festgelegt werden, daß

einem Vertreter des anderen Rechtsträgers beratende

Stimme in der interuniversitären Kommission

zukommt."

57. § 86 Abs. 1 lautet

„(1) Als Personal der Universitätsbibliotheken

werden Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes

(§ 23 Abs. 3 lit. b, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3)

verwendet."

58. Die Überschrift des XII. Abschnittes lautet

„ARBEITSBERICHTE UND LEISTUNGSBEGUTACHTUNG"

59. Dem § 95 wird folgender § 95 a angefügt

„§ 95 a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung kann auf Antrag oder nach

Anhörung des obersten Kollegialorgans einer

Universität für Zwecke der Planung, insbesondere

für Zwecke der Schwerpunktbildung in Forschung

und Lehre, die bisherige Entwicklung von Universitäten

oder deren Untergliederungen, von Studienrichtungen,

Studienzweigen oder Studienversuchen,

die Auswirkungen von Großinvestitionen sowie die

Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung

gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge

solcher Leistungsbegutachtungen ist das betroffene

Universitätsorgan laufend zu informieren sowie

zum Verfahrensablauf, zu den Ergebnissen und

Zwischenergebnissen und deren Umsetzung zur

Stellungnahme einzuladen.

(2) Insbesondere können der Akademische Rat

(§ 108) und der Rat für Wissenschaft und Forschung

(§ 2 FOG) dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung oder dem obersten Kollegialorgan

einer Universität Leistungsbegutachtungen empfehlen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat entsprechend dem Stand der

wissenschaftlichen Forschung unter Berücksichtigung

internationaler Kriterien durch Verordnung

die Art der Leistungsbegutachtung festzulegen."

60. Der XVI. Abschnitt lautet

„XVI. ABSCHNITT

VERTRETUNGSORGANE DER UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 106. (1) Zum Zwecke der Koordination und

Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der

Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. der

im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppe in

den akademischen Kollegialorganen werden eine

Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren

und eine Bundeskonferenz des. wissenschaftlichen

und künstlerischen Personals gebildet.

Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 2

lit. a und c; § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitäts- und

Hochschulprofessoren besteht aus je zwei Vertretern

der Ordentlichen und Außerordentlichen

Universitätsprofessoren bzw. der Ordentlichen

Hochschulprofessoren jeder Universität bzw.

Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter

sind von einer vom Rektor einzuberufenden und

zu leitenden Versammlung der Ordentlichen und

Außerordentlichen Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren

an der jeweiligen Universität bzw.

Hochschule künstlerischer Richtung für eine

Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das

im Falle der zeitweiligen Verhinderung des

Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die

Professorenkonferenz nachrückt. Rektoren, Dekane

und deren Stellvertreter sowie Abteilungsleiter

an Hochschulen künstlerischer Richtung und deren

Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der

Universitäts- und Hochschulprofessoren nicht angehören.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen

und künstlerischen Personals besteht aus je zwei

Vertretern der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten

Personengruppe jeder Universität und Hochschule

künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von

einer Versammlung der gemäß § 63 Abs. 1 lit. b

(§ 26 Abs. 1 Z 3 Kunsthochschul-Organisationsgesetz)

und § 76 Abs. 1 lit. e, f und g (§ 27 Abs. 1 Z 5

AOG) gewählten Personen an der jeweiligen

Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung

unter sinngemäßer Anwendung von § 19 Abs. 9

für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu

wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung

des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz

des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals nachrückt.

(4) Die beiden Bundeskonferenzen wählen

jeweils einen Vorsitzenden und die erforderliche

Zahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode

von zwei Jahren. Sie beschließen ferner jeweils eine

Geschäftsordnung, die der Genehmigung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

bedarf. § 15 Abs. 1 bis 8, 10 und 11 gelten

sinngemäß. Für die Funktion als Vorsitzender oder

Stellvertreter gilt § 16 Abs. 9 sinngemäß.

(5) Den beiden Bundeskonferenzen obliegt neben

den in Abs. 1 genannten Aufgaben die Erstellung

von Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen

über alle Gegenstände des Universitäts- und

Hochschulwesens. Ihnen obliegt ferner die Beratung

und Erstattung von Gutachten über diejenigen

Gegenstände, die vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung bezeichnet werden. Entwürfe

von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle

des Bundes, die Angelegenheiten des Universitäts- und

Hochschulwesens unmittelbar berühren, sind

den beiden Bundeskonferenzen zur Abgabe einer

Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.

Schließlich obliegt den beiden Bundeskonferenzen

die Beratung ihrer Vertreter in den

Kollegialorganen in Ausübung ihrer Funktion."

61. Der XVI a. Abschnitt lautet

„XVI a. ABSCHNITT

ARBEITSKREIS FÜR GLEICHBEHANDLUNGSFRAGEN

§ 106 a. (1) An allen Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung ist vom obersten

Kollegialorgan je ein Arbeitskreis einzurichten,

dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund

des Geschlechtes durch Kollegialorgane der Universität

bzw. Hochschule künstlerischer Richtung

entgegenzuwirken. Nach Maßgabe der vom obersten

Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem

Fakultätskollegium (Abteilungskollegium) aus dem

Kreis aller Angehörigen der betreffenden Fakultät

(Abteilung) die erforderliche Anzahl von Mitgliedern

in diesen Arbeitskreis zu entsenden. An

Universitäten ohne Fakultätsgliederung und an der

Akademie der bildenden Künste in Wien bestellt das

oberste Kollegialorgan selbst die Mitglieder des

Arbeitskreises.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils

maximal zu zweit an Sitzungen der Kollegialor-

gane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt

werden, mit beratender Stimme teilzunehmen

und Einsicht in die entsprechenden Akten und

Unterlagen zu nehmen. Sie haben die Universitäts

(Hochschul)angehörigen in Gleichbehandlungsfragen

zu beraten und diesbezügliche Beschwerden

von Universitäts- bzw. Hochschulangehörigen

entgegenzunehmen. Im Falle von Diskriminierungen

Universitäts- bzw. Hochschulangehöriger auf

Grund ihres Geschlechts durch Kollegialorgane der

Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

berechtigt, den Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines

Aufsichtsrechtes anzurufen."

62. § 107 Abs. 1 lautet

„(1) Die Rektoren, Prärektoren und Prorektoren

der Universitäten und der Akademie der bildenden

Künste in Wien sowie die Rektoren der Kunsthochschulen

und ihre Stellvertreter versammeln sich

wenigstens einmal in jedem Studienjahr zur

gemeinsamen Beratung. Der Vorsitzende der

Rektorenkonferenz ist für die Dauer von zwei

Studienjahren zu wählen. Die Rechtsfähigkeit der

Rektorenkonferenz richtet sich nach § 2 Abs. 2 lit. a

und c; § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß."

63. § 108 Abs. 1 lit. flautet

„f) je ein Vertreter der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften und des Forschungsförderungsrates;"

64. § 111 Abs. 9 ist zu streichen, der bisherige

Abs. 10 erhält die Bezeichnung „Abs. 9."

Artikel II

(1) In den §§ 15 Abs. 7 Z 2, 18 Abs. 6, 19 Abs. 1,

22 lit. d, 23 Abs. 4, 24 Abs. 3, 50 Abs. 3 lit. d, 51

Abs. 3, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. e, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1

lit. c, 70 lit. b, 79 Abs. 2 lit. a, 91 Abs. 6 lit. c und 108

Abs. 1 lit. c werden jeweils die Worte „sonstige

Bedienstete" bzw. „sonstigen Bediensteten" durch

die Worte „allgemeine Universitätsbedienstete"

bzw. „allgemeinen Universitätsbediensteten" ersetzt.

(2) In § 16 Abs. 3 lit. d und § 105 Abs. 2 werden

die Worte „für Bedienstete sonstiger Dienstzweige",

im § 50 Abs. 6, § 72 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 76

Abs. 1 lit. c, § 108 Abs. 1 lit. d und lit. i die Worte

„für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige"

sowie in § 63 Abs. 4 die Worte „für Bedienstete der

sonstigen Dienstzweige" jeweils durch die Worte

„für die sonstigen Bediensteten" ersetzt.

Artikel III

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen

und besondere Habilitationskommissionen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits

aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer

bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen

Bestimmungen durchzuführen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990

in Kraft; Art. I Z 10 tritt jedoch erst mit dem

Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung

der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen

eines Universitätsassistenten in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung

des Art. I Z 8 tritt mit 1. Oktober 1990 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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