364. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.
Nr. 258, über die Organisation der Universitäten
(Universitäts-Organisationsgesetz — UOG) in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978,
341/1981, 654/1987 und 745/1988 wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet
„Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, Kliniken
sowie besonderen Universitätseinrichtungen kommt
insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt
sind:"
2. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Soweit die Universitäten und ihre Einrichtungen
im Rahmen des § 2 Abs. 2 tätig werden,
haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
einen Rechnungsabschluß in der von diesem
festzusetzenden Form im Wege des Fakultätskollegiums
(Universitätskollegiums) bzw. des Akademischen
Senates vorzulegen und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht
in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die
Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu
beauftragen, die Gebarung der Universitäten und
ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich
der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen
Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung
zur Prüfung besteht nur für jene
Einrichtungen, deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr
zehn Millionen Schilling übersteigt. Die
Buchführung sowie die sonstige Vermögens-,
Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des
§ 2 Abs. 2 können die betreffenden Universitäten
und Universitätseinrichtungen selbst besorgen oder
durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der
Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 2
Abs. 2 können auch Verwaltungseinrichtungen an
der Universität (§ 78) damit beauftragt werden."
3. In § 4 Abs. 7 sind die Worte „gemäß
Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216,
oder" zu streichen.
4. § 6 lautet
„Gebarungskontrolle
§ 6. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat das Recht, die Gebarung der
Universitäten und ihrer Einrichtungen auf ihre
Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften,
die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.
Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit
ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung
mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige
Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung der
Universitäten und ihrer Einrichtungen einschließ-
lich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit
ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den
Rechnungshof."
5. In § 15 Abs. 13 lit. e wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird
angefügt:„
f) Verleihung von Lehrbefugnissen (§ 35
Abs. 2)."
6. § 16 Abs. 9 lautet
„(9) Die Funktion eines Rektors oder Dekans
darf von derselben Person in ununterbrochener
Reihenfolge höchstens während dreier Funktionsperioden
ausgeübt werden."
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Der Akademische Senat (das Universitätskollegium)
kann mit Zweidrittelmehrheit eine
Wahlordnung zur genaueren Regelung der Durchführung
von Rektors- bzw. Dekanswahlen erlassen.
Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung."
7 a. § 18 Abs. 3 erster Satz lautet
„Wird ein Rektor bzw. ein Dekan für eine
unmittelbar folgende zweite oder dritte Funktionsperiode
gewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode
des Prorektors bzw. Prodekans um zwei bzw.
vier Jahre."
7 b. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Die Wahlkommission hat mit Zweidrittelmehrheit
eine Wahlordnung zur genaueren Regelung
der Wahlen gemäß Abs. 3 zu erlassen. Die
Wahlordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung und ist
im Mitteilungsblatt der Universität (§ 15 Abs. 13) zu
verlautbaren."
7 c. Im § 20 Abs. 3 lautet der zweite Satz
„Jede Fakultät (Universität) hat auf Grund von
übereinstimmenden Beschlüssen der zuständigen
Kollegialorgane eine dem Grad der Beteiligung
entsprechende Anzahl von Mitgliedern zu entsenden."
8. § 21 Abs. 4 lautet
„(4) (Verfassungsbestimmung) Es ist zulässig, daß
auch Wissenschafter ohne österreichische Staatsbürgerschaft
zu Mitgliedern von Berufungskommissionen
und Habilitationskommissionen bestellt
werden. Überdies können auch Gastprofessoren
ohne österreichische Staatsbürgerschaft Mitglieder
von Kollegialorganen sein."
9. Im § 21 erhalten die bisherigen Absätze 4 und 5
die Bezeichnung 5 und 6.
10. § 23 Abs. 1 lit. b Z 1 lautet
„1. Universitätsassistenten (§ 40): Sie stehen in
einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund und haben das
Recht zur Benützung von Einrichtungen
der Universität für wissenschaftliche Arbeiten
auf dem Gebiet des Faches, zu
dessen Betreuung sie aufgenommen wurden;
wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung
bei Lehrveranstaltungen herangezogen
oder mit der Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen betraut werden, besitzen
sie eine auf diese Mitwirkung bzw.
diese Lehrveranstaltungen bezogene und
durch sie begrenzte Lehrbefugnis;"
11. § 23 Abs. 1 lit. b Z 3 sublit. aa lautet
„aa) Bundes- und Vertragslehrer: Sie besitzen
die Unterrichtsbefugnis für die
Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung
sie betraut werden;"
12. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Als sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb werden an den Universitäten verwendet
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis zum
Bund stehen und im wissenschaftlichen
Betrieb verwendet werden bzw. Hilfsfunktionen
im Lehrbetrieb ausüben
1. Beamte des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung und Vertragsbedienstete,
für welche die Vollendung eines
Hochschulstudiums vorgeschrieben ist
(wissenschaftliche Mitarbeiter);
2. allgemeine Universitätsbedienstete;
b) Personen, die in einem Dienstverhältnis zum
Bund stehen und an einer Universitätsbibliothek,
im wissenschaftlichen Dokumentationswesen
und Informationswesen verwendet
werden (§§ 84 bis 89)
1. Beamte des Höheren Dienstes und Vertragsbedienstete,
für welche die Vollendung
eines Hochschulstudiums vorgeschrieben
ist;
2. allgemeine Universitätsbedienstete."
13. § 23 Abs. 5 lautet
„(5) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der
Universität (§ 15 Abs. 13) und im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus
können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung
der Planstelle sowie nach Maßgabe der
finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten
auch in anderen geeigneten in- und ausländischen
Publikationen ausgeschrieben werden. Die
Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu
betragen. Der Leiter der Universitätseinrichtung,
der die Planstelle zugewiesen ist, ist berechtigt, nach
Anhörung der Instituts(Klinik)konferenz den Ausschreibungstext
vorzuschlagen. Ist die Planstelle
einer Abteilung oder Arbeitsgruppe (§ 48) oder
einer Klinischen Abteilung (§ 54 a) zugeordnet, so
ist auch der Leiter dieser Einrichtung anzuhören."
14. Der Einleitungssatz des § 25 Abs. 5 lautet
„Die Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 23
Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 bzw. §§ 34 und 35 erlischt:"
15. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Das zuständige Kollegialorgan hat zwei
Jahre vor dem voraussichtlichen Freiwerden einer
Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors
eine Berufungskommission (§ 65 Abs. 1 lit. e)
einzusetzen. Wird eine Planstelle unerwartet frei
oder neu geschaffen, so ist die Berufungskommission
unverzüglich einzusetzen. Der Ordentliche
Universitätsprofessor, der die Planstelle im Zeitpunkt
der Einsetzung der Berufungskommission
innehat, gehört ihr mit beratender Stimme an. Wer
sich um die Planstelle bewirbt, darf nicht Mitglied
der Berufungskommission sein."
16. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) In die Berufungskommission sind zu
entsenden
a) Vertreter der Universitätsprofessoren des
betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer
oder wenigstens dem Fach nahestehender
Fächer, darunter mindestens ein Universitätsprofessor
einer anderen in- oder ausländischen
Universität oder ein Wissenschafter
gleichzuhaltender Qualifikation;
b) Vertreter der in § 63 Abs. 1 unter lit. b
zusammengefaßten Personengruppe des betreffenden
Faches, nahe verwandter oder
wenigstens dem Fach nahestehender Fächer.
Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens
eine Person mit der Lehrbefugnis (venia
docendi) befinden. Wenn an der Universität
entsprechend qualifizierte Personen nicht
oder nicht in genügender Anzahl zur
Verfügung stehen, so sind Angehörige einer
anderen in- oder ausländischen Universität
beizuziehen. Abs. 3 lit. a letzter Satz gilt
sinngemäß;
c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung
oder gleichwertige Prüfungen des
betreffenden Faches, nahe verwandter Fächer
oder wenigstens dem Fache nahestehender
Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige
Organ der gesetzlichen Vertretung der
Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission
zu entsenden, die diese Bedingung
erfüllen."
17. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Die Berufungskommission hat die zu
besetzende Planstelle öffentlich auszuschreiben
(§ 23 Abs. 5) und nach geeigneten Kandidaten im
In- und Ausland nachzuforschen. Die Ausschreibung
hat auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften
zu erfolgen, die Ausschreibungsfrist darf
nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als
drei Monate betragen. § 23 Abs. 5 vorletzter und
letzter Satz sind nicht anzuwenden."
18. § 28 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Bei der Prüfung und Beurteilung der
Kandidaten sind neben den gesetzlichen Ernennungserfordernissen
(Anlage 1 Z 19 zum BDG
1979), die auch den Nachweis pädagogischer
Eignung fordern, auch außeruniversitäre wissenschaftliche
(künstlerische) Tätigkeiten bzw. facheinschlägige
Erfahrungen in der außeruniversitären
Praxis, wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeiten
(einschließlich einer Lehrtätigkeit) im Ausland
sowie die Befähigung zur Führung einer Universitätseinrichtung
zu berücksichtigen.
(2) Die Berufungskommission hat unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Vielfalt wissenschaftlicher
Lehrmeinungen und Methoden einen
Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu
erstellen, der mindestens die Namen der drei für die
Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu
enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag
weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu
begründen. Einer besonderen Begründung bedarf
auch die Aufnahme von Kandidaten, welche die
Lehrbefugnis als Universitätsdozent an derselben
Universität erworben und noch an keiner anderen
in- oder ausländischen Universität (Hochschule)
ausgeübt haben (Hausberufung).
(3) Die Kommission hat einen Bericht auszuarbeiten,
der die Beurteilung aller Kandidaten enthält.
Der Bericht ist mit allen Beilagen wenigstens zwei
Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder des
zuständigen Kollegialorgans aufzulegen und sodann
dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zu übermitteln."
19. § 28 Abs. 5 lautet
„(5) Der Besetzungsvorschlag samt Kommissionsbericht
ist dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung spätestens ein Jahr vor dem
voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen.
Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei
unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag
spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der
Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der
Vakanz vorzulegen. Können diese Fristen nicht
eingehalten werden, so ist dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden
Hindernisse zu berichten und ein Antrag
auf Verlängerung der Frist vorzulegen."
20. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche
Universitätsprofessor die Lehrbefugnis (venia docendi,
§ 25 Abs. 1) für das ganze Gebiet des Faches,
mit dem die Planstelle, auf die er ernannt wurde,
benannt ist; eine allenfalls vor der Ernennung
erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis
wird hievon nicht berührt. Seine Lehrverpflichtung
besteht in der ordnungsgemäßen Vertretung dieses
Faches nach Maßgabe des Bedarfes und unter
Berücksichtigung der Studienvorschriften; insbe-
sondere hat der Ordentliche Universitätsprofessor
auch einen wesentlichen Beitrag zur Abdeckung des
notwendigen Angebotes an Pflichtlehrveranstaltungen
zu leisten. Mit der Lehrverpflichtung ist die
Verpflichtung zur Forschung in diesem Fach, zur
Betreuung der Studierenden, zur Prüfungstätigkeit
nach Maßgabe des § 26 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sowie zur Mitwirkung an der
Universitätsverwaltung verbunden."
21. § 30 Abs. 3 lautet
„(3) Ist der Ordentliche Universitätsprofessor
fallweise oder durch einen längeren Zeitraum
verhindert, seine Lehrverpflichtung persönlich zu
erfüllen, so hat er selbst im Einvernehmen mit dem
Institutsvorstand, wenn er aber dazu nicht in der
Lage ist, hat der betreffende Institutsvorstand
(dessen Vertreter) und in weiterer Folge der Dekan
(Rektor) das Erforderliche für die Durchführung
der betreffenden Lehrveranstaltung zu veranlassen
und allenfalls notwendige Anträge an das zuständige
Kollegialorgan zu stellen."
22. § 33 Abs. 1 bis 4 lauten
„(1) Gastprofessoren sind Professoren oder
Dozenten einer anderen in- oder ausländischen
Universität (Hochschule) oder sonstige wissenschaftlich
qualifizierte Fachleute, die vom zuständigen
Kollegialorgan unter Festlegung eines bestimmten
Wirkungsbereiches in der Lehre und eines
Forschungsschwerpunktes für mindestens ein und
höchstens zehn Semester bestellt wurden. Der
Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung schriftlich mitzuteilen. § 30 Abs. 4
gilt sinngemäß.
(2) Gastprofessoren, die gemäß Abs. 1 für die
Dauer von mindestens vier Semestern bestellt
wurden, sind berechtigt, für die Bestellungsdauer
den Titel „Universitätsprofessor" zu führen. In
diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Universitätsprofessoren
nach den organisations- und studienrechtlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe
gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor und zum
Dekan sowie zu deren Stellvertreter gewählt werden
können. Die Bestellung von Gastprofessoren im
Sinn dieses Absatzes bedarf der Genehmigung
durch den Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung.
(3) Werden Gastprofessoren für die Dauer von
höchstens drei Semestern bestellt, ist vom zuständigen
Kollegialorgan festzulegen, ob dem Gastprofessor
im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung
seiner Lehr- und Forschungstätigkeit beratende
Stimme im Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
und in der Institutskonferenz zuerkannt
werden sowie in welchem Ausmaß dem Gastprofessor
das Recht zur Benutzung von Universitätseinrichtungen
für wissenschaftliche Arbeiten zusteht.
Ina Fall der Betrauung mit der Vertretung eines
Ordentlichen Universitätsprofessors gelten § 30
Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) In Ausnahmefällen können Gastprofessoren
auch vom Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden
wissenschaftlichen Beirates und des zuständigen
Kollegialorgans für mindestens ein und
höchstens drei Semester bestellt werden. Der
wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem
Vertreter der im § 26 Abs. 3 genannten Personengruppen
und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die
Vertreter der im § 26 Abs. 3 lit. a und b genannten
Personengruppen werden auf Grund von Vorschlägen
der Rektorenkonferenz, die Vertreter der
Studierenden auf Grund von Vorschlägen der
Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung bestellt.
Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung die zwei weiteren
Mitglieder. Abs. 3 ist anzuwenden. § 30 Abs. 4 gilt
sinngemäß."
23. § 33 Abs. 4 und 5 werden in Abs. 5 und 6
umbenannt.
24. § 34 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung schriftlich mitzuteilen."
24 a. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) § 33 Abs. 3 gilt sinngemäß."
25. § 35 Abs. 1 lautet
„(1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein
wissenschaftliches Fach wird nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen erworben."
26. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die Verleihung der Lehrbefugnis ist dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung schriftlich
mitzuteilen."
27. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Das zuständige Kollegialorgan hat unbeschadet
der Bestimmung des § 65 Abs. 1 lit. d eine
Habilitationskommission einzusetzen, sofern das
beantragte Habilitationsfach seinem Schwerpunkt
nach zum Wirkungsbereich der Fakultät (der nicht
in Fakultäten gegliederten Universität) gehört.
Anderenfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Bei der
Zusammensetzung der Habilitationskommission
(§ 15 Abs. 9) sind im Falle eines fakultätsübergreifenden
Habilitationsfaches auch Fachvertreter der
betreffenden anderen Fakultät (Universität oder
Hochschule) beizuziehen. Unter Fachvertretern
sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten,
Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu
verstehen. § 26 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."
28. Im § 36 Abs. 1 entfällt die lit. e; lit. f wird in
lit. e umbenannt.
29. Der letzte Satz des § 36 Abs. 1 lautet
„Fehlt die Voraussetzung gemäß lit. e, so ist das
Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen."
30. § 36 Abs. 3 lautet
„(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift
oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen
Arbeiten
a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,
b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten
und
c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches
und die Fähigkeit zu seiner
Förderung beweisen.
Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige
Gutachten einzuholen, eines von einem der
Habilitationskommission angehörenden Universitätsprofessor,
eines von einem im Ausland tätigen
Wissenschafter. Ist die Einholung eines ausländischen
Gutachtens unmöglich, so kann es durch ein
Gutachten eines fachzuständigen habilitierten Universitätslehrers
einer anderen inländischen Fakultät
(Universität) ersetzt werden. Bei dieser Prüfung ist
auch das Ergebnis der Begutachtung der anderen
wissenschaftlichen Arbeiten zu berücksichtigen.
Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten
über die Habilitationsschrift, seine anderen wissenschaftlichen
Arbeiten oder seine sonstige wissenschaftliche
Tätigkeit vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren
erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung
der Kommission durch zwei Wochen
zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission,
des zuständigen Kollegialorgans und
den Habilitationswerber beim Dekanat, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung bei der Universitätsdirektion,
aufzulegen."
31. § 36 Abs. 4 lautet
„(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens
sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers
auf Grund zweier von der Habilitationskommission
einzuholenden . Gutachten zu beurteilen.
Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung
ausreichenden Unterlagen über eine bisherige
Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die
Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach
im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden
für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen
sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren
gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder
der Habilitationskommission haben dieser
Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und
Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen
Fähigkeiten abzugeben."
32. § 36 Abs. 5 lautet
„(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über
das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme
auf die Habilitationsschrift und die sonstigen
wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An
einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers
hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle
Mitglieder der Habilitationskommission haben dem
Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit
einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht
ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; § 24 Abs. 6
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt
sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben
den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer,
Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige
Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie
ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung,
auf Beschluß der Habilitationskommission auch
Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen.
Für die Beurteilung sind weniger die
Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als
die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche
Durchdringung des Habilitationsfaches."
33. § 36 Abs. 7 lautet
„(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluß des
ersten, zweiten und dritten Abschnittes des
Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission
mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber
zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens
zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung
aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß."
34. § 37 Abs. 1 lautet
„(1) Gegen die Zurückweisung oder Abweisung
eines Habilitationsansuchens steht dem Bewerber
innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das
oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den
Bescheid zu beheben, wenn
a) einer der Beschlüsse über die vier Abschnitte
des Habilitationsverfahrens mit der Begutachtung
des betreffenden Abschnittes in einem
unbegründeten Widerspruch steht;
b) der Bescheid von einem unzuständigen Organ
herrührt;
c) der Bescheid unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen
ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem
anderen Beschluß hätte kommen können;
d) der Bescheid im Widerspruch zu geltenden
Gesetzen oder Verordnungen steht."
35. § 37 Abs. 2 lautet
„(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers
gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung
einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des
Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so
ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen
Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese
ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des
§ 35 Abs. 4 einzusetzen. Die Mitglieder der
Kommission werden vom obersten Kollegialorgan
auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz
für die Vertreter der Universitätsprofessoren und
der in § 63 Abs. 1 lit. b genannten Personengruppe
sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen
Hochschülerschaft für die Vertreter der
Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben
Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten
(Universitäten), erforderlichenfalls auch im
Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen,
die bereits am Verfahren erster Instanz
mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht
angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen
Habilitationskommission ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt
sinngemäß."
36. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei Säumnis (§ 73 AVG 1950) des in erster
Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag
zuständigen Kollegialorgans geht die
Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an
das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in
sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 eine besondere
Habilitationskommission zur Durchführung des
Habilitationsverfahrens einzusetzen."
37. § 38 Abs. 1 lit. a lautet
„a) Bundeslehrer und Vertragslehrer: Sie besitzen
die Unterrichtsbefugnis für die Lehrveranstaltungen,
mit deren Abhaltung sie vom
Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
betraut werden;"
38. § 38 Abs. 2 lautet
„(2) Bundeslehrer und Vertragslehrer werden auf
Antrag der Personalkommission aufgenommen.
§ 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."
39. § 38 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
40. Dem § 38 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8
angefügt
„(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann den Fakultäten (Universitäten)
nach Maßgabe der budgetären Mittel Pauschalbeträge
für die Erteilung von nichtremunerierten
Lehraufträgen zuweisen. Die Erteilung nichtremunerierter
Lehraufträge ist dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen."
41. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4 und 38
Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß."
42. § 40 Abs. 2 bis 5 lauten
„(2) Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag der
Personalkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) durch den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(3) Der Leiter der Universitätseinrichtung, der die
betreffende Planstelle zugewiesen ist, ist berechtigt,
der Personalkommission nach Anhörung der
Instituts(Klinik)konferenz und, falls die Planstelle
einer Abteilung oder Arbeitsgruppe (§ 48) oder
einer Klinischen Abteilung (§ 54 a) zugeordnet ist,
auch nach Anhörung des Leiters dieser Einrichtung,
einen Vorschlag vorzulegen, der mindestens die
Namen der drei für die Planstelle am besten
geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der
Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies
besonders zu begründen. Die Personalkommission
hat aus dem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen.
Erachtet die Personalkommission diesen
Vorschlag für unzureichend begründet oder für im
Widerspruch mit den Anforderungen des zu
besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann sie den
Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an
den Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung
zurückverweisen.
(4) Die Personalkommission hat den Universitätsassistenten
dem Institut (der Klinik bzw. der
besonderen Universitätseinrichtung) zuzuweisen,
für das (die) die ausgeschriebene Planstelle
bestimmt war.
(5) Bei der Betrauung eines Universitätsassistenten
mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen
hat das Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
auf die Qualifikation und auf die festgelegten
Dienstpflichten des Universitätsassistenten (§ 180
BDG 1979) Bedacht zu nehmen."
43. § 41 lautet
„Vertragsassistenten
§ 41. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines
Universitätsassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen
werden.
(2) Vertragsassistenten werden auf Antrag der
Personalkommission (§ 65 Abs. 1 lit. c) durch den
Rektor aufgenommen. In gleicher Weise ist das
Dienstverhältnis allenfalls zu verlängern.
(3) § 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Für Planstellen der zweckgebundenen Gebarung
(§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) hat
der Vorsitzende der Personalkommission die
Ausschreibung vorzunehmen und den Besetzungsantrag
zu erstatten; der Personalkommission ist in
der nächsten Sitzung zu berichten."
44. § 42 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Studienassistenten sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei
Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten
auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.
(2) Demonstratoren sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei
Übungen und Praktika sowie allenfalls auch bei
anderen Lehrveranstaltungen auf bestimmte Zeit
aufgenommen werden.
(3) Studienassistenten und Demonstratoren werden
auf Antrag der Personalkommission (§ 65
Abs. 1 lit. c) durch den Rektor aufgenommen. In
gleicher Weise ist das Dienstverhältnis allenfalls zu
verlängern. § 40 Abs. 3 und 4 sowie § 41 Abs. 4
gelten sinngemäß."
45. Dem § 42 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt
„§ 38 Abs. 8 gilt sinngemäß."
46. § 43 lautet
„§ 43. (1) Universitätslehrern können zur Abhaltung
bestimmter Lehrveranstaltungen remunerierte
Lehraufträge und Unterrichtsaufträge auf bestimmte
Zeit erteilt werden. Die Erteilung erfolgt
auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans durch
den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Sofern dieser den Fakultäten (Universitäten)
Budgetmittel in Form von Stundenkontingenten
zuteilt, sind die einzelnen remunerierten
Lehraufträge (Unterrichtsaufträge) vom zuständigen
Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen
Stundenkontingente zu erteilen. Die Bestimmungen
des § 51 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, werden nicht berührt. Das Kollegialorgan
hat die von ihm getroffenen Entscheidungen
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
schriftlich mitzuteilen.
(2) Für remunerierte Lehraufträge (Unterrichtsaufträge)
gebührt eine Remuneration nach Maßgabe
besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(3) Ein Dienstverhältnis wird durch die Erteilung
eines remunerierten Lehrauftrages (Unterrichtsauftrages)
nicht begründet."
47. § 44 lautet
„Wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 44. (1) Als wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 23
Abs. 3 lit. a Z 1) und als wissenschaftliches Personal
in den Universitätsbibliotheken (§ 23 Abs. 3 lit. b
Z 1) werden Beamte und Vertragsbedienstete des
Bundes verwendet, für die die Vollendung eines
Hochschulstudiums vorgeschrieben ist.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 23 Abs. 3
lit. a Z 1) werden auf Antrag der Personalkommission
(§ 65 Abs. 1 lit. c) aufgenommen. § 40 Abs. 3
und 4 sowie § 41 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(3) Das wissenschaftliche Personal der Universitätsbibliothek
(§ 23 Abs. 3 lit. b Z 1) wird auf Antrag
des Bibliotheksdirektors aufgenommen.
(4) Die Zuständigkeit zur Aufnahme der
Vertragsbediensteten kann durch Verordnung dem
Rektor (Abs. 2) bzw. dem Bibliotheksdirektor
(Abs. 3) übertragen werden."
48. § 45 lautet
„Allgemeine Universitätsbedienstete
§ 45. (1) Als allgemeine Universitätsbedienstete
(§ 23 Abs. 3 lit. a Z 2, § 23 Abs. 3 lit. b Z 2, § 23
Abs. 4) werden Beamte und Vertragsbedienstete des
Bundes verwendet.
(2) Die Aufnahme der im wissenschaftlichen
Betrieb verwendeten allgemeinen Universitätsbediensteten
erfolgt auf Antrag der Personalkommission
(§ 65 Abs. 1 lit. c). § 40 Abs. 3 und 4 sowie § 41
Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Personalkommission
hat nach Maßgabe der Widmung der betreffenden
Planstelle im Einvernehmen mit dem Leiter der
Universitätseinrichtung und nach Anhörung des
Bediensteten die Dienstpflichten festzulegen.
(3) Die Aufnahme der in der Universitätsbibliothek
verwendeten allgemeinen Universitätsbediensteten
erfolgt auf Antrag des Bibliotheksdirektors.
(4) Die Aufnahme der in der Universitätsverwaltung
verwendeten allgemeinen Universitätsbediensteten
erfolgt auf Antrag des Universitätsdirektors.
(5) Die Zuständigkeit zur Aufnahme der
Vertragsbediensteten kann durch Verordnung dem
Rektor (Abs. 2), dem Bibliotheksdirektor (Abs. 3)
bzw. dem Universitätsdirektor (Abs. 4) übertragen
werden."
48 a. § 48 Abs. 6 lautet
„(6) Der Institutsvorstand weist unter Bedachtnahme
auf § 4 Abs. 2 den Abteilungen und
Arbeitsgruppen nach Anhörung der Institutskonferenz
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Mittel und Planstellen zu."
49. § 49 Abs. 2 lit. b lautet:„
b) die Erstattung von Vorschlägen für neue
Planstellen für Ordentliche und Außerordentliche
Universitätsprofessoren, für die Erteilung
von Lehraufträgen und Unterrichtsaufträgen,
für die Einladung von Gastprofessoren
und Gastvortragenden sowie zur Schaffung
neuer Planstellen, für die Ausschreibung
und für die Besetzung bestehender Planstellen
für Universitäts- und Vertragsassistenten, für
Mitarbeiter im Lehrbetrieb, für wissenschaftliche
Mitarbeiter, für Bundeslehrer und Vertragslehrer
sowie für allgemeine Universitätsbedienstete;"
49 a. § 50 Abs. 7 erster Satz lautet
„(7) Die im Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen
haben insgesamt so viele Vertreter zu
entsenden, als dem Institut Planstellen für Universitätsprofessoren
zugeordnet und am Institut Gastprofessoren
gemäß § 33 Abs. 2 tätig sind; ebenso
viele Vertreter haben die Studierenden (Abs. 3 lit. c)
zu entsenden."
50. § 51 Abs. 2 lit. flautet:„
f) die Wahrnehmung der Funktion des Vorgesetzten
für das Institutspersonal;"
51. Am Ende von § 51 Abs. 2 lit. i wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt. § 51 Abs. 2 lit. j
lautet:„
j) die Erstattung von Vorschlägen für die
Ausschreibungstexte (§ 23 Abs. 5) und für die
Besetzung der dem Institut zugewiesenen
Planstellen für Universitäts- und Vertragsassistenten,
für Mitarbeiter im Lehrbetrieb, für
wissenschaftliche Mitarbeiter, für Bundeslehrer
und Vertragslehrer sowie für allgemeine
Universitätsbedienstete."
52. Am Ende von § 52 Abs. 1 lit. g wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt. § 52 Abs. 1 lit. h
lautet:„
h) die Stellungnahme zu Vorschlägen des
Institutsvorstandes für Ausschreibungstexte
(§ 23 Abs. 5) sowie für die Besetzung von
Planstellen für Universitäts- und Vertragsassistenten,
für Mitarbeiter im Lehrbetrieb, für
wissenschaftliche Mitarbeiter, für Bundeslehrer
und Vertragslehrer sowie für allgemeine
Universitätsbedienstete."
52 a. § 54 b Abs. 2 lautet
„(2) Bestehen in einer Universitätsklinik oder
einem klinischen Institut auch Abteilungen oder
Arbeitsgruppen (§ 48), so gilt hinsichtlich des
Weisungsrechtes des Klinik(Instituts)vorstandes
§ 48 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß sich das
Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes auch
auf die von dieser Abteilung (Arbeitsgruppe) zu
erfüllenden ärztlichen Aufgaben bzw. die dieser
Abteilung (Arbeitsgruppe) übertragenen Aufgaben
im Rahmen des Gesundheitswesens erstreckt."
52 b. § 63 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten
„Die Zahl dieser Vertreter beträgt die Hälfte der
Zahl der der Fakultät zugeordneten Planstellen für
Universitätsprofessoren und der an der Fakultät
tätigen Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Ist die
Gesamtzahl eine ungerade Zahl, so ist aufzurunden."
53. § 64 Abs. 3 lit. f lautet:„
f) die Ausschreibung von Planstellen, soweit die
Fakultät zur Stellung von Besetzungsanträgen
zuständig ist;"
54. § 64 Abs. 3 lit. h lautet:„
h) Vorschläge zur Besetzung von Planstellen für
Universitätsassistenten (§ 40), Vertragsassistenten
(§ 41), Mitarbeiter im Lehrbetrieb
(§ 42 Abs. 1 bis 3), wissenschaftliche Mitarbeiter
(§ 44 Abs. 2) und für allgemeine
Universitätsbedienstete (§ 45 Abs. 2);"
55. § 65 Abs. 3 lautet
„(3) Auf die Kommissionen gemäß Abs. 1 lit. d
sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4, auf die
Kommissionen gemäß Abs. 1 lit. d und e die
Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
Wird die Fachgruppenkommission in Habilitations- und
Berufungsangelegenheiten tätig, sind die
Bestimmungen des § 35 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2
bis 4 anzuwenden. In diesen Fällen ist die
Fachgruppenkommission wegen der Beiziehung von
Angehörigen einer anderen in- oder ausländischen
Universität zur Wahrung des Zahlenverhältnisses
zwischen den verschiedenen Personengruppen zu
ergänzen. § 64 Abs. 4 erster Satz ist auf Kommissionen
gemäß Abs. 1 lit. a, b und c anzuwenden, ferner
auf Fachgruppenkommissionen (Abs. 1 lit. a) in
Habilitations- und Berufungsangelegenheiten."
56. Dem § 83 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Besondere Universitätseinrichtungen können
auch mit einem Wirkungsbereich für zwei oder
mehrere Universitäten (Hochschulen) eingerichtet
werden. Sofern keine besonderen gesetzlichen
Vorschriften bestehen, ist in diesen Fällen § 20
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb von
interuniversitären besonderen Universitätseinrichtungen
kommt auch gemeinsam mit anderen
Rechtsträgern in Betracht, soweit davon nicht
Lehraufgaben der Universitätseinrichtung erfaßt
werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und
des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag
festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung bedarf. In
diesem Vertrag kann auch festgelegt werden, daß
einem Vertreter des anderen Rechtsträgers beratende
Stimme in der interuniversitären Kommission
zukommt."
57. § 86 Abs. 1 lautet
„(1) Als Personal der Universitätsbibliotheken
werden Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
(§ 23 Abs. 3 lit. b, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3)
verwendet."
58. Die Überschrift des XII. Abschnittes lautet
„ARBEITSBERICHTE UND LEISTUNGSBEGUTACHTUNG"
59. Dem § 95 wird folgender § 95 a angefügt
„§ 95 a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung kann auf Antrag oder nach
Anhörung des obersten Kollegialorgans einer
Universität für Zwecke der Planung, insbesondere
für Zwecke der Schwerpunktbildung in Forschung
und Lehre, die bisherige Entwicklung von Universitäten
oder deren Untergliederungen, von Studienrichtungen,
Studienzweigen oder Studienversuchen,
die Auswirkungen von Großinvestitionen sowie die
Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung
gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge
solcher Leistungsbegutachtungen ist das betroffene
Universitätsorgan laufend zu informieren sowie
zum Verfahrensablauf, zu den Ergebnissen und
Zwischenergebnissen und deren Umsetzung zur
Stellungnahme einzuladen.
(2) Insbesondere können der Akademische Rat
(§ 108) und der Rat für Wissenschaft und Forschung
(§ 2 FOG) dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung oder dem obersten Kollegialorgan
einer Universität Leistungsbegutachtungen empfehlen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat entsprechend dem Stand der
wissenschaftlichen Forschung unter Berücksichtigung
internationaler Kriterien durch Verordnung
die Art der Leistungsbegutachtung festzulegen."
60. Der XVI. Abschnitt lautet
„XVI. ABSCHNITT
VERTRETUNGSORGANE DER UNIVERSITÄTSLEHRER
§ 106. (1) Zum Zwecke der Koordination und
Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der
Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. der
im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppe in
den akademischen Kollegialorganen werden eine
Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren
und eine Bundeskonferenz des. wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals gebildet.
Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 2
lit. a und c; § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2) Die Bundeskonferenz der Universitäts- und
Hochschulprofessoren besteht aus je zwei Vertretern
der Ordentlichen und Außerordentlichen
Universitätsprofessoren bzw. der Ordentlichen
Hochschulprofessoren jeder Universität bzw.
Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter
sind von einer vom Rektor einzuberufenden und
zu leitenden Versammlung der Ordentlichen und
Außerordentlichen Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren
an der jeweiligen Universität bzw.
Hochschule künstlerischer Richtung für eine
Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das
im Falle der zeitweiligen Verhinderung des
Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die
Professorenkonferenz nachrückt. Rektoren, Dekane
und deren Stellvertreter sowie Abteilungsleiter
an Hochschulen künstlerischer Richtung und deren
Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der
Universitäts- und Hochschulprofessoren nicht angehören.
(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals besteht aus je zwei
Vertretern der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten
Personengruppe jeder Universität und Hochschule
künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von
einer Versammlung der gemäß § 63 Abs. 1 lit. b
(§ 26 Abs. 1 Z 3 Kunsthochschul-Organisationsgesetz)
und § 76 Abs. 1 lit. e, f und g (§ 27 Abs. 1 Z 5
AOG) gewählten Personen an der jeweiligen
Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung
unter sinngemäßer Anwendung von § 19 Abs. 9
für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung
des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz
des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals nachrückt.
(4) Die beiden Bundeskonferenzen wählen
jeweils einen Vorsitzenden und die erforderliche
Zahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode
von zwei Jahren. Sie beschließen ferner jeweils eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
bedarf. § 15 Abs. 1 bis 8, 10 und 11 gelten
sinngemäß. Für die Funktion als Vorsitzender oder
Stellvertreter gilt § 16 Abs. 9 sinngemäß.
(5) Den beiden Bundeskonferenzen obliegt neben
den in Abs. 1 genannten Aufgaben die Erstellung
von Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen
über alle Gegenstände des Universitäts- und
Hochschulwesens. Ihnen obliegt ferner die Beratung
und Erstattung von Gutachten über diejenigen
Gegenstände, die vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung bezeichnet werden. Entwürfe
von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle
des Bundes, die Angelegenheiten des Universitäts- und
Hochschulwesens unmittelbar berühren, sind
den beiden Bundeskonferenzen zur Abgabe einer
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.
Schließlich obliegt den beiden Bundeskonferenzen
die Beratung ihrer Vertreter in den
Kollegialorganen in Ausübung ihrer Funktion."
61. Der XVI a. Abschnitt lautet
„XVI a. ABSCHNITT
ARBEITSKREIS FÜR GLEICHBEHANDLUNGSFRAGEN
§ 106 a. (1) An allen Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung ist vom obersten
Kollegialorgan je ein Arbeitskreis einzurichten,
dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund
des Geschlechtes durch Kollegialorgane der Universität
bzw. Hochschule künstlerischer Richtung
entgegenzuwirken. Nach Maßgabe der vom obersten
Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem
Fakultätskollegium (Abteilungskollegium) aus dem
Kreis aller Angehörigen der betreffenden Fakultät
(Abteilung) die erforderliche Anzahl von Mitgliedern
in diesen Arbeitskreis zu entsenden. An
Universitäten ohne Fakultätsgliederung und an der
Akademie der bildenden Künste in Wien bestellt das
oberste Kollegialorgan selbst die Mitglieder des
Arbeitskreises.
(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils
maximal zu zweit an Sitzungen der Kollegialor-
gane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt
werden, mit beratender Stimme teilzunehmen
und Einsicht in die entsprechenden Akten und
Unterlagen zu nehmen. Sie haben die Universitäts
(Hochschul)angehörigen in Gleichbehandlungsfragen
zu beraten und diesbezügliche Beschwerden
von Universitäts- bzw. Hochschulangehörigen
entgegenzunehmen. Im Falle von Diskriminierungen
Universitäts- bzw. Hochschulangehöriger auf
Grund ihres Geschlechts durch Kollegialorgane der
Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
berechtigt, den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines
Aufsichtsrechtes anzurufen."
62. § 107 Abs. 1 lautet
„(1) Die Rektoren, Prärektoren und Prorektoren
der Universitäten und der Akademie der bildenden
Künste in Wien sowie die Rektoren der Kunsthochschulen
und ihre Stellvertreter versammeln sich
wenigstens einmal in jedem Studienjahr zur
gemeinsamen Beratung. Der Vorsitzende der
Rektorenkonferenz ist für die Dauer von zwei
Studienjahren zu wählen. Die Rechtsfähigkeit der
Rektorenkonferenz richtet sich nach § 2 Abs. 2 lit. a
und c; § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß."
63. § 108 Abs. 1 lit. flautet
„f) je ein Vertreter der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und des Forschungsförderungsrates;"
64. § 111 Abs. 9 ist zu streichen, der bisherige
Abs. 10 erhält die Bezeichnung „Abs. 9."
Artikel II
(1) In den §§ 15 Abs. 7 Z 2, 18 Abs. 6, 19 Abs. 1,
22 lit. d, 23 Abs. 4, 24 Abs. 3, 50 Abs. 3 lit. d, 51
Abs. 3, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. e, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1
lit. c, 70 lit. b, 79 Abs. 2 lit. a, 91 Abs. 6 lit. c und 108
Abs. 1 lit. c werden jeweils die Worte „sonstige
Bedienstete" bzw. „sonstigen Bediensteten" durch
die Worte „allgemeine Universitätsbedienstete"
bzw. „allgemeinen Universitätsbediensteten" ersetzt.
(2) In § 16 Abs. 3 lit. d und § 105 Abs. 2 werden
die Worte „für Bedienstete sonstiger Dienstzweige",
im § 50 Abs. 6, § 72 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 76
Abs. 1 lit. c, § 108 Abs. 1 lit. d und lit. i die Worte
„für die Bediensteten sonstiger Dienstzweige"
sowie in § 63 Abs. 4 die Worte „für Bedienstete der
sonstigen Dienstzweige" jeweils durch die Worte
„für die sonstigen Bediensteten" ersetzt.
Artikel III
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen
und besondere Habilitationskommissionen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits
aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer
bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen
Bestimmungen durchzuführen.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990
in Kraft; Art. I Z 10 tritt jedoch erst mit dem
Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung
der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen
eines Universitätsassistenten in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung
des Art. I Z 8 tritt mit 1. Oktober 1990 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.