364. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 161 Abs. 1 Z 3 in Verbindung
mit 131 a, 131 b, 131 c, 131 d und 131 e des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel I des
Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 563/1986, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 355,
über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des
Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung,
des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung
und des Jugendvertrauensrates (Betriebsrats-
Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974) in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975
wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die
Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates,
des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung,
des Zentralbetriebsrates, der
Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates,
der Jugendvertrauensräteversammlung
und des Zentraljugendvertrauensrates
(Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 —
BRGO 1974)".
2. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet
„Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens
eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen,
sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige
Einberufung erfordern."
3. In § 4 erster Satz werden das Wort „Betriebsratsobmann"
durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
und das Wort „Obmann" durch das Wort
„Vorsitzenden" ersetzt.
4. a) In § 5 Abs. 1 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
In § 5 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Vorsitzende"
durch das Wort „Vorsitzführende" ersetzt.
b) In § 5 Abs. 2 vierter Satz wird die Zitierung
„§§ 23 und 24 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970" durch die Zitierung
„§ 24 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, idF BGBl. Nr. 232/1984" ersetzt.
c) In § 5 Abs. 4 zweiter und letzter Satz wird
jeweils das Wort „Vorsitzende" durch das Wort
„Vorsitzführende" ersetzt.
d) In § 5 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Vorsitzende"
durch das Wort „Vorsitzführende"
ersetzt.
e) In § 5 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird
jeweils das Wort „Vorsitzenden" durch das Wort
„Vorsitzführenden" ersetzt.
f) In § 5 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Vorsitzende"
durch das Wort „Vorsitzführende", in
§ 5 Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Vorsitzenden"
durch das Wort „Vorsitzführenden" ersetzt.
5. a) § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen
so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen
Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer,
die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen
und zur Stimmabgabe berechtigt
sind, genau abzugrenzen."
b) In § 6 Abs. 3 erster Satz werden das Wort
„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"
und das Wort „Obmann" durch
das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Vorsitzenden"
durch das Wort „Vorsitzführenden"
ersetzt.
7. a) § 10 Abs. 1 lautet
„§ 10. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied
des neugewählten Betriebsrates hat nach Kundmachung
des Wahlergebnisses die übrigen gewählten
Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der
Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende
Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat
die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen,
daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann, in
jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung
innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung
des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste
Mitglied der Pflicht zur Einberufung des
Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung binnen
zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
nicht nach, so ist jedes Mitglied des Betriebsrates,
das an erster Stelle eines Wahlvorschlags zu
diesem Betriebsrat gereiht war, zur Einberufung
berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen
gilt die Einberufung des Betriebsratsmitglieds,
das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren
Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.
Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend,
die den früheren Termin für die konstituierende
Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist
§ 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Verständigung über die Einberufung
mindestens drei Tage vor der Sitzung zu
erfolgen hat."
b) In § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden", in
§ 10 Abs. 2 zweiter und letzter Satz wird das Wort
„Obmannstelle" jeweils durch den Ausdruck
„Funktion des Vorsitzenden" ersetzt.
c) In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Obmann"
jeweils durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
d) In § 10 Abs. 4 werden das Wort „Obmannes"
durch das Wort „Vorsitzenden", das Wort
„Obmannstellvertreter" durch das Wort „Vorsitzendenstellvertreter"
und das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
e) In § 10 Abs. 5 wird das Wort „Obmannes"
jeweils durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
f) In § 10 Abs. 6 wird das Wort „Obmann"
jeweils durch das Wort „Vorsitzender" ersetzt.
8. In § 11 erster Satz werden das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" und das
Wort „Einigungsamt" durch das Wort „Arbeitsinspektorat"
ersetzt.
9. In § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
10. a) In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
b) In § 14 Abs. 2 zweiter und letzter Satz wird
jeweils das Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzende"
ersetzt.
c) § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das
Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein
Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens
jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in
dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene
Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach
der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes
Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem
Beschluß des Gerichtes."
d) In § 14 Abs. 5 zweiter und letzter Satz wird
jeweils das Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
e) In § 14 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort
„Vorsitzende" durch das Wort „Vorsitzführende"
ersetzt.
11. In § 19 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Betriebsratsobmannes"
durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
12. In § 20 erster Satz wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende", in § 20 zweiter
Satz wird das Wort „Obmannes" durch das Wort
„Vorsitzenden" ersetzt.
13. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
14. a) In § 23 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter
„Obmannes" und „Obmännern" jeweils durch
das Wort „Vorsitzenden", in § 23 Abs. 1 zweiter
Satz wird das Wort „Obmann" in der Reihenfolge
seines Erscheinens durch die Wörter „Vorsitzender",
„Vorsitzenden" und „Vorsitzender" ersetzt.
b) In § 23 Abs. 2 erster Satz werden die Wörter
„Obmannes" und „Betriebsratsobmann" durch die
Wörter „Vorsitzenden" und „Betriebsratsvorsitzende",
in § 23 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Obmannes" durch das Wort „Vorsitzenden", in
§ 23 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende", in § 23 Abs. 2 vierter
Satz wird das Wort „Obmann" durch das Wort
„Vorsitzende", in § 23 Abs. 2 fünfter Satz und in
§ 23 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Obmannes"
jeweils durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
c) In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzender" ersetzt.
d) In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Obmannes"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
e) In § 23 Abs. 5 werden die Wortgruppe „§§ 133
Abs. 2 und 134 Abs. 5 ArbVG" durch die Wortgruppe
„§§ 133 Abs. 2, 134 Abs. 5 und 134 b Abs. 1
ArbVG" und das Wort „Obmannstellvertreter"
durch das Wort „Vorsitzendenstellvertreter"
ersetzt.
15. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
16. a) In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
b) In § 25 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
c) In § 25 Abs. 3 erster Satz wird das Wort
„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
17. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsratsobmann"
durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
18. a) In § 27 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
b) In § 27 Abs. 6 erster und zweiter Satz wird das
Wort „Vorsitzende" jeweils durch das Wort „Vorsitzführende",
in § 27 Abs. 6 letzter Satz wird das
Wort „Vorsitzenden" durch das Wort „Vorsitzführenden"
ersetzt.
c) In § 27 Abs. 7 erster, dritter, sechster und letzter
Satz wird das Wort „Vorsitzende" jeweils
durch das Wort „Vorsitzführende" ersetzt.
d) In § 27 Abs. 8 wird das Wort „Vorsitzende"
durch das Wort „Vorsitzführende" ersetzt.
19. a) In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Vorsitzenden"
durch das Wort „Vorsitzführenden" ersetzt.
b) In § 28 Abs. 3 werden das Wort „Betriebsratsobmann"
durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"
und das Wort „Einigungsamt" durch das
Wort „Arbeitsinspektorat" ersetzt.
20. a) § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates
gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß."
b) In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
21. In § 31 Abs. 3 werden die Wörter „Betriebsratsobmännern"
und „Betriebsratsobmänner"
jeweils durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"
ersetzt.
22. a) In § 33 Abs. 3 zweiter Satz werden die
Wörter „Bundesministeriums für soziale Verwaltung"
durch die Wörter „Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales" ersetzt.
b) In § 33 Abs. 4 werden die Worte „zwei bis zu
vier" durch die Wörter „drei bis zu fünf" ersetzt.
c) In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Einigungsamtes"
durch das Wort „Gerichtes" ersetzt.
d) § 33 Abs. 7 lautet
„(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster
Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder
mangels Verständigung des Betriebsinhabers im
Sinne des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmitglied und
Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so
hat das Gericht auf Grund einer Klage des
Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes einerseits und die Interessen des
Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits
zu entscheiden."
23. § 34 letzter Satz lautet
„Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7
nur der Betriebsrat berechtigt ist."
24. Der Titel des Abschnittes 7 lautet: „Jugendvertretung
im Betrieb".
25. In § 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck
„(§ 123 Abs. 3 ArbVG, BGBl.
Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986)".
26. a) § 39 Abs. 3 erster Satz lautet
„Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern,
so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10
Abs. 6 sinngemäß anzuwenden."
b) In § 39 Abs. 5 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
27. § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Beschlüsse des Betriebsrates (Betriebsausschusses)
über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer
sind dem Jugendvertrauensrat bekanntzugeben."
28. Die bisherigen §§ 51 und 52 entfallen.
29. Nach § 50 wird ein neuer Abschnitt 8 eingefügt,
der wie folgt lautet
„Abschnitt 8
Jugendvertretung im Unternehmen
Jugendvertrauensräteversammlung
§ 51. (1) Die Jugendvertrauensräteversammlung
ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom
Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den
Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung
führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder
ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur
Einberufung das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied
oder der Zentralbetriebsrat
berechtigt. Den Vorsitz führt das einberufene
Jugendvertrauensratsmitglied oder der Vorsitzende
(Stellvertreter) des Zentralbetriebsrates.
(3) Zur Beschlußfassung über die Enthebung des
Zentraljugendvertrauensrates kann die Jugendvertrauensräteversammlung
von jedem im Unternehmen
errichteten Jugendvertrauensrat einberufen
werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall
dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des einberufenden
Jugendvertrauensrates.
(4) Die Einberufung der Jugendvertrauensräteversammlung
ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem
Termin den Vorsitzenden der im Unternehmen
errichteten Jugendvertrauensräte und jedem im
Unternehmen errichteten Betriebsrat sowie dem
Zentralbetriebsrat bekanntzugeben. Die Einberufung
hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung
der Jugendvertrauensräteversammlung und,
sofern nicht über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates
beschlossen werden soll, den Hinweis
zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben
Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertrauensräteversammlung
ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Jugendvertrauensratsmitglieder
beschlußfähig ist.
(5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertrauensräteversammlung,
insbesondere über die Enthebung
des Zentraljugendvertrauensrates, gelten die
§§ 26, 27 und 28 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates
hat der Vorsitzende des Jugendvertrauensrates,
der in der Jugendvertrauensräteversammlung
den Vorsitz geführt hat, allen Jugendvertrauensräten,
dem Zentralbetriebsrat, der Unternehmensleitung,
den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen
Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.
(7) Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat
ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter
mit beratender Stimme an der Jugendvertrauensräteversammlung
teilzunehmen. Die Verständigung
gemäß Abs. 4 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß
den Betriebsräten die Entsendung von Vertretern
möglich ist.
Zentraljugendvertrauensrat
§ 52. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates
beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit
dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der
Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates,
wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt
erfolgt.
(2) Auf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrates
sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß
anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates
hat das Ergebnis der Wahl der
Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates
sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglich
1. der Unternehmensleitung,
2. dem Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher
nicht besteht, allen im Unternehmen bestehenden
Betriebsräten,
3. der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer,
4. dem zuständigen Arbeitsinspektorat und
5. allen Jugendvertrauensräten
anzuzeigen. Die Jugendvertrauensräte haben für
die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer
Betriebe zu sorgen.
(3) Für die Regelung des Nachrückens von
Ersatzmitgliedern gilt § 30 in Verbindung mit § 12
sinngemäß.
Berufung weiterer Mitglieder des
Zentraljugendvertrauensrates
§ 52 a. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat kann
für die Dauer seiner Tätigkeit die Berufung je eines
weiteren Mitgliedes für jeden Jugendvertrauensrat,
der nicht durch ein gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat
vertreten ist, beschließen. Es
können jedoch nur so viele weitere Mitglieder
berufen werden, wie die Zahl der Jugendvertrauensräte
die Zahl der gewählten Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
übersteigt, höchstens
aber vier.
(2) Der Zentraljugendvertrauensrat hat bei der
Berufung weiterer Mitglieder alle nicht durch ein
gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat
vertretenen Jugendvertrauensräte zu berücksichtigen.
Übersteigt die Zahl der nicht vertretenen
Jugendvertrauensräte die Zahl der weiteren Mitglieder,
so sind die weiteren Mitglieder von jenen
Jugendvertrauensräten zu nominieren, die die
jeweils größere Anzahl von jugendlichen Arbeitnehmern
vertreten.
(3) Der Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates
über die Berufung weiterer Mitglieder ist allen
im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräten
bekanntzugeben. Die Jugendvertrauensräte, die
nach dem Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates
weitere Mitglieder namhaft zu machen haben,
sind zugleich zur Nominierung binnen einer vom
Zentraljugendvertrauensrat festzusetzenden Frist
aufzufordern.
(4) Jeder nominierungsberechtigte Jugendvertrauensrat
hat durch Beschluß eines seiner Mitglieder
als weiteres Mitglied des Zentraljugendvertrauensrates
namhaft zu machen. Die Nominierungsbeschlüsse
sind dem Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Mit der vom Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates
festzustellenden ordnungsgemäßen
Nominierung beginnt die Mitgliedschaft der
weiteren Mitglieder. Sie sind der Unternehmensleitung,
dem Zentralbetriebsrat, dem nach dem Sitz
des Unternehmens zuständigen Arbeitsinspektorat,
der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer sowie allen im Unternehmen
errichteten Jugendvertrauensräten bekanntzugeben.
Die Jugendvertrauensräte haben für die
Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer
Betriebe zu sorgen.
(6) Die in den Zentraljugendvertrauensrat berufenen
weiteren Mitglieder haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder.
Vertretung und Geschäftsführung
§ 52 b. (1) Die Vertretung des Zentraljugendvertrauensrates
nach außen und gegenüber der Unternehmensleitung
obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter. Im Einzelfall
kann der Zentraljugendvertrauensrat durch
Beschluß andere seiner Mitglieder mit der Vertretung
betrauen.
(2) Auf die Geschäftsführung des Zentraljugendvertrauensrates
sind, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, die §§ 14, 15, 16 und 18, 19
Abs. 1, Abs. 2 Z l, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie
§§ 22 und 31 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Für die Bekanntmachungen des Zentraljugendvertrauensrates
gilt § 21 mit der Maßgabe, daß
die Bekanntmachungen auch den Vorsitzenden der
Jugendvertrauensräte bekanntzugeben sind. Über
Veranlassung des Zentraljugendvertrauensrates
haben die Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte
jeweils für den Bereich ihrer Betriebe die Bekanntmachungen
zu verlautbaren.
Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates
zum Zentralbetriebsrat
§ 52 c. (1) Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat,
so hat der Zentraljugendvertrauensrat
seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat
wahrzunehmen. Er hat den Zentralbetriebsrat
zu beraten und zu unterstützen, um eine
angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Rahmen
der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen
auf Unternehmensebene zu gewährleisten. Der
Zentralbetriebsrat hat seinerseits dem Zentraljugendvertrauensrat
bei der Vertretung der besonderen
Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im
Unternehmen beizustehen.
(2) Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den
Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates durch
einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Zentralbetriebsrat ist von der Anberaumung
einer Sitzung des Zentraljugendvertrauensrates
unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und
Tagesordnung so rechtzeitig zu verständigen, daß
ihm die Entsendung eines Vertreters möglich ist.
(3) Der Zentraljugendvertrauensrat ist berechtigt,
an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates
durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Für die Ladung gilt Abs. 2 zweiter Satz
sinngemäß.
(4) Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates
sind dem Zentralbetriebsrat unverzüglich
bekanntzugeben.
(5) Über Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates,
über Angelegenheiten der jugendlichen
Arbeitnehmer oder über sonstige Angelegenheiten,
die jugendliche Arbeitnehmer in besonderer Weise
betreffen, hat der Zentralbetriebsrat in Anwesenheit
des Zentraljugendvertrauensrates oder von diesem
entsandter Mitglieder zu beraten. Im übrigen
gilt § 43 Abs. 2 sinngemäß.
Auskunftserteilung
§ 52 d. Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung
sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat
alle zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates
§ 52 e. In Wahrnehmung seiner Aufgaben kann
der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere
1. in allen Angelegenheiten, die gemeinsame
Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des
Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat
oder, wenn ein solcher nicht besteht,
unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende
Maßnahmen beantragen und die
Beseitigung von Mängeln verlangen;
2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher
Arbeitnehmer erstatten, soweit solche
Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen;
dabei ist § 49 sinngemäß anzuwenden;
3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit
beratender Stimme teilnehmen."
30. In § 56 Abs. 1 wird nach der Z 2 anstelle des
Punktes ein Strichpunkt gesetzt und eine Z 3 mit
folgendem Wortlaut angefügt
„3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3
ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl.
Nr. 563/1986 hinsichtlich geplanter und in
Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens,
für die noch kein Betriebsrat
zuständig ist."
31. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt,
der samt Überschrift lautet
„Arbeitsgemeinschaften in Konzernen
§ 56 a. Unbeschadet der Ausbübung von Befugnissen
der Arbeitnehmerschaft gemäß §§ 53 bis 56
durch die dort angeführten Organe werden von
einer in einem Konzern gemäß § 88 a ArbVG
errichteten Arbeitsgemeinschaft von Betriebsräten,
Betriebsausschüssen und Zentralbetriebsräten die in
§ 56 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f genannten Befugnisse hinsichtlich
jener Angelegenheiten ausgeübt, die
Arbeitnehmer nicht nur eines Konzernunternehmens
(Konzernbetriebes) betreffen."
32. In § 57 Abs. 6 erster Satz wird das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
33. § 58 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die
Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und
ihm auf Verlangen die zur Vorbereitung auf die
Beratung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen."
34. a) § 63 Abs. 3 lautet
„(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht
ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen
des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung
beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist
beginnt, sobald der Betriebsinhaber den
Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung verständigt
hat. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht
an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt
hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht,
innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den
Betriebsrat geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung
selbst beim Gericht anzufechten. Dieses
Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer
auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber
den Betriebsrat bis zu dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitnehmer die Anfechtung vom Betriebsrat verlangt,
von der erfolgten Kündigung nicht verständigt
hat."
b) In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Einigungsamt"
durch das Wort „Gericht" ersetzt.
c) § 63 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die Anfechtungsfrist
(Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet."
35. § 64 lautet wie folgt
„§ 64. Die Übermittlung der Bilanzabschrift
gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974,
idF BGBl. Nr. 563/1986 durch den Betriebsinhaber
an den Betriebsrat hat alljährlich, spätestens einen
Monat nach Vorlage bei der Steuerbehörde, auch
ohne Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen.
Wird der Bilanzvorlagetermin durch das Finanzamt
erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat
davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm
gleichzeitig den voraussichtlichen Vorlagetermin
mitzuteilen. Erfolgt die Bilanzvorlage nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem Ende des
Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage
einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter
Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche
und finanzielle Lage des Betriebes zu
geben. Gleichzeitig sind dem Betriebsrat die erforderlichen
Erläuterungen und Aufklärungen dazu
zu erteilen."
36. Nach § 64 wird ein neues 3. Hauptstück eingefügt,
das wie folgt lautet
„3. HAUPTSTÜCK
BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE
VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT
§ 64 a. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden
eines in dieser Verordnung genannten
Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt
sie die Bezeichnung „Vorsitzende"."
37. Das bisherige 3. HAUPTSTÜCK erhält die
Bezeichnung „4. HAUPTSTÜCK".