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364_1987 AT

364. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Auf Grund der §§ 161 Abs. 1 Z 3 in Verbindung

mit 131 a, 131 b, 131 c, 131 d und 131 e des

Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel I des

Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 563/1986, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 355,

über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des

Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung,

des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung

und des Jugendvertrauensrates (Betriebsrats-

Geschäftsordnung 1974 — BRGO 1974) in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 381/1975

wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die

Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates,

des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung,

des Zentralbetriebsrates, der

Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates,

der Jugendvertrauensräteversammlung

und des Zentraljugendvertrauensrates

(Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 —

BRGO 1974)".

2. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet

„Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens

eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen,

sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige

Einberufung erfordern."

3. In § 4 erster Satz werden das Wort „Betriebsratsobmann"

durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

und das Wort „Obmann" durch das Wort

„Vorsitzenden" ersetzt.

4. a) In § 5 Abs. 1 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

In § 5 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Vorsitzende"

durch das Wort „Vorsitzführende" ersetzt.

b) In § 5 Abs. 2 vierter Satz wird die Zitierung

„§§ 23 und 24 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970" durch die Zitierung

„§ 24 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, idF BGBl. Nr. 232/1984" ersetzt.

c) In § 5 Abs. 4 zweiter und letzter Satz wird

jeweils das Wort „Vorsitzende" durch das Wort

„Vorsitzführende" ersetzt.

d) In § 5 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Vorsitzende"

durch das Wort „Vorsitzführende"

ersetzt.

e) In § 5 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird

jeweils das Wort „Vorsitzenden" durch das Wort

„Vorsitzführenden" ersetzt.

f) In § 5 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Vorsitzende"

durch das Wort „Vorsitzführende", in

§ 5 Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Vorsitzenden"

durch das Wort „Vorsitzführenden" ersetzt.

5. a) § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen

so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen

Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer,

die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen

und zur Stimmabgabe berechtigt

sind, genau abzugrenzen."

b) In § 6 Abs. 3 erster Satz werden das Wort

„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"

und das Wort „Obmann" durch

das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Vorsitzenden"

durch das Wort „Vorsitzführenden"

ersetzt.

7. a) § 10 Abs. 1 lautet

„§ 10. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied

des neugewählten Betriebsrates hat nach Kundmachung

des Wahlergebnisses die übrigen gewählten

Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der

Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende

Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat

die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen,

daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann, in

jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung

innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung

des Wahlergebnisses vorzusehen. Kommt das älteste

Mitglied der Pflicht zur Einberufung des

Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung binnen

zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

nicht nach, so ist jedes Mitglied des Betriebsrates,

das an erster Stelle eines Wahlvorschlags zu

diesem Betriebsrat gereiht war, zur Einberufung

berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen

gilt die Einberufung des Betriebsratsmitglieds,

das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren

Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.

Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend,

die den früheren Termin für die konstituierende

Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist

§ 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Verständigung über die Einberufung

mindestens drei Tage vor der Sitzung zu

erfolgen hat."

b) In § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden", in

§ 10 Abs. 2 zweiter und letzter Satz wird das Wort

„Obmannstelle" jeweils durch den Ausdruck

„Funktion des Vorsitzenden" ersetzt.

c) In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Obmann"

jeweils durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

d) In § 10 Abs. 4 werden das Wort „Obmannes"

durch das Wort „Vorsitzenden", das Wort

„Obmannstellvertreter" durch das Wort „Vorsitzendenstellvertreter"

und das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

e) In § 10 Abs. 5 wird das Wort „Obmannes"

jeweils durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

f) In § 10 Abs. 6 wird das Wort „Obmann"

jeweils durch das Wort „Vorsitzender" ersetzt.

8. In § 11 erster Satz werden das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" und das

Wort „Einigungsamt" durch das Wort „Arbeitsinspektorat"

ersetzt.

9. In § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Betriebsratsobmann" durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

10. a) In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

b) In § 14 Abs. 2 zweiter und letzter Satz wird

jeweils das Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzende"

ersetzt.

c) § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das

Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein

Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens

jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in

dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene

Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach

der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes

Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem

Beschluß des Gerichtes."

d) In § 14 Abs. 5 zweiter und letzter Satz wird

jeweils das Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

e) In § 14 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort

„Vorsitzende" durch das Wort „Vorsitzführende"

ersetzt.

11. In § 19 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Betriebsratsobmannes"

durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

12. In § 20 erster Satz wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende", in § 20 zweiter

Satz wird das Wort „Obmannes" durch das Wort

„Vorsitzenden" ersetzt.

13. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

14. a) In § 23 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter

„Obmannes" und „Obmännern" jeweils durch

das Wort „Vorsitzenden", in § 23 Abs. 1 zweiter

Satz wird das Wort „Obmann" in der Reihenfolge

seines Erscheinens durch die Wörter „Vorsitzender",

„Vorsitzenden" und „Vorsitzender" ersetzt.

b) In § 23 Abs. 2 erster Satz werden die Wörter

„Obmannes" und „Betriebsratsobmann" durch die

Wörter „Vorsitzenden" und „Betriebsratsvorsitzende",

in § 23 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Obmannes" durch das Wort „Vorsitzenden", in

§ 23 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende", in § 23 Abs. 2 vierter

Satz wird das Wort „Obmann" durch das Wort

„Vorsitzende", in § 23 Abs. 2 fünfter Satz und in

§ 23 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Obmannes"

jeweils durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

c) In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzender" ersetzt.

d) In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Obmannes"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

e) In § 23 Abs. 5 werden die Wortgruppe „§§ 133

Abs. 2 und 134 Abs. 5 ArbVG" durch die Wortgruppe

„§§ 133 Abs. 2, 134 Abs. 5 und 134 b Abs. 1

ArbVG" und das Wort „Obmannstellvertreter"

durch das Wort „Vorsitzendenstellvertreter"

ersetzt.

15. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

16. a) In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

b) In § 25 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

c) In § 25 Abs. 3 erster Satz wird das Wort

„Obmännern" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

17. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsratsobmann"

durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

18. a) In § 27 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

b) In § 27 Abs. 6 erster und zweiter Satz wird das

Wort „Vorsitzende" jeweils durch das Wort „Vorsitzführende",

in § 27 Abs. 6 letzter Satz wird das

Wort „Vorsitzenden" durch das Wort „Vorsitzführenden"

ersetzt.

c) In § 27 Abs. 7 erster, dritter, sechster und letzter

Satz wird das Wort „Vorsitzende" jeweils

durch das Wort „Vorsitzführende" ersetzt.

d) In § 27 Abs. 8 wird das Wort „Vorsitzende"

durch das Wort „Vorsitzführende" ersetzt.

19. a) In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Vorsitzenden"

durch das Wort „Vorsitzführenden" ersetzt.

b) In § 28 Abs. 3 werden das Wort „Betriebsratsobmann"

durch das Wort „Betriebsratsvorsitzende"

und das Wort „Einigungsamt" durch das

Wort „Arbeitsinspektorat" ersetzt.

20. a) § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates

gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß."

b) In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

21. In § 31 Abs. 3 werden die Wörter „Betriebsratsobmännern"

und „Betriebsratsobmänner"

jeweils durch das Wort „Betriebsratsvorsitzenden"

ersetzt.

22. a) In § 33 Abs. 3 zweiter Satz werden die

Wörter „Bundesministeriums für soziale Verwaltung"

durch die Wörter „Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales" ersetzt.

b) In § 33 Abs. 4 werden die Worte „zwei bis zu

vier" durch die Wörter „drei bis zu fünf" ersetzt.

c) In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Einigungsamtes"

durch das Wort „Gerichtes" ersetzt.

d) § 33 Abs. 7 lautet

„(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster

Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder

mangels Verständigung des Betriebsinhabers im

Sinne des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmitglied und

Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so

hat das Gericht auf Grund einer Klage des

Betriebsrates oder des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes einerseits und die Interessen des

Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits

zu entscheiden."

23. § 34 letzter Satz lautet

„Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7

nur der Betriebsrat berechtigt ist."

24. Der Titel des Abschnittes 7 lautet: „Jugendvertretung

im Betrieb".

25. In § 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck

„(§ 123 Abs. 3 ArbVG, BGBl.

Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 563/1986)".

26. a) § 39 Abs. 3 erster Satz lautet

„Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern,

so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10

Abs. 6 sinngemäß anzuwenden."

b) In § 39 Abs. 5 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

27. § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Beschlüsse des Betriebsrates (Betriebsausschusses)

über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer

sind dem Jugendvertrauensrat bekanntzugeben."

28. Die bisherigen §§ 51 und 52 entfallen.

29. Nach § 50 wird ein neuer Abschnitt 8 eingefügt,

der wie folgt lautet

„Abschnitt 8

Jugendvertretung im Unternehmen

Jugendvertrauensräteversammlung

§ 51. (1) Die Jugendvertrauensräteversammlung

ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom

Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den

Vorsitz in der Jugendvertrauensräteversammlung

führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates,

bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder

ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur

Einberufung das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied

oder der Zentralbetriebsrat

berechtigt. Den Vorsitz führt das einberufene

Jugendvertrauensratsmitglied oder der Vorsitzende

(Stellvertreter) des Zentralbetriebsrates.

(3) Zur Beschlußfassung über die Enthebung des

Zentraljugendvertrauensrates kann die Jugendvertrauensräteversammlung

von jedem im Unternehmen

errichteten Jugendvertrauensrat einberufen

werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall

dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des einberufenden

Jugendvertrauensrates.

(4) Die Einberufung der Jugendvertrauensräteversammlung

ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem

Termin den Vorsitzenden der im Unternehmen

errichteten Jugendvertrauensräte und jedem im

Unternehmen errichteten Betriebsrat sowie dem

Zentralbetriebsrat bekanntzugeben. Die Einberufung

hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung

der Jugendvertrauensräteversammlung und,

sofern nicht über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

beschlossen werden soll, den Hinweis

zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben

Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertrauensräteversammlung

ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden Jugendvertrauensratsmitglieder

beschlußfähig ist.

(5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertrauensräteversammlung,

insbesondere über die Enthebung

des Zentraljugendvertrauensrates, gelten die

§§ 26, 27 und 28 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates

hat der Vorsitzende des Jugendvertrauensrates,

der in der Jugendvertrauensräteversammlung

den Vorsitz geführt hat, allen Jugendvertrauensräten,

dem Zentralbetriebsrat, der Unternehmensleitung,

den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen

der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen

Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.

(7) Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat

ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter

mit beratender Stimme an der Jugendvertrauensräteversammlung

teilzunehmen. Die Verständigung

gemäß Abs. 4 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß

den Betriebsräten die Entsendung von Vertretern

möglich ist.

Zentraljugendvertrauensrat

§ 52. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates

beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit

dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der

Tätigkeitsdauer des früheren Zentraljugendvertrauensrates,

wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt

erfolgt.

(2) Auf die Konstituierung des Zentraljugendvertrauensrates

sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß

anzuwenden. Der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates

hat das Ergebnis der Wahl der

Funktionäre des Zentraljugendvertrauensrates

sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unverzüglich

1. der Unternehmensleitung,

2. dem Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher

nicht besteht, allen im Unternehmen bestehenden

Betriebsräten,

3. der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer,

4. dem zuständigen Arbeitsinspektorat und

5. allen Jugendvertrauensräten

anzuzeigen. Die Jugendvertrauensräte haben für

die Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer

Betriebe zu sorgen.

(3) Für die Regelung des Nachrückens von

Ersatzmitgliedern gilt § 30 in Verbindung mit § 12

sinngemäß.

Berufung weiterer Mitglieder des

Zentraljugendvertrauensrates

§ 52 a. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat kann

für die Dauer seiner Tätigkeit die Berufung je eines

weiteren Mitgliedes für jeden Jugendvertrauensrat,

der nicht durch ein gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat

vertreten ist, beschließen. Es

können jedoch nur so viele weitere Mitglieder

berufen werden, wie die Zahl der Jugendvertrauensräte

die Zahl der gewählten Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

übersteigt, höchstens

aber vier.

(2) Der Zentraljugendvertrauensrat hat bei der

Berufung weiterer Mitglieder alle nicht durch ein

gewähltes Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat

vertretenen Jugendvertrauensräte zu berücksichtigen.

Übersteigt die Zahl der nicht vertretenen

Jugendvertrauensräte die Zahl der weiteren Mitglieder,

so sind die weiteren Mitglieder von jenen

Jugendvertrauensräten zu nominieren, die die

jeweils größere Anzahl von jugendlichen Arbeitnehmern

vertreten.

(3) Der Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates

über die Berufung weiterer Mitglieder ist allen

im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräten

bekanntzugeben. Die Jugendvertrauensräte, die

nach dem Beschluß des Zentraljugendvertrauensrates

weitere Mitglieder namhaft zu machen haben,

sind zugleich zur Nominierung binnen einer vom

Zentraljugendvertrauensrat festzusetzenden Frist

aufzufordern.

(4) Jeder nominierungsberechtigte Jugendvertrauensrat

hat durch Beschluß eines seiner Mitglieder

als weiteres Mitglied des Zentraljugendvertrauensrates

namhaft zu machen. Die Nominierungsbeschlüsse

sind dem Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates

unverzüglich mitzuteilen.

(5) Mit der vom Vorsitzenden des Zentraljugendvertrauensrates

festzustellenden ordnungsgemäßen

Nominierung beginnt die Mitgliedschaft der

weiteren Mitglieder. Sie sind der Unternehmensleitung,

dem Zentralbetriebsrat, dem nach dem Sitz

des Unternehmens zuständigen Arbeitsinspektorat,

der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer sowie allen im Unternehmen

errichteten Jugendvertrauensräten bekanntzugeben.

Die Jugendvertrauensräte haben für die

Bekanntmachung jeweils für den Bereich ihrer

Betriebe zu sorgen.

(6) Die in den Zentraljugendvertrauensrat berufenen

weiteren Mitglieder haben die gleichen

Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder.

Vertretung und Geschäftsführung

§ 52 b. (1) Die Vertretung des Zentraljugendvertrauensrates

nach außen und gegenüber der Unternehmensleitung

obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung seinem Stellvertreter. Im Einzelfall

kann der Zentraljugendvertrauensrat durch

Beschluß andere seiner Mitglieder mit der Vertretung

betrauen.

(2) Auf die Geschäftsführung des Zentraljugendvertrauensrates

sind, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird, die §§ 14, 15, 16 und 18, 19

Abs. 1, Abs. 2 Z l, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie

§§ 22 und 31 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachungen des Zentraljugendvertrauensrates

gilt § 21 mit der Maßgabe, daß

die Bekanntmachungen auch den Vorsitzenden der

Jugendvertrauensräte bekanntzugeben sind. Über

Veranlassung des Zentraljugendvertrauensrates

haben die Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte

jeweils für den Bereich ihrer Betriebe die Bekanntmachungen

zu verlautbaren.

Verhältnis des Zentraljugendvertrauensrates

zum Zentralbetriebsrat

§ 52 c. (1) Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat,

so hat der Zentraljugendvertrauensrat

seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat

wahrzunehmen. Er hat den Zentralbetriebsrat

zu beraten und zu unterstützen, um eine

angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen und kulturellen

Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Rahmen

der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen

auf Unternehmensebene zu gewährleisten. Der

Zentralbetriebsrat hat seinerseits dem Zentraljugendvertrauensrat

bei der Vertretung der besonderen

Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im

Unternehmen beizustehen.

(2) Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den

Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates durch

einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Zentralbetriebsrat ist von der Anberaumung

einer Sitzung des Zentraljugendvertrauensrates

unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und

Tagesordnung so rechtzeitig zu verständigen, daß

ihm die Entsendung eines Vertreters möglich ist.

(3) Der Zentraljugendvertrauensrat ist berechtigt,

an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates

durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Für die Ladung gilt Abs. 2 zweiter Satz

sinngemäß.

(4) Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates

sind dem Zentralbetriebsrat unverzüglich

bekanntzugeben.

(5) Über Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates,

über Angelegenheiten der jugendlichen

Arbeitnehmer oder über sonstige Angelegenheiten,

die jugendliche Arbeitnehmer in besonderer Weise

betreffen, hat der Zentralbetriebsrat in Anwesenheit

des Zentraljugendvertrauensrates oder von diesem

entsandter Mitglieder zu beraten. Im übrigen

gilt § 43 Abs. 2 sinngemäß.

Auskunftserteilung

§ 52 d. Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung

sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat

alle zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates

§ 52 e. In Wahrnehmung seiner Aufgaben kann

der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere

1. in allen Angelegenheiten, die gemeinsame

Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des

Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat

oder, wenn ein solcher nicht besteht,

unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende

Maßnahmen beantragen und die

Beseitigung von Mängeln verlangen;

2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung

und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher

Arbeitnehmer erstatten, soweit solche

Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen;

dabei ist § 49 sinngemäß anzuwenden;

3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit

beratender Stimme teilnehmen."

30. In § 56 Abs. 1 wird nach der Z 2 anstelle des

Punktes ein Strichpunkt gesetzt und eine Z 3 mit

folgendem Wortlaut angefügt

„3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3

ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl.

Nr. 563/1986 hinsichtlich geplanter und in

Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens,

für die noch kein Betriebsrat

zuständig ist."

31. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt,

der samt Überschrift lautet

„Arbeitsgemeinschaften in Konzernen

§ 56 a. Unbeschadet der Ausbübung von Befugnissen

der Arbeitnehmerschaft gemäß §§ 53 bis 56

durch die dort angeführten Organe werden von

einer in einem Konzern gemäß § 88 a ArbVG

errichteten Arbeitsgemeinschaft von Betriebsräten,

Betriebsausschüssen und Zentralbetriebsräten die in

§ 56 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f genannten Befugnisse hinsichtlich

jener Angelegenheiten ausgeübt, die

Arbeitnehmer nicht nur eines Konzernunternehmens

(Konzernbetriebes) betreffen."

32. In § 57 Abs. 6 erster Satz wird das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

33. § 58 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die

Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und

ihm auf Verlangen die zur Vorbereitung auf die

Beratung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung

zu stellen."

34. a) § 63 Abs. 3 lautet

„(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht

ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen

des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung

beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist

beginnt, sobald der Betriebsinhaber den

Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung verständigt

hat. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht

an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt

hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht,

innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den

Betriebsrat geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung

selbst beim Gericht anzufechten. Dieses

Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer

auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber

den Betriebsrat bis zu dem Zeitpunkt, in dem der

Arbeitnehmer die Anfechtung vom Betriebsrat verlangt,

von der erfolgten Kündigung nicht verständigt

hat."

b) In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Einigungsamt"

durch das Wort „Gericht" ersetzt.

c) § 63 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die Anfechtungsfrist

(Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet."

35. § 64 lautet wie folgt

„§ 64. Die Übermittlung der Bilanzabschrift

gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974,

idF BGBl. Nr. 563/1986 durch den Betriebsinhaber

an den Betriebsrat hat alljährlich, spätestens einen

Monat nach Vorlage bei der Steuerbehörde, auch

ohne Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen.

Wird der Bilanzvorlagetermin durch das Finanzamt

erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat

davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm

gleichzeitig den voraussichtlichen Vorlagetermin

mitzuteilen. Erfolgt die Bilanzvorlage nicht innerhalb

von sechs Monaten nach dem Ende des

Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage

einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter

Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche

und finanzielle Lage des Betriebes zu

geben. Gleichzeitig sind dem Betriebsrat die erforderlichen

Erläuterungen und Aufklärungen dazu

zu erteilen."

36. Nach § 64 wird ein neues 3. Hauptstück eingefügt,

das wie folgt lautet

„3. HAUPTSTÜCK

BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE

VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT

§ 64 a. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden

eines in dieser Verordnung genannten

Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt

sie die Bezeichnung „Vorsitzende"."

37. Das bisherige 3. HAUPTSTÜCK erhält die

Bezeichnung „4. HAUPTSTÜCK".

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