364. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und 196
Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des Veterinärdienstes
erfolgt durch Ausbildungslehrgänge in
Verbindung mit Selbststudium und einer praktischen
Verwendung.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
1. die für seine Verwendung erforderlichen
Kenntnisse der Behördenorganisation, des
Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
des Wehrrechts sowie des Kriegs- und
Neutralitätsrechtes,
2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben
notwendigen Kenntnisse der Aufbau-
und Ablauforganisation und der spezifischen
Verfahrensweisen im Bundesministerium für
Landesverteidigung sowie in den Stäben der
oberen und mittleren Führung, darüber hinaus
das für eine Verwendung im Veterinärdienst
erforderliche Fachwissen auf dem
Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen
Führungsverfahrens sowie die notwendigen
Kenntnisse aus dem Bereich der
umfassenden Landesverteidigung,
3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der
Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung
von Sanitätsmaterial,
4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische
Erfahrungen auf dem Gebiet der Militärveterinärmedizin
zu vermitteln.
§ 3. (1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung
mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten
die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2
Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge
sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem
Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.
Die praktische Verwendung hat sechs
Monate zu dauern und kann nach Wahl der
Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert
werden.
§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der
Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung
(Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur
dann zuzulassen, wenn er die Tierärztliche Physikatsprüfung
erfolgreich abgelegt und die Ausbildung
im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat.
§ 6. Die Dienstprüfung ist mündlich abzulegen.
§ 7. Die Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Rechtskunde (Behördenorganisation, Dienst- und
Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);
2. Heeresorganisation;
3. Grundlagen der Versorgungsführung und
-durchführung;
4. umfassende Landesverteidigung;
5. Militärveterinärmedizin und Veterinärdienst
im Bundesheer einschließlich der gesetzlichen
Vorschriften.
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind
nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,
Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer
zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
müssen Offiziere des Veterinärdienstes
sein.
(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten
zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus
einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren
Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfer des im § 7 Abs. 1 Z 1 angeführten
Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Dauer der Grundausbildung
§ 9. Die Grundausbildung ist innerhalb eines Jahres
durchzuführen.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.