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364_1985 AT

364. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und 196

Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des Veterinärdienstes

erfolgt durch Ausbildungslehrgänge in

Verbindung mit Selbststudium und einer praktischen

Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1. die für seine Verwendung erforderlichen

Kenntnisse der Behördenorganisation, des

Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

des Wehrrechts sowie des Kriegs- und

Neutralitätsrechtes,

2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben

notwendigen Kenntnisse der Aufbau-

und Ablauforganisation und der spezifischen

Verfahrensweisen im Bundesministerium für

Landesverteidigung sowie in den Stäben der

oberen und mittleren Führung, darüber hinaus

das für eine Verwendung im Veterinärdienst

erforderliche Fachwissen auf dem

Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen

Führungsverfahrens sowie die notwendigen

Kenntnisse aus dem Bereich der

umfassenden Landesverteidigung,

3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der

Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung

von Sanitätsmaterial,

4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische

Erfahrungen auf dem Gebiet der Militärveterinärmedizin

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung

mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten

die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2

Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge

sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem

Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln.

Die praktische Verwendung hat sechs

Monate zu dauern und kann nach Wahl der

Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert

werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der

Ausbildungslehrgänge versäumt, so ist die Zuweisung

(Zulassung) zur Ausbildung zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur

dann zuzulassen, wenn er die Tierärztliche Physikatsprüfung

erfolgreich abgelegt und die Ausbildung

im Sinne des § 1 erfolgreich absolviert hat.

§ 6. Die Dienstprüfung ist mündlich abzulegen.

§ 7. Die Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Rechtskunde (Behördenorganisation, Dienst- und

Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);

2. Heeresorganisation;

3. Grundlagen der Versorgungsführung und

-durchführung;

4. umfassende Landesverteidigung;

5. Militärveterinärmedizin und Veterinärdienst

im Bundesheer einschließlich der gesetzlichen

Vorschriften.

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind

nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,

Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer

zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

müssen Offiziere des Veterinärdienstes

sein.

(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten

zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus

einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren

Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfer des im § 7 Abs. 1 Z 1 angeführten

Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

Dauer der Grundausbildung

§ 9. Die Grundausbildung ist innerhalb eines Jahres

durchzuführen.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

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