Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
364_1984 AT

364. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BUDAPEST

Zl. 1.44.1/11/84

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf

das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges

an der gemeinsamen Staatsgrenze

vom 27. Juni 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983 Bezug zu nehmen, dessen

Artikel 2 bestimmt, daß die Ausbauarbeiten des

zwischen Deutschkreutz und Kópháza zu schaffenden

Straßenüberganges so rechtzeitig abzuschließen

sind, daß es möglich ist, den internationalen

Personen- und Güterfernverkehr spätestens bis

zum 1. Juli 1984 aufzunehmen.

Im Hinblick auf den Umfang der auf beiden Seiten

noch durchzuführenden Straßen-, Brücken- oder

Hochbauarbeiten erscheint es erforderlich,

den Termin für die Eröffnung des Straßenüberganges

entsprechend zu verschieben. Die Österreichische

Botschaft beehrt sich daher vorzuschlagen, in

Artikel 2 des genannten Abkommens das Datum

„1. Juli 1984" durch das Datum „1. Juli 1985" zu

ersetzen.

Sollte die vorstehende Änderung die Zustimmung

der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

erlangen, beehrt sich die Österreichische Botschaft

vorzuschlagen, daß diese Note und die

bestätigende Antwortnote des Ministeriums des

Äußeren der Ungarischen Volksrepublik ein

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik darstellt, das Artikel 2 des Abkommens

zwischen den beiden Regierungen über die

Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen

Staatsgrenze abändert und am 30. Juni 1984

in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren

der Ungarischen Volksrepublik ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 28. Juni 1984

An das

Ministerium des Äußeren

der Ungarischen Volksrepublik

Budapest

(Übersetzung)

MINISTERIUM DES ÄUSSEREN

DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK

4917/1984.

Verbalnote

Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen

Volksrepublik drückt der Österreichischen Botschaft

seine Hochachtung aus und beehrt sich, der

geschätzten Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote

vom 28. Juni 1984 zu bestätigen, deren Text

wie folgt lautet

„Die Österreichische (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der ungarischen Note in

deutscher Sprache) versichern."

Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen

Volksrepublik beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen,

daß die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

mit dem Inhalt der Verbalnote der Österreichischen

Botschaft einverstanden ist.

Das Ministerium des Äußeren der Ungarischen

Volksrepublik ergreift auch diese Gelegenheit, die

Botschaft der Republik Österreich seiner aufrichtigen

Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 28. Juni 1984

An die

Österreichische Botschaft

Budapest

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →