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364_1983 AT

364. Abkommen über die Teilnahme der Republik Österreich am Programm zur Entwicklung des großen Nachrichtensatelliten (L-SAT) samt Erklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Abkommen über die Teilnahme der Republik Österreich am Programm zur Entwicklung des großen Nachrichtensatelliten (L-SAT) samt Erklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften

wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am

30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

gegründet worden ist

(im folgenden als „die Organisation"

bezeichnet) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

gemäß einer Erklärung

vom 28. Oktober 1981 [ESA/

JCB/XLVIII/Dec. 1 (Final)], die

am 26. Februar 1982 fortgeschrieben

wurde, die Entwicklungsphase

des L-SAT-Programms in

Angriff genommen haben;

IN ERWÄGUNG des Antrags

der Republik Österreich auf Teil-

nahme an dieser Phase sowie seiner

Annahme durch die Teilnehmerstaaten;

IM HINBLICK darauf, daß

die zunehmende Beteiligung der

Republik Österreich an den

Tätigkeiten und Programmen der

Organisation zu begrüßen ist;

GESTÜTZT auf das Abkommen

über die Assoziierung der

Republik Österreich mit der

Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/198,

das am 1. April 1981 in

Kraft getreten ist;

IN DEM WUNSCH, die

Bedingungen der Teilnahme der

Republik Österreich an der Entwicklungsphase

des L-SAT-Programms

festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Zweck dieses Abkommens ist

die Festlegung der Bedingungen

der Teilnahme der Republik

Österreich an der Entwicklungsphase

des L-SAT-Programms, die

in der in der Präambel genannten

Erklärung beschrieben ist.

Artikel 2

Für die Zwecke der Durchführung

der Entwicklungsphase des

L-SAT-Programms hat die Republik

Österreich die Rechte und

Pflichten eines Teilnehmerstaates,

die in der in der Präambel

genannten Erklärung, den

Durchführungsvorschriften sowie

allen anderen Beschlüssen über

die Durchführung des genannten

Programms festgelegt sind.

Artikel 3

Die Republik Österreich leistet

zu den bei der Durchführung der

Entwicklungsphase entstehenden

Kosten einen Beitrag nach Maßgabe

der in der Präambel genannten

Erklärung.

1

Artikel 4

(1) Die Republik Österreich ist

in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten

der Entwicklungsphase

des L-SAT-Programms im Rahmen

des Gemeinsamen Programmrats

für Nachrichtensatellitenprogramme

durch einen Delegierten

vertreten, der Berater hinzuziehen

kann. Dieser Delegierte

hat dort Stimmrecht bei allen die

Entwicklungsphase des L-SAT-

Programms betreffenden Fragen.

(2) Der Vertreter der Republik

Österreich hat das Recht, in allen

anderen Gremien der Organisation,

die in irgendeiner Hinsicht

für die Entwicklungsphase des

L-SAT-Programms zuständig

sind, angehört zu werden, wenn

diese Gremien dieses Programm

betreffende Fragen behandeln.

Artikel 5

Die Republik Österreich und

die Organisation können die

Bestimmungen dieses Abkommens

aufgrund der Erfahrung in

beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere seine

Anwendung zu verbessern.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des dritten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Parteien einander mitteilen,

daß die für das Inkrafttreten

erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Geschehen zu Wien am

21. September 1982

in zwei Urschriften, in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hertha Firnberg

(Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung)

Für die

Europäische Weltraumorganisation

E. Quistgaard

(Generaldirektor der ESA)

ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE ENTWICKLUNGSPHASE DES L-SAT-PROGRAMMS

UND DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SPÄTERE KOMMERZIALISIERUNG

(28. Oktober 1981)

Die Regierungen der weiter unten genannten Staaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten"

genannt) —

EINGEDENK der Erklärung ESA/C/XXXIII/Dec. 2 (Final) vom 26. Juli 1979 betreffend die Projektdefinitionsphase

eines Programms zur Entwicklung einer großen Mehrzweckplattform;

EINGEDENK der Zusatzerklärung ESA/JCB/XXXV/Dec. (Final) vom 6. Dezember 1979 betreffend

die Unterphase B-2 dieses Programms;

EINGEDENK der Zusatzerklärung ESA/JCB/XLV/Dec. 1 vom 5. Mai 1981 betreffend die Finanzierung

einer Übergangsphase;

IM HINBLICK auf das Abkommen betreffend die Assoziierung der Republik Österreich mit der

Europäischen Weltraumorganisation, das am 1. April 1981 in Kraft getreten ist;

IM HINBLICK auf das Abkommen über Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Europäischen

Weltraumorganisation, das am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist;

GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors betreffend die Entwicklungsphase (Phase C/D)

des Programms [ESA/JCB(81)33, rev. 1];

IM HINBLICK auf das Interesse, das die potentiellen Nutzer bekundet haben;

IN ANBETRACHT der ermutigenden Aussichten in bezug auf künftige Märkte für große Nachrichtensatelliten

und IN DEM WUNSCHE, zur Förderung der europäischen Industrie in diesem Bereich beizutragen;

GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation, insbesondere auf Artikel V.1.b und Anlage

III —

I. BESCHLIESSEN, die Entwicklungsphase (C/D) des L-SAT-Programms in Angriff zu nehmen

und die Organisation mit ihrer Durchführung zu betrauen.

II. GENEHMIGEN die allgemeinen Ziele und den Inhalt dieser Phase, die in Anlage A dieser

Erklärung beschrieben sind.

III. KOMMEN ÜBEREIN, für die Durchführung dieser Phase einen festen Finanzrahmen von

388,5 Mio RE zum Preisstand von Mitte 1980, zu den 1981 angewandten Umrechnungskursen

und nach der am 1. Januar 1981 geltenden Haushaltsstruktur festzusetzen.

IV. KOMMEN ÜBEREIN, zu dem vorgenannten festen Finanzrahmen nach dem in Anlage B dieser

Erklärung angegebenen Schlüssel Beiträge zu leisten.

V. VEREINBAREN, daß der Beschluß über die Inangriffnahme der in Abschnitt 2.2 von Anlage

A genannten Tätigkeiten von den Teilnehmerstaaten nach Artikel II.2. der Anlage III des

Übereinkommens der Organisation binnen einem Jahr nach Inangriffnahme der Entwicklungsphase

gefaßt wird.

VI. ERKLÄREN, daß es der Wunsch der Teilnehmerstaaten ist, die Industrieorganisation der Entwicklungsphase

von L-SAT, insbesondere der Plattform, nach Maßgabe von Anlage C dieser

Erklärung für die spätere Industrieproduktion beizubehalten.

VII. KOMMEN ÜBEREIN, den Einsatzplan von L-SAT in Konsultation mit den Nutzern später

festzulegen.

VIII. KOMMEN ÜBEREIN, daß die Arbeiten der Entwicklungsphase beginnen können, sobald die

Beitragszusagen 80% des Finanzrahmens dieser Phase erreichen.

LK. VEREINBAREN unter Hinweis auf Artikel I.4 der Anlage III des Übereinkommens der Organisation,

daß diese Erklärung bis 21. Dezember 1981 zum Beitritt aufliegt.

X. FORDERN den Generaldirektor AUF, diese Erklärung informationshalber an den Rat weiterzuleiten

und ihm die Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

Folgende Staaten haben die Erklärung angenommen

ERKLÄRUNG

ANLAGE A

1. ZIELE DER ENTWICKLUNGSPHASE

Die Entwicklungsphase des L-SAT-Programms hat folgende Ziele

— Entwicklung, Start und Orbitalbetrieb einer großen Mehrzweckplattform für eine Reihe künftiger

nachrichtentechnischer Anwendungen auf einer Grundlage, die den beteiligten Industrien in

Zukunft ein Höchstmaß an Wettbewerbsfähigkeit bei Verkäufen auf dem Weltmarkt sichern soll;

— in Verbindung mit der Plattform Entwicklung einer Reihe von Fernmeldenutzlasten und ihr

Betrieb in der Umlaufbahn, um die technologischen Fähigkeiten der Nutzlastindustrie zu fördern,

den Nutzern einen Anreiz zu bieten und den neuen Anwendungen dank eines umfassenden

Erprobungs-, Demonstrations- und Nutzungsprogramms Märkte zu erschließen.

In Verbindung mit dem letztgenannten Ziel werden vier Nutzlasten entwickelt und eingesetzt, nämlich

— eine Nutzlast für Direktrundfunk

— eine Nutzlast für Sonderfunkdienste

— eine Nutzlast „Funkbake für Ausbreitungsmessungen"

— eine Fernmeldenutzlast für den Millimeterwellenbereich.

2. TECHNISCHER INHALT

Die Entwicklungsphase des Programms umfaßt folgende Hauptbestandteile

2.1 — Entwicklung einer großen Mehrzweckplattform;

— Entwicklung der vorgenannten vier Nutzlasten;

— Bereitstellung des Bodengeräts für die Bedienung und Funktionsprüfung des Satelliten;

— Fertigung, Integration und Erprobung eines einzigen Flugmodells, das die vier Nutzlasten

umfaßt, sowie Beschaffung des erforderlichen Ersatzgerätes;

— Beschaffung von Material und Teilen mit langer Lieferfrist, die für den Bau eines Reservesatelliten

benötigt würden, falls der Start mißlingt oder das erste Flugmodell in der Umlaufbahn

vorzeitig ausfällt.

— Überwachung und Kontrolle des Satellitenbetriebs während der Injektionsphase und in der

Umlaufbahn, Erprobung und Demonstration der Fernmeldekapazität während der Lebensdauer

des Satelliten, unter der Voraussetzung, daß der in Anlage B genannte Finanzrahmen

nicht überschritten wird;

— Technik des Fernmeldesystems und Gesamtmanagement des Programms;

— Start des ersten Flugmodells und Versicherung (zugrunde gelegt wurde ein Start mit Ariane).

2.2 Fertigung des Geräts des Reserveflugmodells bis zu dem vor dem Start des ersten Flugmodells

erforderlichen Stand.

Die unter 2.2 genannten Arbeiten dürfen nur in Angriff genommen werden, wenn der entsprechende

Beschluß nach Abschnitt V der Erklärung gefaßt wird.

Da vorgesehen ist, daß dieser Beschluß innerhalb eines Jahres nach Inangriffnahme der Entwicklungsphase

gefaßt wird, ist der Finanzrahmen auf dieser Grundlage festgelegt worden.

Die Satellitenkapazität in der Umlaufbahn wird den Nutzern nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften

zur Verfügung gestellt.

3. VORAUSSICHTLICHER TERMINPLAN

Der Start des ersten Flugmodells ist unter der Voraussetzung, daß die Entwicklungsphase des Satelliten

im Dezember 1981 in Angriff genommen wird, für Anfang 1986 vorgesehen.

4. ÄNDERUNGSKLAUSEL

Die Abschnitte 1 und 4 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert

werden.

Abschnitt 2 dieser Anlage kann von den Teilnehmerstaaten mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

ERKLÄRUNG

ANLAGE B

1. FINANZRAHMEN UND AUFSCHLÜSSELUNG DER KOSTEN

Der feste Finanzrahmen von 388,5 Mio RE zum Preisstand von Mitte 1980 und den 1981 angewandten

Umrechnungskursen schlüsselt sich wie folgt auf, wobei die Aufschlüsselung nur als Anhalt dienen soll

2. BEITRAGSSCHLÜSSEL

Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung der Phase C/D ergebenden Ausgaben

innerhalb des vorgenannten festen Finanzrahmens Beiträge entsprechend ihrem prozentualen Anteil

am Gesamtwert aller an sie für die genannte Phase bis zum Zeitpunkt der Berechnung des Schlüssels vergebenen

Verträge. Bei der Berechnung des Gesamtwerts aller Verträge zwecks Ermittlung des Rückflußkoeffizienten

findet Anlage V Artikel IV Absätze 1 und 2 des Übereinkommens der Organisation Anwendung.

Die Bewertungsfaktoren für das L-SAT-Programm sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Erklärung festgelegten Faktoren.

Der vorläufige Anfangsschlüssel, der den gegenwärtig geschätzten prozentualen Anteilen am nominellen

gewichteten Preis des Hauptvertrags für die Phase C/D entspricht, sieht wie folgt aus

Der Anfangsschlüssel wird wie folgt aktualisiert

a) Berechnung des ersten revidierten Schlüssels Mitte 1983

b) Berechnung des endgültigen Schlüssels ein Jahr nach dem Start.

Bei der Aktualisierung werden Änderungen an der Arbeitsverteilung, die Inflation sowie Umrechnungskursschwankungen

berücksichtigt.

Eine Erhöhung des Beitragsanteils eines Teilnehmerstaates, die ausschließlich auf Änderungen am

Inhalt der Industriearbeiten gemäß dem vorstehenden Absatz zurückzuführen ist, darf ohne Zustimmung

des betreffenden Teilnehmerstaates 10% nicht überschreiten. Wird diese Zustimmung nicht gegeben, konsultieren

die Teilnehmerstaaten einander.

Die aktualisierten Beitragsschlüssel werden ab dem Jahr der Aktualisierung auf die Folgejahre und

rückwirkend auf die Vorjahre angewandt. Die Beiträge für die zurückliegenden Jahre werden nach den

Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation berichtigt.

3. VORAUSSICHTLICHER ZAHLUNGSPLAN

Der voraussichtliche Zeitplan der Zahlungen und Einnahmen in Mio RE sieht wie folgt aus

Um die Zahlungsklausel des Hauptentwicklungsvertrages einhalten zu können, müssen die Jahresbeiträge

der Teilnehmerstaaten im allgemeinen in vollem Umfang am Anfang jedes Rechnungsjahres abgerufen

werden.

4. ÄNDERUNGSKLAUSEL

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

ERKLÄRUNG

ANLAGE C

GRUNDSÄTZE FÜR DIE KOMMERZIALISIERUNG VON L-SAT

I. Die Teilnehmerstaaten erkennen die bestehenden vertraglichen Abmachungen und Industrievereinbarungen

über die Kommerzialisierung von L-SAT an. Die Teilnehmerstaaten sind ferner bereit, folgende

Verpflichtungen in bezug auf die künftige Kommerzialisierung der Plattform und der Nutzlasten

einzugehen.

II. Was die Plattform betrifft: Die Regierungen der Teilnehmerstaaten, deren Industrien an der Entwicklung

der L-SAT-Plattform beteiligt sind,

— kommen gemeinschaftlich überein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um günstige Verkaufsaussichten

für die von der L-SAT-Plattform abgeleiteten Modelle zu schaffen, wobei sie die

Interessen der Industrie wahren und den Investitionen der Regierungen für das L-SAT-Programm

voll Rechnung tragen;

— erklären sich hinsichtlich des Verkaufs künftiger von der L-SAT-Plattform abgeleiteter Modelle

grundsätzlich damit einverstanden, daß die für die Entwicklungsphase des L-SAT-Programms geltende

Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Auftragnehmern beibehalten wird, es sei

denn, einer der Auftragnehmer ist nicht in der Lage, folgendes anzubieten

— Befriedigende Leistungen,

— wettbewerbsfähige Preise oder

— einen befriedigenden Zeitplan.

Muß die Arbeitsverteilung aus diesen Gründen geändert werden, wird den Teilnehmerstaaten

Gelegenheit gegeben, einander zu konsultieren, um zu prüfen, ob die Änderung für sie annehmbar

ist;

— vereinbaren, daß sie den Absatz der von der L-SAT-Plattform abgeleiteten Modelle durch folgende

Maßnahmen fördern

— Förderung der Verwendung der L-SAT-Plattform für nationale Missionen der Teilnehmerstaaten,

soweit dies in technischer und finanzieller Hinsicht durchführbar ist;

— Unterstützung des Firmenteams bei der Sammlung von Marktinformationen;

— Erleichterung der Inanspruchnahme ihrer guten Dienste im Hinblick auf den Abschluß von

Verkäufen durch geeignete Kontakte mit den Nutzern und anderen nationalen und internationalen

Organisationen und durch Gewährung finanzieller Unterstützung und Erleichterungen,

wenn dies zweckmäßig erscheint.

III. Was die Nutzlast betrifft, kommen die Teilnehmerstaaten überein, den Verkauf von Nutzlastgerät,

das von den L-SAT-Nutzlasten abgeleitet werden kann, allgemein zu fördern und bekunden ihre

Absicht, daß den Unterauftragnehmern des L-SAT-Nutzlastgeräts die Möglichkeit gegeben werden

sollte, Angebote für gleichwertige Arbeiten bei von L-SAT abgeleiteten Programmen zu machen,

wenn dies für durchführbar und zweckmäßig erachtet wird.

Für den besonderen Fall, daß ein von L-SAT abgeleitetes Modell für eine nationale Mission eines

Teilnehmerstaates verwendet wird, sollten die Unterauftragnehmer für das Nutzlastgerät nur dann

Gelegenheit haben, Angebote für Arbeiten zu machen, die den im Rahmen der Entwicklungsphase

durchgeführten Arbeiten gleichwertig sind, wenn ihre Kapazität diejenige der betreffenden nationalen

Firmen ergänzt.

ÄNDERUNGSKLAUSEL

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION

GEMEINSAMER PROGRAMMRAT

FÜR NACHRICHTENSATELLITENPROGRAMME

Entwicklungsphase des L-SAT-

Programms

Durchführungsvorschriften

Der Rat —

GESTÜTZT auf die Entschließung

ESA/C/XXXIII/Res. 1

vom 26. Juli 1979;

GESTÜTZT auf die Erklärung

ESA/JCB/XLVIII/Dec. 1 vom

28. Oktober 1981;

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

der Organisation und

insbesondere dessen Anlage III,

Artikel I.3;

ERKLÄRT SICH DAMIT

EINVERSTANDEN, daß die

Entwicklungsphase des L-SAT-

Programms nach folgender Maßgabe

durchgeführt wird

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Durchführungsvorschriften

ist die Festlegung

der Bedingungen, unter

denen die Entwicklungsphase des

L-SAT-Programms durchgeführt

wird, deren Ziele und Inhalt in

Anlage A der in der Präambel

genannten Erklärung beschrieben

sind.

(2) Sofern die Durchführungsvorschriften

nichts anderes

bestimmen, führt die Organisa-

tion diese Phase nach ihren geltenden

Regeln und Verfahren

durch.

Artikel 2

(1) Die Organisation nimmt

insbesondere folgende Aufgaben

wahr

a) Erstellung und Verwaltung

der Industrieverträge;

b) Beschaffung des Trägers;

c) Vorbereitung des Bodensegments;

d) Start, Einbringung in

die Umlaufbahn und

Betrieb des Satelliten in

der Umlaufbahn;

e) Förderung der Inanspruchnahme

von

Dienstleistungen gegen

Entgelt durch Vermietung

von Satelliten-

Nutzlastkapazität sowie

Aushandlung und Abschluß

geeigneter Übereinkünfte

mit den Nutzerorganisationen

über

die Nutzung des Satelliten

nach Maßgabe von

Absatz 2;

f) Förderung der Inanspruchnahme

von Satelliten-

Fernmeldesystemen

und Schaffung

eines Marktes für die

von L-SAT abgeleiteten

Satelliten.

(2) a) Um die bestmögliche

Nutzung des Satelliten

sicherzustellen, schließt

die Organisation mit den

Nutzerorganisationen

geeignete Übereinkünfte,

die von den Teilnehmerstaaten

des Programms

mit Zweidrittelmehrheit

aller Teilnehmerstaaten

genehmigt

werden müssen. Die

Teilnehmerstaaten kommen

jedoch überein, daß

im Entscheidungsprozeß

über die Nutzung des

Satelliten nationalen

Investitionen, insbesondere

in bezug auf die

Nutzlasten, Rechnung

getragen wird und daß

der Inanspruchnahme

gegen Entgelt Vorrang

eingeräumt wird.

b) Sehen die mit den

Nutzerorganisationen

geschlossenen Übereinkünfte

Zahlungen der

Nutzer vor, so werden

die Einnahmen entsprechend

dem in Anlage B

der Erklärung genannten

Beitragsschlüssel auf

die Teilnehmerstaaten

aufgeteilt.

Artikel 3

Der Gemeinsame Programmrat

für Nachrichtensatellitenprogramme,

der im Rahmen der ihm

vom Rat übertragenen Befugnisse

handelt,

— verfolgt und überwacht die

Durchführung der Entwicklungsphase;

— genehmigt mit Zweidrittelmehrheit

der Teilnehmerstaaten

den Jahreshaushaltsplan

des Programms;

— beschließt nach Artikel II

Absatz 2 der Anlage III des

Übereinkommens über den

Beginn der Fertigung des

Geräts für das zweite Flugmodell;

— genehmigt mit Zweidrittelmehrheit

die Leitlinien für

die Aufstellung der Grundsätze

zur Verwendung der

Nutzlasten von L-SAT

sowie etwaige Änderungen

daran;

— legt nach Konsultierung der

Nutzer den Plan für die

Nutzung von L-SAT fest.

Artikel 4

(1) Bei Änderungen des Preisniveaus

wird der in Anlage B der

Erklärung genannte feste Finanzrahmen

nach den geltenden

Regeln der Organisation revidiert.

(2) Muß der in Anlage B der

Erklärung genannte feste Finanzrahmen

aus anderen als den in

Absatz 1 genannten Gründen

revidiert werden, so verfahren die

Teilnehmerstaaten wie folgt

a) Beträgt die Kostenüberschreitung

insgesamt nicht

mehr als 20% des Betrages

des Finanzrahmens, darf

kein Teilnehmerstaat vom

Programm zurücktreten;

b) beträgt die Kostenüberschreitung

insgesamt mehr

als 20% des Finanzrahmens,

kann jeder Teilnehmerstaat

vom Programm zurücktreten.

Diejenigen Staaten,

die das Programm fortzusetzen

wünschen, konsultieren

einander und legen

die Bedingungen für die

Wetterführung des Programms

fest. Sie unterrichten

den Rat, der alle

erforderlichen Maßnahmen

ergreift.

Artikel 5

Die Teilnehmerstaaten ermächtigen

die Organisation, die

für die Durchführung der Entwicklungsphase

erforderlichen

Verträge nach den in der Organisation

geltenden Vorschriften

und Verfahren zu schließen. Der

Hauptauftragnehmer nimmt in

die Verträge die zum Schutz der

Rechte der Organisation und der

Teilnehmerstaaten erforderlichen

Bestimmungen auf.

Artikel 6

(1) Gewerbliche Schutzrechte,

die sich aus der Durchführung

der Entwicklungsphase ergeben,

sowie der Zugang zu den dabei

gewonnenen technischen Informationen

bleiben den Teilnehmerstaaten

vorbehalten; die

Organisation hat jedoch das

Recht, sie unentgeltlich für ihre

gesamte Tätigkeit zu nutzen.

(2) Die Organisation, die im

Namen der Teilnehmerstaaten

handelt, ist Eigentümerin der im

Rahmen der Entwicklungsphase

erzeugten Sachen sowie der zu

ihrer Durchführung erworbenen

Anlagen und Einrichtungen.

Über Eigentumsübertragungen

beschließen die Teilnehmerstaaten.

Artikel 7

(1) Die Teilnehmerstaaten stellen

die Organisation von jeder

Verpflichtung frei, die sich ergeben

kann, wenn sie infolge der

Durchführung der Entwicklungsphase

völkerrechtlich haftbar

gemacht wird.

(2) Alle von der Organisation

im Rahmen der Entwicklungsphase

empfangenen Entschädigungsbeträge

werden in den Jahreshaushaltsplänen

des Programms

als Einnahmen verbucht.

Artikel 8

Jede Streitigkeit über die Auslegung

oder Anwendung dieser

Durchführungsvorschriften wird

nach Artikel XVII des Übereinkommens

beigelegt. *)

Artikel 9

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten,

die die Erklärung nicht

*) Artikel XVII ESA-Konvention

STREITIGKEITEN

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei

oder mehreren Mitgliedstaaten oder

zwischen einem Mitgliedstaat oder

mehreren Mitgliedstaaten und der

Organisation über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens

oder seiner Anlagen sowie jede

Streitigkeit nach Art. XXVI der

Anlage 1, die nicht durch die Vermittlung

des Rates beigelegt wird, wird

auf Antrag einer Streitpartei einem

Schiedsgericht unterbreitet.

(2) Soweit die Streitparteien nichts

anderes vereinbaren, regelt sich das

Schiedsverfahren nach diesem Artikel

und den ergänzenden Vorschriften,

die der Rat mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten

beschließt.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus

drei Mitgliedern. Jede Streitpartei

benennt einen Schiedsrichter; die beiden

ersten Schiedsrichter benennen

den dritten Schiedsrichter, der den

Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

Die ergänzenden Vorschriften

nach Abs. 2 legen das im Falle einer

nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende

Verfahren fest.

angenommen haben, können

Teilnehmer werden, indem sie

der Erklärung später beitreten,

sofern die übrigen Teilnehmerstaaten

einverstanden sind. Die

betreffende Regierung notifiziert

ihre Absicht dem Generaldirektor,

der die anderen Teilnehmerstaaten

davon in Kenntnis setzt.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten

können einen Antrag

auf Teilnahme an der Entwicklungsphase

stellen. Der Generaldirektor

legt diesen Antrag dem

Rat vor, der einstimmig und im

Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten

darüber entscheidet;

die Teilnehmerstaaten legen die

Teilnahmebedingungen einstimmig

fest.

(3) Absatz 2 ist nicht auf Regierungen

von Nichtmitgliedstaaten

anwendbar, die ein Assoziierungs-

oder Zusammenarbeitsabkommen

mit der Organisation

geschlossen haben.

Artikel 10

Anhand eines Berichtes der

Organisation, in dem bestätigt

wird, daß die genehmigten Aktivitäten

abgeschlossen sind, erklären

die Teilnehmerstaaten das

Programm für abgeschlossen.

(4) Mitgliedstaaten und die Organisation

können, wenn sie nicht Streitpartei

sind, mit Zustimmung des Schiedsgerichtes

am Verfahren teilnehmen,

falls sie nach dessen Ansicht ein

wesentliches Interesse an der Entscheidung

des Falles haben.

(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen

Tagungsort und sein Verfahren.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes

wird mit der Mehrheit seiner

Mitglieder getroffen; diese dürfen

sich nicht der Stimme enthalten. Die

Entscheidung ist endgültig und für

alle Streitparteien bindend; ein

Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt

werden. Die Parteien haben

der Entscheidung unverzüglich Folge

zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit

über Inhalt und Reichweite der Entscheidung

obliegt es dem Schiedsgericht,

sie auf Antrag einer der Parteien

auszulegen.

Artikel 11

Diese Durchführungsvorschriften

können auf einstimmigen

Beschluß der Teilnehmerstaaten

geändert werden.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 am

1. August 1983 in Kraft.

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