364. Abkommen über die Teilnahme der Republik Österreich am Programm zur Entwicklung des großen Nachrichtensatelliten (L-SAT) samt Erklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Anlagen sowie Durchführungsvorschriften
wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am
30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
gegründet worden ist
(im folgenden als „die Organisation"
bezeichnet) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
gemäß einer Erklärung
vom 28. Oktober 1981 [ESA/
JCB/XLVIII/Dec. 1 (Final)], die
am 26. Februar 1982 fortgeschrieben
wurde, die Entwicklungsphase
des L-SAT-Programms in
Angriff genommen haben;
IN ERWÄGUNG des Antrags
der Republik Österreich auf Teil-
nahme an dieser Phase sowie seiner
Annahme durch die Teilnehmerstaaten;
IM HINBLICK darauf, daß
die zunehmende Beteiligung der
Republik Österreich an den
Tätigkeiten und Programmen der
Organisation zu begrüßen ist;
GESTÜTZT auf das Abkommen
über die Assoziierung der
Republik Österreich mit der
Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/198,
das am 1. April 1981 in
Kraft getreten ist;
IN DEM WUNSCH, die
Bedingungen der Teilnahme der
Republik Österreich an der Entwicklungsphase
des L-SAT-Programms
festzulegen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Zweck dieses Abkommens ist
die Festlegung der Bedingungen
der Teilnahme der Republik
Österreich an der Entwicklungsphase
des L-SAT-Programms, die
in der in der Präambel genannten
Erklärung beschrieben ist.
Artikel 2
Für die Zwecke der Durchführung
der Entwicklungsphase des
L-SAT-Programms hat die Republik
Österreich die Rechte und
Pflichten eines Teilnehmerstaates,
die in der in der Präambel
genannten Erklärung, den
Durchführungsvorschriften sowie
allen anderen Beschlüssen über
die Durchführung des genannten
Programms festgelegt sind.
Artikel 3
Die Republik Österreich leistet
zu den bei der Durchführung der
Entwicklungsphase entstehenden
Kosten einen Beitrag nach Maßgabe
der in der Präambel genannten
Erklärung.
1
Artikel 4
(1) Die Republik Österreich ist
in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten
der Entwicklungsphase
des L-SAT-Programms im Rahmen
des Gemeinsamen Programmrats
für Nachrichtensatellitenprogramme
durch einen Delegierten
vertreten, der Berater hinzuziehen
kann. Dieser Delegierte
hat dort Stimmrecht bei allen die
Entwicklungsphase des L-SAT-
Programms betreffenden Fragen.
(2) Der Vertreter der Republik
Österreich hat das Recht, in allen
anderen Gremien der Organisation,
die in irgendeiner Hinsicht
für die Entwicklungsphase des
L-SAT-Programms zuständig
sind, angehört zu werden, wenn
diese Gremien dieses Programm
betreffende Fragen behandeln.
Artikel 5
Die Republik Österreich und
die Organisation können die
Bestimmungen dieses Abkommens
aufgrund der Erfahrung in
beiderseitigem Einvernehmen
abändern, um insbesondere seine
Anwendung zu verbessern.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Parteien einander mitteilen,
daß die für das Inkrafttreten
erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Geschehen zu Wien am
21. September 1982
in zwei Urschriften, in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hertha Firnberg
(Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung)
Für die
Europäische Weltraumorganisation
E. Quistgaard
(Generaldirektor der ESA)
ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE ENTWICKLUNGSPHASE DES L-SAT-PROGRAMMS
UND DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SPÄTERE KOMMERZIALISIERUNG
(28. Oktober 1981)
Die Regierungen der weiter unten genannten Staaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten"
genannt) —
EINGEDENK der Erklärung ESA/C/XXXIII/Dec. 2 (Final) vom 26. Juli 1979 betreffend die Projektdefinitionsphase
eines Programms zur Entwicklung einer großen Mehrzweckplattform;
EINGEDENK der Zusatzerklärung ESA/JCB/XXXV/Dec. (Final) vom 6. Dezember 1979 betreffend
die Unterphase B-2 dieses Programms;
EINGEDENK der Zusatzerklärung ESA/JCB/XLV/Dec. 1 vom 5. Mai 1981 betreffend die Finanzierung
einer Übergangsphase;
IM HINBLICK auf das Abkommen betreffend die Assoziierung der Republik Österreich mit der
Europäischen Weltraumorganisation, das am 1. April 1981 in Kraft getreten ist;
IM HINBLICK auf das Abkommen über Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Europäischen
Weltraumorganisation, das am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist;
GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors betreffend die Entwicklungsphase (Phase C/D)
des Programms [ESA/JCB(81)33, rev. 1];
IM HINBLICK auf das Interesse, das die potentiellen Nutzer bekundet haben;
IN ANBETRACHT der ermutigenden Aussichten in bezug auf künftige Märkte für große Nachrichtensatelliten
und IN DEM WUNSCHE, zur Förderung der europäischen Industrie in diesem Bereich beizutragen;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation, insbesondere auf Artikel V.1.b und Anlage
III —
I. BESCHLIESSEN, die Entwicklungsphase (C/D) des L-SAT-Programms in Angriff zu nehmen
und die Organisation mit ihrer Durchführung zu betrauen.
II. GENEHMIGEN die allgemeinen Ziele und den Inhalt dieser Phase, die in Anlage A dieser
Erklärung beschrieben sind.
III. KOMMEN ÜBEREIN, für die Durchführung dieser Phase einen festen Finanzrahmen von
388,5 Mio RE zum Preisstand von Mitte 1980, zu den 1981 angewandten Umrechnungskursen
und nach der am 1. Januar 1981 geltenden Haushaltsstruktur festzusetzen.
IV. KOMMEN ÜBEREIN, zu dem vorgenannten festen Finanzrahmen nach dem in Anlage B dieser
Erklärung angegebenen Schlüssel Beiträge zu leisten.
V. VEREINBAREN, daß der Beschluß über die Inangriffnahme der in Abschnitt 2.2 von Anlage
A genannten Tätigkeiten von den Teilnehmerstaaten nach Artikel II.2. der Anlage III des
Übereinkommens der Organisation binnen einem Jahr nach Inangriffnahme der Entwicklungsphase
gefaßt wird.
VI. ERKLÄREN, daß es der Wunsch der Teilnehmerstaaten ist, die Industrieorganisation der Entwicklungsphase
von L-SAT, insbesondere der Plattform, nach Maßgabe von Anlage C dieser
Erklärung für die spätere Industrieproduktion beizubehalten.
VII. KOMMEN ÜBEREIN, den Einsatzplan von L-SAT in Konsultation mit den Nutzern später
festzulegen.
VIII. KOMMEN ÜBEREIN, daß die Arbeiten der Entwicklungsphase beginnen können, sobald die
Beitragszusagen 80% des Finanzrahmens dieser Phase erreichen.
LK. VEREINBAREN unter Hinweis auf Artikel I.4 der Anlage III des Übereinkommens der Organisation,
daß diese Erklärung bis 21. Dezember 1981 zum Beitritt aufliegt.
X. FORDERN den Generaldirektor AUF, diese Erklärung informationshalber an den Rat weiterzuleiten
und ihm die Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
Folgende Staaten haben die Erklärung angenommen
ERKLÄRUNG
ANLAGE A
1. ZIELE DER ENTWICKLUNGSPHASE
Die Entwicklungsphase des L-SAT-Programms hat folgende Ziele
— Entwicklung, Start und Orbitalbetrieb einer großen Mehrzweckplattform für eine Reihe künftiger
nachrichtentechnischer Anwendungen auf einer Grundlage, die den beteiligten Industrien in
Zukunft ein Höchstmaß an Wettbewerbsfähigkeit bei Verkäufen auf dem Weltmarkt sichern soll;
— in Verbindung mit der Plattform Entwicklung einer Reihe von Fernmeldenutzlasten und ihr
Betrieb in der Umlaufbahn, um die technologischen Fähigkeiten der Nutzlastindustrie zu fördern,
den Nutzern einen Anreiz zu bieten und den neuen Anwendungen dank eines umfassenden
Erprobungs-, Demonstrations- und Nutzungsprogramms Märkte zu erschließen.
In Verbindung mit dem letztgenannten Ziel werden vier Nutzlasten entwickelt und eingesetzt, nämlich
— eine Nutzlast für Direktrundfunk
— eine Nutzlast für Sonderfunkdienste
— eine Nutzlast „Funkbake für Ausbreitungsmessungen"
— eine Fernmeldenutzlast für den Millimeterwellenbereich.
2. TECHNISCHER INHALT
Die Entwicklungsphase des Programms umfaßt folgende Hauptbestandteile
2.1 — Entwicklung einer großen Mehrzweckplattform;
— Entwicklung der vorgenannten vier Nutzlasten;
— Bereitstellung des Bodengeräts für die Bedienung und Funktionsprüfung des Satelliten;
— Fertigung, Integration und Erprobung eines einzigen Flugmodells, das die vier Nutzlasten
umfaßt, sowie Beschaffung des erforderlichen Ersatzgerätes;
— Beschaffung von Material und Teilen mit langer Lieferfrist, die für den Bau eines Reservesatelliten
benötigt würden, falls der Start mißlingt oder das erste Flugmodell in der Umlaufbahn
vorzeitig ausfällt.
— Überwachung und Kontrolle des Satellitenbetriebs während der Injektionsphase und in der
Umlaufbahn, Erprobung und Demonstration der Fernmeldekapazität während der Lebensdauer
des Satelliten, unter der Voraussetzung, daß der in Anlage B genannte Finanzrahmen
nicht überschritten wird;
— Technik des Fernmeldesystems und Gesamtmanagement des Programms;
— Start des ersten Flugmodells und Versicherung (zugrunde gelegt wurde ein Start mit Ariane).
2.2 Fertigung des Geräts des Reserveflugmodells bis zu dem vor dem Start des ersten Flugmodells
erforderlichen Stand.
Die unter 2.2 genannten Arbeiten dürfen nur in Angriff genommen werden, wenn der entsprechende
Beschluß nach Abschnitt V der Erklärung gefaßt wird.
Da vorgesehen ist, daß dieser Beschluß innerhalb eines Jahres nach Inangriffnahme der Entwicklungsphase
gefaßt wird, ist der Finanzrahmen auf dieser Grundlage festgelegt worden.
Die Satellitenkapazität in der Umlaufbahn wird den Nutzern nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften
zur Verfügung gestellt.
3. VORAUSSICHTLICHER TERMINPLAN
Der Start des ersten Flugmodells ist unter der Voraussetzung, daß die Entwicklungsphase des Satelliten
im Dezember 1981 in Angriff genommen wird, für Anfang 1986 vorgesehen.
4. ÄNDERUNGSKLAUSEL
Die Abschnitte 1 und 4 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert
werden.
Abschnitt 2 dieser Anlage kann von den Teilnehmerstaaten mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
ERKLÄRUNG
ANLAGE B
1. FINANZRAHMEN UND AUFSCHLÜSSELUNG DER KOSTEN
Der feste Finanzrahmen von 388,5 Mio RE zum Preisstand von Mitte 1980 und den 1981 angewandten
Umrechnungskursen schlüsselt sich wie folgt auf, wobei die Aufschlüsselung nur als Anhalt dienen soll
2. BEITRAGSSCHLÜSSEL
Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung der Phase C/D ergebenden Ausgaben
innerhalb des vorgenannten festen Finanzrahmens Beiträge entsprechend ihrem prozentualen Anteil
am Gesamtwert aller an sie für die genannte Phase bis zum Zeitpunkt der Berechnung des Schlüssels vergebenen
Verträge. Bei der Berechnung des Gesamtwerts aller Verträge zwecks Ermittlung des Rückflußkoeffizienten
findet Anlage V Artikel IV Absätze 1 und 2 des Übereinkommens der Organisation Anwendung.
Die Bewertungsfaktoren für das L-SAT-Programm sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Erklärung festgelegten Faktoren.
Der vorläufige Anfangsschlüssel, der den gegenwärtig geschätzten prozentualen Anteilen am nominellen
gewichteten Preis des Hauptvertrags für die Phase C/D entspricht, sieht wie folgt aus
Der Anfangsschlüssel wird wie folgt aktualisiert
a) Berechnung des ersten revidierten Schlüssels Mitte 1983
b) Berechnung des endgültigen Schlüssels ein Jahr nach dem Start.
Bei der Aktualisierung werden Änderungen an der Arbeitsverteilung, die Inflation sowie Umrechnungskursschwankungen
berücksichtigt.
Eine Erhöhung des Beitragsanteils eines Teilnehmerstaates, die ausschließlich auf Änderungen am
Inhalt der Industriearbeiten gemäß dem vorstehenden Absatz zurückzuführen ist, darf ohne Zustimmung
des betreffenden Teilnehmerstaates 10% nicht überschreiten. Wird diese Zustimmung nicht gegeben, konsultieren
die Teilnehmerstaaten einander.
Die aktualisierten Beitragsschlüssel werden ab dem Jahr der Aktualisierung auf die Folgejahre und
rückwirkend auf die Vorjahre angewandt. Die Beiträge für die zurückliegenden Jahre werden nach den
Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation berichtigt.
3. VORAUSSICHTLICHER ZAHLUNGSPLAN
Der voraussichtliche Zeitplan der Zahlungen und Einnahmen in Mio RE sieht wie folgt aus
Um die Zahlungsklausel des Hauptentwicklungsvertrages einhalten zu können, müssen die Jahresbeiträge
der Teilnehmerstaaten im allgemeinen in vollem Umfang am Anfang jedes Rechnungsjahres abgerufen
werden.
4. ÄNDERUNGSKLAUSEL
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.
ERKLÄRUNG
ANLAGE C
GRUNDSÄTZE FÜR DIE KOMMERZIALISIERUNG VON L-SAT
I. Die Teilnehmerstaaten erkennen die bestehenden vertraglichen Abmachungen und Industrievereinbarungen
über die Kommerzialisierung von L-SAT an. Die Teilnehmerstaaten sind ferner bereit, folgende
Verpflichtungen in bezug auf die künftige Kommerzialisierung der Plattform und der Nutzlasten
einzugehen.
II. Was die Plattform betrifft: Die Regierungen der Teilnehmerstaaten, deren Industrien an der Entwicklung
der L-SAT-Plattform beteiligt sind,
— kommen gemeinschaftlich überein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um günstige Verkaufsaussichten
für die von der L-SAT-Plattform abgeleiteten Modelle zu schaffen, wobei sie die
Interessen der Industrie wahren und den Investitionen der Regierungen für das L-SAT-Programm
voll Rechnung tragen;
— erklären sich hinsichtlich des Verkaufs künftiger von der L-SAT-Plattform abgeleiteter Modelle
grundsätzlich damit einverstanden, daß die für die Entwicklungsphase des L-SAT-Programms geltende
Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Auftragnehmern beibehalten wird, es sei
denn, einer der Auftragnehmer ist nicht in der Lage, folgendes anzubieten
— Befriedigende Leistungen,
— wettbewerbsfähige Preise oder
— einen befriedigenden Zeitplan.
Muß die Arbeitsverteilung aus diesen Gründen geändert werden, wird den Teilnehmerstaaten
Gelegenheit gegeben, einander zu konsultieren, um zu prüfen, ob die Änderung für sie annehmbar
ist;
— vereinbaren, daß sie den Absatz der von der L-SAT-Plattform abgeleiteten Modelle durch folgende
Maßnahmen fördern
— Förderung der Verwendung der L-SAT-Plattform für nationale Missionen der Teilnehmerstaaten,
soweit dies in technischer und finanzieller Hinsicht durchführbar ist;
— Unterstützung des Firmenteams bei der Sammlung von Marktinformationen;
— Erleichterung der Inanspruchnahme ihrer guten Dienste im Hinblick auf den Abschluß von
Verkäufen durch geeignete Kontakte mit den Nutzern und anderen nationalen und internationalen
Organisationen und durch Gewährung finanzieller Unterstützung und Erleichterungen,
wenn dies zweckmäßig erscheint.
III. Was die Nutzlast betrifft, kommen die Teilnehmerstaaten überein, den Verkauf von Nutzlastgerät,
das von den L-SAT-Nutzlasten abgeleitet werden kann, allgemein zu fördern und bekunden ihre
Absicht, daß den Unterauftragnehmern des L-SAT-Nutzlastgeräts die Möglichkeit gegeben werden
sollte, Angebote für gleichwertige Arbeiten bei von L-SAT abgeleiteten Programmen zu machen,
wenn dies für durchführbar und zweckmäßig erachtet wird.
Für den besonderen Fall, daß ein von L-SAT abgeleitetes Modell für eine nationale Mission eines
Teilnehmerstaates verwendet wird, sollten die Unterauftragnehmer für das Nutzlastgerät nur dann
Gelegenheit haben, Angebote für Arbeiten zu machen, die den im Rahmen der Entwicklungsphase
durchgeführten Arbeiten gleichwertig sind, wenn ihre Kapazität diejenige der betreffenden nationalen
Firmen ergänzt.
ÄNDERUNGSKLAUSEL
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.
EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION
GEMEINSAMER PROGRAMMRAT
FÜR NACHRICHTENSATELLITENPROGRAMME
Entwicklungsphase des L-SAT-
Programms
Durchführungsvorschriften
Der Rat —
GESTÜTZT auf die Entschließung
ESA/C/XXXIII/Res. 1
vom 26. Juli 1979;
GESTÜTZT auf die Erklärung
ESA/JCB/XLVIII/Dec. 1 vom
28. Oktober 1981;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
der Organisation und
insbesondere dessen Anlage III,
Artikel I.3;
ERKLÄRT SICH DAMIT
EINVERSTANDEN, daß die
Entwicklungsphase des L-SAT-
Programms nach folgender Maßgabe
durchgeführt wird
Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Durchführungsvorschriften
ist die Festlegung
der Bedingungen, unter
denen die Entwicklungsphase des
L-SAT-Programms durchgeführt
wird, deren Ziele und Inhalt in
Anlage A der in der Präambel
genannten Erklärung beschrieben
sind.
(2) Sofern die Durchführungsvorschriften
nichts anderes
bestimmen, führt die Organisa-
tion diese Phase nach ihren geltenden
Regeln und Verfahren
durch.
Artikel 2
(1) Die Organisation nimmt
insbesondere folgende Aufgaben
wahr
a) Erstellung und Verwaltung
der Industrieverträge;
b) Beschaffung des Trägers;
c) Vorbereitung des Bodensegments;
d) Start, Einbringung in
die Umlaufbahn und
Betrieb des Satelliten in
der Umlaufbahn;
e) Förderung der Inanspruchnahme
von
Dienstleistungen gegen
Entgelt durch Vermietung
von Satelliten-
Nutzlastkapazität sowie
Aushandlung und Abschluß
geeigneter Übereinkünfte
mit den Nutzerorganisationen
über
die Nutzung des Satelliten
nach Maßgabe von
Absatz 2;
f) Förderung der Inanspruchnahme
von Satelliten-
Fernmeldesystemen
und Schaffung
eines Marktes für die
von L-SAT abgeleiteten
Satelliten.
(2) a) Um die bestmögliche
Nutzung des Satelliten
sicherzustellen, schließt
die Organisation mit den
Nutzerorganisationen
geeignete Übereinkünfte,
die von den Teilnehmerstaaten
des Programms
mit Zweidrittelmehrheit
aller Teilnehmerstaaten
genehmigt
werden müssen. Die
Teilnehmerstaaten kommen
jedoch überein, daß
im Entscheidungsprozeß
über die Nutzung des
Satelliten nationalen
Investitionen, insbesondere
in bezug auf die
Nutzlasten, Rechnung
getragen wird und daß
der Inanspruchnahme
gegen Entgelt Vorrang
eingeräumt wird.
b) Sehen die mit den
Nutzerorganisationen
geschlossenen Übereinkünfte
Zahlungen der
Nutzer vor, so werden
die Einnahmen entsprechend
dem in Anlage B
der Erklärung genannten
Beitragsschlüssel auf
die Teilnehmerstaaten
aufgeteilt.
Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat
für Nachrichtensatellitenprogramme,
der im Rahmen der ihm
vom Rat übertragenen Befugnisse
handelt,
— verfolgt und überwacht die
Durchführung der Entwicklungsphase;
— genehmigt mit Zweidrittelmehrheit
der Teilnehmerstaaten
den Jahreshaushaltsplan
des Programms;
— beschließt nach Artikel II
Absatz 2 der Anlage III des
Übereinkommens über den
Beginn der Fertigung des
Geräts für das zweite Flugmodell;
— genehmigt mit Zweidrittelmehrheit
die Leitlinien für
die Aufstellung der Grundsätze
zur Verwendung der
Nutzlasten von L-SAT
sowie etwaige Änderungen
daran;
— legt nach Konsultierung der
Nutzer den Plan für die
Nutzung von L-SAT fest.
Artikel 4
(1) Bei Änderungen des Preisniveaus
wird der in Anlage B der
Erklärung genannte feste Finanzrahmen
nach den geltenden
Regeln der Organisation revidiert.
(2) Muß der in Anlage B der
Erklärung genannte feste Finanzrahmen
aus anderen als den in
Absatz 1 genannten Gründen
revidiert werden, so verfahren die
Teilnehmerstaaten wie folgt
a) Beträgt die Kostenüberschreitung
insgesamt nicht
mehr als 20% des Betrages
des Finanzrahmens, darf
kein Teilnehmerstaat vom
Programm zurücktreten;
b) beträgt die Kostenüberschreitung
insgesamt mehr
als 20% des Finanzrahmens,
kann jeder Teilnehmerstaat
vom Programm zurücktreten.
Diejenigen Staaten,
die das Programm fortzusetzen
wünschen, konsultieren
einander und legen
die Bedingungen für die
Wetterführung des Programms
fest. Sie unterrichten
den Rat, der alle
erforderlichen Maßnahmen
ergreift.
Artikel 5
Die Teilnehmerstaaten ermächtigen
die Organisation, die
für die Durchführung der Entwicklungsphase
erforderlichen
Verträge nach den in der Organisation
geltenden Vorschriften
und Verfahren zu schließen. Der
Hauptauftragnehmer nimmt in
die Verträge die zum Schutz der
Rechte der Organisation und der
Teilnehmerstaaten erforderlichen
Bestimmungen auf.
Artikel 6
(1) Gewerbliche Schutzrechte,
die sich aus der Durchführung
der Entwicklungsphase ergeben,
sowie der Zugang zu den dabei
gewonnenen technischen Informationen
bleiben den Teilnehmerstaaten
vorbehalten; die
Organisation hat jedoch das
Recht, sie unentgeltlich für ihre
gesamte Tätigkeit zu nutzen.
(2) Die Organisation, die im
Namen der Teilnehmerstaaten
handelt, ist Eigentümerin der im
Rahmen der Entwicklungsphase
erzeugten Sachen sowie der zu
ihrer Durchführung erworbenen
Anlagen und Einrichtungen.
Über Eigentumsübertragungen
beschließen die Teilnehmerstaaten.
Artikel 7
(1) Die Teilnehmerstaaten stellen
die Organisation von jeder
Verpflichtung frei, die sich ergeben
kann, wenn sie infolge der
Durchführung der Entwicklungsphase
völkerrechtlich haftbar
gemacht wird.
(2) Alle von der Organisation
im Rahmen der Entwicklungsphase
empfangenen Entschädigungsbeträge
werden in den Jahreshaushaltsplänen
des Programms
als Einnahmen verbucht.
Artikel 8
Jede Streitigkeit über die Auslegung
oder Anwendung dieser
Durchführungsvorschriften wird
nach Artikel XVII des Übereinkommens
beigelegt. *)
Artikel 9
(1) Regierungen von Mitgliedstaaten,
die die Erklärung nicht
*) Artikel XVII ESA-Konvention
STREITIGKEITEN
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei
oder mehreren Mitgliedstaaten oder
zwischen einem Mitgliedstaat oder
mehreren Mitgliedstaaten und der
Organisation über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens
oder seiner Anlagen sowie jede
Streitigkeit nach Art. XXVI der
Anlage 1, die nicht durch die Vermittlung
des Rates beigelegt wird, wird
auf Antrag einer Streitpartei einem
Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Soweit die Streitparteien nichts
anderes vereinbaren, regelt sich das
Schiedsverfahren nach diesem Artikel
und den ergänzenden Vorschriften,
die der Rat mit 2/3 Mehrheit aller Mitgliedstaaten
beschließt.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus
drei Mitgliedern. Jede Streitpartei
benennt einen Schiedsrichter; die beiden
ersten Schiedsrichter benennen
den dritten Schiedsrichter, der den
Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
Die ergänzenden Vorschriften
nach Abs. 2 legen das im Falle einer
nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende
Verfahren fest.
angenommen haben, können
Teilnehmer werden, indem sie
der Erklärung später beitreten,
sofern die übrigen Teilnehmerstaaten
einverstanden sind. Die
betreffende Regierung notifiziert
ihre Absicht dem Generaldirektor,
der die anderen Teilnehmerstaaten
davon in Kenntnis setzt.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten
können einen Antrag
auf Teilnahme an der Entwicklungsphase
stellen. Der Generaldirektor
legt diesen Antrag dem
Rat vor, der einstimmig und im
Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten
darüber entscheidet;
die Teilnehmerstaaten legen die
Teilnahmebedingungen einstimmig
fest.
(3) Absatz 2 ist nicht auf Regierungen
von Nichtmitgliedstaaten
anwendbar, die ein Assoziierungs-
oder Zusammenarbeitsabkommen
mit der Organisation
geschlossen haben.
Artikel 10
Anhand eines Berichtes der
Organisation, in dem bestätigt
wird, daß die genehmigten Aktivitäten
abgeschlossen sind, erklären
die Teilnehmerstaaten das
Programm für abgeschlossen.
(4) Mitgliedstaaten und die Organisation
können, wenn sie nicht Streitpartei
sind, mit Zustimmung des Schiedsgerichtes
am Verfahren teilnehmen,
falls sie nach dessen Ansicht ein
wesentliches Interesse an der Entscheidung
des Falles haben.
(5) Das Schiedsgericht bestimmt seinen
Tagungsort und sein Verfahren.
(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes
wird mit der Mehrheit seiner
Mitglieder getroffen; diese dürfen
sich nicht der Stimme enthalten. Die
Entscheidung ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend; ein
Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt
werden. Die Parteien haben
der Entscheidung unverzüglich Folge
zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit
über Inhalt und Reichweite der Entscheidung
obliegt es dem Schiedsgericht,
sie auf Antrag einer der Parteien
auszulegen.
Artikel 11
Diese Durchführungsvorschriften
können auf einstimmigen
Beschluß der Teilnehmerstaaten
geändert werden.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 am
1. August 1983 in Kraft.