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364_1982 AT

364. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,

über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.

Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.

Nr. 606/1980 und BGBl. Nr. 577/1981 wird wie

folgt geändert

1. An die lit. e der Vorbemerkungen ist folgender

Absatz anzufügen

„Die Prämie für Spezialkraftwagen, die überwiegend

mit einem Schlaf- und Aufenthaltsraum ausgestattet

sind (Wohnmobile) und ein höchstes

zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg aufweisen, ist wie für Kraftwagen der

Hauptgruppe II zu bemessen."

2. An die Vorbemerkungen ist folgende lit. i

anzufügen

„i) Versicherungssummen

Diesem Tarif liegen

1. in den Hauptgruppen I, II, IV (mit Ausnahme

der Position IV A.4), V, VI, VII, VIII und IX

vorbehaltlich der Z 3 eine Versicherungssumme

für Personen-, Sach- und Vermögenschäden

von insgesamt 10000000 S (Pauschalversicherungssumme),

2. in der Hauptgruppe III und der Position A.4

der Hauptgruppe IV die gesetzlichen Mindestversicherungssummen

gemäß § 59 Abs. 3

des Kraftfahrgesetzes 1967,

3. in der Hauptgruppe IX, sofern der § 16 GGSt

anzuwenden ist, für die Tötung oder Verletzung

eines Menschen 10000000 S, sonst die

im Abs. 2 dieser Bestimmung festgesetzten

Mindestversicherungssummen

zugrunde."

Artikel II

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der

6. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, in

Kraft.

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