364. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,
über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.
Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.
Nr. 606/1980 und BGBl. Nr. 577/1981 wird wie
folgt geändert
1. An die lit. e der Vorbemerkungen ist folgender
Absatz anzufügen
„Die Prämie für Spezialkraftwagen, die überwiegend
mit einem Schlaf- und Aufenthaltsraum ausgestattet
sind (Wohnmobile) und ein höchstes
zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg aufweisen, ist wie für Kraftwagen der
Hauptgruppe II zu bemessen."
2. An die Vorbemerkungen ist folgende lit. i
anzufügen
„i) Versicherungssummen
Diesem Tarif liegen
1. in den Hauptgruppen I, II, IV (mit Ausnahme
der Position IV A.4), V, VI, VII, VIII und IX
vorbehaltlich der Z 3 eine Versicherungssumme
für Personen-, Sach- und Vermögenschäden
von insgesamt 10000000 S (Pauschalversicherungssumme),
2. in der Hauptgruppe III und der Position A.4
der Hauptgruppe IV die gesetzlichen Mindestversicherungssummen
gemäß § 59 Abs. 3
des Kraftfahrgesetzes 1967,
3. in der Hauptgruppe IX, sofern der § 16 GGSt
anzuwenden ist, für die Tötung oder Verletzung
eines Menschen 10000000 S, sonst die
im Abs. 2 dieser Bestimmung festgesetzten
Mindestversicherungssummen
zugrunde."
Artikel II
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der
6. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, in
Kraft.