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364_1981 AT

364. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechseln

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH, DEN VEREINTEN

NATIONEN UND DER INTERNATIONALEN

ATOMENERGIE-ORGANISATION

ÜBER DIE ERRICHTUNG UND

VERWALTUNG EINES GEMEINSAMEN

FONDS ZUR FINANZIERUNG GRÖSSERER

REPARATUREN UND ERNEUERUNGEN

IN DEREN AMTSSITZEN IM

INTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN

In Anbetracht des Umstandes, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich (im folgenden

„die Regierung" genannt), die Vereinten

Nationen (im folgenden „VN" genannt) und

die Internationale Atomenergie-Organisation

(im folgenden „IAEO" genannt) den Wunsch

haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke

der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen

und Erneuerungen in den Amtssitzen der

Organisationen im Internationalen Zentrum

Wien zu errichten;

Sind die Republik Österreich, die VN und die

IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien" genannt)

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien errichten hiemit einen Gemeinsamen

Fonds zum Zwecke der Bestreitung

der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen

von Gebäuden, Anlagen und technischen

Installationen, die sich im Eigentum der Regierung

befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche

bilden, die in den Abkommen über die

gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden

Amtssitze der IAEO, der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

und anderer Ämter der VN vom 28. September,

20. September und 28. September 1979

festgelegt wurden.

Artikel 2

(1) Unter entsprechender Berücksichtigung der

Grundsätze

a) daß die VN und die IAEO auf eigene

Kosten für den sachgemäßen Betrieb und

die angemessene Wartung der Gebäude und

Anlagen und der darin befindlichen Installationen,

die Bestandteil der Amtssitzbereiche

bilden, verantwortlich sind; ebenso für

kleinere Reparaturen und Erneuerungen

mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit

zu erhalten; ferner für Reparaturen

und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen

Betrieb und durch unzureichende

Wartung notwendig werden können;

und

b) daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen

und Erneuerungen an Gebäuden,

Anlagen und Installationen durchführt, die

durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes

Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte

Arbeit, die im Verantwortungsbereich

der Regierung gelegen sind, notwendig

werden;

wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen

als

(i) eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender

Natur ist, wobei auch ihre

Kosten berücksichtigt werden, und die

Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher

Bestandteile von Gebäuden, Anlagen

und technischen Installationen,

die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu

erneuern oder bedeutend zu verlängern;

(ii) eine kleinere, wenn sie wiederkehrender

Natur und notwendig ist, um während

der Lebensdauer die einwandfreie

Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen

und technischen Installationen,

die Teil der Amtssitzbereiche bilden,

sicherzustellen.

(2) Für Zwecke dieses Artikels werden sich die

Regierung, die VN und die IAEO auf eine vorläufige

Liste der wesentlichen Bestandteile einigen,

welche sie im Lichte der Erfahrung abändern

können.

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei trägt US-$ 33.333,—

pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds

bei; der Betrag ist im Jänner zu bezahlen.

(2) Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen

in irgendeinem Kalenderjahr werden

in gleichen Teilen von den Vertragsparteien im

darauffolgenden Jahr dem Fonds unter der Bedingung

rückerstattet, daß

a) weder die VN noch die IAEO in irgendeinem

Kalenderjahr verhalten sind, eine

Gesamtzahlung gemäß diesem und dem vorhergehenden

Absatz von mehr als je

US-$ 225.000,— zu leisten, und

b) die Regierung von dem Betrag, welchen sie

als ihren Anteil gemäß diesem Absatz zu

zahlen hat, den Betrag, den sie im vorhergehenden

Jahr gemäß Absatz (3) bevorschußt

hat, abziehen kann.

(3) Die Regierung bevorschußt den Teil der

Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten

größeren Reparaturen und Erneuerungen,

welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen

Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß

wird im Jahr der Kostenentstehung in den

Gemeinsamen Fonds eingezahlt.

Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen

Teil der Kosten in irgendeinem. Kalenderjahr

auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten

der VN und der IAEO hinausgeht.

(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln

des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen,

wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen,

fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel

1 erwähnten Zweck zu.

Artikel 4

Der Gemeinsame Fonds wird mit 1. Jänner

1981 wirksam.

Artikel 5

(1) Die Verfügungsgewalt über den Gemeinsamen

Fonds steht den Vertragsparteien gemeinschaftlich

zu. Ein Gemeinsamer Ausschuß verwaltet

den Gemeinsamen Fonds.

(2) Der Ausschuß entscheidet im besonderen auf

der Grundlage von in Artikel 2 enthaltenen Kriterien,

ob eine Reparatur oder eine Erneuerung

als eine größere Reparatur oder Erneuerung, die

vom Fonds finanziert wird, anzusehen ist. Weiters

entscheidet der Ausschuß über Antrag einer

Vertragspartei auf Grund von technischen und

wirtschaftlichen Überlegungen, ob eine Reparatur

oder wahlweise eine Erneuerung mit Auswirkung

auf den Gemeinsamen Fonds durchgeführt

wird. Der Ausschuß entscheidet auch über

Anlage von Mitteln des Gemeinsamen Fonds,

über die Vorgangsweise bei Verwendung der Mittel

und bei der Buchhaltung.

(3) Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter

der Vertragsparteien, die Berater zuziehen können.

(4) Der Ausschuß gibt sich seine eigene Geschäftsordnung.

Beschlüsse benötigen die Zustimmung

aller Vertragsparteien.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung

des Gemeinsamen Fonds sowie aus der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren

in der gleichen Weise zugeführt, wie es

in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie

im Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 festgelegt ist.

Artikel 7

Die Obergrenze der jährlichen finanziellen

Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß

Artikel 3, Absatz 2 lit. a wird durch die Vertragsparteien

nach fünf Jahren des Bestehens des

Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei

der Durchführung dieses Abkommens und/oder

im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen

und Erneuerungen überprüft.

Artikel 8

(1) Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

werden die Vertragsparteien die Bedingungen,

unter welchen der Gemeinsame Fonds

weiterbestehen soll, überprüfen. Dabei wird auf

die Grundsätze, daß eine Obergrenze für die

jährlichen Verbindlichkeiten der VN und der

IAEO besteht und daß diese Obergrenze der

Abänderung unterliegt, entsprechend Bedacht genommen.

(2) Zu jenem Zeitpunkt und danach in fünfjährigen

Abständen werden die Vertragsparteien

nötigenfalls die Obergrenze abändern, um die

Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens,

im besonderen die tatsächlichen Kosten

für größere Reparaturen und Erneuerungen,

vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und

Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen

zu berücksichtigen.

(3) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu

den VN oder der IAEO im Falle eines Außerkrafttretens

des entsprechenden Sitzabkommens

vom 19. Jänner 1981 außer Kraft. Im Falle einer

derartigen Beendigung werden die verbleibenden

Vertragsparteien einander konsultieren, um zu

entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen,

vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in

Kraft bleibt.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1981 in

Kraft, vorbehaltlich einer Mitteilung der Regierung

an die VN und die IAEO, daß das von der

österreichischen Bundesverfassung vorgesehene

Verfahren abgeschlossen wurde.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in

dreifacher Urschrift in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Vereinten Nationen

Helmut Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

Für die Internationale Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund m. p.

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte

Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über die Errichtung

und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur

Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen

in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel

6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,

die folgenden Wortlaut hat:"

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung

des Gemeinsamen Fonds sowie aus der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren

in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der

Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum

Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist."

Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,

daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit

dem Streitschlichtungsverfahren

im Einklang mit der obgenannten Bestimmung

zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung

findet

1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

allen Vertragsparteien würde bezüglich der

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche

Vorgangsweise Anwendung finden wie in Artikel

II des heute unterzeichneten Abkommens

zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergie-

Organisation über den den Vereinten Nationen

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen

Zentrum Wien festgelegt ist.

2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

der Republik Österreich auf der einen Seite

und den Vereinten Nationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation auf der anderen

würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 niedergelegte Vorgangsweise zur Anwendung

kommen.

Sollte diese Auffassung von den Vereinten

Nationen geteilt werden, beehre ich mich vorzu-

schlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,

vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten

Mitteilung an Sie über die Durchführung

des von der österreichischen Bundesverfassung

vorgesehenen Verfahrens.

Eine gleichlautende Note wird an die Internationale

Atomenergie-Organisation gerichtet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Willibald P. Pahr

S.E.

Herrn Dr. Kurt Waldheim

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf

Ihre Note vom 19. Jänner 1981 Bezug zu nehmen,

die in englischer Übersetzung folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte

Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über die Errichtung

und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur

Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen

in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel

6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,

die folgenden Wortlaut hat:,

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung

des Gemeinsamen Fonds sowie aus der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren

in der gleichen Weise zugeführt, wie es

in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie

im Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 festgelegt ist.'

Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,

daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit

dem Streitschlichtungsverfahren

im Einklang mit der obgenannten Bestimmung

zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung

findet

1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

allen Vertragsparteien würde bezüglich der

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche

Vorgangsweise Anwendung finden, wie in Artikel

II des Abkommens zwischen der Republik

Österreich, den Vereinten Nationen und der

Internationalen Atomenergie-Organisation über

den den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation gemeinsamen

Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum

Wien festgelegt ist.

2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

der Republik Österreich auf der einen Seite

und den Vereinten Nationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation auf der anderen

würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 niedergelegten Vorgangsweise zur Anwendung

kommen.

Sollte diese Auffassung von den Vereinten

Nationen geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,

vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten

Mitteilung an Sie über die Durchführung

des von der österreichischen Bundesverfassung

vorgesehenen Verfahrens.

Eine gleichlautende Note wird an die Internationale

Atomenergie-Organisation gerichtet."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinten

Nationen diesem Vorschlag zustimmen und

daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die erneute

Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.

Helmut Debatin m. p.

Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen

und Verwaltungsorganisation

S.E.

Herrn Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Generaldirektor.!

Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte

Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über die Errichtung

und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur

Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen

in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel

6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,

die folgenden Wortlaut hat

„Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung

des Gemeinsamen Fonds sowie aus der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren

in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den Amtssitz

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der

Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum

Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist."

Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,

daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit

dem Streitschlichtungsverfahren im

Einklang mit der obgenannten Bestimmung zugeführt

wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung

findet

1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

allen Vertragsparteien würde bezüglich der

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche

Vorgangsweise Anwendung finden, wie in Artikel

II des heute unterzeichneten Abkommens

zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergie-

Organisation über den den Vereinten Nationen

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen

Zentrum Wien festgelegt ist.

2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

der Republik Österreich auf der einen Seite

und den Vereinten Nationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation auf der anderen

würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 niedergelegte Vorgangsweise zur Anwendung

kommen.

Sollte diese Auffassung von der Internationalen

Atomenergie-Organisation geteilt werden, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre

bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation darstellen, vorbehaltlich

einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung

an Sie über die Durchführung des von der österreichischen

Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Eine gleichlautende Note wird an die Vereinten

Nationen gerichtet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Willibald P. Pahr

Herrn

Dr. Sigvard Eklund

Generaldirektor der

Internationalen Atomenergie-Organisation

Wien

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION

Wien, am 19, Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 19. Jänner

1981 Bezug zu nehmen, die in englischer Übersetzung

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte

Abkommen zwischen der Republik Österreich,

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über die Errichtung

und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur

Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen

in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel

6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,

die folgenden Wortlaut hat:,

Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung

des Gemeinsamen Fonds sowie aus der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren

in der gleichen Weise zugeführt, wie es

in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen

Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie

im Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 festgelegt ist.'

Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,

daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit

dem Streitschlichtungsverfahren

im Einklang mit der obgenannten Bestimmung

zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung

findet

1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

allen Vertragsparteien würde bezüglich der

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche

Vorgangsweise Anwendung finden, wie in Artikel

II des Abkommens zwischen der Republik

Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

den Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergie-Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich

im Internationalen Zentrum Wien

festgelegt ist.

2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen

der Republik Österreich auf der einen

Seite und den Vereinten Nationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation auf der

anderen würde die in Artikel XIII des heute

unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung

und anderer Ämter der Vereinten Nationen im

Internationalen Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt

51 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergie-

Organisation über den Amtssitz der

Internationalen Atomenergie-Organisation vom

11. Dezember 1957 niedergelegten Vorgangsweise

zur Anwendung kommen.

Sollte diese Auffassung von der Internationalen

Atomenergie-Organisation geteilt werden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation darstellen,

vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten

Mitteilung an Sie über die Durchführung des

von der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen

Verfahrens.

Eine gleichlautende Note wird an die Vereinten

Nationen gerichtet."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Internationale

Atomenergie-Organisation diesem Vorschlag

zustimmt und daß Ihre Note und diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation und der

Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.

Sigvard Eklund m. p.

Generaldirektor

S.E.

Herrn Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 9 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk

ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.

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