364. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien samt Notenwechseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechseln wird genehmigt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH, DEN VEREINTEN
NATIONEN UND DER INTERNATIONALEN
ATOMENERGIE-ORGANISATION
ÜBER DIE ERRICHTUNG UND
VERWALTUNG EINES GEMEINSAMEN
FONDS ZUR FINANZIERUNG GRÖSSERER
REPARATUREN UND ERNEUERUNGEN
IN DEREN AMTSSITZEN IM
INTERNATIONALEN ZENTRUM WIEN
In Anbetracht des Umstandes, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich (im folgenden
„die Regierung" genannt), die Vereinten
Nationen (im folgenden „VN" genannt) und
die Internationale Atomenergie-Organisation
(im folgenden „IAEO" genannt) den Wunsch
haben, einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke
der Bestreitung der Auslagen für größere Reparaturen
und Erneuerungen in den Amtssitzen der
Organisationen im Internationalen Zentrum
Wien zu errichten;
Sind die Republik Österreich, die VN und die
IAEO (im folgenden „die Vertragsparteien" genannt)
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten hiemit einen Gemeinsamen
Fonds zum Zwecke der Bestreitung
der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen
von Gebäuden, Anlagen und technischen
Installationen, die sich im Eigentum der Regierung
befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche
bilden, die in den Abkommen über die
gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden
Amtssitze der IAEO, der Organisation
der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
und anderer Ämter der VN vom 28. September,
20. September und 28. September 1979
festgelegt wurden.
Artikel 2
(1) Unter entsprechender Berücksichtigung der
Grundsätze
a) daß die VN und die IAEO auf eigene
Kosten für den sachgemäßen Betrieb und
die angemessene Wartung der Gebäude und
Anlagen und der darin befindlichen Installationen,
die Bestandteil der Amtssitzbereiche
bilden, verantwortlich sind; ebenso für
kleinere Reparaturen und Erneuerungen
mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit
zu erhalten; ferner für Reparaturen
und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen
Betrieb und durch unzureichende
Wartung notwendig werden können;
und
b) daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen
und Erneuerungen an Gebäuden,
Anlagen und Installationen durchführt, die
durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes
Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte
Arbeit, die im Verantwortungsbereich
der Regierung gelegen sind, notwendig
werden;
wird eine Reparatur oder eine Erneuerung angesehen
als
(i) eine größere, wenn sie nicht wiederkehrender
Natur ist, wobei auch ihre
Kosten berücksichtigt werden, und die
Wirkung hat, die Lebensdauer wesentlicher
Bestandteile von Gebäuden, Anlagen
und technischen Installationen,
die Teil der Amtssitzbereiche bilden, zu
erneuern oder bedeutend zu verlängern;
(ii) eine kleinere, wenn sie wiederkehrender
Natur und notwendig ist, um während
der Lebensdauer die einwandfreie
Betriebsfähigkeit von Gebäuden, Anlagen
und technischen Installationen,
die Teil der Amtssitzbereiche bilden,
sicherzustellen.
(2) Für Zwecke dieses Artikels werden sich die
Regierung, die VN und die IAEO auf eine vorläufige
Liste der wesentlichen Bestandteile einigen,
welche sie im Lichte der Erfahrung abändern
können.
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei trägt US-$ 33.333,—
pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds
bei; der Betrag ist im Jänner zu bezahlen.
(2) Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen
in irgendeinem Kalenderjahr werden
in gleichen Teilen von den Vertragsparteien im
darauffolgenden Jahr dem Fonds unter der Bedingung
rückerstattet, daß
a) weder die VN noch die IAEO in irgendeinem
Kalenderjahr verhalten sind, eine
Gesamtzahlung gemäß diesem und dem vorhergehenden
Absatz von mehr als je
US-$ 225.000,— zu leisten, und
b) die Regierung von dem Betrag, welchen sie
als ihren Anteil gemäß diesem Absatz zu
zahlen hat, den Betrag, den sie im vorhergehenden
Jahr gemäß Absatz (3) bevorschußt
hat, abziehen kann.
(3) Die Regierung bevorschußt den Teil der
Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten
größeren Reparaturen und Erneuerungen,
welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen
Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß
wird im Jahr der Kostenentstehung in den
Gemeinsamen Fonds eingezahlt.
Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen
Teil der Kosten in irgendeinem. Kalenderjahr
auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten
der VN und der IAEO hinausgeht.
(4) Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln
des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen,
wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen,
fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel
1 erwähnten Zweck zu.
Artikel 4
Der Gemeinsame Fonds wird mit 1. Jänner
1981 wirksam.
Artikel 5
(1) Die Verfügungsgewalt über den Gemeinsamen
Fonds steht den Vertragsparteien gemeinschaftlich
zu. Ein Gemeinsamer Ausschuß verwaltet
den Gemeinsamen Fonds.
(2) Der Ausschuß entscheidet im besonderen auf
der Grundlage von in Artikel 2 enthaltenen Kriterien,
ob eine Reparatur oder eine Erneuerung
als eine größere Reparatur oder Erneuerung, die
vom Fonds finanziert wird, anzusehen ist. Weiters
entscheidet der Ausschuß über Antrag einer
Vertragspartei auf Grund von technischen und
wirtschaftlichen Überlegungen, ob eine Reparatur
oder wahlweise eine Erneuerung mit Auswirkung
auf den Gemeinsamen Fonds durchgeführt
wird. Der Ausschuß entscheidet auch über
Anlage von Mitteln des Gemeinsamen Fonds,
über die Vorgangsweise bei Verwendung der Mittel
und bei der Buchhaltung.
(3) Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter
der Vertragsparteien, die Berater zuziehen können.
(4) Der Ausschuß gibt sich seine eigene Geschäftsordnung.
Beschlüsse benötigen die Zustimmung
aller Vertragsparteien.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung
des Gemeinsamen Fonds sowie aus der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren
in der gleichen Weise zugeführt, wie es
in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie
im Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 festgelegt ist.
Artikel 7
Die Obergrenze der jährlichen finanziellen
Verbindlichkeiten der VN und der IAEO gemäß
Artikel 3, Absatz 2 lit. a wird durch die Vertragsparteien
nach fünf Jahren des Bestehens des
Gemeinsamen Fonds im Lichte der Erfahrung bei
der Durchführung dieses Abkommens und/oder
im Lichte vereinbarter Pläne für größere Reparaturen
und Erneuerungen überprüft.
Artikel 8
(1) Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
werden die Vertragsparteien die Bedingungen,
unter welchen der Gemeinsame Fonds
weiterbestehen soll, überprüfen. Dabei wird auf
die Grundsätze, daß eine Obergrenze für die
jährlichen Verbindlichkeiten der VN und der
IAEO besteht und daß diese Obergrenze der
Abänderung unterliegt, entsprechend Bedacht genommen.
(2) Zu jenem Zeitpunkt und danach in fünfjährigen
Abständen werden die Vertragsparteien
nötigenfalls die Obergrenze abändern, um die
Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens,
im besonderen die tatsächlichen Kosten
für größere Reparaturen und Erneuerungen,
vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und
Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen
zu berücksichtigen.
(3) Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu
den VN oder der IAEO im Falle eines Außerkrafttretens
des entsprechenden Sitzabkommens
vom 19. Jänner 1981 außer Kraft. Im Falle einer
derartigen Beendigung werden die verbleibenden
Vertragsparteien einander konsultieren, um zu
entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen,
vorbehaltlich erforderlicher Änderungen, in
Kraft bleibt.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1981 in
Kraft, vorbehaltlich einer Mitteilung der Regierung
an die VN und die IAEO, daß das von der
österreichischen Bundesverfassung vorgesehene
Verfahren abgeschlossen wurde.
Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in
dreifacher Urschrift in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Vereinten Nationen
Helmut Debatin m. p.
Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen
und Verwaltungsorganisation
Für die Internationale Atomenergie-Organisation
Sigvard Eklund m. p.
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 19. Jänner 1981
Sehr geehrter Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte
Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Errichtung
und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur
Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen
in deren Amtssitzen im Internationalen
Zentrum Wien Bezug zu nehmen.
Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel
6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,
die folgenden Wortlaut hat:"
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung
des Gemeinsamen Fonds sowie aus der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren
in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der
Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum
Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist."
Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,
daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit
dem Streitschlichtungsverfahren
im Einklang mit der obgenannten Bestimmung
zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung
findet
1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
allen Vertragsparteien würde bezüglich der
Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche
Vorgangsweise Anwendung finden wie in Artikel
II des heute unterzeichneten Abkommens
zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergie-
Organisation über den den Vereinten Nationen
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen
Zentrum Wien festgelegt ist.
2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
der Republik Österreich auf der einen Seite
und den Vereinten Nationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation auf der anderen
würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 niedergelegte Vorgangsweise zur Anwendung
kommen.
Sollte diese Auffassung von den Vereinten
Nationen geteilt werden, beehre ich mich vorzu-
schlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwort ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,
vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten
Mitteilung an Sie über die Durchführung
des von der österreichischen Bundesverfassung
vorgesehenen Verfahrens.
Eine gleichlautende Note wird an die Internationale
Atomenergie-Organisation gerichtet.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Willibald P. Pahr
S.E.
Herrn Dr. Kurt Waldheim
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
Wien, am 19. Jänner 1981
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Der Generalsekretär hat mich beauftragt, auf
Ihre Note vom 19. Jänner 1981 Bezug zu nehmen,
die in englischer Übersetzung folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte
Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Errichtung
und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur
Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen
in deren Amtssitzen im Internationalen
Zentrum Wien Bezug zu nehmen.
Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel
6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,
die folgenden Wortlaut hat:,
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung
des Gemeinsamen Fonds sowie aus der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren
in der gleichen Weise zugeführt, wie es
in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie
im Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 festgelegt ist.'
Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,
daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit
dem Streitschlichtungsverfahren
im Einklang mit der obgenannten Bestimmung
zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung
findet
1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
allen Vertragsparteien würde bezüglich der
Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche
Vorgangsweise Anwendung finden, wie in Artikel
II des Abkommens zwischen der Republik
Österreich, den Vereinten Nationen und der
Internationalen Atomenergie-Organisation über
den den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation gemeinsamen
Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum
Wien festgelegt ist.
2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
der Republik Österreich auf der einen Seite
und den Vereinten Nationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation auf der anderen
würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 niedergelegten Vorgangsweise zur Anwendung
kommen.
Sollte diese Auffassung von den Vereinten
Nationen geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwort ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen darstellen,
vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten
Mitteilung an Sie über die Durchführung
des von der österreichischen Bundesverfassung
vorgesehenen Verfahrens.
Eine gleichlautende Note wird an die Internationale
Atomenergie-Organisation gerichtet."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Vereinten
Nationen diesem Vorschlag zustimmen und
daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die erneute
Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.
Helmut Debatin m. p.
Untergeneralsekretär für Verwaltung, Finanzen
und Verwaltungsorganisation
S.E.
Herrn Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 19. Jänner 1981
Sehr geehrter Herr Generaldirektor.!
Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte
Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Errichtung
und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur
Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen
in deren Amtssitzen im Internationalen
Zentrum Wien Bezug zu nehmen.
Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel
6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,
die folgenden Wortlaut hat
„Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung
des Gemeinsamen Fonds sowie aus der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren
in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den Amtssitz
der Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der
Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum
Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist."
Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,
daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit
dem Streitschlichtungsverfahren im
Einklang mit der obgenannten Bestimmung zugeführt
wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung
findet
1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
allen Vertragsparteien würde bezüglich der
Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche
Vorgangsweise Anwendung finden, wie in Artikel
II des heute unterzeichneten Abkommens
zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergie-
Organisation über den den Vereinten Nationen
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen
Zentrum Wien festgelegt ist.
2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
der Republik Österreich auf der einen Seite
und den Vereinten Nationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation auf der anderen
würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 niedergelegte Vorgangsweise zur Anwendung
kommen.
Sollte diese Auffassung von der Internationalen
Atomenergie-Organisation geteilt werden, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre
bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation darstellen, vorbehaltlich
einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung
an Sie über die Durchführung des von der österreichischen
Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.
Eine gleichlautende Note wird an die Vereinten
Nationen gerichtet.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Willibald P. Pahr
Herrn
Dr. Sigvard Eklund
Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation
Wien
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION
Wien, am 19, Jänner 1981
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 19. Jänner
1981 Bezug zu nehmen, die in englischer Übersetzung
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte
Abkommen zwischen der Republik Österreich,
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Errichtung
und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur
Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen
in deren Amtssitzen im Internationalen
Zentrum Wien Bezug zu nehmen.
Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel
6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung,
die folgenden Wortlaut hat:,
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung
des Gemeinsamen Fonds sowie aus der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren
in der gleichen Weise zugeführt, wie es
in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen
für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen
Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie
im Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 festgelegt ist.'
Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung,
daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit
dem Streitschlichtungsverfahren
im Einklang mit der obgenannten Bestimmung
zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung
findet
1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
allen Vertragsparteien würde bezüglich der
Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche
Vorgangsweise Anwendung finden, wie in Artikel
II des Abkommens zwischen der Republik
Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
den Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich
im Internationalen Zentrum Wien
festgelegt ist.
2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen
der Republik Österreich auf der einen
Seite und den Vereinten Nationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation auf der
anderen würde die in Artikel XIII des heute
unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung
und anderer Ämter der Vereinten Nationen im
Internationalen Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt
51 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergie-
Organisation über den Amtssitz der
Internationalen Atomenergie-Organisation vom
11. Dezember 1957 niedergelegten Vorgangsweise
zur Anwendung kommen.
Sollte diese Auffassung von der Internationalen
Atomenergie-Organisation geteilt werden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation darstellen,
vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten
Mitteilung an Sie über die Durchführung des
von der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen
Verfahrens.
Eine gleichlautende Note wird an die Vereinten
Nationen gerichtet."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Internationale
Atomenergie-Organisation diesem Vorschlag
zustimmt und daß Ihre Note und diese
Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation und der
Republik Österreich darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.
Sigvard Eklund m. p.
Generaldirektor
S.E.
Herrn Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 9 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk
ist gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.