364. Verordnung: Mathematischer Vorbereitungslehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4
Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. An der Technischen Universität Wien und
an der Universität Linz wird von September 1980
bis Juli 1981 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung zu
den in § 3 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.
Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung
§ 2. (1) Der Vorbereitumgslehrgang umfaßt die
Fächer
Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder
Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten
des Faches „Mathematik" um bis zu zehn
und jedes der übrigen Fächer um bis zu fünf
Unterrichtseinheiten vorsehen.
(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind
der Anlage zu entnehmen.
(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach
„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist
ausgeschlossen.
(4) Das Fach „Mathematik" ist schriftlich und
mündlich zu prüfen.
(5) Im übrigen ist die Verordnung über die
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.
Studienberechtigung
§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung
berechtigt zum Studium der Studienrichtung
Mathematik nach dem Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, der Studienrichtungen
Technische Mathematik und Informatik
sowie zum Studium der Versicherungsmathematik
und der Datentechnik nach dem
Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1978.
(2) Absolventen des mathematischen Vorbereitungslehrganges,
die ein Studium des Studienzweiges
„Mathematik (Lehramt an höheren Schulen)"
der Studienrichtung Mathematik anstreben,
haben gemäß den geltenden Kombinationsvorschriften
zunächst die Studienberechtigung
für eine weitere Studienrichtung (einen weiteren
Studienzweig) zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-
künstlerischen Berufsvorbildung für das
Lehramt an höheren Schulen zu erwerben.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung über einen mathematischen
Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 372/1978, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1979
außer Kraft, doch sind deren § 3 Abs. 1 erster
Satz und Abschnitt B der Anlage auf Teilnehmer
des von September 1978 bis Juli 1979 an der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt
und des von September 1979 bis Juli 1980 an der
Technischen Universität Wien eingerichteten
mathematischen Vorbereitungslehrganges in der
jeweils zu Lehrgangsbeginn geltenden Fassung an
Stelle von § 2 Abs. 1 erster Satz und der Anlage
zu dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung
über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
ist auf den in Abs. 1
umschriebenen Personenkreis nicht anzuwenden.