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364_1980 AT

364. Verordnung: Mathematischer Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Mathematischer Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4

Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. An der Technischen Universität Wien und

an der Universität Linz wird von September 1980

bis Juli 1981 ein zehnmonatiger Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung zu

den in § 3 Abs. 1 genannten Studien eingerichtet.

Lehrplan und Studienberechtigungsprüfung

§ 2. (1) Der Vorbereitumgslehrgang umfaßt die

Fächer

Der Unterrichtsplan kann eine Über- oder

Unterschreitung der Zahl der Unterrichtseinheiten

des Faches „Mathematik" um bis zu zehn

und jedes der übrigen Fächer um bis zu fünf

Unterrichtseinheiten vorsehen.

(2) Bildungs- und Lehrziele, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze der einzelnen Fächer sind

der Anlage zu entnehmen.

(3) Die vorzeitige Ablegung des dem Fach

„Mathematik" entsprechenden Prüfungsteiles ist

ausgeschlossen.

(4) Das Fach „Mathematik" ist schriftlich und

mündlich zu prüfen.

(5) Im übrigen ist die Verordnung über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 362/1980, anzuwenden.

Studienberechtigung

§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt zum Studium der Studienrichtung

Mathematik nach dem Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, der Studienrichtungen

Technische Mathematik und Informatik

sowie zum Studium der Versicherungsmathematik

und der Datentechnik nach dem

Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1978.

(2) Absolventen des mathematischen Vorbereitungslehrganges,

die ein Studium des Studienzweiges

„Mathematik (Lehramt an höheren Schulen)"

der Studienrichtung Mathematik anstreben,

haben gemäß den geltenden Kombinationsvorschriften

zunächst die Studienberechtigung

für eine weitere Studienrichtung (einen weiteren

Studienzweig) zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-

künstlerischen Berufsvorbildung für das

Lehramt an höheren Schulen zu erwerben.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung über einen mathematischen

Vorbereitungslehrgang, BGBl. Nr. 372/1978, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1979

außer Kraft, doch sind deren § 3 Abs. 1 erster

Satz und Abschnitt B der Anlage auf Teilnehmer

des von September 1978 bis Juli 1979 an der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt

und des von September 1979 bis Juli 1980 an der

Technischen Universität Wien eingerichteten

mathematischen Vorbereitungslehrganges in der

jeweils zu Lehrgangsbeginn geltenden Fassung an

Stelle von § 2 Abs. 1 erster Satz und der Anlage

zu dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung

über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

ist auf den in Abs. 1

umschriebenen Personenkreis nicht anzuwenden.

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