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364_1977 AT

364. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg und Strallegg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg und Strallegg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl, Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Waisenegg und Strallegg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 60,880, rückt bei km 61,000 von der bestehenden

Trasse nach Westen ab, quert die

Feistritz, erreicht bei km 61,100 wieder die bestehende

Trasse, und folgt derselben im wesentlichen

bis km 61,221.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Waisenegg und Strallegg

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO 722; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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