364. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg und Strallegg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl, Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Waisenegg und Strallegg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 60,880, rückt bei km 61,000 von der bestehenden
Trasse nach Westen ab, quert die
Feistritz, erreicht bei km 61,100 wieder die bestehende
Trasse, und folgt derselben im wesentlichen
bis km 61,221.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Waisenegg und Strallegg
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO 722; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.