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364_1973 AT

364. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Krankenabteilung oder einer heereseigenen

Krankenanstalt erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1 des

Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 350 S pro Tag,

b) für ambulatorische Behandlung 160 S pro

Behandlung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1973 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 19. Juni 1972,

BGBl. Nr. 210, über den Aufwand für die Anstaltspflege

von Wehrpflichtigen in heereseigenen

Krankenabteilungen oder heereseigenen Krankenanstalten

außer Kraft.

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