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364_1972 AT

364. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in

Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird

für die nachstehend angeführten Waren wie folgt

ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1972

in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit

Ablauf des 31. Dezember 1972.

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 9. Juni 1972, BGBl. Nr. 196, über

die Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte

Waren der Zolltarifnummern 18.06,

19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des

30. September 1972.

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