364_1972
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364. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 364. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1972_364_0 364. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in
Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird
für die nachstehend angeführten Waren wie folgt
ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1972
in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit
Ablauf des 31. Dezember 1972.
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 9. Juni 1972, BGBl. Nr. 196, über
die Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte
Waren der Zolltarifnummern 18.06,
19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des
30. September 1972.