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364_1969 AT

364. Verordnung: Neufassung der Handelskammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Neufassung der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 4. Handelskammergesetznovelle

vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 208, insbesondere deren §§ 46, 78 Abs. 4,

79, 82, 85 Abs. 4, 87 Abs. 2, 90, 95 Abs. 3 und

103 Abs. 3, wird verordnet

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anordnung der Wahlen

(1) Die Wahlen der Organe der nach dem

Handelskammergesetz gebildeten Organisationen

sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf

ihrer Funktionsperiode abzuhalten.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die

Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen

gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe

(Fachvertretung) in Ermangelung eines

gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen

Termin nicht abgehalten werden, so

werden dadurch die Wahlgänge in den anderen

Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die

weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.

§ 2. Hauptwahlkommission

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen

wird bei jeder Kammer der gewerblichen

Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer) eine

Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission

besteht aus einem Vorsitzenden,

seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs

Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein

Stellvertreter werden vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie ernannt. Sie

müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder

werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils

in Betracht kommenden Kammer vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

aus dem Kreise der wählbaren Personen bestellt.

Die im Vorstand der Kammer vertretenen

Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer

Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten

sein.

(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

1. die Bestellung der Wahlkommissionen,

Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,

2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel

und der Wahltage,

3. die Ausschreibung der Wahlen,

4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie

innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge

sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen

und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,

7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Ermittlung des Wahlergebnisses,

8. die Entscheidung über die Besetzung erledigter

Mandate.

§ 3. Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

(1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen

für jede Fachgruppe oder, wenn

dies der Vereinfachung des Verfahrens dient,

gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen

(Fachvertretungen) einer Sektion errichten.

Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von

der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der

wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern.

Die im Vorstand der Kammer vertretenen

Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer

Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten

sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte

mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

(2) Der Wahlkommission obliegt

1. die Erstellung der Wählerlisten,

2. die Auflegung der Wählerlisten,

3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4. die Entgegennahme der Stimmzettel bei

schriftlicher Durchführung der Wahl,

5. die Feststellung der Stimmenzahl.

(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und

Fachvertretungen werden die Stimmzettel von

Zweigwahlkommissionen entgegengenommen.

Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen

ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse

sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung

die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden

soll, Die Zweigwahlkommissionen bestehen

aus drei von der Hauptwahlkommission aus dem

Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden

Mitgliedern. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen

muß auf die Vertretung der Minderheit

Bedacht genommen werden, es sei denn,

daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission

bis zum Bestellungszeitpunkt

keine Vorschläge eingelangt sind, Für jedes Mitglied

ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder

wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit

den Vorsitzenden.

§ 4. Bestimmungen über Hauptwahl-,

Wahl- und Zweigwahlkommissionen.

(1) Die Hauptwahlkommission wird von

ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen

und Zweigwahlkommissionen werden

erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

oder einem von ihm bestimmten Mitglied

(Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission

einberufen. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission

und der Zweigwahlkommission sind

auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren

Sitzungen der Wahlkommissionen und

Zweigwahlkommissionen werden von ihrem Vorsitzenden

einberufen. In sämtlichen Kommissionen

haben die Einladungen zu den Sitzungen

schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder gegen

Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen,

sofern nicht der Sitzungstermin in der

vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den

Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben

wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten

ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht

anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter) und drei Mitglieder,

die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen

sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende

(bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte

Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend

sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall

der Mitglieder an deren Stelle.

(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes

ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte

Ersatzmann und, wenn auch dieser ausfällt,

einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt,

Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.

Die Sitzungen der Kommissionen sind

nicht öffentlich.

(4) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission

ist der Kammeramtsdirektor (Generalsekretär),

den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein

vom Kammeramtsdirektor (Generalsekretär) aus

dem Kreis jener Kammerbeamten zu bestimmender

Beamter mit beratender Stimme beizuziehen,

die schon bisher in der Kammerorganisation für

jene Kammermitglieder tätig waren, für die die

Wahlkommission gebildet wurde.

(5) Das Amt in den Hauptwahlkommissionen,

in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen

ist ein Ehrenamt und mit

keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer

amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen

sind zu vergüten.

(6) Vor Antritt; des Amtes legen der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter

in die Hand des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

der mit dem Amt verbundenen Pflichten

ab. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission

sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Wahlkommissionen und der

Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der

unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden

der Hauptwahlkommission ab.

(7) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

und der Wahlkommissionen fungiert das

Kammeramt (Generalsekretariat).

(8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,

Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis

zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich

der nächsten Wahl im Amt. Den neuen

Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten

gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch bezüglich

der auslaufenden Funktionsperiode zu.

(9) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahl-,

Wahl und Zweigwahlkommissionen, bei

denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt

werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung

ihrer Pflichten zuschulden kommen

lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.

Teil B

Wahlen in die Fachgruppenausschüsse

§ 5. Ausschreibung der Wahlen

(1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung

zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung

der Wahlkundmachung und dem

ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens

zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für

die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur

Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben

enthalten sein. Sie muß enthalten

a) den Wahltag oder die beiden Wahltage,

b) die Angabe, wo, für welchen örtlichen Bereich

und wann die Wahl durchgeführt

wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel,

Wahlzeiten),

c) das zu wählende Organ und die Anzahl

der zur Besetzung gelangenden Mandate

(Mitglieder und Ersatzmitglieder),

d) die Angaben, wo und wann die Wählerlisten

und ein Abdruck der Wahlordnung

eingesehen werden können,

e) die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die

Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung

der Wählerlisten bei der Wahlkommission

einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt

bleiben,

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens vier Wochen vor dem ersten

Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls

sie nicht berücksichtigt werden,

g) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder und

Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten müssen;

Bruchteile sind aufzurunden,

h) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,

wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten

1000 übersteigt, von 50 Wahlberechtigten,

in jedem Fall jedoch höchstens vom

sovielten Teil der Wahlberechtigten, als

Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,

unterzeichnet sein müssen; neben

der Unterschrift ist der Name in Klarschrift

auszuweisen,

i) die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten,

der Mindestzahl der nach lit. g erforderlichen

Wahlwerber sowie der Mindestzahl

der nach lit. h erforderlichen Unterschrift

ten,

j) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen

werden,

k) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können,

l) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe

zu erfolgen hat,

(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter

Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im

Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei

der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder

durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der

Landeskammer zu veröffentlichen. Die Ausschreibung

der Wahl kann für eine, mehrere oder alle

Fachgruppen in einer Wahlkundmachung erfolgen.

§ 6. Wahlkatalog

(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der

Fachvertreter ist in dem im Anhang (Anlage 1)

angeführten Wahlkatalog festgesetzt. Sie beträgt

bei Fachgruppen mindestens 9, höchstens aber 48,

bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens 6

Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl

der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen

Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen.

Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliederp

zu wählen.

(2) Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter Bedachtnahme

auf die in Abs. 1 festgelegten Bestimmungen

mit dem Stichtag 1. Oktober des

den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.

§ 7. Aktives Wahlrecht

(1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder

der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung

für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung

in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe

(Fachvertretung).

(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung)

hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

(3) Personengesellschaften des Handelsrechtes

und juristische Personen haben zur Ausübung

des Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands-

oder Aufsichtsratsmitglied, einen, Geschäftsführer

oder Prokuristen zu bevollmächtigen;

die bevollmächtigte physische Person hat

eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete

Erklärung über die erteilte Vollmacht

bei Ausübung des Wahlrechtes, vorzulegen.

(4) Für öffentliche Unternehmungen ist der

von dem zuständigen Organ mit der Ausübung

des Wahlrechtes betraute und hierüber durch

eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter

wahlberechtigt.

(5) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes, deren Berechtigung

für ein handwerksmäßiges Gewerbe von der Gesellschaft

ausgeübt wird, sind nicht wahlberechtigt;

das Wahlrecht steht in diesem Falle nur der

Gesellschaft zu.

(6) Bei den unter öffentlicher Verwaltung

stellenden Unternehmungen ist der öffentliche

Verwalter gemäß § 6 Abs. 1 des Verwaltergesetzes

1952, BGBl. Nr. 100/1953, zur Ausübung

des aktiven Wahlrechtes berechtigt.

§ 8. Ausschluß vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht sind alle (physischen und juristischen)

Personen ausgeschlossen,

a) die vom Wahlrecht in den Nationalrat

ausgeschlossen sind; jedoch bildet der Mangel

der Staatsbürgerschaft oder die Nichterreichung

des Wahlalters allein keinen

Wahlausschließungsgrund,

b) gegen die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet ist,

c) denen die Berechtigung, auf der ihr Wahlrecht

beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen

wurde, während der Dauer der Entziehung.

§ 9. Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind alle in der Fachgruppe (Fachvertretung)

wahlberechtigten österreichischen

Staatsbürger, die am Tage der Wahlausschreibung

das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn die

das Wahlrecht begründende Berechtigung durch

den Wahlwerber bzw. durch die Personengesellschaft

des Handelsrechtes oder die juristische

Person, deren Vertreter gewählt werden soll, seit

mindestens einem Jahr, gerechnet vom Tage der

Wahlausschreibung, ausgeübt wird.

(2) Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes

und juristischen Personen ist das passive

Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch

die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar

ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere

Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. jeder

andere Geschäftsführer oder Prokurist der Personengesellschaft

oder juristischen Person, sofern

diese Personengesellschaft oder juristische Person

für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete

Einverständniserklärung ausstellt.

(3) Die Mindestausübungsdauer von einem

Jahr muß bei Vertretern von Personengesellschaften

des Handelsrechtes und juristischen Personen

durch die Personengesellschaft bzw. durch

die juristische Person gegeben sein. In die

Mindestzeit von einem Jahr ist in Fällen von

Umwandlungen und Teilungen die Zeit der Ausübung

der Berechtigung durch den Vorbesitzer

einzurechnen.

§ 10. Wählerlisten

(1) Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist

eine Wählerliste (Muster Anlage 2) anzulegen.

Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen

zu gliedern, für die Zweigwahlkommissionen

eingesetzt sind; die Namen der Wahlberechtigten

sind jeweils in alphabetischer Reihenfolge

zu führen.

(2) Die Wählerliste hat zu enthalten

a) die Bezeichnung (Kurzbezeichnung) der

Fachgruppe (Fachvertretung),

b) eine fortlaufende Nummer für jeden Wahlberechtigten,

c) Zu- und Vorname des wahlberechtigten

Fachgruppenmitgliedes (Mitgliedes der

Fachvertretung) bzw. bei protokollierten

Unternehmen den Firmawortlaut; sind

bei Einzelfirmen Firmawortlaut und Name

des wahlberechtigten Firmeninhabers verschieden,

ist auch letzterer anzufügen,

d) den Standort des Unternehmens; kommen

für einen Wahlberechtigten zwei oder

mehrere Standorte in Betracht oder übt er

die Berechtigung ambulant aus, so ist ein

Standort zu bestimmen, der dem Wahlberechtigten

die Ausübung des Wahlrechtes

möglichst erleichtert; die Hauptwahlkommission

kann bestimmen, daß das

Wahlrecht in genau zu bestimmenden

Fällen (zum Beispiel bei verpachteten oder

nicht ausgeübten Berechtigungen) bei einer

anderen Zweigwahlkommission als jener,

die auf Grund des Standortes zuständig

wäre, auszuüben ist, wenn dies die Ausübung

des Wahlrechtes erleichtert,

e) eine Rubrik für die fortlaufende Nummer

des Abstimmungsverzeichnisses,

f) eine Anmerkungskolonne.

§ 11. Einspruchsverfahren

(1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung

sind vollständige Wählerlisten bei der

Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und

Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden Bereiche

der Zweigwahlkommissionen am Sitz der

Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen

nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission

eingebracht werden können. Die Bekanntmachung

über die Auflegung der Wählerlisten

und die Einspruchsmöglichkeit ist in der

gleichen Weise wie die Wahlkundmachung zu

veröffentlichen (§ 5 Abs. 3).

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder in

der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung)

Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich

Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf nur

gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer

einzelnen (physischen oder juristischen) Person

gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen

die Aufnahme oder Nichtaufnahme mehrerer

Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber

ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens

zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend

zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr

im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,

wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerlisten Einspruch

erhoben wurde, hievon mit eingeschriebenem

Brief zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen

können nur berücksichtigt werden,

wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung

der Verständigung bei der Wahlkommission

schriftlich vorgebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission

binnen zehn Tagen nach Ablauf der

Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der

Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist

dem Einspruchswerber und dem Betroffenen

mitzuteilen. Die auf Grund der Entscheidung

allenfalls erforderlichen Abänderungen der Wählerliste

sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung

ist ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.

(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

hat die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen.

Die abgeschlossene Wählerliste ist der

Wahl zugrunde zu legen.

§ 12.Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, Hie sich an der Wahlwerbung

beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens vier Wochen vor dem ersten

Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich

vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe des Tages und der Zeit seines

Einlangens zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der

Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von

Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes

der Berechtigung unterzeichnet sein und die in

der Wahlkundmachung angeführte Mindestzahl

an Bewerbern aufweisen; neben der Unterschrift

ist der Name in Klarschrift auszuweisen. Bereits

eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig,

wenn auch nachträglich eine Verminderung

der in dem Wahlvorschlag bezeichneten Wahlwerber

eintritt.

(3) Für die Aufnahme in den Wahlvorschlag

ist bei Vertretern von Personengesellschaften des

Handelsrechtes und juristischen Personen die

Beibringung einer firmenmäßig gezeichneten Einverständniserklärung

erforderlich.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig

unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt

eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag

nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle

vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der

Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter

der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt

hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter

im Wahlvorschlag angegeben ist.

(5) Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname,

Geburtsdaten und Anschrift mit Postleitzahl

jedes Wahlwerbers in der vorgeschlagenen

Reihenfolge zu enthalten (Bewerberliste). Die

Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme

in die Bewerberliste muß durch seine

Unterschrift nachgewiesen werden. Ist ein Wahlwerber

Vertreter einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes oder einer juristischen Person,

hat der Wahlvorschlag einen Hinweis auf diesen

Umstand zu enthalten.

(6) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag

einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er

auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe

enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle

der Hauptwahlkommission aufzufordern,

binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung

zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Von allen anderen

Wahlvorschlägen wird er gestrichen, Wenn er

sich nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen

gestrichen.

(7) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden,

die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen

können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen.

Die Benennung der Vertrauensmänner

kann von der Wählergruppe auch in einer besonderen

Liste für mehrere oder alle Fachgruppen

geordnet nach dem Bereich der Wahlkommissionen

und Zweigwahlkommissionen erfolgen.

§ 13. Prüfung, Abänderung und Verlautbarung

der Wahlvorschläge

(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel

innerhalb von fünf Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen.

Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von

einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahl-

Vorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens

bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn

der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission

schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag

durch Neuaufnahme von Wahlwerbern

sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages

müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag

unterzeichnet haben, gefertigt sein.

(2) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem

Wahlvorschlag zu streichen.

(3) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht

wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche

Mindestzahl von Unterschriften tragen

und nicht die erforderliche Anzahl von

wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht

zuzulassen.

(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge

wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden,

so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren

durch neuerliche Wahlausschreibung unverzüglich

von neuem einzuleiten.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,

hat die Hauptwahlkommission von der

Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese

Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber

des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt

zu erklären. Die Namen der Mitglieder

und Ersatzmitglieder sind gemäß § 20 zu veröffentlichen.

(6) Mehrere gültige Wahlvorschläge hat die

Hauptwahlkommission in der Reihenfolge ihrer

Einreichung in geeigneter Weise, zumindest jedoch

durch Anschlag im Kammeramt, bei der

Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und

bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung

im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen.

Die Kundmachung der Wahlvorschläge

muß spätestens eine Woche vor dem

ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge

müssen außerdem während dreier

Tage vor dem ersten Wahltag an den in der

Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 2 lit. j) bezeichneten

Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 14. Stimmzettel

(1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme

gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge

abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen

Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Die

Stimmzettel sollen das Ausmaß eines Kleinbriefblattes

(148 X 105 mm) haben.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er eine

Unterschrift oder einen sonstigen, auf den Wähler

hindeutenden Vermerk trägt oder wenn er

andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag

angegebenen Wahlwerber enthält. Mehrere

von einem Wähler ausgefüllte Stimmzettel, die

auf verschiedene Wahlvorschläge innerhalb derselben

Fachgruppe (Fachvertretung) lauten, sind

sämtlich ungültig. Lauten mehrere Stimmzettel

eines Wählers auf denselben Wahlvorschlag, so

sind sie als ein einziger Stimmzettel zu zählen.

(3) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts

sind als ungültige Stimmen zu zählen.

§ 15. Abstimmungsverfahren

(1) An dem (den) in der Wahlkundmachung

festgesetzten Wahltag(en) haben sich die Zweigwahlkommissionen

in den festgesetzten Wahllokalen

zu versammeln. Dem Abstimmungsverfahren

kann von jeder Wählergruppe einer der

namhaft gemachten Vertrauensmänner als Wahlzeuge

beiwohnen. Die Wahlzeugen haben lediglich

als Vertrauensmänner ihrer Wählergruppe

zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang

der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(2) Den Zweigwahlkommissionen müssen zur

Verfügung stehen

a) die Wählerliste,

b) ein Abstimmungsverzeichnis, das mindestens

eine Rubrik für die fortlaufende

Nummer für jeden Wähler, seinen Zu-

und Vornamen, seine fortlaufende Nummer

in der Wählerliste und die Nummer

der Fachgruppe (Fachvertretung), für welche

die Stimme abgegeben wurde, und für

Anmerkungen zu enthalten hat (Muster

Anlage 3),

c) eine genügende Anzahl von undurchsichtigen

Wahlkuverts,

d) ein entsprechender Vorrat von leeren

Stimmzetteln,

e) leere Wahlurnen.

(3) In jedem Wahllokal muß eine geeignete

Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß jedenfalls so

beschaffen sein, daß ein Beobachten des Wählers

ausgeschlossen ist.

(4) Der Vorsitzende der Zweigwahlkommission

(bei vorübergehender Verhinderung das von ihm

bestimmte Mitglied der Zweigwahlkommission)

hat als Wahlleiter für die Aufrechterhaltung der

Ruhe und Ordnung sowie für die Beobachtung

der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu

tragen.

(5) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler

zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission,

die von der Hauptwahlkommission bestimmten

Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden.

Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe

ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es

zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich

erscheint, kann der Vorsitzende verfügen,

daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen

werden.

§ 16. Stimmabgabe

(1) An der Wahl dürfen sich nur die in den

Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten beteiligen.

(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, jedoch können sich Blinde und

Bresthafte von einer Geleitperson führen und

diese für sich abstimmen lassen.

(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission,

nennt seinen Namen und seinen Standort,

bezeichnet seine Berechtigung und weist

seine Identität durch einen amtlichen Ausweis im

Sinne des § 70 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1962, BGBl. Nr. 246, nach. Kann ein

Wähler seine Identität nicht durch einen amtlichen

Ausweis im Sinne dieser Bestimmung

nachweisen, so ist er dennoch zur Abstimmung

zuzulassen, wenn er zumindest einem Mitglied

der Zweigwahlkommission persönlich bekannt

ist und die Zweigwahlkommission seine Zulassung

einstimmig beschließt. Die Vertreter juristischer

Personen und Personengesellschaften des

Handelsrechtes sowie die Vertreter öffentlicher

Unternehmungen haben die schriftliche Erklärung

über die Wahlvollmacht, die öffentlichen

Verwalter eine beglaubigte Abschrift ihres Bestellungsdekretes

abzugeben.

(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann zu

prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen

ist. Ist dies der Fall, erhält der Wähler ein

Wahlkuvert und auf sein Verlangen einen leeren

Stimmzettel.

(5) Der Wähler hat sida hierauf in die Wahlzelle

zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel

in das Wahlkuvert, tritt dann aus der

Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem

Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne

legt.

(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme

abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der

Wählerliste einzutragen. Gleichzeitig ist in der

Wählerliste der Name des Wählers abzustreichen

und dabei die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

zu vermerken. Liegen Behelfswählerlisten

auf, so ist das Abstreichen des

Namens des Wählers und das Vermerken der

fortlaufenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

in diesen alphabetisch nach den Wahlberechtigten

der betreffenden Zweigwahlkommission

geordneten Listen dem Abstreichen und Vermerken

in den Wählerlisten gleichzuhalten. Dem

Abstimmungsverzeichnis sind die schriftlichen

Erklärungen über die Wahlvollmachten der Vertreter

von Personengesellschaften des Handelsrechtes

und juristischen Personen sowie die Abschriften

der Bestellungsdekrete der öffentlichen

Verwalter anzuschließen.

(7) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht

eingetragen, so ist er von der Wahl ausgeschlossen

und zur Stimmenabgabe nicht zuzulassen.

(8) Ergeben sich über die Identität des Wählers

Zweifel, so entscheidet über die Zulassung zur

Stimmenabgabe die Zweigwahlkommission. Gegen

diese Entscheidung ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

(9) Die Zweigwahlkommissionen haben für

jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesonderte,

durch auffälligen Aufdruck unterscheidbare

Wahlkuverts zu verwenden. Die Anbringung

von Zeichen, Bemerkungen und dergleichen auf

den Wahlkuverts ist, soweit dies nicht der Vordruck

erfordert, verboten.

§ 17. Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben,

erklärt der Wahlleiter die Stimmenabgabe

für geschlossen. Die Stimmenabgabe ist durch

den Wahlleiter auch dann für geschlossen zu erklären,

wenn alle in der Wählerliste der Zweigwahlkommission

erfaßten Wähler ihre Stimme

abgegeben haben.

(2) Die Zweigwahlkommission hat unverzüglich

nach Schluß der Stimmenabgabe die abgegebenen

Wahlkuverts zu mischen, aus der Wahlurne

zu entnehmen, zu zählen und die Anzahl

der Wahlkuverts in einer Niederschrift, die zweifach

auszufertigen ist, festzuhalten. In der Niederschrift

ist auch die Gesamtzahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler anzuführen.

Falls diese Zahlen nicht übereinstimmen

sollten, ist der mutmaßliche Grund hiefür

anzuführen. In der Niederschrift sind allfällige

Beschlüsse über Zulassung und Nichtzulassung

zur Stimmenabgabe sowie sonstige wichtige Vorkommnisse

zu beurkunden. Die Niederschrift

hat außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder

der Zweigwahlkommission, das Wahllokal,

Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens

und die Namen der Wahlzeugen

zu enthalten. Die Niederschrift ist von

den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Zweigwahlkommission

zu unterfertigen. Wird sie nicht

von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unterschrieben,

ist der Grund hiefür anzugeben. In

der Niederschrift ist festzuhalten, welches Kommissionsmitglied

oder Hilfsorgan die Übermittlung

der Wahlurkunden an die Hauptwahlkommission

oder an die von dieser festgelegten

Sammelstelle unter seiner persönlichen Verantwortung

besorgt.

(3) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche

abgegebenen Wahlkuverts, die Urschrift der Niederschrift,

die Wählerliste (Behelfswählerliste)

und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu

verpacken und mit einem von der Hauptwahlkommission

ausgegebenen und besonders abgestempelten

Klebestreifen zu verschließen. Das

verschlossene Paket ist von allen Mitgliedern der

Zweigwahlkommission so zu unterschreiben, daß

jede Unterschrift zum Teil auf dem besonders

abgestempelten Klebestreifen, zum Teil auf der

Umhüllung angebracht wird. Das Paket ist auf

kürzestem Wege der. Hauptwahlkommission oder

der von dieser festgelegten Sammelstelle zu übergeben.

Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst

die Unversehrtheit der übergebenen Pakete,

öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts

nach Wahlkommissionen und hält protokollarisch

in der sogenannten Verteilungsniederschrift

fest, wie viele Wahlkuverts einer Zweigwahlkommission

auf jede einzelne Wahlkommission

entfallen und übermittelt jeder Wahlkommission

die auf sie entfallenden Wahlkuverts zugleich

mit einer Durchschrift der Verteilungsniederschrift.

Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten

(Behelfswählerlisten) und Niederschriften

der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der

Hauptwahlkommission.

(4) Die Wahlkommission entnimmt aus den

Wahlkuverts die Stimmzettel, prüft die Gültigkeit

der Stimmen, versieht die ungültigen Stimmen

mit fortlaufenden Nummern und stellt für

jede Fachgruppe (Fachvertretung) fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen

und gültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

gültigen Stimmen.

§ 18. Niederschrift der Wahlkommission

(1) Die Wahlkommission hat hierauf das Abstimmungsergebnis

für jede Fachgruppe (Fachvertretung)

in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift hat die Anzahl der bei

den Zweigwahlkommissionen abgegebenen Wahlkuverts

und die Feststellungen nach § 17 Abs. 4

lit. a bis d zu enthalten.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist

der Grund hiefür anzugeben.

(3) Der Niederschrift sind die Durchschriften

der Verteilungsniederschriften, die ungültigen

Stimmzettel und leeren Wahlkuverts (ungültige

Stimmen), welche in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und

zu verpacken sind, und die gültigen Stimmzettel,

welche nach Wahlvorschlägen geordnet gleichfalls

in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,

anzufügen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen

bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

(4) Sämtliche Wahlakten mit der Feststellung

des Gesamtabstimmungsergebnisses sind verschlossen,

wie im § 17 Abs. 3 festgehalten, auf

dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission

zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann

anordnen, daß ihrer Geschäftsstelle das Stimmenergebnis

noch vor Übermittlung des Wahlaktes

telephonisch bekanntzugeben ist.

§ 19. Ermittlungsverfahren

(1) Die Hauptwahlkommission überprüft auf

Grund der ihr von der Wahlkommission übermittelten

Wahlakten die Wahlergebnisse, berichtigt

etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen

Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen

Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl

verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem

die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Stimmen, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben

werden; unter jede dieser Summen wird die

Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je

nach Bedarf noch weiter folgende Teilzahlen geschrieben.

Es sind auch Bruchteile von Zahlen zu

berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der

Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen

Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ

zu wählen sind. So bildet zum Beispiel bei neun

zu vergebenden Mandaten die neuntgrößte, bei

zehn zu vergebenden Mandaten die zehntgrößte

Zahl die Wahlzahl.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wean nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen;

bei gleicher Reststimmenanzahl entscheidet

das Los.

(4) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag

sind für den Fall, daß ein Mandat im

Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie

rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und

örtlichen Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber

für ein Mandat als Mitglied des Organs

sind Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder;

nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied

des Organs sind Nachfolger für etwa

ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder

kommen als Nachfolger für etwa ausfallende

Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger

aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber

für ein Mandat als Mitglied vorhanden

sind.

(5) Die Hauptwahlkommission entscheidet

nach Anhören des Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.

(6) Lehnt ein nichtberufener Bewerber oder

ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes

frei gewordenes Mandat ab, so bleibt er dennoch

in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen

Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.

(7) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der

nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder

erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und

örtlichen Vertretung nicht mehr gewährleistet,

so hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

den Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen

zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung

für die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag

einzubringen.

§ 20. Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1) Die Hauptwahlkommission hat von jeder

Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate

zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder

als gewählt zu erklären. Die Gewählten

sind unmittelbar von der erfolgten Wahl zu

verständigen.

(2) Die Namen der gewählten Mitglieder und

Ersatzmitglieder sind von der Hauptwahlkommission

in geeigneter Weise, zumindest

jedoch durch Anschlag im Kammeramt, bei der

Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und

bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung

im Mitteilungsblatt der Landeskammer zu veröffentlichen.

§ 21. Niederschrift der Hauptwahlkommission

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens

hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis

in einer Niederschrift für jede Fachgruppe zu

verzeichnen. Die Niederschrift hat folgende Angaben

zu enthalten

a) die Namen der anwesenden Mitglieder der

Hauptwahlkommission sowie die Zeit der

Amtshandlung,

b) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,

insbesondere über eine

allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen

Ergebnisses,

c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag

entfallenden gültigen Stimmen,

d) die ermittelte Wahlzahl,

e) wie viele Mandate auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind und welche Bewerber

gewählt erscheinen.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Hauptwahlkommission zu unterfertigen.

Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie vorzulegen.

§ 22. Einspruch gegen die Ermittlung

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer

Wählergruppe kann binnen einer Woche nach

Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen

Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission

erheben. Der Einspruch muß

für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert

eingebracht werden; er hat eine Begründung zu

enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf

Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt

allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls

erklärt sie die Verlautbarung für

nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über

das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung

das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes

gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission

von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen

zu verständigen und nach Rechtskraft

ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären

und unverzüglich eine neue Wahl auszuschreiben.

(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigkeitserklärung,

so ist der Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht

binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung

der Hauptwahlkommission die Beschwerde

an das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie offen, die bei der Hauptwahlkommission

einzubringen ist. Ebenso steht

die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung

der Hauptwahlkommission jenen

Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben

haben. Die Hauptwahlkommission hat die Beschwerde

unter Anschluß des Wahlaktes und mit

einer Stellungnahme versehen dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

vorzulegen.

(6) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie die Wahlhandlung für

ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen,

welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich

auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen

sind.

Teil C

§ 23. Wahl der Vorsteher der Fachgruppen

und ihrer beiden Stellvertreter

sowie der Vorsitzenden

der Fachvertreter

(1) Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

hat der bisherige Vorsteher der Fachgruppe oder

im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter die

Mitglieder des neugewählten Fachgruppenausschusses

zur Wahl des Vorstehers und seiner

beiden Stellvertreter einzuberufen.

(2) Soweit keine Fachgruppen errichtet sind,

werden die gewählten Fachvertreter vom bisherigen

Obmann der zuständigen Sektion zur

Wahl der Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der

Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze

des Verhältniswahlrechtes zu beobachten.

(4) Der Wahlleiter fordert die Listenführer

der im Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)

vertretenen Wählergruppen zur Erstattung von

Wahlvorschlägen auf. Zunächst hat der Listenführer

der am stärksten vertretenen Wählergruppe,

sodann der Listenführer der zweitstärksten

Wählergruppe usw. die Bewerber zu

benennen. Der Listenführer kann ein Ausschußmitglied

(Mitglied der Fachvertretung) ermächtigen,

an seiner Stelle den Wahlvorschlag zu erstatten.

Wenn kein anderer Wahlvorschlag erstattet

wird, gelten die Listenführer und ihre

beiden Nachmänner als Wahlwerber. Einigen

sich die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen

auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein

Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere

Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber

erscheinen als gewählt.

(5) Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des

Fachgruppenausschusses (Fachvertretung) beschränkt.

Sie sind nach dem Namen desjenigen

zu bezeichnen der als Bewerber für die Stelle

des Vorstehers (Vorsitzenden) vorgesehen ist.

Zugleich mit der Benennung ist die Zustimmungserklärung

des benannten Kandidaten nachzuweisen.

(6) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere

Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen und ruft

an Hand einer Wählerliste ein Ausschußmitglied

nach dem anderen zur Abgabe der Stimme auf.

Der Wahlleiter muß für die Möglichkeit sorgen,

daß jedes Mitglied unbeobachtet den Stimmzettel

mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages beschriften

und in das Wahlkuvert legen kann. Das

Wahlkuvert ist dem Wahlleiter vom Ausschußmitglied

zu übergeben. Falls der Wahlleiter selbst

Mitglied des Fachgruppenausschusses ist, hat er

zuletzt sein Wahlkuvert den übrigen Wahlkuverts

beizulegen. Wenn die Wahlkuverts aller

Ausschußmitglieder abgegeben sind, werden sie

gemischt. Der Wahlleiter entnimmt sodann aus

den Wahlkuverts die Stimmzettel und stellt

lest

a) die Anzahl der ungültigen Stimmen; leere

Wahlkuverts, leere Stimmzettel, Stimmzettel,

die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten oder die eine Unterschrift oder

einen sonstigen auf den Wähler hindeutenden

Vermerk tragen, sowie Stimmzettel,

die auf einen Wahlwerber lauten, der in

keinem Wahlvorschlag benannt worden ist,

sind ungültig;

b) die Anzahl der gültigen Stimmen,

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

gültigen Stimmen,

d) die Wahlzahl, die nach den Bestimmungen

des § 19 Abs. 2 zu ermitteln ist,

e) die nach § 19 Abs. 3 auf die Wählergruppen

entfallenden Mandate,

f) die Namen des gewählten Vorstehers und

seiner Stellvertreter bzw. des Vorsitzenden

der Fachvertreter.

(7) Die Feststellungen sind im Sitzungsprotokoll

festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll ist der

Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(8) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise,

zumindest jedoch durch Anschlag im Kammeramt,

bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der

Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder

durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der

Landeskammer zu veröffentlichen.

§ 24. Nachwahl des Vorstehers,

eines seiner beiden Stellvertreter

oder des Vorsitzenden der

Fachvertreter

Bei Ausscheiden des Vorstehers oder eines

seiner beiden Stellvertreter ist für den Rest der

Funktionsperiode eine Neuwahl vorzunehmen.

In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages

nur jene Wählergruppe berechtigt, auf

deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde.

Diese Bestimmung gilt für den Fall des Ausscheidens

des Vorsitzenden der Fachvertreter

sinngemäß.

§ 25. Anfechtung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis kann von den Listenführern

der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen

binnen einer Woche nach Durchführung

der Wahl bei der Hauptwahlkommission

angefochten werden. Die Bestimmungen des § 22

gelten sinngemäß.

Teil D

Wahlen in die Sektionsleitungen

§ 26. Wahlleitung, Mandate, aktives

und passives Wahlrecht

(1) Die Wählen in die Sektionsleitungen sind

schriftlich durchzuführen.

(2) Die Hauptwahlkommission hat für je eine

Sektion eine Wahlkommission gemäß § 3 zu bestellen.

Die Wahlkommission hat sinngemäß die

in den §§ 3 und 4 und im Tal B den Wahlkommissionen

und Zweigwahlkommissionen

übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst

unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten

sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der

betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen

des § 11 Abs. 2 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der

4. HKG.-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969, eine Anzahl

von Mandaten innerhalb einer Untergrenze

von 3 und einer Obergrenze von 26 Mandaten

zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die

Mandate des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter

hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl

von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine

Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder

in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmung

des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern

der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse

und den Fachvertretern nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(5) In die Sektionsleitung sind die nach § 9

passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung

in den Bereich der Sektion fällt.

§ 27. Ausschreibung der Wahl,

Wahlvorschläge, Stimmzettel

(1) Nach Durchführung der Wahlen in die

Fachgruppen (Fachvertretungen) bestimmt die

Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem

die Wahlen in die Sektionsleitungen vorzunehmen

sind. Der Termin ist durch eine Wahlkundmachung,

die bei der Sektion und bei den Fachgruppen

innerhalb der Sektion anzuschlagen ist,

und durch Rundschreiben an sämtliche Wahlberechtigten

bekanntzumachen. Die Wahlkundmachung

muß enthalten

a) den Wahltag, das ist der Tag, an dem die

die Stimmzettel enthaltenden amtlichen

Wahlkuverts eingelangt sein müssen und an

dem das Stimmenermittlungsverfahren

durchzuführen ist,

b) die Angabe, bis zu welcher Stunde am

Wahltag die Wahlkuverts bei der Wahlkommission

eingelangt sein müssen, wobei

die persönliche Überreichung oder die Zusendung

durch Post oder Boten freigestellt

ist,

c) die Anzahl der in die Sektionsleitung zu

wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,

d) die Aufforderung, daß von den in den

Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen

vertretenen Wählergruppen Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens drei Wochen vor

dem Wahltag eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

sowie die Bestimmung, daß sich zur

Erstattung des Wahlvorschlages die Listenführer

der in den Fachgruppenausschüssen

und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen

zusammenschließen können,

e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter Satz

des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/

1946, in der Fassung der 4. HKG.-Novelle,

BGBl. Nr. 208/1969, Bedacht zu nehmen

ist; Bruchteile sind aufzurunden,

f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschlage

von mindestens 5 v. H der Wahlberechtigten,

höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten

und jedenfalls nur vom sovielten.

Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für

Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet

sein und die als Zustimmungserklärung

zu wertende Unterschrift und

die Angabe des Standortes eines jeden Bewerbers

tragen müssen, ferner, daß bei

Wahlwerbern, die Vertreter von Personengesellschaften

des Handelsrechtes oder

juristischen Personen sind, auf diesen Umstand

hingewiesen werden muß, schließlich,

daß neben jeder Unterschrift der Name in

Klarschrift auszuweisen ist,

g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen

und in welcher Weise sie verlautbart werden,

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können,

i) die Bestimmung, daß jeder Wahlberechtigte

durch Übersendung (Abgabe) des geschlossenen

Wahlkuverts an die Wählkömmission

sein Wahlrecht ausüben kann und daß nur

die ihm von der Wahlkömmission zugemittelten

amtlichen Wahlkuverts verwendet

werden dürfen; ferner die Bestimmung,

daß die Verwendung eines anderen als des

zugesendeten amtlichen Wahlkuverts den

darin befindlichen Stimmzettel ebenso ungültig

macht wie die Anbringung von Vermerken,

Zeichen usw. auf den amtlichen

Wahlkuverts (dies gilt nicht für die Unterschriften

der Mitglieder der Wahlkommission

gemäß § 28 Abs. 1); schließlich die Bestimmung,

daß der den amtlichen Wahlkuverts

anhängende Kuvertabschnitt (Anhängeblatt)

entsprechend dem Vordruck

mit Schreibmaschine oder in leserlicher

Handschrift auszufüllen ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sowie

des § 23 Abs. 4 letzter Satz über die Wahlvorschläge

und des § 14 über die Stimmzettel gelten

sinngemäß.

§ 28. Abstimmungsverfahren

(1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat

jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert

(Muster Anlage 4), das für die Aufnahme

des Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen

entweder durch Boten oder mit eingeschriebenem

Brief gegen Rückschein zuzusenden. Das

Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler

vom Vorsitzenden der Wahlkommission und

einem Vertreter jeder in der Wahlkommission

vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die

Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu

erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens

eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen

Wahlkuverts ist. Die Zusendung der Wahlkuverts

ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser

Liste sind die Zustellungsnachweisungen (Rückscheine)

beizulegen.

(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission

jedes bei ihr eingelangte Wahlkuvert, ob der

aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche

Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste

aufscheint. Kommt der Name in der Wählerliste

nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder

weiteren Behandlung ausgeschlossen.

(3) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und in einem

Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) unter

fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der

fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt.

Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende

Nummer des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen. Der Wahlleiter hat sodann das

Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und

das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die

Anhängeblätter sind dem Abstimmungsverzeichnis

anzuschließen.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter

die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und

geht sodann nach den Bestimmungen des § 17

Abs. 4 vor. Die Feststellungen sind in einer Niederschrift

entsprechend den Bestimmungen des

§ 18 zu verzeichnen. Die Wahlkommission hat

den Wahlakt (§ 18 Abs. 3) der Hauptwahlkommission

zu übermitteln.

(5) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren

im Sinne des § 19 durchzuführen,

wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter

Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften

vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist.

Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der

Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter

zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den

Bestimmungen des § 20 zu verlautbaren. Die Bestimmungen

der §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

Teil E

§ 29. Wahl der Sektionsobmänner

und ihrer beiden Stellvertreter

(1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der

Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes

und seiner beiden Stellvertreter

von den in die Sektionsleitung gewählten Mitgliedern

vorzunehmen.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der

Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des

Verhältniswahlrechtes anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der

§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung.

Teil F

§ 30. Wahl des Kammerpräsidiums

(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der

Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des Kammerpräsidiums

durchzuführen. Die Wahl wird

vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen der

§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt

hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht

auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt

sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Kammermitglied

wählbar ist. Zur Erstattung des

Wahlvorschlages können sich die Listenführer der

in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen

zusammenschließen.

(3) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums

hat die Vollversammlung auch die Wahl

der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer

(§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24 Abs. 2 des

Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in

der Fassung der 4. HKG.-Novelle, BGBl.

Nr. 208/1969), nach den vorstehenden Bestimmungen

(Abs. 1 und 2) vorzunehmen.

Teil G

Wahlen in die Fachverbände und Bundessektionen;

Wahl des Präsidiums der Bundeskammer

§ 31. Wahlen in die Fachverbände

Wahlleitung, Mandate, aktives und

passives Wahlrecht

(1) Die Leitung der Wahl obliegt der bei der

Bundeskammer gebildeten Hauptwahlkornmission.

Die Wahl ist schriftlich durchzuführen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in den

einschlägigen Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission

für jeden Fachverband eine Wahlkommission

in sinngemäßer Anwendung des § 3

zu bestellen und die Wahlkundmachung zu erlassen.

Die Wahlkommission hat die in den §§ 3

und 4 und im Teil B den Wahlkommissionen und

Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben

sinngemäß zu erfüllen. Insbesondere obliegt ihr

die Zusendung der amtlichen Wahlkuverts, die

Entgegennahme der die Stimmzettel enthaltenden

Wahlkuverts und die Feststellung der Stimmenzahl.

(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

der Fachverbandsausschüsse ist im Wahlkatalog

festzusetzen. Sie beträgt mindestens 9, höchstens

aber 48 Mandate und ist unter Berücksichtigung

der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen

Bedeutung der jeweiligen Körperschaft

zu bestimmen. Die Bestimmung des § 6

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ausschüsse

der einschlägigen Fachgruppen sowie alle

Fachvertreter der einschlägigen Fachvertretungen.

(5) Wählbar sind die nach § 9 passiv Wahlberechtigten,

deren Berechtigung in den Bereich des

Fachverbandes fällt.

§ 32. Wahlvorgang

Der Wahltag wird von der Hauptwahlkommission

bestimmt. Der Termin ist durch ein

Rundschreiben an die Wahlberechtigten und in

sonstiger geeigneter Weise bekanntzumachen. Im

übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27

und 28 sinngemäß.

§ 33. Wahl der Vorsteher der Fachverbände

und ihrer beiden Stellvertreter

Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses der

Wahlen nach § 31 ist die Wahl des Vorstehers

und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

Die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 gelten sinngemäß.

§ 34. Wahlen in die Bundessektionsleitungen.

(1) Die Bestimmtingen der §§ 26 bis 28 gelten

sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der

Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände

treten.

(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums sind

in die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und

der Sektion Industrie je dreizehn, in die Sektionsleitung

der Sektion Handel zehn, in die Sektionsleitung

der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen

fünf, in die Sektionsleitung der Sektion

Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr

je sechs Mitglieder zu wählen. Von den zehn

Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für

ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften

vorbehalten. Ein Fachverband

soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung

vertreten sein.

§ 35. Wahl der Bundessektionsobmänner

und ihrer beiden Stellvertreter

Die Bestimmungen des § 29 finden sinngemäß

Anwendung.

§ 36. Wahl des Präsidiums der

Bundeskammer

Nach" Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen

nach § 30 sowie den §§ 34 und 35 ist die

Wahl des Präsidiums der Bundeskammer durchzuführen.

Die Bestimmungen des § 30 gelten

sinngemäß.

Teil H

§ 37. Wahl der Berufsgruppenausschüsse

(1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist

getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen

bzw. in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der

Fachgruppe setzen sich gemäß § 31 a Abs. 1 des

Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in

der Fassung der 4. HKG.-Novelle, BGBl.

Nr. 208/1969, aus mindestens drei, höchstens aber

sechs Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner

in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder

zu wählen. Die Wahl1

wird vom Vorsteher der Fachgruppe geleitet und

ist persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und

wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden

Fachgruppenmitglieder. Die Anzahl der Mandate

beträgt bei Berufsgruppen

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des

Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,

höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Es

sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie

Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die

Wahl wird vom Vorsteher des Fachverbandes geleitet

und ist schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt

sind die der Berufsgruppe angehörenden

Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar sind

alle der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder

des Fachverbandes. Die Anzahl der Mandate beträgt

bei Berufsgruppen, welche im Fachverbandstag

in einer Stärke

(4) Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der

Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes

wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung

des § 23 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Teil I

§ 38. Wahl von Organen während der

Funktionsperiode

Die Bestimmungen der Wahlordnung finden

sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung

einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus sonstigen

Gründen die Wahl von Organen innerhalb

der Funktionsperiode erförderlich wird.

Teil J

§ 39. Wahlschutz

Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden

Wahlen stehen unter dem Schütz des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend

strafgerichtliche Bestimmungen zum Schutz der

Wahl- und Versammlungsfreiheit.

§ 40. Fristen

Für die Zustellung und die Berechnung sowie

den Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen

Fristen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, sowie des Bundesgesetzes über die

Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage

und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961.

§ 41. Wahlkosten

Die Kosten, die sich aus der Durchführung der

Wahlen ergeben, sind von den Kammern der

gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

§ 42. Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Handelskammerwahlordnung, BGBl. Nr. 11/

1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 265/1954, BGBl. Nr. 32/1958, BGBl. Nr. 250/

1958, BGBl. Nr. 36/1960, BGBl. Nr. 109/1962,

BGBl. Nr. 306/1962, BGBl. Nr. 8/1965, BGBl.

Nr. 115/1967, BGBl. Nr. 34/1968 und BGBl.

Nr. 13/1969 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 56/1953, BGBl. Nr. 70/1960 und BGBl.

Nr. 137/1962 außer Kraft.

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