364. Verordnung: Neufassung der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung der 4. Handelskammergesetznovelle
vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 208, insbesondere deren §§ 46, 78 Abs. 4,
79, 82, 85 Abs. 4, 87 Abs. 2, 90, 95 Abs. 3 und
103 Abs. 3, wird verordnet
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anordnung der Wahlen
(1) Die Wahlen der Organe der nach dem
Handelskammergesetz gebildeten Organisationen
sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf
ihrer Funktionsperiode abzuhalten.
(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die
Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen
gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe
(Fachvertretung) in Ermangelung eines
gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen
Termin nicht abgehalten werden, so
werden dadurch die Wahlgänge in den anderen
Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die
weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.
§ 2. Hauptwahlkommission
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen
wird bei jeder Kammer der gewerblichen
Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer) eine
Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission
besteht aus einem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs
Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein
Stellvertreter werden vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie ernannt. Sie
müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils
in Betracht kommenden Kammer vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
aus dem Kreise der wählbaren Personen bestellt.
Die im Vorstand der Kammer vertretenen
Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer
Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten
sein.
(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere
1. die Bestellung der Wahlkommissionen,
Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel
und der Wahltage,
3. die Ausschreibung der Wahlen,
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie
innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge
sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen
und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Ermittlung des Wahlergebnisses,
8. die Entscheidung über die Besetzung erledigter
Mandate.
§ 3. Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen
(1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen
für jede Fachgruppe oder, wenn
dies der Vereinfachung des Verfahrens dient,
gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen
(Fachvertretungen) einer Sektion errichten.
Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von
der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der
wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern.
Die im Vorstand der Kammer vertretenen
Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer
Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten
sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
(2) Der Wahlkommission obliegt
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entgegennahme der Stimmzettel bei
schriftlicher Durchführung der Wahl,
5. die Feststellung der Stimmenzahl.
(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und
Fachvertretungen werden die Stimmzettel von
Zweigwahlkommissionen entgegengenommen.
Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen
ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung
die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden
soll, Die Zweigwahlkommissionen bestehen
aus drei von der Hauptwahlkommission aus dem
Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden
Mitgliedern. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen
muß auf die Vertretung der Minderheit
Bedacht genommen werden, es sei denn,
daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission
bis zum Bestellungszeitpunkt
keine Vorschläge eingelangt sind, Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder
wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit
den Vorsitzenden.
§ 4. Bestimmungen über Hauptwahl-,
Wahl- und Zweigwahlkommissionen.
(1) Die Hauptwahlkommission wird von
ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen
und Zweigwahlkommissionen werden
erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
oder einem von ihm bestimmten Mitglied
(Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission
einberufen. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission
und der Zweigwahlkommission sind
auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren
Sitzungen der Wahlkommissionen und
Zweigwahlkommissionen werden von ihrem Vorsitzenden
einberufen. In sämtlichen Kommissionen
haben die Einladungen zu den Sitzungen
schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder gegen
Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen,
sofern nicht der Sitzungstermin in der
vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den
Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben
wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten
ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht
anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter) und drei Mitglieder,
die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen
sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende
(bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte
Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend
sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall
der Mitglieder an deren Stelle.
(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes
ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte
Ersatzmann und, wenn auch dieser ausfällt,
einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt,
Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.
Die Sitzungen der Kommissionen sind
nicht öffentlich.
(4) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission
ist der Kammeramtsdirektor (Generalsekretär),
den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein
vom Kammeramtsdirektor (Generalsekretär) aus
dem Kreis jener Kammerbeamten zu bestimmender
Beamter mit beratender Stimme beizuziehen,
die schon bisher in der Kammerorganisation für
jene Kammermitglieder tätig waren, für die die
Wahlkommission gebildet wurde.
(5) Das Amt in den Hauptwahlkommissionen,
in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen
ist ein Ehrenamt und mit
keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen
sind zu vergüten.
(6) Vor Antritt; des Amtes legen der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter
in die Hand des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
der mit dem Amt verbundenen Pflichten
ab. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission
sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Wahlkommissionen und der
Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der
unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden
der Hauptwahlkommission ab.
(7) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission
und der Wahlkommissionen fungiert das
Kammeramt (Generalsekretariat).
(8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,
Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis
zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich
der nächsten Wahl im Amt. Den neuen
Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten
gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch bezüglich
der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(9) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahl-,
Wahl und Zweigwahlkommissionen, bei
denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt
werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung
ihrer Pflichten zuschulden kommen
lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
Teil B
Wahlen in die Fachgruppenausschüsse
§ 5. Ausschreibung der Wahlen
(1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung
zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung
der Wahlkundmachung und dem
ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens
zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für
die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur
Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben
enthalten sein. Sie muß enthalten
a) den Wahltag oder die beiden Wahltage,
b) die Angabe, wo, für welchen örtlichen Bereich
und wann die Wahl durchgeführt
wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel,
Wahlzeiten),
c) das zu wählende Organ und die Anzahl
der zur Besetzung gelangenden Mandate
(Mitglieder und Ersatzmitglieder),
d) die Angaben, wo und wann die Wählerlisten
und ein Abdruck der Wahlordnung
eingesehen werden können,
e) die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die
Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung
der Wählerlisten bei der Wahlkommission
einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt
bleiben,
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens vier Wochen vor dem ersten
Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls
sie nicht berücksichtigt werden,
g) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder und
Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten müssen;
Bruchteile sind aufzurunden,
h) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,
wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten
1000 übersteigt, von 50 Wahlberechtigten,
in jedem Fall jedoch höchstens vom
sovielten Teil der Wahlberechtigten, als
Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,
unterzeichnet sein müssen; neben
der Unterschrift ist der Name in Klarschrift
auszuweisen,
i) die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten,
der Mindestzahl der nach lit. g erforderlichen
Wahlwerber sowie der Mindestzahl
der nach lit. h erforderlichen Unterschrift
ten,
j) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen
werden,
k) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können,
l) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe
zu erfolgen hat,
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter
Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im
Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei
der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder
durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der
Landeskammer zu veröffentlichen. Die Ausschreibung
der Wahl kann für eine, mehrere oder alle
Fachgruppen in einer Wahlkundmachung erfolgen.
§ 6. Wahlkatalog
(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der
Fachvertreter ist in dem im Anhang (Anlage 1)
angeführten Wahlkatalog festgesetzt. Sie beträgt
bei Fachgruppen mindestens 9, höchstens aber 48,
bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens 6
Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl
der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen
Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen.
Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliederp
zu wählen.
(2) Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter Bedachtnahme
auf die in Abs. 1 festgelegten Bestimmungen
mit dem Stichtag 1. Oktober des
den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.
§ 7. Aktives Wahlrecht
(1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder
der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung
für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung
in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe
(Fachvertretung).
(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung)
hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Personengesellschaften des Handelsrechtes
und juristische Personen haben zur Ausübung
des Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglied, einen, Geschäftsführer
oder Prokuristen zu bevollmächtigen;
die bevollmächtigte physische Person hat
eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete
Erklärung über die erteilte Vollmacht
bei Ausübung des Wahlrechtes, vorzulegen.
(4) Für öffentliche Unternehmungen ist der
von dem zuständigen Organ mit der Ausübung
des Wahlrechtes betraute und hierüber durch
eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter
wahlberechtigt.
(5) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, deren Berechtigung
für ein handwerksmäßiges Gewerbe von der Gesellschaft
ausgeübt wird, sind nicht wahlberechtigt;
das Wahlrecht steht in diesem Falle nur der
Gesellschaft zu.
(6) Bei den unter öffentlicher Verwaltung
stellenden Unternehmungen ist der öffentliche
Verwalter gemäß § 6 Abs. 1 des Verwaltergesetzes
1952, BGBl. Nr. 100/1953, zur Ausübung
des aktiven Wahlrechtes berechtigt.
§ 8. Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht sind alle (physischen und juristischen)
Personen ausgeschlossen,
a) die vom Wahlrecht in den Nationalrat
ausgeschlossen sind; jedoch bildet der Mangel
der Staatsbürgerschaft oder die Nichterreichung
des Wahlalters allein keinen
Wahlausschließungsgrund,
b) gegen die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet ist,
c) denen die Berechtigung, auf der ihr Wahlrecht
beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen
wurde, während der Dauer der Entziehung.
§ 9. Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind alle in der Fachgruppe (Fachvertretung)
wahlberechtigten österreichischen
Staatsbürger, die am Tage der Wahlausschreibung
das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn die
das Wahlrecht begründende Berechtigung durch
den Wahlwerber bzw. durch die Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder die juristische
Person, deren Vertreter gewählt werden soll, seit
mindestens einem Jahr, gerechnet vom Tage der
Wahlausschreibung, ausgeübt wird.
(2) Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes
und juristischen Personen ist das passive
Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch
die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar
ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. jeder
andere Geschäftsführer oder Prokurist der Personengesellschaft
oder juristischen Person, sofern
diese Personengesellschaft oder juristische Person
für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete
Einverständniserklärung ausstellt.
(3) Die Mindestausübungsdauer von einem
Jahr muß bei Vertretern von Personengesellschaften
des Handelsrechtes und juristischen Personen
durch die Personengesellschaft bzw. durch
die juristische Person gegeben sein. In die
Mindestzeit von einem Jahr ist in Fällen von
Umwandlungen und Teilungen die Zeit der Ausübung
der Berechtigung durch den Vorbesitzer
einzurechnen.
§ 10. Wählerlisten
(1) Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist
eine Wählerliste (Muster Anlage 2) anzulegen.
Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen
zu gliedern, für die Zweigwahlkommissionen
eingesetzt sind; die Namen der Wahlberechtigten
sind jeweils in alphabetischer Reihenfolge
zu führen.
(2) Die Wählerliste hat zu enthalten
a) die Bezeichnung (Kurzbezeichnung) der
Fachgruppe (Fachvertretung),
b) eine fortlaufende Nummer für jeden Wahlberechtigten,
c) Zu- und Vorname des wahlberechtigten
Fachgruppenmitgliedes (Mitgliedes der
Fachvertretung) bzw. bei protokollierten
Unternehmen den Firmawortlaut; sind
bei Einzelfirmen Firmawortlaut und Name
des wahlberechtigten Firmeninhabers verschieden,
ist auch letzterer anzufügen,
d) den Standort des Unternehmens; kommen
für einen Wahlberechtigten zwei oder
mehrere Standorte in Betracht oder übt er
die Berechtigung ambulant aus, so ist ein
Standort zu bestimmen, der dem Wahlberechtigten
die Ausübung des Wahlrechtes
möglichst erleichtert; die Hauptwahlkommission
kann bestimmen, daß das
Wahlrecht in genau zu bestimmenden
Fällen (zum Beispiel bei verpachteten oder
nicht ausgeübten Berechtigungen) bei einer
anderen Zweigwahlkommission als jener,
die auf Grund des Standortes zuständig
wäre, auszuüben ist, wenn dies die Ausübung
des Wahlrechtes erleichtert,
e) eine Rubrik für die fortlaufende Nummer
des Abstimmungsverzeichnisses,
f) eine Anmerkungskolonne.
§ 11. Einspruchsverfahren
(1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung
sind vollständige Wählerlisten bei der
Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und
Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden Bereiche
der Zweigwahlkommissionen am Sitz der
Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen
nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission
eingebracht werden können. Die Bekanntmachung
über die Auflegung der Wählerlisten
und die Einspruchsmöglichkeit ist in der
gleichen Weise wie die Wahlkundmachung zu
veröffentlichen (§ 5 Abs. 3).
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder in
der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung)
Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich
Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf nur
gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer
einzelnen (physischen oder juristischen) Person
gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen
die Aufnahme oder Nichtaufnahme mehrerer
Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber
ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens
zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend
zu begründen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr
im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerlisten Einspruch
erhoben wurde, hievon mit eingeschriebenem
Brief zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen
können nur berücksichtigt werden,
wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung
der Verständigung bei der Wahlkommission
schriftlich vorgebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission
binnen zehn Tagen nach Ablauf der
Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der
Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist
dem Einspruchswerber und dem Betroffenen
mitzuteilen. Die auf Grund der Entscheidung
allenfalls erforderlichen Abänderungen der Wählerliste
sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung
ist ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
hat die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen.
Die abgeschlossene Wählerliste ist der
Wahl zugrunde zu legen.
§ 12.Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, Hie sich an der Wahlwerbung
beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens vier Wochen vor dem ersten
Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich
vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe des Tages und der Zeit seines
Einlangens zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der
Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von
Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes
der Berechtigung unterzeichnet sein und die in
der Wahlkundmachung angeführte Mindestzahl
an Bewerbern aufweisen; neben der Unterschrift
ist der Name in Klarschrift auszuweisen. Bereits
eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig,
wenn auch nachträglich eine Verminderung
der in dem Wahlvorschlag bezeichneten Wahlwerber
eintritt.
(3) Für die Aufnahme in den Wahlvorschlag
ist bei Vertretern von Personengesellschaften des
Handelsrechtes und juristischen Personen die
Beibringung einer firmenmäßig gezeichneten Einverständniserklärung
erforderlich.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig
unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt
eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag
nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle
vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der
Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter
der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt
hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter
im Wahlvorschlag angegeben ist.
(5) Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname,
Geburtsdaten und Anschrift mit Postleitzahl
jedes Wahlwerbers in der vorgeschlagenen
Reihenfolge zu enthalten (Bewerberliste). Die
Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme
in die Bewerberliste muß durch seine
Unterschrift nachgewiesen werden. Ist ein Wahlwerber
Vertreter einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes oder einer juristischen Person,
hat der Wahlvorschlag einen Hinweis auf diesen
Umstand zu enthalten.
(6) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag
einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er
auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe
enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle
der Hauptwahlkommission aufzufordern,
binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung
zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Von allen anderen
Wahlvorschlägen wird er gestrichen, Wenn er
sich nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen
gestrichen.
(7) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden,
die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen
können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen.
Die Benennung der Vertrauensmänner
kann von der Wählergruppe auch in einer besonderen
Liste für mehrere oder alle Fachgruppen
geordnet nach dem Bereich der Wahlkommissionen
und Zweigwahlkommissionen erfolgen.
§ 13. Prüfung, Abänderung und Verlautbarung
der Wahlvorschläge
(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel
innerhalb von fünf Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen.
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von
einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahl-
Vorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens
bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn
der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission
schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag
durch Neuaufnahme von Wahlwerbern
sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages
müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag
unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(2) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem
Wahlvorschlag zu streichen.
(3) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht
wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche
Mindestzahl von Unterschriften tragen
und nicht die erforderliche Anzahl von
wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht
zuzulassen.
(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden,
so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren
durch neuerliche Wahlausschreibung unverzüglich
von neuem einzuleiten.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,
hat die Hauptwahlkommission von der
Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese
Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber
des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt
zu erklären. Die Namen der Mitglieder
und Ersatzmitglieder sind gemäß § 20 zu veröffentlichen.
(6) Mehrere gültige Wahlvorschläge hat die
Hauptwahlkommission in der Reihenfolge ihrer
Einreichung in geeigneter Weise, zumindest jedoch
durch Anschlag im Kammeramt, bei der
Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und
bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung
im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen.
Die Kundmachung der Wahlvorschläge
muß spätestens eine Woche vor dem
ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge
müssen außerdem während dreier
Tage vor dem ersten Wahltag an den in der
Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 2 lit. j) bezeichneten
Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 14. Stimmzettel
(1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme
gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge
abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen
Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Die
Stimmzettel sollen das Ausmaß eines Kleinbriefblattes
(148 X 105 mm) haben.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er eine
Unterschrift oder einen sonstigen, auf den Wähler
hindeutenden Vermerk trägt oder wenn er
andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag
angegebenen Wahlwerber enthält. Mehrere
von einem Wähler ausgefüllte Stimmzettel, die
auf verschiedene Wahlvorschläge innerhalb derselben
Fachgruppe (Fachvertretung) lauten, sind
sämtlich ungültig. Lauten mehrere Stimmzettel
eines Wählers auf denselben Wahlvorschlag, so
sind sie als ein einziger Stimmzettel zu zählen.
(3) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts
sind als ungültige Stimmen zu zählen.
§ 15. Abstimmungsverfahren
(1) An dem (den) in der Wahlkundmachung
festgesetzten Wahltag(en) haben sich die Zweigwahlkommissionen
in den festgesetzten Wahllokalen
zu versammeln. Dem Abstimmungsverfahren
kann von jeder Wählergruppe einer der
namhaft gemachten Vertrauensmänner als Wahlzeuge
beiwohnen. Die Wahlzeugen haben lediglich
als Vertrauensmänner ihrer Wählergruppe
zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang
der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(2) Den Zweigwahlkommissionen müssen zur
Verfügung stehen
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis, das mindestens
eine Rubrik für die fortlaufende
Nummer für jeden Wähler, seinen Zu-
und Vornamen, seine fortlaufende Nummer
in der Wählerliste und die Nummer
der Fachgruppe (Fachvertretung), für welche
die Stimme abgegeben wurde, und für
Anmerkungen zu enthalten hat (Muster
Anlage 3),
c) eine genügende Anzahl von undurchsichtigen
Wahlkuverts,
d) ein entsprechender Vorrat von leeren
Stimmzetteln,
e) leere Wahlurnen.
(3) In jedem Wahllokal muß eine geeignete
Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß jedenfalls so
beschaffen sein, daß ein Beobachten des Wählers
ausgeschlossen ist.
(4) Der Vorsitzende der Zweigwahlkommission
(bei vorübergehender Verhinderung das von ihm
bestimmte Mitglied der Zweigwahlkommission)
hat als Wahlleiter für die Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung sowie für die Beobachtung
der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu
tragen.
(5) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler
zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission,
die von der Hauptwahlkommission bestimmten
Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden.
Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe
ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es
zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich
erscheint, kann der Vorsitzende verfügen,
daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen
werden.
§ 16. Stimmabgabe
(1) An der Wahl dürfen sich nur die in den
Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten beteiligen.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, jedoch können sich Blinde und
Bresthafte von einer Geleitperson führen und
diese für sich abstimmen lassen.
(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission,
nennt seinen Namen und seinen Standort,
bezeichnet seine Berechtigung und weist
seine Identität durch einen amtlichen Ausweis im
Sinne des § 70 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1962, BGBl. Nr. 246, nach. Kann ein
Wähler seine Identität nicht durch einen amtlichen
Ausweis im Sinne dieser Bestimmung
nachweisen, so ist er dennoch zur Abstimmung
zuzulassen, wenn er zumindest einem Mitglied
der Zweigwahlkommission persönlich bekannt
ist und die Zweigwahlkommission seine Zulassung
einstimmig beschließt. Die Vertreter juristischer
Personen und Personengesellschaften des
Handelsrechtes sowie die Vertreter öffentlicher
Unternehmungen haben die schriftliche Erklärung
über die Wahlvollmacht, die öffentlichen
Verwalter eine beglaubigte Abschrift ihres Bestellungsdekretes
abzugeben.
(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann zu
prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen
ist. Ist dies der Fall, erhält der Wähler ein
Wahlkuvert und auf sein Verlangen einen leeren
Stimmzettel.
(5) Der Wähler hat sida hierauf in die Wahlzelle
zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel
in das Wahlkuvert, tritt dann aus der
Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem
Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne
legt.
(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme
abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der
Wählerliste einzutragen. Gleichzeitig ist in der
Wählerliste der Name des Wählers abzustreichen
und dabei die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
zu vermerken. Liegen Behelfswählerlisten
auf, so ist das Abstreichen des
Namens des Wählers und das Vermerken der
fortlaufenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
in diesen alphabetisch nach den Wahlberechtigten
der betreffenden Zweigwahlkommission
geordneten Listen dem Abstreichen und Vermerken
in den Wählerlisten gleichzuhalten. Dem
Abstimmungsverzeichnis sind die schriftlichen
Erklärungen über die Wahlvollmachten der Vertreter
von Personengesellschaften des Handelsrechtes
und juristischen Personen sowie die Abschriften
der Bestellungsdekrete der öffentlichen
Verwalter anzuschließen.
(7) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht
eingetragen, so ist er von der Wahl ausgeschlossen
und zur Stimmenabgabe nicht zuzulassen.
(8) Ergeben sich über die Identität des Wählers
Zweifel, so entscheidet über die Zulassung zur
Stimmenabgabe die Zweigwahlkommission. Gegen
diese Entscheidung ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
(9) Die Zweigwahlkommissionen haben für
jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesonderte,
durch auffälligen Aufdruck unterscheidbare
Wahlkuverts zu verwenden. Die Anbringung
von Zeichen, Bemerkungen und dergleichen auf
den Wahlkuverts ist, soweit dies nicht der Vordruck
erfordert, verboten.
§ 17. Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben,
erklärt der Wahlleiter die Stimmenabgabe
für geschlossen. Die Stimmenabgabe ist durch
den Wahlleiter auch dann für geschlossen zu erklären,
wenn alle in der Wählerliste der Zweigwahlkommission
erfaßten Wähler ihre Stimme
abgegeben haben.
(2) Die Zweigwahlkommission hat unverzüglich
nach Schluß der Stimmenabgabe die abgegebenen
Wahlkuverts zu mischen, aus der Wahlurne
zu entnehmen, zu zählen und die Anzahl
der Wahlkuverts in einer Niederschrift, die zweifach
auszufertigen ist, festzuhalten. In der Niederschrift
ist auch die Gesamtzahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler anzuführen.
Falls diese Zahlen nicht übereinstimmen
sollten, ist der mutmaßliche Grund hiefür
anzuführen. In der Niederschrift sind allfällige
Beschlüsse über Zulassung und Nichtzulassung
zur Stimmenabgabe sowie sonstige wichtige Vorkommnisse
zu beurkunden. Die Niederschrift
hat außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder
der Zweigwahlkommission, das Wahllokal,
Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens
und die Namen der Wahlzeugen
zu enthalten. Die Niederschrift ist von
den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Zweigwahlkommission
zu unterfertigen. Wird sie nicht
von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unterschrieben,
ist der Grund hiefür anzugeben. In
der Niederschrift ist festzuhalten, welches Kommissionsmitglied
oder Hilfsorgan die Übermittlung
der Wahlurkunden an die Hauptwahlkommission
oder an die von dieser festgelegten
Sammelstelle unter seiner persönlichen Verantwortung
besorgt.
(3) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche
abgegebenen Wahlkuverts, die Urschrift der Niederschrift,
die Wählerliste (Behelfswählerliste)
und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu
verpacken und mit einem von der Hauptwahlkommission
ausgegebenen und besonders abgestempelten
Klebestreifen zu verschließen. Das
verschlossene Paket ist von allen Mitgliedern der
Zweigwahlkommission so zu unterschreiben, daß
jede Unterschrift zum Teil auf dem besonders
abgestempelten Klebestreifen, zum Teil auf der
Umhüllung angebracht wird. Das Paket ist auf
kürzestem Wege der. Hauptwahlkommission oder
der von dieser festgelegten Sammelstelle zu übergeben.
Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst
die Unversehrtheit der übergebenen Pakete,
öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts
nach Wahlkommissionen und hält protokollarisch
in der sogenannten Verteilungsniederschrift
fest, wie viele Wahlkuverts einer Zweigwahlkommission
auf jede einzelne Wahlkommission
entfallen und übermittelt jeder Wahlkommission
die auf sie entfallenden Wahlkuverts zugleich
mit einer Durchschrift der Verteilungsniederschrift.
Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten
(Behelfswählerlisten) und Niederschriften
der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der
Hauptwahlkommission.
(4) Die Wahlkommission entnimmt aus den
Wahlkuverts die Stimmzettel, prüft die Gültigkeit
der Stimmen, versieht die ungültigen Stimmen
mit fortlaufenden Nummern und stellt für
jede Fachgruppe (Fachvertretung) fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen
und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
gültigen Stimmen.
§ 18. Niederschrift der Wahlkommission
(1) Die Wahlkommission hat hierauf das Abstimmungsergebnis
für jede Fachgruppe (Fachvertretung)
in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat die Anzahl der bei
den Zweigwahlkommissionen abgegebenen Wahlkuverts
und die Feststellungen nach § 17 Abs. 4
lit. a bis d zu enthalten.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie
nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist
der Grund hiefür anzugeben.
(3) Der Niederschrift sind die Durchschriften
der Verteilungsniederschriften, die ungültigen
Stimmzettel und leeren Wahlkuverts (ungültige
Stimmen), welche in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und
zu verpacken sind, und die gültigen Stimmzettel,
welche nach Wahlvorschlägen geordnet gleichfalls
in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
anzufügen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen
bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(4) Sämtliche Wahlakten mit der Feststellung
des Gesamtabstimmungsergebnisses sind verschlossen,
wie im § 17 Abs. 3 festgehalten, auf
dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission
zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann
anordnen, daß ihrer Geschäftsstelle das Stimmenergebnis
noch vor Übermittlung des Wahlaktes
telephonisch bekanntzugeben ist.
§ 19. Ermittlungsverfahren
(1) Die Hauptwahlkommission überprüft auf
Grund der ihr von der Wahlkommission übermittelten
Wahlakten die Wahlergebnisse, berichtigt
etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen
Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl
verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem
die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben
werden; unter jede dieser Summen wird die
Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je
nach Bedarf noch weiter folgende Teilzahlen geschrieben.
Es sind auch Bruchteile von Zahlen zu
berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der
Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen
Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ
zu wählen sind. So bildet zum Beispiel bei neun
zu vergebenden Mandaten die neuntgrößte, bei
zehn zu vergebenden Mandaten die zehntgrößte
Zahl die Wahlzahl.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wean nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen;
bei gleicher Reststimmenanzahl entscheidet
das Los.
(4) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag
sind für den Fall, daß ein Mandat im
Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie
rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme
auf die Wahrung der fachlichen und
örtlichen Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber
für ein Mandat als Mitglied des Organs
sind Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder;
nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied
des Organs sind Nachfolger für etwa
ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder
kommen als Nachfolger für etwa ausfallende
Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger
aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber
für ein Mandat als Mitglied vorhanden
sind.
(5) Die Hauptwahlkommission entscheidet
nach Anhören des Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.
(6) Lehnt ein nichtberufener Bewerber oder
ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes
frei gewordenes Mandat ab, so bleibt er dennoch
in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen
Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.
(7) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der
nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder
erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme
auf die Wahrung der fachlichen und
örtlichen Vertretung nicht mehr gewährleistet,
so hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission
den Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung
für die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag
einzubringen.
§ 20. Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Die Hauptwahlkommission hat von jeder
Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate
zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder
als gewählt zu erklären. Die Gewählten
sind unmittelbar von der erfolgten Wahl zu
verständigen.
(2) Die Namen der gewählten Mitglieder und
Ersatzmitglieder sind von der Hauptwahlkommission
in geeigneter Weise, zumindest
jedoch durch Anschlag im Kammeramt, bei der
Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und
bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung
im Mitteilungsblatt der Landeskammer zu veröffentlichen.
§ 21. Niederschrift der Hauptwahlkommission
(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis
in einer Niederschrift für jede Fachgruppe zu
verzeichnen. Die Niederschrift hat folgende Angaben
zu enthalten
a) die Namen der anwesenden Mitglieder der
Hauptwahlkommission sowie die Zeit der
Amtshandlung,
b) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,
insbesondere über eine
allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen
Ergebnisses,
c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag
entfallenden gültigen Stimmen,
d) die ermittelte Wahlzahl,
e) wie viele Mandate auf jeden Wahlvorschlag
entfallen sind und welche Bewerber
gewählt erscheinen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Hauptwahlkommission zu unterfertigen.
Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie vorzulegen.
§ 22. Einspruch gegen die Ermittlung
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer
Wählergruppe kann binnen einer Woche nach
Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen
Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission
erheben. Der Einspruch muß
für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert
eingebracht werden; er hat eine Begründung zu
enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf
Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt
allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls
erklärt sie die Verlautbarung für
nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über
das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung
das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes
gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission
von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen
zu verständigen und nach Rechtskraft
ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären
und unverzüglich eine neue Wahl auszuschreiben.
(4) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung oder Ungültigkeitserklärung,
so ist der Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Abweisung des Einspruches steht
binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
der Hauptwahlkommission die Beschwerde
an das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie offen, die bei der Hauptwahlkommission
einzubringen ist. Ebenso steht
die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung
der Hauptwahlkommission jenen
Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben
haben. Die Hauptwahlkommission hat die Beschwerde
unter Anschluß des Wahlaktes und mit
einer Stellungnahme versehen dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
vorzulegen.
(6) Wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie die Wahlhandlung für
ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen,
welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich
auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen
sind.
Teil C
§ 23. Wahl der Vorsteher der Fachgruppen
und ihrer beiden Stellvertreter
sowie der Vorsitzenden
der Fachvertreter
(1) Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
hat der bisherige Vorsteher der Fachgruppe oder
im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter die
Mitglieder des neugewählten Fachgruppenausschusses
zur Wahl des Vorstehers und seiner
beiden Stellvertreter einzuberufen.
(2) Soweit keine Fachgruppen errichtet sind,
werden die gewählten Fachvertreter vom bisherigen
Obmann der zuständigen Sektion zur
Wahl der Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der
Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze
des Verhältniswahlrechtes zu beobachten.
(4) Der Wahlleiter fordert die Listenführer
der im Fachgruppenausschuß (Fachvertretung)
vertretenen Wählergruppen zur Erstattung von
Wahlvorschlägen auf. Zunächst hat der Listenführer
der am stärksten vertretenen Wählergruppe,
sodann der Listenführer der zweitstärksten
Wählergruppe usw. die Bewerber zu
benennen. Der Listenführer kann ein Ausschußmitglied
(Mitglied der Fachvertretung) ermächtigen,
an seiner Stelle den Wahlvorschlag zu erstatten.
Wenn kein anderer Wahlvorschlag erstattet
wird, gelten die Listenführer und ihre
beiden Nachmänner als Wahlwerber. Einigen
sich die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen
auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein
Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere
Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber
erscheinen als gewählt.
(5) Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des
Fachgruppenausschusses (Fachvertretung) beschränkt.
Sie sind nach dem Namen desjenigen
zu bezeichnen der als Bewerber für die Stelle
des Vorstehers (Vorsitzenden) vorgesehen ist.
Zugleich mit der Benennung ist die Zustimmungserklärung
des benannten Kandidaten nachzuweisen.
(6) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere
Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen und ruft
an Hand einer Wählerliste ein Ausschußmitglied
nach dem anderen zur Abgabe der Stimme auf.
Der Wahlleiter muß für die Möglichkeit sorgen,
daß jedes Mitglied unbeobachtet den Stimmzettel
mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages beschriften
und in das Wahlkuvert legen kann. Das
Wahlkuvert ist dem Wahlleiter vom Ausschußmitglied
zu übergeben. Falls der Wahlleiter selbst
Mitglied des Fachgruppenausschusses ist, hat er
zuletzt sein Wahlkuvert den übrigen Wahlkuverts
beizulegen. Wenn die Wahlkuverts aller
Ausschußmitglieder abgegeben sind, werden sie
gemischt. Der Wahlleiter entnimmt sodann aus
den Wahlkuverts die Stimmzettel und stellt
lest
a) die Anzahl der ungültigen Stimmen; leere
Wahlkuverts, leere Stimmzettel, Stimmzettel,
die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten oder die eine Unterschrift oder
einen sonstigen auf den Wähler hindeutenden
Vermerk tragen, sowie Stimmzettel,
die auf einen Wahlwerber lauten, der in
keinem Wahlvorschlag benannt worden ist,
sind ungültig;
b) die Anzahl der gültigen Stimmen,
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
gültigen Stimmen,
d) die Wahlzahl, die nach den Bestimmungen
des § 19 Abs. 2 zu ermitteln ist,
e) die nach § 19 Abs. 3 auf die Wählergruppen
entfallenden Mandate,
f) die Namen des gewählten Vorstehers und
seiner Stellvertreter bzw. des Vorsitzenden
der Fachvertreter.
(7) Die Feststellungen sind im Sitzungsprotokoll
festzuhalten. Das Sitzungsprotokoll ist der
Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(8) Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise,
zumindest jedoch durch Anschlag im Kammeramt,
bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der
Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder
durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der
Landeskammer zu veröffentlichen.
§ 24. Nachwahl des Vorstehers,
eines seiner beiden Stellvertreter
oder des Vorsitzenden der
Fachvertreter
Bei Ausscheiden des Vorstehers oder eines
seiner beiden Stellvertreter ist für den Rest der
Funktionsperiode eine Neuwahl vorzunehmen.
In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages
nur jene Wählergruppe berechtigt, auf
deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde.
Diese Bestimmung gilt für den Fall des Ausscheidens
des Vorsitzenden der Fachvertreter
sinngemäß.
§ 25. Anfechtung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis kann von den Listenführern
der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen
binnen einer Woche nach Durchführung
der Wahl bei der Hauptwahlkommission
angefochten werden. Die Bestimmungen des § 22
gelten sinngemäß.
Teil D
Wahlen in die Sektionsleitungen
§ 26. Wahlleitung, Mandate, aktives
und passives Wahlrecht
(1) Die Wählen in die Sektionsleitungen sind
schriftlich durchzuführen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat für je eine
Sektion eine Wahlkommission gemäß § 3 zu bestellen.
Die Wahlkommission hat sinngemäß die
in den §§ 3 und 4 und im Tal B den Wahlkommissionen
und Zweigwahlkommissionen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst
unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten
sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der
betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der
4. HKG.-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969, eine Anzahl
von Mandaten innerhalb einer Untergrenze
von 3 und einer Obergrenze von 26 Mandaten
zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die
Mandate des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter
hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl
von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine
Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder
in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmung
des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern
der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse
und den Fachvertretern nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(5) In die Sektionsleitung sind die nach § 9
passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung
in den Bereich der Sektion fällt.
§ 27. Ausschreibung der Wahl,
Wahlvorschläge, Stimmzettel
(1) Nach Durchführung der Wahlen in die
Fachgruppen (Fachvertretungen) bestimmt die
Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem
die Wahlen in die Sektionsleitungen vorzunehmen
sind. Der Termin ist durch eine Wahlkundmachung,
die bei der Sektion und bei den Fachgruppen
innerhalb der Sektion anzuschlagen ist,
und durch Rundschreiben an sämtliche Wahlberechtigten
bekanntzumachen. Die Wahlkundmachung
muß enthalten
a) den Wahltag, das ist der Tag, an dem die
die Stimmzettel enthaltenden amtlichen
Wahlkuverts eingelangt sein müssen und an
dem das Stimmenermittlungsverfahren
durchzuführen ist,
b) die Angabe, bis zu welcher Stunde am
Wahltag die Wahlkuverts bei der Wahlkommission
eingelangt sein müssen, wobei
die persönliche Überreichung oder die Zusendung
durch Post oder Boten freigestellt
ist,
c) die Anzahl der in die Sektionsleitung zu
wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
d) die Aufforderung, daß von den in den
Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen
vertretenen Wählergruppen Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens drei Wochen vor
dem Wahltag eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
sowie die Bestimmung, daß sich zur
Erstattung des Wahlvorschlages die Listenführer
der in den Fachgruppenausschüssen
und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen
zusammenschließen können,
e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter Satz
des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/
1946, in der Fassung der 4. HKG.-Novelle,
BGBl. Nr. 208/1969, Bedacht zu nehmen
ist; Bruchteile sind aufzurunden,
f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschlage
von mindestens 5 v. H der Wahlberechtigten,
höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten
und jedenfalls nur vom sovielten.
Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für
Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet
sein und die als Zustimmungserklärung
zu wertende Unterschrift und
die Angabe des Standortes eines jeden Bewerbers
tragen müssen, ferner, daß bei
Wahlwerbern, die Vertreter von Personengesellschaften
des Handelsrechtes oder
juristischen Personen sind, auf diesen Umstand
hingewiesen werden muß, schließlich,
daß neben jeder Unterschrift der Name in
Klarschrift auszuweisen ist,
g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen
und in welcher Weise sie verlautbart werden,
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können,
i) die Bestimmung, daß jeder Wahlberechtigte
durch Übersendung (Abgabe) des geschlossenen
Wahlkuverts an die Wählkömmission
sein Wahlrecht ausüben kann und daß nur
die ihm von der Wahlkömmission zugemittelten
amtlichen Wahlkuverts verwendet
werden dürfen; ferner die Bestimmung,
daß die Verwendung eines anderen als des
zugesendeten amtlichen Wahlkuverts den
darin befindlichen Stimmzettel ebenso ungültig
macht wie die Anbringung von Vermerken,
Zeichen usw. auf den amtlichen
Wahlkuverts (dies gilt nicht für die Unterschriften
der Mitglieder der Wahlkommission
gemäß § 28 Abs. 1); schließlich die Bestimmung,
daß der den amtlichen Wahlkuverts
anhängende Kuvertabschnitt (Anhängeblatt)
entsprechend dem Vordruck
mit Schreibmaschine oder in leserlicher
Handschrift auszufüllen ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sowie
des § 23 Abs. 4 letzter Satz über die Wahlvorschläge
und des § 14 über die Stimmzettel gelten
sinngemäß.
§ 28. Abstimmungsverfahren
(1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat
jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert
(Muster Anlage 4), das für die Aufnahme
des Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen
entweder durch Boten oder mit eingeschriebenem
Brief gegen Rückschein zuzusenden. Das
Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler
vom Vorsitzenden der Wahlkommission und
einem Vertreter jeder in der Wahlkommission
vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die
Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu
erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens
eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen
Wahlkuverts ist. Die Zusendung der Wahlkuverts
ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser
Liste sind die Zustellungsnachweisungen (Rückscheine)
beizulegen.
(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission
jedes bei ihr eingelangte Wahlkuvert, ob der
aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche
Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste
aufscheint. Kommt der Name in der Wählerliste
nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder
weiteren Behandlung ausgeschlossen.
(3) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und in einem
Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) unter
fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der
fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt.
Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende
Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen. Der Wahlleiter hat sodann das
Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und
das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die
Anhängeblätter sind dem Abstimmungsverzeichnis
anzuschließen.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter
die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und
geht sodann nach den Bestimmungen des § 17
Abs. 4 vor. Die Feststellungen sind in einer Niederschrift
entsprechend den Bestimmungen des
§ 18 zu verzeichnen. Die Wahlkommission hat
den Wahlakt (§ 18 Abs. 3) der Hauptwahlkommission
zu übermitteln.
(5) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren
im Sinne des § 19 durchzuführen,
wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter
Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften
vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist.
Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der
Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter
zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den
Bestimmungen des § 20 zu verlautbaren. Die Bestimmungen
der §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.
Teil E
§ 29. Wahl der Sektionsobmänner
und ihrer beiden Stellvertreter
(1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der
Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes
und seiner beiden Stellvertreter
von den in die Sektionsleitung gewählten Mitgliedern
vorzunehmen.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der
Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des
Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der
§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung.
Teil F
§ 30. Wahl des Kammerpräsidiums
(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der
Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des Kammerpräsidiums
durchzuführen. Die Wahl wird
vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen der
§§ 23 bis 25 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt
hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht
auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt
sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Kammermitglied
wählbar ist. Zur Erstattung des
Wahlvorschlages können sich die Listenführer der
in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen
zusammenschließen.
(3) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums
hat die Vollversammlung auch die Wahl
der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer
(§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24 Abs. 2 des
Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in
der Fassung der 4. HKG.-Novelle, BGBl.
Nr. 208/1969), nach den vorstehenden Bestimmungen
(Abs. 1 und 2) vorzunehmen.
Teil G
Wahlen in die Fachverbände und Bundessektionen;
Wahl des Präsidiums der Bundeskammer
§ 31. Wahlen in die Fachverbände
Wahlleitung, Mandate, aktives und
passives Wahlrecht
(1) Die Leitung der Wahl obliegt der bei der
Bundeskammer gebildeten Hauptwahlkornmission.
Die Wahl ist schriftlich durchzuführen.
(2) Nach Durchführung der Wahlen in den
einschlägigen Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission
für jeden Fachverband eine Wahlkommission
in sinngemäßer Anwendung des § 3
zu bestellen und die Wahlkundmachung zu erlassen.
Die Wahlkommission hat die in den §§ 3
und 4 und im Teil B den Wahlkommissionen und
Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben
sinngemäß zu erfüllen. Insbesondere obliegt ihr
die Zusendung der amtlichen Wahlkuverts, die
Entgegennahme der die Stimmzettel enthaltenden
Wahlkuverts und die Feststellung der Stimmenzahl.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
der Fachverbandsausschüsse ist im Wahlkatalog
festzusetzen. Sie beträgt mindestens 9, höchstens
aber 48 Mandate und ist unter Berücksichtigung
der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen
Bedeutung der jeweiligen Körperschaft
zu bestimmen. Die Bestimmung des § 6
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ausschüsse
der einschlägigen Fachgruppen sowie alle
Fachvertreter der einschlägigen Fachvertretungen.
(5) Wählbar sind die nach § 9 passiv Wahlberechtigten,
deren Berechtigung in den Bereich des
Fachverbandes fällt.
§ 32. Wahlvorgang
Der Wahltag wird von der Hauptwahlkommission
bestimmt. Der Termin ist durch ein
Rundschreiben an die Wahlberechtigten und in
sonstiger geeigneter Weise bekanntzumachen. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27
und 28 sinngemäß.
§ 33. Wahl der Vorsteher der Fachverbände
und ihrer beiden Stellvertreter
Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses der
Wahlen nach § 31 ist die Wahl des Vorstehers
und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
Die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 gelten sinngemäß.
§ 34. Wahlen in die Bundessektionsleitungen.
(1) Die Bestimmtingen der §§ 26 bis 28 gelten
sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände
treten.
(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums sind
in die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und
der Sektion Industrie je dreizehn, in die Sektionsleitung
der Sektion Handel zehn, in die Sektionsleitung
der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
fünf, in die Sektionsleitung der Sektion
Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr
je sechs Mitglieder zu wählen. Von den zehn
Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für
ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften
vorbehalten. Ein Fachverband
soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung
vertreten sein.
§ 35. Wahl der Bundessektionsobmänner
und ihrer beiden Stellvertreter
Die Bestimmungen des § 29 finden sinngemäß
Anwendung.
§ 36. Wahl des Präsidiums der
Bundeskammer
Nach" Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen
nach § 30 sowie den §§ 34 und 35 ist die
Wahl des Präsidiums der Bundeskammer durchzuführen.
Die Bestimmungen des § 30 gelten
sinngemäß.
Teil H
§ 37. Wahl der Berufsgruppenausschüsse
(1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist
getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen
bzw. in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der
Fachgruppe setzen sich gemäß § 31 a Abs. 1 des
Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in
der Fassung der 4. HKG.-Novelle, BGBl.
Nr. 208/1969, aus mindestens drei, höchstens aber
sechs Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner
in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder
zu wählen. Die Wahl1
wird vom Vorsteher der Fachgruppe geleitet und
ist persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und
wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden
Fachgruppenmitglieder. Die Anzahl der Mandate
beträgt bei Berufsgruppen
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des
Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,
höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Es
sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie
Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die
Wahl wird vom Vorsteher des Fachverbandes geleitet
und ist schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt
sind die der Berufsgruppe angehörenden
Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar sind
alle der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder
des Fachverbandes. Die Anzahl der Mandate beträgt
bei Berufsgruppen, welche im Fachverbandstag
in einer Stärke
(4) Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der
Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes
wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung
des § 23 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Teil I
§ 38. Wahl von Organen während der
Funktionsperiode
Die Bestimmungen der Wahlordnung finden
sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung
einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus sonstigen
Gründen die Wahl von Organen innerhalb
der Funktionsperiode erförderlich wird.
Teil J
§ 39. Wahlschutz
Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden
Wahlen stehen unter dem Schütz des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend
strafgerichtliche Bestimmungen zum Schutz der
Wahl- und Versammlungsfreiheit.
§ 40. Fristen
Für die Zustellung und die Berechnung sowie
den Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen
Fristen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, sowie des Bundesgesetzes über die
Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage
und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961.
§ 41. Wahlkosten
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der
Wahlen ergeben, sind von den Kammern der
gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
§ 42. Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Handelskammerwahlordnung, BGBl. Nr. 11/
1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 265/1954, BGBl. Nr. 32/1958, BGBl. Nr. 250/
1958, BGBl. Nr. 36/1960, BGBl. Nr. 109/1962,
BGBl. Nr. 306/1962, BGBl. Nr. 8/1965, BGBl.
Nr. 115/1967, BGBl. Nr. 34/1968 und BGBl.
Nr. 13/1969 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 56/1953, BGBl. Nr. 70/1960 und BGBl.
Nr. 137/1962 außer Kraft.