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364_1968 AT

364. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1969

Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1

und 5 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 336/1965 und BGBl. Nr. 260/1967

wird verordnet

Artikel I

Für das Kalenderjahr 1969 werden festgestellt

1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des

Heeresversorgungsgesetzes

2. die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes

mit 1715 S und 7118 S.

Artikel II

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 253/

1968 für das Kalenderjahr 1969 mit 1,071 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

für das Kalenderjahr 1969 auch im Bereich des

Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1969 an

die Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 313/

1967 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

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