364. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 24. Juni 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der
Organisation der erdölexportierenden Länder, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Organisation
der erdölexportierenden Länder, in dem
Wunsche, ein Abkommen über die Errichtung
des Sitzes der Organisation der erdölexportierenden
Länder in Wien sowie über die Regelung der
sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen
zu schließen, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen
a) unter „OEL" die Organisation der erdölexportierenden
Länder;
b) unter „Regierung" die Bundesregierung der
Republik Österreich;
c) unter „Generalsekretär" der Generalsekretär
der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt
ist, in seinem Namen zu handeln;
d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied
der OEL ist;
e) unter „Gouverneur" ein Mitglied des
Gouverneursrates der OEL gemäß der
Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;
f) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte
Vertreter der Mitgliedstaaten und
die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch
nicht das Verwaltungs- und technische
Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
g) unter „von der OEL einberufene Tagung"
jede Tagung der Konferenz der OEL oder
des Gouverneursrates der OEL sowie alle
von der OEL oder über ihre Veranlassung
einberufenen internationalen Konferenzen
oder sonstigen Zusammenkünfte;
h) unter „Archive der OEL" Aufzeichnungen
und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte,
photographische Aufnahmen und
Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen,
die im Eigentum oder Besitz der OEL
stehen;
i) unter „Angestellte der OEL" der Generalsekretär
und alle Angehörigen des Personals
der OEL mit Ausnahme des an Ort
und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend
angestellten Personals;
j) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich
Kapitalien und anderer Vermögenswerte,
die Eigentum der OEL sind
oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben in ihrem Besitz oder
in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte
der OEL; und
k) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes
mit dem darauf befindlichen Gebäude
oder den darauf befindlichen Gebäuden,
wie es in einem Zusatzabkommen
zwischen der Regierung und der OEL
näher umschrieben wird, und gegebenenfalls
jedes sonstige Grundstück oder Gebäude,
welches jeweils auf Grund der Bestimmungen
des Artikels 2 Absatz 2 als zu
diesem Bereich vorübergehend oder ständig
zugehörig anzusehen ist.
Artikel 2
(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet
sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL
und gemäß der näheren Umschreibung durch das
in Artikel 1 (k) erwähnte Zusatzabkommen
zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.
(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs,
das mit Zustimmung der Regierung für
Tagungen verwendet wird, die von der OEL
einberufen werden, wird vorübergehend in den
Amtssitzbereich einbezogen.
Artikel 3
(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität
des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Aufsicht und
der Verfügungsgewalt der OEL unterworfen ist.
(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs
die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs
gesetzten Handlungen und vorgenommenen
Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte
oder sonst zuständigen Organe der Republik
Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen unterworfen.
(4) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein
Funktionär oder Beamter der Republik Österreich
noch irgendeine in der Republik Österreich
Hoheitsrechte ausübende Person darf den
Amtssitzbereich betreten, um dort dienstliche
Weisungen auszuführen, außer mit Zustimmung
des Generalsekretärs und unter den von ihm
festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer
oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige
Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung
des Generalsekretärs vermutet werden.
(5) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich
der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen
im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den
von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
Artikel 4
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit
der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit
a) Verträge zu schließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber zu verfügen; und
c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Artikel 5
Die Regierung anerkennt das Recht der OEL,
in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung
der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich
Tagungen einzuberufen.
Artikel 6
Die OEL und ihr Eigentum, wo immer es
liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist
von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn,
daß die OEL in einem besonderen Fall ausdrücklich
auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht
jedoch Einverständnis, daß der Verzicht
sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erstrecken kann.
Artikel 7
Das Eigentum der OEL, wo immer es liegt
und in wessen Händen es sich befindet, ist vor
jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen
der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts-
oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Artikel 8
Die Archive der OEL sind unverletzlich, wo
immer sie sich befinden.
Artikel 9
(1) Die OEL und ihr Eigentum sind grundsätzlich
von jeder Form der Besteuerung befreit,
jedoch unter der Voraussetzung, daß sich eine
solche Steuerbefreiung nicht auf Steuern, die
ihrem Wesen nach nichts anderes als Abgaben
für öffentliche Dienstleistungen sind, bezieht.
Darüber hinaus genießt die OEL keine Steuerbefreiung
in bezug auf jede Tätigkeit, die nicht
unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele
der Organisation in Zusammenhang steht.
(2) Gegenstände, die von der OEL für amtliche
Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von
Zollgebühren und anderen Abgaben, wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen
befreit; jedoch mit der Maßgabe, daß
Gegenstände, die gemäß diesem Absatz eingeführt
wurden, von der OEL in der Republik
Österreich nur unter mit der Regierung vereinbarten
Bedingungen verkauft werden dürfen.
Artikel 10
Soweit dies mit internationalen Verträgen,
Regelungen und Übereinkommen, die für die
Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt
die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr
keine weniger vorteilhafte Behandlung,
als sie von der Regierung irgendeiner anderen
Organisation oder Regierung einschließlich deren
diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich
der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen,
Telegramme auf dem Draht- und Funkweg
und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon
und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen
an Presse und Rundfunk gewährt werden.
Artikel 11
(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OEL
oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich
gerichtet sind, sowie die von der OEL abgehenden
amtlichen Mitteilungen, auf welchem
Wege und in welcher Form immer sie übermittelt
werden, unterliegen keiner Zensur und
dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in
ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2) Die OEL ist befugt, Codes zu benützen
und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen
Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden
und zu empfangen; auf diese finden dieselben
Privilegien und Immunitäten Anwendung
wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Haben jedoch die zuständigen Behörden der
Republik Österreich triftige Gründe für die Annahme,
daß die Sendung etwas anderes als von
der OEL abgesandte oder an sie gerichtete Korrespondenz
und amtliche Mitteilungen enthält,
so können sie verlangen, daß ein von der OEL
ermächtigter Vertreter sie in ihrer Gegenwart
öffnet. Wird dieses Verlangen von der OEL abgelehnt,
so wird die Sendung an ihren Ursprungsort
zurückbefördert.
Artikel 12
(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen
oder Vorschriften unterworfen zu sein,
für amtliche Zwecke unbehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem
Wege erwerben, besitzen und über
sie verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung
verfügen;
c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich
zulässigem Wege erwerben, besitzen und
darüber verfügen; und
d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel
in die Republik Österreich
oder aus der Republik Österreich in jedes
Land oder aus jedem Land oder innerhalb
der Republik Österreich transferieren.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf
Schilling-Beträge, die den österreichischen Vorschriften
über Sperrguthaben unterliegen, keine
Anwendung; sie berühren auch nicht die jeweils
geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs-(Verrechnungs-)abkommen
der Republik Österreich.
Artikel 13
Jeder von der OEL eingerichtete oder unter
ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds
genießt in der Republik Österreich über
Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten
für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten
und Privilegien wie für die OEL selbst.
Artikel 14
Die OEL ist von jeder Beitragspflicht an eine
Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich befreit, und die Angestellten der OEL
werden von der Regierung nicht verhalten, solchen
Einrichtungen anzugehören.
Artikel 15
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen
der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der
OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich beizutreten.
Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen
so weit wie möglich Vorsorge dafür zu
treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen
oder vorübergehend angestellten Angehörigen
ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem
nach österreichischem Recht gewährten zumindest
gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen
Sozialversicherungseinrichtung werden
können.
Artikel 16
(1) Die Regierung wird alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten
Personen die Einreise nach und den Aufenthalt
in Österreich zu erleichtern, und wird
ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine
Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen,
daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich
nicht behindert werden, sowie ihnen
während der Reise jeden erforderlichen Schutz
zuteil werden lassen
a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren
Familien;
b) Gouverneuren und deren Familien;
c) Angestellten der OEL, deren Familien und
sonstigen Haushaltsangehörigen;
d) Personen, die keine Angestellten der OEL
sind und die Aufträge ausführen, zu denen
sie von der OEL ermächtigt wurden, oder
in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen
oder sonstigen Hilfsorganen der
OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;
e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder
der OEL sind, die gemäß den von der
OEL festgelegten Vorschriften zu den von
der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter
entsandt werden; und
f) Vertretern anderer Organisationen oder
anderen Personen, die von der OEL in
amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich
eingeladen werden.
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten
Personen benötigten Sichtvermerke werden so
rasch wie möglich erteilt.
Artikel 17
Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure
und gemäß den Vorschriften der OEL zu den
von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter
entsandte Vertreter von Staaten, die
nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet
etwaiger anderer ihnen während der
Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen
zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien
und Immunitäten in und gegenüber der
Republik Österreich folgende Privilegien und
Immunitäten
a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und
unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher
Verhaftung oder Anhaltung und
vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in
bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen,
wobei diese Befreiung auch dann
weiter besteht, wenn die betreffenden Personen
solche Funktionen nicht mehr ausüben;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und
Dokumente;
d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke
und Korrespondenz durch Kurier
oder versiegelt abzusenden oder zu
empfangen;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländerregistrierung
und vom nationalen Dienst für sich selbst,
ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten
Kinder;
f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs-
und Devisenbeschränkungen, wie sie
die Regierung den Vertretern ausländischer
Regierungen in vorübergehender amtlicher
Mission einräumt; und
g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen
in bezug auf ihr privates und
Dienstgepäck, wie sie die Regierung den
Mitgliedern vergleichbaren Ranges der
diplomatischen Vertretungsbehörden in der
Republik Österreich einräumt.
Artikel 18
Die auf Grund des Artikels 17 eingeräumten
Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um die unabhängige Ausübung
ihrer Pflichten im Rahmen der OEL zu gewährleisten.
Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat,
sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die
Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden
Staat ernannten Gouverneurs in jedem
Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung
des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der
Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie
ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt
wurde, aufgehoben werden kann.
Artikel 19
Angestellte der OEL genießen in und gegenüber
der Republik Österreich folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in
bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen gesetzten
Handlungen, wobei diese Befreiung auch
dann weiter besteht, wenn die betreffenden
Personen nicht mehr Angestellte der OEL
sind;
b) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,
Bezüge und Vergütungen, die sie von
der OEL erhalten;
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Ausländerregistrierung
für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und andere
Haushaltsangehörige;
d) dieselben Privilegien in bezug auf den
Geldumtausch wie die in vergleichbarem
Rang stehenden Mitglieder der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik
Österreich;
e) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten
für sich selbst,
ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,
wie sie den in vergleichbarem Rang
stehenden in der Republik Österreich beglaubigten
Mitgliedern der diplomatischen
Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler
Krisen eingeräumt werden;
f) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei
von Zollgebühren und sonstigen Abgaben
sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten
und -beschränkungen im Zeitpunkt
der ersten Niederlassung ihre Einrichtungsgegenstände
und persönliche Habe, zwei
Kraftwagen inbegriffen, in einem oder
mehreren getrennten Transporten einzuführen.
Zollgebühren müssen jedoch bezahlt
werden, wenn Gegenstände, die gemäß
diesem Unterabsatz eingeführt wurden,
in der Republik Österreich innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren für
Kraftwagen und innerhalb eines Jahres für
alle übrigen Gegenstände verkauft werden;
der Zeitraum wird vom Zeitpunkt der Einfuhr
an gerechnet.
Artikel 20
Neben den in Artikel 19 angeführten Privilegien
und Immunitäten werden
a) dem Generalsekretär sowie dem Stellvertretenden
Generalsekretär, während er den
Generalsekretär in dessen Abwesenheit
vom Dienst vertritt, die Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
für sich selbst, seinen Ehegatten
und seine unterhaltsberechtigten Kinder
gewährt, die den diplomatischen Vertretern,
deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten
Kindern gemäß dem Völkerrecht
eingeräumt werden;
b) dem Stellvertretenden Generalsekretär und
den Abteilungsleitern für sich selbst, ihre
Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten
Kinder die Privilegien und Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen von Mitgliedern
des diplomatischen Personals der
diplomatischen Vertretungsbehörden, deren
Ehegatten und deren unterhaltsberechtigten
Kindern eingeräumt.
Artikel 21
(1) Personen, die keine Angestellten der OEL
sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie
von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen
der OEL, in Arbeitsgruppen oder
sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, und
Vertreter anderer Organisationen oder sonstige
Personen, die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten
in den Amtssitzbereich eingeladen
werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien
und Immunitäten, die ihnen aus anderen
Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer
Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle
von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit
ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.
(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz
und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten
für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,
wie sie den in vergleichbarem
Rang stehenden in der Republik Österreich beglaubigten
Mitgliedern der diplomatischen Vertretungsbehörden
in Zeiten internationaler Krisen
eingeräumt werden.
(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner
Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden
Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1
genannten Personen in der Republik Österreich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht
als Aufenthaltszeiträume angesehen.
Artikel 22
(1) Die auf Grund der Artikel 19, 20 und 21
gewährten Privilegien und Immunitäten werden
den Betreffenden im Interesse der OEL und
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt.
Deshalb obliegt es der Organisation, die Immunität
jedes ihrer Angestellten oder von Personen,
die unter die Bestimmungen des Artikels 21
fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie
den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne
Beeinträchtigung der Interessen der OEL aufgehoben
werden kann. In jedem Falle, in dem
diese Privilegien und Immunitäten in Frage
stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine
andere betroffene Person sofort an den Generalsekretär
Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls
nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat
darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden
sollen. Im Falle des Generalsekretärs hat der
Gouverneursrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
(2) Die OEL und deren Angestellte werden
jederzeit mit den zuständigen österreichischen
Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße
Vollziehung der Gesetze der Republik
Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch
in Zusammenhang mit den im Rahmen dieses
Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten
zu verhindern.
Artikel 23
Dieses Abkommen findet auf Personen österreichischer
Staatsangehörigkeit oder Personen
mit ständigem Aufenthalt in der Republik
Österreich keine Anwendung.
Artikel 24
(1) Die OEL wird der Regierung eine Liste der
in den Artikeln 17, 19 und 21 genannten Personen
übermitteln und diese nach Bedarf von
Zeit zu Zeit revidieren.
(2) Die Regierung wird den in diesen Artikeln
genannten Personen einen Identitätsausweis, der
mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Dieser Ausweis dient zur Legitimierung
des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Artikel 25
Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen
dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Privilegien oder Immunitäten
kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung
der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen
dieses Abkommens gewährten Privilegien oder
Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde,
wird der Generalsekretär über Ersuchen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache
pflegen, um festzustellen, ob ein
solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige
Rücksprachen innerhalb eines angemessenen
Zeitraums zu keinem für die Regierung und
den Generalsekretär befriedigenden Ergebnis,
dann kann die Angelegenheit von jeder Partei
einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung
unterbreitet werden; von diesen ist einer vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär
und der dritte, der als Vorsitzender des
Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden
ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das
Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit
einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen,
konstituiert, wird die Ernennung der
noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen
der Regierung oder der OEL vom Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.
Artikel 26
Alle zwischen der Regierung und der OEL
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entstehenden Streitigkeiten sind auf
Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen
Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen
ist einer vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich, einer
vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender
des Schiedsgerichts fungieren soll, von
den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.
Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages,
die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen
Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung
der noch nicht bestimmten Schiedsrichter
auf Ersuchen der Regierung oder der OEL
vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
vorgenommen.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch
zwischen dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich
und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz
der OEL gehörig bevollmächtigten Generalsekretär
in Kraft.
(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
werden über Ersuchen der Regierung
oder der OEL aufgenommen. Jede derartige Abänderung
erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im
Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das
darin besteht, die OEL in die Lage zu versetzen,
an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich
die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen
und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Vertreter der Republik Österreich und der
Organisation der erdölexportierenden Länder
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung,
den 24. Juni 1965, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise maßgebend sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky
Für die Organisation der erdölexportierenden
Länder
Ashraf Lutfi
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundes-
minister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom
Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Dezember 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das Abkommen tritt auf Grund des gemäß Artikel 27 Absatz 1 durchgeführten Notenaustausches
am 30. Dezember 1965 in Kraft.