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364. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 364. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder

Nachdem das am 24. Juni 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der

Organisation der erdölexportierenden Länder, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Organisation

der erdölexportierenden Länder, in dem

Wunsche, ein Abkommen über die Errichtung

des Sitzes der Organisation der erdölexportierenden

Länder in Wien sowie über die Regelung der

sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen

zu schließen, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen

a) unter „OEL" die Organisation der erdölexportierenden

Länder;

b) unter „Regierung" die Bundesregierung der

Republik Österreich;

c) unter „Generalsekretär" der Generalsekretär

der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt

ist, in seinem Namen zu handeln;

d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied

der OEL ist;

e) unter „Gouverneur" ein Mitglied des

Gouverneursrates der OEL gemäß der

Begriffsbestimmung der Satzung der OEL;

f) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte

Vertreter der Mitgliedstaaten und

die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch

nicht das Verwaltungs- und technische

Personal oder sonstiges Dienstpersonal;

g) unter „von der OEL einberufene Tagung"

jede Tagung der Konferenz der OEL oder

des Gouverneursrates der OEL sowie alle

von der OEL oder über ihre Veranlassung

einberufenen internationalen Konferenzen

oder sonstigen Zusammenkünfte;

h) unter „Archive der OEL" Aufzeichnungen

und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte,

photographische Aufnahmen und

Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen,

die im Eigentum oder Besitz der OEL

stehen;

i) unter „Angestellte der OEL" der Generalsekretär

und alle Angehörigen des Personals

der OEL mit Ausnahme des an Ort

und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend

angestellten Personals;

j) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich

Kapitalien und anderer Vermögenswerte,

die Eigentum der OEL sind

oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen

Aufgaben in ihrem Besitz oder

in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte

der OEL; und

k) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes

mit dem darauf befindlichen Gebäude

oder den darauf befindlichen Gebäuden,

wie es in einem Zusatzabkommen

zwischen der Regierung und der OEL

näher umschrieben wird, und gegebenenfalls

jedes sonstige Grundstück oder Gebäude,

welches jeweils auf Grund der Bestimmungen

des Artikels 2 Absatz 2 als zu

diesem Bereich vorübergehend oder ständig

zugehörig anzusehen ist.

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet

sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL

und gemäß der näheren Umschreibung durch das

in Artikel 1 (k) erwähnte Zusatzabkommen

zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs,

das mit Zustimmung der Regierung für

Tagungen verwendet wird, die von der OEL

einberufen werden, wird vorübergehend in den

Amtssitzbereich einbezogen.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität

des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Aufsicht und

der Verfügungsgewalt der OEL unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs

die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs

gesetzten Handlungen und vorgenommenen

Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte

oder sonst zuständigen Organe der Republik

Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen unterworfen.

(4) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein

Funktionär oder Beamter der Republik Österreich

noch irgendeine in der Republik Österreich

Hoheitsrechte ausübende Person darf den

Amtssitzbereich betreten, um dort dienstliche

Weisungen auszuführen, außer mit Zustimmung

des Generalsekretärs und unter den von ihm

festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer

oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige

Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung

des Generalsekretärs vermutet werden.

(5) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich

der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen

im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher

Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den

von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 4

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit

der OEL und im besonderen ihre Fähigkeit

a) Verträge zu schließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber zu verfügen; und

c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Artikel 5

Die Regierung anerkennt das Recht der OEL,

in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung

der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich

Tagungen einzuberufen.

Artikel 6

Die OEL und ihr Eigentum, wo immer es

liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist

von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn,

daß die OEL in einem besonderen Fall ausdrücklich

auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht

jedoch Einverständnis, daß der Verzicht

sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

erstrecken kann.

Artikel 7

Das Eigentum der OEL, wo immer es liegt

und in wessen Händen es sich befindet, ist vor

jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts-

oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Artikel 8

Die Archive der OEL sind unverletzlich, wo

immer sie sich befinden.

Artikel 9

(1) Die OEL und ihr Eigentum sind grundsätzlich

von jeder Form der Besteuerung befreit,

jedoch unter der Voraussetzung, daß sich eine

solche Steuerbefreiung nicht auf Steuern, die

ihrem Wesen nach nichts anderes als Abgaben

für öffentliche Dienstleistungen sind, bezieht.

Darüber hinaus genießt die OEL keine Steuerbefreiung

in bezug auf jede Tätigkeit, die nicht

unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele

der Organisation in Zusammenhang steht.

(2) Gegenstände, die von der OEL für amtliche

Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von

Zollgebühren und anderen Abgaben, wirtschaftlichen

Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen

befreit; jedoch mit der Maßgabe, daß

Gegenstände, die gemäß diesem Absatz eingeführt

wurden, von der OEL in der Republik

Österreich nur unter mit der Regierung vereinbarten

Bedingungen verkauft werden dürfen.

Artikel 10

Soweit dies mit internationalen Verträgen,

Regelungen und Übereinkommen, die für die

Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt

die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr

keine weniger vorteilhafte Behandlung,

als sie von der Regierung irgendeiner anderen

Organisation oder Regierung einschließlich deren

diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich

der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen,

Telegramme auf dem Draht- und Funkweg

und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon

und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen

an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Artikel 11

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OEL

oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich

gerichtet sind, sowie die von der OEL abgehenden

amtlichen Mitteilungen, auf welchem

Wege und in welcher Form immer sie übermittelt

werden, unterliegen keiner Zensur und

dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in

ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Die OEL ist befugt, Codes zu benützen

und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen

Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden

und zu empfangen; auf diese finden dieselben

Privilegien und Immunitäten Anwendung

wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Haben jedoch die zuständigen Behörden der

Republik Österreich triftige Gründe für die Annahme,

daß die Sendung etwas anderes als von

der OEL abgesandte oder an sie gerichtete Korrespondenz

und amtliche Mitteilungen enthält,

so können sie verlangen, daß ein von der OEL

ermächtigter Vertreter sie in ihrer Gegenwart

öffnet. Wird dieses Verlangen von der OEL abgelehnt,

so wird die Sendung an ihren Ursprungsort

zurückbefördert.

Artikel 12

(1) Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen

oder Vorschriften unterworfen zu sein,

für amtliche Zwecke unbehindert

a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem

Wege erwerben, besitzen und über

sie verfügen;

b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung

verfügen;

c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich

zulässigem Wege erwerben, besitzen und

darüber verfügen; und

d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel

in die Republik Österreich

oder aus der Republik Österreich in jedes

Land oder aus jedem Land oder innerhalb

der Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf

Schilling-Beträge, die den österreichischen Vorschriften

über Sperrguthaben unterliegen, keine

Anwendung; sie berühren auch nicht die jeweils

geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs-(Verrechnungs-)abkommen

der Republik Österreich.

Artikel 13

Jeder von der OEL eingerichtete oder unter

ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds

genießt in der Republik Österreich über

Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten

für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten

und Privilegien wie für die OEL selbst.

Artikel 14

Die OEL ist von jeder Beitragspflicht an eine

Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich befreit, und die Angestellten der OEL

werden von der Regierung nicht verhalten, solchen

Einrichtungen anzugehören.

Artikel 15

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen

der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der

OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich beizutreten.

Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen

so weit wie möglich Vorsorge dafür zu

treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen

oder vorübergehend angestellten Angehörigen

ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem

nach österreichischem Recht gewährten zumindest

gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen

Sozialversicherungseinrichtung werden

können.

Artikel 16

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen

Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten

Personen die Einreise nach und den Aufenthalt

in Österreich zu erleichtern, und wird

ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine

Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen,

daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich

nicht behindert werden, sowie ihnen

während der Reise jeden erforderlichen Schutz

zuteil werden lassen

a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren

Familien;

b) Gouverneuren und deren Familien;

c) Angestellten der OEL, deren Familien und

sonstigen Haushaltsangehörigen;

d) Personen, die keine Angestellten der OEL

sind und die Aufträge ausführen, zu denen

sie von der OEL ermächtigt wurden, oder

in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen

oder sonstigen Hilfsorganen der

OEL arbeiten, sowie deren Ehegatten;

e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder

der OEL sind, die gemäß den von der

OEL festgelegten Vorschriften zu den von

der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter

entsandt werden; und

f) Vertretern anderer Organisationen oder

anderen Personen, die von der OEL in

amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich

eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten

Personen benötigten Sichtvermerke werden so

rasch wie möglich erteilt.

Artikel 17

Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure

und gemäß den Vorschriften der OEL zu den

von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter

entsandte Vertreter von Staaten, die

nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet

etwaiger anderer ihnen während der

Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen

zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien

und Immunitäten in und gegenüber der

Republik Österreich folgende Privilegien und

Immunitäten

a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und

unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher

Verhaftung oder Anhaltung und

vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in

bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen,

wobei diese Befreiung auch dann

weiter besteht, wenn die betreffenden Personen

solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und

Dokumente;

d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke

und Korrespondenz durch Kurier

oder versiegelt abzusenden oder zu

empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländerregistrierung

und vom nationalen Dienst für sich selbst,

ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten

Kinder;

f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs-

und Devisenbeschränkungen, wie sie

die Regierung den Vertretern ausländischer

Regierungen in vorübergehender amtlicher

Mission einräumt; und

g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen

in bezug auf ihr privates und

Dienstgepäck, wie sie die Regierung den

Mitgliedern vergleichbaren Ranges der

diplomatischen Vertretungsbehörden in der

Republik Österreich einräumt.

Artikel 18

Die auf Grund des Artikels 17 eingeräumten

Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden

nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt,

sondern um die unabhängige Ausübung

ihrer Pflichten im Rahmen der OEL zu gewährleisten.

Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat,

sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die

Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden

Staat ernannten Gouverneurs in jedem

Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung

des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der

Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie

ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt

wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 19

Angestellte der OEL genießen in und gegenüber

der Republik Österreich folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in

bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen gesetzten

Handlungen, wobei diese Befreiung auch

dann weiter besteht, wenn die betreffenden

Personen nicht mehr Angestellte der OEL

sind;

b) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,

Bezüge und Vergütungen, die sie von

der OEL erhalten;

c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und von der Ausländerregistrierung

für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und andere

Haushaltsangehörige;

d) dieselben Privilegien in bezug auf den

Geldumtausch wie die in vergleichbarem

Rang stehenden Mitglieder der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik

Österreich;

e) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten

für sich selbst,

ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,

wie sie den in vergleichbarem Rang

stehenden in der Republik Österreich beglaubigten

Mitgliedern der diplomatischen

Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler

Krisen eingeräumt werden;

f) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei

von Zollgebühren und sonstigen Abgaben

sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten

und -beschränkungen im Zeitpunkt

der ersten Niederlassung ihre Einrichtungsgegenstände

und persönliche Habe, zwei

Kraftwagen inbegriffen, in einem oder

mehreren getrennten Transporten einzuführen.

Zollgebühren müssen jedoch bezahlt

werden, wenn Gegenstände, die gemäß

diesem Unterabsatz eingeführt wurden,

in der Republik Österreich innerhalb

eines Zeitraumes von zwei Jahren für

Kraftwagen und innerhalb eines Jahres für

alle übrigen Gegenstände verkauft werden;

der Zeitraum wird vom Zeitpunkt der Einfuhr

an gerechnet.

Artikel 20

Neben den in Artikel 19 angeführten Privilegien

und Immunitäten werden

a) dem Generalsekretär sowie dem Stellvertretenden

Generalsekretär, während er den

Generalsekretär in dessen Abwesenheit

vom Dienst vertritt, die Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

für sich selbst, seinen Ehegatten

und seine unterhaltsberechtigten Kinder

gewährt, die den diplomatischen Vertretern,

deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten

Kindern gemäß dem Völkerrecht

eingeräumt werden;

b) dem Stellvertretenden Generalsekretär und

den Abteilungsleitern für sich selbst, ihre

Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten

Kinder die Privilegien und Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen von Mitgliedern

des diplomatischen Personals der

diplomatischen Vertretungsbehörden, deren

Ehegatten und deren unterhaltsberechtigten

Kindern eingeräumt.

Artikel 21

(1) Personen, die keine Angestellten der OEL

sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie

von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen

der OEL, in Arbeitsgruppen oder

sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, und

Vertreter anderer Organisationen oder sonstige

Personen, die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten

in den Amtssitzbereich eingeladen

werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien

und Immunitäten, die ihnen aus anderen

Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer

Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle

von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit

ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz

und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten

für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,

wie sie den in vergleichbarem

Rang stehenden in der Republik Österreich beglaubigten

Mitgliedern der diplomatischen Vertretungsbehörden

in Zeiten internationaler Krisen

eingeräumt werden.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner

Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden

Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1

genannten Personen in der Republik Österreich

zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht

als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Artikel 22

(1) Die auf Grund der Artikel 19, 20 und 21

gewährten Privilegien und Immunitäten werden

den Betreffenden im Interesse der OEL und

nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt.

Deshalb obliegt es der Organisation, die Immunität

jedes ihrer Angestellten oder von Personen,

die unter die Bestimmungen des Artikels 21

fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie

den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne

Beeinträchtigung der Interessen der OEL aufgehoben

werden kann. In jedem Falle, in dem

diese Privilegien und Immunitäten in Frage

stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine

andere betroffene Person sofort an den Generalsekretär

Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls

nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat

darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden

sollen. Im Falle des Generalsekretärs hat der

Gouverneursrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Die OEL und deren Angestellte werden

jederzeit mit den zuständigen österreichischen

Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße

Vollziehung der Gesetze der Republik

Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch

in Zusammenhang mit den im Rahmen dieses

Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten

zu verhindern.

Artikel 23

Dieses Abkommen findet auf Personen österreichischer

Staatsangehörigkeit oder Personen

mit ständigem Aufenthalt in der Republik

Österreich keine Anwendung.

Artikel 24

(1) Die OEL wird der Regierung eine Liste der

in den Artikeln 17, 19 und 21 genannten Personen

übermitteln und diese nach Bedarf von

Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den in diesen Artikeln

genannten Personen einen Identitätsausweis, der

mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

Dieser Ausweis dient zur Legitimierung

des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel 25

Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen

dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Privilegien oder Immunitäten

kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung

der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen

dieses Abkommens gewährten Privilegien oder

Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde,

wird der Generalsekretär über Ersuchen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache

pflegen, um festzustellen, ob ein

solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige

Rücksprachen innerhalb eines angemessenen

Zeitraums zu keinem für die Regierung und

den Generalsekretär befriedigenden Ergebnis,

dann kann die Angelegenheit von jeder Partei

einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung

unterbreitet werden; von diesen ist einer vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär

und der dritte, der als Vorsitzender des

Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden

ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das

Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten

nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit

einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen,

konstituiert, wird die Ernennung der

noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen

der Regierung oder der OEL vom Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 26

Alle zwischen der Regierung und der OEL

über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

entstehenden Streitigkeiten sind auf

Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen

Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht

besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen

ist einer vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich, einer

vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender

des Schiedsgerichts fungieren soll, von

den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.

Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von

sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages,

die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen

Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung

der noch nicht bestimmten Schiedsrichter

auf Ersuchen der Regierung oder der OEL

vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

vorgenommen.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch

zwischen dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich

und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz

der OEL gehörig bevollmächtigten Generalsekretär

in Kraft.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

werden über Ersuchen der Regierung

oder der OEL aufgenommen. Jede derartige Abänderung

erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im

Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das

darin besteht, die OEL in die Lage zu versetzen,

an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich

die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen

und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Vertreter der Republik Österreich und der

Organisation der erdölexportierenden Länder

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung,

den 24. Juni 1965, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise maßgebend sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky

Für die Organisation der erdölexportierenden

Länder

Ashraf Lutfi

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundes-

minister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom

Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Dezember 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das Abkommen tritt auf Grund des gemäß Artikel 27 Absatz 1 durchgeführten Notenaustausches

am 30. Dezember 1965 in Kraft.

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