363. Verordnung: Leistungsstipendien für das Studienjahr 2001/2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von
3471709,— € werden an den Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und
Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im Studienjahr 2000/2001 erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Studierender und bei im Aufbau befindlichen Lehranstalten nach der Zahl der voraussichtlichen
Abschlüsse im Studienjahr 2001/2002 auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie
folgt aufgeteilt
§ 2. Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Leistungsstipendien
für das Studienjahr 2000/2001, BGBl. II Nr. 302/2001 tritt außer Kraft.