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363_2001 AT

363. Verordnung: Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 363. Verordnung: Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 1997

Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet

Die Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. einen nicht mehr als elf Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest

der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.“

2. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist

1. für Schafe und Ziegen vom Landeshauptmann und

2. für Schweine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzulegen.“

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder der

Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand in jedem Fall vor dem Verbringen

1. bei Zucht- und Nutzschweinen, Schafen und Ziegen längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab

der Einstellung,

2. bei Schlachtschweinen längstens jedoch innerhalb von 15 Tagen,

durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 2 gekennzeichnet werden. Dies

gilt nicht für bereits im Drittland gekennzeichnete Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich

gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt.“

4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt

„§ 6a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dafür zu sorgen, dass von

der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eine unter seiner Aufsicht stehende elektronische Datenbank

gemäß den Abs. 2 bis 4 mit einem Register aller Schweinehaltungsbetriebe Österreichs eingerichtet wird.

Diese Datenbank hat nach folgendem Zeitplan uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung zu stehen

1. für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben gemäß Abs. 2 spätestens ab dem ersten Tag

des zwölften auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats

und

2. für die Daten gemäß Abs. 3 bei Verbringung von Schweinen aus dem Geburtsbetrieb spätestens

ab dem ersten Tag des 24. auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001

folgenden Monats und

3. für die Daten gemäß Abs. 3 bei Verbringung aus jedem anderen Betrieb spätestens ab dem ersten

Tag des 36. auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats.

(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende

Angaben zu speichern

1. die Betriebsnummer des Betriebes,

2. die Anschrift des Betriebes,

3. den Namen sowie die Anschrift der für die Tiere verantwortlichen Person,

4. die geographischen Koordinaten oder gleichwertige geographische Angaben zum Betrieb,

5. die Art der Nutzung,

6. die Einstallungskapazität des Betriebes,

7. ein Datenfeld, in das die Behörde Angaben über geltende Veterinärbedingungen, wie beispielsweise

Verkehrsbeschränkungen betreffend die Tiere, Gesundheitsstatus oder andere einschlägige

Angaben im Rahmen von Tiergesundheits- oder Tierseuchenbekämpfungsprogrammen eintragen

kann.

(3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede Verbringung von Schweinen zu erfassen. Die Datenbank

muss jederzeit die folgenden Angaben liefern können

1. die Betriebsnummer des Herkunftsbetriebes beziehungsweise bei aus Drittstaaten eingeführten

Schweinen den ausländischen Herkunftsbetrieb,

2. die Betriebsnummer des Bestimmungsbetriebes,

3. das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum,

4. die Anzahl der verbrachten Tiere,

5. bei aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende

Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort,

6. bei aus Drittstaaten eingeführten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärztlichen

Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Angaben

gemäß Abs. 3 sind in der Datenbank bis zum Ablauf von drei aufeinander folgenden Jahren nach der

Registrierung zu speichern.

(5) In die Datenbank gemäß Abs. 1 müssen Behördenorgane im Rahmen der Wahrnehmung ihrer

gesetzlich übertragenen Aufgaben Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen gemäß § 6a Abs. 2 Z 7

vornehmen können.

§ 6b. (1) Die Besitzer von Schweinen sowie Handels- und Schlachtbetriebe haben bei der Verbringung

dieser Tiere in oder aus ihrem Betrieb innerhalb von sieben Tagen den Herkunfts- beziehungsweise

Bestimmungsbetrieb (bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen den ausländischen Herkunftsbetrieb)

sowie die Anzahl der verbrachten Tiere gemäß Abs. 3 anzuzeigen. Im Falle einer Verbringung über eine

Sammelstelle (zB Markt) oder eine Handelseinrichtung (zB Handelsstall) ist auch diese anzugeben.

Wurden Schweine noch nicht gemeldet, so gelten diese spätestens mit dem Erreichen der vierten Lebenswoche

als in den Betrieb verbracht und sind entsprechend zu melden.

(2) Der Betriebsinhaber jedes Schweinehaltungsbetriebes hat Angaben gemäß § 6a Abs. 2 Z 1 bis 7

sowie deren Änderungen unverzüglich gemäß Abs. 3 anzuzeigen.

(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 haben direkt bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder

über eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hiefür zugelassenen Einrichtung

zu erfolgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann derartige Einrichtungen

(zB anerkannte Zuchtorganisationen) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als

Meldestelle im Sinne dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in der für die

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlichen Form vorliegen und eine unverzügliche Weiterleitung

der Daten an diese Bundesanstalt gewährleistet ist. Die Meldestelle hat die Meldedaten unverzüglich an

die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weiterzuleiten.

(4) Die Meldepflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen gemäß dem Zeitplan nach § 6a Abs. 1.

(5) Tiere, bei denen die Meldungen gemäß Abs. 1 nicht abgegeben worden sind, dürfen nicht in

Verkehr beziehungsweise nicht zur Schlachtung gebracht werden.“

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt

„Behördliche Kontrolle

§ 8a. Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Handels- und Schlachtbetriebe haben

während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen

Kontrollorganen

1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.“

6. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 2 Abs. 2 Z 3, § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6a, § 6b und § 8a treten in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 363/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 363/2001 werden folgende EG-Vorschriften in österreichisches Recht umgesetzt

1. Artikel 14 Abs. 3 lit. C und Artikel 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates in der Fassung der

Richtlinie 97/12/EG (Artikel 14; ABl. Nr. L109 vom 25. 4. 1997), und der Richtlinie 2000/15/EG

(Artikel 18; ABl. Nr. L105 vom 3. 5. 2000);

2. die Entscheidung der Kommission 2000/678/EG vom 23. Oktober 2000 (ABl. Nr. L281 vom

7. November 2000).“

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